Schlagwort: Safe-Harbor

EU-Justizkommissarin droht die Privacy Shield Vereinbarung außer Kraft zu setzen

6. März 2017

Die EU-Kommissarin für Justiz, Verbraucherschutz und Gleichstellung Jourová erklärte in einem Interview mit der Nachrichtenagentur Bloomberg, dass sie nicht zögern werde, das erst Mitte 2016 in Kraft getretene Privacy Shield Abkommen außer Kraft zu setzen, sobald erhebliche Änderungen durch die neue US-Regierung die geltende Vereinbarung beintächtigten.

Sie werde dabei “nicht zögern, dafür stehe zu viel auf dem Spiel.”

Die EU-Kommissarin hält die Unvorhersehbarkeit der Regierung unter dem US-Präsidenten Trump für besorgniserregend und drängt auf eine schnelle Bestätigung der Regeln des Privacy Shields.

Das US-Justizministerium hat zwar auf eine Anfrage der EU-Kommission am 22. Februar 2017 erklärt, dass die USA an den bisherigen Vereinabrungen des Privacy Shield festhalten werden. Die EU-Kommissarin wird jedoch noch in diesem Monat in Washington im Dialog klären, ob und in wie weit EU-Bürger von dem Dekret des US-Präsidenten betroffen sein werden.

CNIL: Formelle Rüge für Facebook

9. Februar 2016

Die französische Commission National de l´informatique et des libertés (CNIL) hat Facebook Medienberichten zufolge insbesondere wegen Datenübermittlungen in die USA auf Grundlage von Safe Harbor formal gerügt. Damit ist sie die erste europäische Datenschutzaufsichtsbehörde, die in Sachen Safe Harbor rechtliche Schritte einleitet. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten der europäischen Nutzer auf Basis des Safe Harbor-Abkommens in die USA wird seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs als unzulässig angesehen. Die Rüge sei sowohl dem US-Mutterkonzern, als auch der europäischen Tochter Facebook Ireland Limited zugestellt worden. Facebook habe eine dreimonatige Frist erhalten, alle gerügten Umstände zu beseitigen. Sollte dies nicht geschehen, werde die französische Datenschutzbeauftragte Isabelle Falque-Pierrotin einen “Berichterstatter” beauftragen, der über Sanktionen gegenüber Facebook entscheiden soll.

Safe Harbor 2 – Update zum Stand der Verhandlungen

26. Januar 2016

Wie Reuters vergangenen Freitag berichtete, habe die US-Regierung der EU die Schaffung eines “US privacy ombudsman” angeboten. Die eigens für das neue Safe Harbor Abkommen einzurichtende Behörde soll dem US-Außenministerium unterstehen und für Beschwerden von EU-Bürgern über den transnationalen Datentransfer zuständig sein. Unter Berufung auf vier an den Gesprächen beteiligten Quellen soll die Behörde sicherstellen, dass der Zugriff auf Daten von EU-Bürgern nicht exzessiv erfolgt.

Darüber hinaus hätten die Vereinigten Staaten eine Liste Regelungen und Maßnahmen vorgelegt, die die Kompetenzen ihrer Nachrichtendienste beschreiben und begrenzen. Auch soll zukünftig ein Rechtsschutz von EU-Bürgern gegen den unberechtigten Datenzugriff der US-Behörden möglich sein.

Derzeitig werde über die konkreten Aufgaben und Befugnisse der neuen Behörde verhandelt.

Der EuGH hatte in dem Urteil vom 06. Oktober 2015 das Safe Harbor Abkommen für ungültig erklärt, da unter anderem nicht berücksichtigt wurde, ob es Rechtsvorschriften gibt, die etwaige Eingriffe in die Grundrechte der Personen, deren Daten aus der Union in die Vereinigten Staaten übermittelt werden, begrenzen. Außerdem blieb die Existenz eines wirksamen Rechtsschutzes gegen Eingriffe unbrerücksichtigt.

Der Vorschlag zu einer neuen Schiedsstelle kann daher als Schritt in die richtige Richtung verstanden werden. Ob durch die neue Behörde ein Teil der durch den EuGH aufgestellten Grundsätze erfüllt werden, wird erst anhand weiterer Informationen berurteilt werden können.

Einigung über Safe Harbor 2.0 bis Ende Januar nicht absehbar – Aufsichtsbehördliche Maßnahmen ab Februar?

21. Januar 2016

Mit dem Urteil vom 06. Oktober 2015 hat der EuGH das Safe Harbor Abkommen für ungültig erklärt. Die obersten Datenschutzbehörden (Artikel-29-Gruppe) haben daraufhin in ihrer Presseerklärung vom 16. Oktober 2016 den Unternehmen, die von der Entscheidung des EuGHs betroffen sind, eine Umsetzungsfrist bis Ende Januar 2016 eingeräumt, um Datenübermittlungen in Drittstaaten auf alternative Grundlagen zu stützen.

