Schlagwort: Schmerzensgeldanspruch

Schmerzensgeld aufgrund Weitergabe von Gesundheitsdaten

22. Juni 2021

Die unzulässige Weitergabe von Gesundheitsdaten rechtfertigt ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro, das entschied das Landgericht Meiningen mit Urteil vom 23.12.2020 (Az. (122) 3 O 363/20.

Sachverhalt

Zwischen den Parteien bestand ein Unfallversicherungsvertrag. Nachdem der Kläger einen Verkerhrsunfall erlitt und dabei schwer verletzt wurde, führten die Parteien ein Verfahren vor dem Landgericht Meiningen, in dem es um die Ansprüche aus dem Unfallversicherungsvertrag ging. Gleichzeitig führte der Kläger auch ein Verfahren gegen die Haftpflichtversicherung des anderen Unfallbeteiligten vor dem Landgericht Erfurt, in welchem es um die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche ging. Die Beklagten aus beiden Verfahren wurden dabei durch dieselbe Anwaltskanzlei vertreten.

Im Rahmen des Verfahrens vor dem Landgericht Meiningen holte der Unfallversicherer ein Gutachten zum Gesundheitszustand des Klägers ein. Mit Einverständnis der beklagten Unfallversicherung, aber ohne Einwilligung des Klägers, zitierte die für beide Verfahren zuständige Kanzlei auch im Erfurter Verfahren wörtlich aus dem Gutachten, das den Gesundheitszustand des Klägers bewertete und im Auftrag der Unfallversicherung erstellt wurde.

Darin sah der Kläger einen Vertoß gegen die vertraglichen Pflichten der Unfallversicherung, insbesondere seine Gesundheitsdaten seien besonders schützenswert, auch datenschutzrechtlich. Außerdem könne ein negativer Einfluss auf den Ausgang des Erfurter Prozesses durch das Bekanntwerden des Gutachtens nicht ausgeschlossen werden. Die Beklagte hingegen sah keinen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Sie war der Auffassung, sie müsse sich eine etwaige Pflichverletzung Dritter, d.h. der Kanzlei, nicht zurechnen lassen. Diese sei eine eigenständige datenverarbeitende Stelle im Sinne der DSGVO.

Entscheidung

Das Gericht gab der Klage teilweise statt und sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro aufgrund einer Nebenpflichtverletzung aus dem Versicherungsvertrag zu.

Dazu stellte es fest, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber gem. § 241 Abs. 2 BGB zur Verschwiegenheit verpflichtet war. Es führte aus, dass sensible Daten des anderen Teils Dritten nicht ohne Weiteres offenbart werden dürften, und zwar auch dann nicht, wenn die Vertraulichkeit nicht spezialgesetzlich oder in Vertragsbedingungen ausdrücklich geregelt sei. Aus dem Versicherungsvertrag ergebe sich die Nebenpflicht, die aus diesem Vertragsverhältnis erlangten Daten nicht an Dritte weiterzugeben. Bei den Gesundheitsdaten handle es sich um sensible Daten, die besonders geschützt seien. Auch eine Rechtfertigung für die Weitergabe der Daten aus Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, einem berechtigten