Gleichzeitig wurden die EU-Regierungen, die EU-Kommission sowie die US-Regierung aufgefordert, innerhalb dieser Frist ein neues Safe Harbor Abkommen zu verbschieden, das die vom EuGH ausgeurteilten Voraussetzungen erfüllt und als weitere Grundlage neben den Standardvertragsklauseln sowie den Binding Corporate Rules für den Datentransfer in die Vereinigten Staaten dienen kann.

Eine Einigung über ein neues Abkommen noch im Januar scheint nach derzeitigem Stand unwahrscheinlich.

Am 15. Januar 2016 habe die EU-Kommission die Mitgliedsstaaten darüber informiert, dass die Verhandlungen ins Stocken geraten seien. Teilnehmer der Sitzung hielten eine zeitnahe Einigung für “unrealistisch” und “unwahrscheinlich”, die Stimmung sei insgesamt pessimistisch.

Laut dem EU-Datenschutzbeauftragten Giovanni Buttarelli hätte eine Einigung im Januar allenfalls politische Bedeutung, ein rechstwirksames Abkommen mit Bindnungswirkung erfordere noch weitere Monate Verhandlung.

Am 2. Februar 2016 tritt die Artikel-29-Gruppe wieder zu einer Sitzung zusammen. Es ist zu erwarten, dass im Anschluss daran mitgeteilt wird, welche Maßnahmen die Aufsichtsbehörden gegen Unternehmen, die Daten auf Grundlage des für ungültig erklärten Safe Harbor Abkommens in die Vereinigten Staaten übermitteln, ergreifen werden.

Vor dem Hintergrund, dass der unzureichende Schutz vor einem Zugriff von US-Behörden auf Daten von EU-Bürgern wesentlicher Grund für die Ungültigerklärung des Safe Harbor Abkommens war, könnte ein aktueller Rechtsstreit zwischen der US-Regierung und Microsoft Bedeutung erlangen. Die US-Regierung begehrt hier Zugriff auf Daten, die sich auf einem Server von Microsoft in Irland befinden und zwar allein aufrund eines US-amerikanischen Gesetzes ohne Berücksichtigung andere Rechtsordnungen. Dass ein Einigungswille auf Seite der Vereinigten Staaten besteht, ein Abkommen zu schließen, dass die Daten von EU-Bürgern vor einem Zugriff schützt, scheint daher fraglich.

Safe Harbor und die Folgen – Fragen und Antworten im Webinar von marktforschung.de

4. Dezember 2015

Auch an dieser Stelle wurde das Safe-Harbor-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) umfassend diskutiert. Manche Kommentatoren mögen in der Tatsache, dass der EuGH die Grundsatzentscheidung der EU-Kommission zum Safe Harbor-Abkommen aus dem Jahr 2000 für ungültig erklärt hat, ein deutliches Signal, wenn ich gar einen kleinen Sieg gegen die Überwachungsmethoden der USA gesehen haben – vor allem die Spionagemethoden der NSA haben das Vertrauen der Bürger in die Datenschutzpolitik der Vereinigten Staaten nachhaltig beschädigt und die Debatte emotionalisiert.

In der Wirtschaftswelt, vor allem solchen Unternehmen, die transatlantisch operieren, ist die Freude erwartungsgemäß verhalten ausgefallen, die Verunsicherung hingegen groß.

Zum 1. Februar 2016 endet die Übergangsfrist, in welcher die nationalen Aufsichtsbehörden eine Lösung zur Datenübermittlung in die USA im Rahmen von EU-Standardvertragsklauseln noch akzeptieren. Was danach kommt, ist ungewiss. Die Aufsichtsbehörden werden aber mit Sicherheit die Umsetzung der EuGH-Entscheidung vorantreiben – Sanktionen wie vor allem Bußgelder sind dann nicht mehr ausgeschlossen, aber auch die Kappung von relevanten Systemen kann Unternehmen drohen, die nicht reagiert haben.

Bleibt das bange Warten, ob und unter welchen Voraussetzungen bis dahin die Politik ein neues „Safe Harbor 2.0“ auf die Beine gestellt bekommt, welches dann auch von den Datenschutzinstitutionen wie auch vom Gericht akzeptiert wird.

Und dann ist da noch der Ausblick auf die Europäische Datenschutzgrundverordnung, welche aller Voraussicht nach im kommenden Jahr verabschiedet wird, und dann ab 2018 in Kraft tritt – inklusive „Marktortprinzip“, welches eine Verarbeitung europäischer Daten auch außerhalb der EU die Regelungen der EU-Verordnung verbindlich vorschreiben wird.

Einen Überblick über die Hintergründe des Urteils, die Reaktionen und die Folgen, sowie die Gelegenheit zu Frage und Antwort bietet das Portal für Markt-, Medien- und Meinungsforschung marktforschung.de in dem Webinar Q&A zum Thema “Safe Harbor” am 7. Januar 2016, 11 Uhr, in dem der Externe Datenschutzbeauftragte und Rechtsanwalt Dr. Karsten Kinast von der Kanzlei Kinast & Partner Rede und Antwort stehen wird.

Eine Anmeldung ist bis zum Veranstaltungsbeginn unter diesem Link möglich.

Mitteilung der EU-Kommission zum transatlantischen Datentransfer nach der Safe-Harbor-Entscheidung

9. November 2015

In der Mitteilung COM(2015)566 vom 06. November 2015 nimmt der EU-Kommission zu den rechtlichen Folgen der Safe Harbor Entscheidung sowie dem aktuellen Stand der Verhandlungen über ein erneutes Abkommen Stellung.

In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Artikel 29-Datenschutzgruppe vom 16. Oktober 2015 empfiehlt die EU-Kommission die Verwendung von Standardvertragsklauseln oder Binding Corporate Rules um personenbezogene Daten von EU-Bürgern datenschutzkonform in die Vereinigten Staaaten zu übermitteln. Sie betont dabei gleichzeitzig, dass die Empfehlung, so wie die Mitteilung insgesamt, ohne rechtliche Bindungswirkung für die Mitgliedsstaaten sei und insbesondere das Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden in ihrem eigenen Ermessen stehe.

In den seit 2013 stattfindenden Verhandlungen über ein neues Safe-Harbor-Abkommen seien deutliche Fortschritte erzielt worden. Es hätten bereits Verständigungen über eine strengere Überwachung und Durchsetzung der Safe-Harbor-Datenschutzgrundsätze durch Behörden der Vereinigten Staaten, transparentere Verbraucherrechte und einfacherere und günstigere Abhilfemöglichkeiten bei Beschwerden gegeben. Nach der Safe-Harbor-Entscheidung seien die Verhandlungen mit dem Ziel intensiviert worden, die Verhandlungen in drei Monaten abzuschließen.

Bis zu dem Abschluss eines neuen Abkommens seien die breits genannten Standardvertragsklauseln oder Binding Corporate Rules mögliche Optionen. Für die rechtskonforme Durchführung eines transatlantischen Datentransfers seien die Datenexporteure unter der Aufsicht der nationalen Aufsichtsbehörden verantwortlich.

Eine Zusammenfassung der Mitteilung sowie unverbindliche Handlungsempfehlungen der EU-Kommission können dem Q&A-Dokument vom 06. November 2015 entnommen werden.

Status quo und Entwicklung von Safe-Harbor 2.0

29. Oktober 2015

Die EU-Justizkommissarin Vĕra Jourová hat den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) am 25. Oktober 2015 über den aktuellen Stand der Verhandlungen über ein neues Safe-Harbor-Abkommen informiert. Zwischen der EU-Kommission und dem US-Handelsministerim bestehe zwar im Grundsatz Einigkeit, jedoch müsse noch über eine Vielzahl kritischer Punkte diskutiert werden.

Die Kommissarin äußerte sich vorsichtig optimistisch, dass die derzeitig stattfindenden Verhandlungen über technische Lösungen bis zu ihrem Besuch Mitte November in Washington fortgeschritten seien. Die Vereinigten Staaten hätten bereits jetzt Zusagen bezüglich einer strengeren Kontrolle der Safe-Harbor-Zertifizierungsverfahrens durch das US-Handelsministerium und einer engeren Zusammenarbeit mit europäischen Datenschutzbehörden gemacht. Neben der Einführung von Datenschutzvorschriften, die denjenigen der EU entsprechen, sei die Regelung des Zugriffs der US-Geheimdienste auf Daten von EU-Bürgern sowie die gerichtliche Kontrolle von Überwachungsmaßnahmen wesentlicher Punkt der Verhandlungen. Dabei sei der letzte Aspekt, die Einführung einer wirksamen gerichtliche Kontrolle der US-Geheimdienste, die größte Herausforderung auf dem Weg zu einem Abkommen.

Mit einer Einigung über ein Safe-Harbor 2.0 könne daher vor Ende Januar 2016 nicht gerechnet werden.

Die Kommissarin macht insoweit deutlich, dass Safe-Harbor 2.0 wesentlich von der Haltung der Vereinigten Staaten zu dem behördlichen Zugriff auf die übermittelten Daten von EU-Bürgern abhängt. Bis zu einem Abschluss eines neuen Abkommens bleibt die Übermittlung im Rahmen von Standardvertragsklauseln und Binding Corporate Rules vorläufig zulässig.

Positionspapier der Datenschutzkonferenz zu Safe-Harbor-Urteil

28. Oktober 2015

Die Datenschutzkonferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (DSK) hat in einem nun veröffentlichten Positionspapier zum Safe-Harbor-Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2015 klar gestellt, dass die deutschen Datenschutzbehörden solche Datenübertragungen in Zukunft untersagen wollen, die ausschließlich auf das Safe-Harbor-Abkommen gestützt sind, soweit sie davon Kenntnis erlangen. Damit verdeutlichen sie einen ersten Punkt ihrer zentralen Strategie. Des weiteren sind sie sich ebenfalls einig, derzeit keine neuen Genehmigungen für Datenübermittlungen in die USA auf Grundlage von verbindlichen Unternehmensregelungen (Binding Corporate Rules) oder Datenexportverträgen zu erteilen.

Noch Uneinigkeit herrscht hingegen im Umgang mit Übermittlungen personenbezogener Daten in die USA auf Basis der EU-Standardvertragsklauseln. Sie seien nach dem Positionspapier zwischenzeitlich “in Frage” zu stellen, ohne dass jedoch eine einheitliche Vorgehensweise postuliert wird. Der Hamburgische Landesdatenschutzbeauftragte beispielsweise erklärte, dass seine Behörde erst dann eine Datenübermittlung auf Basis der Standverträge beanstanden werde, wenn die Aufsichtsbehörden geklärt hätten, welche Konsequenzen aus dem o. g. EuGH-Urteil diesbezüglich genau zu ziehen sind. Fest steht jedoch, dass die deutschen Datenschutzbehörden bereits jetzt den transatlantischen Datenverkehr auf Beschwerden hin im Einzelfall überprüfen werden. Vor einer Entscheidung in den jeweiligen Verfahren ist jedoch nicht vor Februar 2016 zu rechnen.

Die britischen und die irischen Aufsichtsbehörden hingegen zeigen eine weniger strenge Haltung: Sie argumentieren hinsichtlich der Folgen des Urteils mit dem Wortlaut der Entscheidungsgründe, der sich allein auf die rechtliche Zulässigkeit des Abkommens beschränke. Sowohl Standardvertragsklauseln als auch Binding Corporate Rules seien von der Entscheidung unberührt, so dass diese nach wie vor rechtliche Grundlage für einen Datentransfer in die Vereinigten Staaten sein sollen.

Die DSK macht ihererseits schließlich deutlich, dass die Verantwortung für eine neue rechtliche Grundlage, die den Vorgaben des EuGH-Urteils Rechnung trägt, bei der EU-Kommission liegt. Diese solle bei den Verhandlungen mit den USA “auf die Schaffung ausreichend weitreichender Garantien zum Schutz der Privatsphäre zu drängen.” Darüber hinaus seien die Kommissionsentscheidungen aus den Jahren 2004 und 2010 zu den Standardvertragsklauseln schnellstmöglich an die in dem EuGH-Urteil gemachten Vorgaben anzupassen. Die DSK begrüßt die in dieser Sache von der Art. 29-Gruppe gesetzte Frist bis zum 31. Januar 2016.

Artikel-29-Datenschutzgruppe: Datenübermittlungen in die USA auf Grundlage von Standardvertragsklauseln und Binding Corporate Rules vorläufig zulässig

19. Oktober 2015

In der Pressemitteilung vom 16. Oktober 2015 nimmt die Artikel-29-Datenschutzgruppe zu den Konsequenzen und Folgen des Safe-Harbor-Urteils Stellung.

Die Entwicklung politischer, rechtlicher und technischer Lösungen um einen Datentransfer in die USA, der die Grundrechte der EU-Bürger gewährleistet, zu ermöglichen sei nun von hoher Dringlichkeit. Die bereits seit 2013 laufenden Verhandlungen über ein neues Safe-Harbor-Abkommen könnten hierbei die Grundlage bilden bzw. Teil einer neuen Vereinbarung werden.

Die Artikel-29-Datenschutzgruppe werde die Auswirkungen des Urteils auf die Standardvertragsklauseln und die Binding Corporate Rules weiter untersuchen. Bis auf Weiteres werde der Datentransfer auf Grundlage der genannten Regelungen ausdrücklich als zulässig betrachtet. Standardvertragsklauseln und Binding Corporate Rules seien daher bei Datenübermittlungen weiterhin verwendbar. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Aufsichtsbehörden gehindert seien, Datenübermittlungen im Einzelfall, beispielsweise aufgrund von Beschwerden, zu überprüfen.

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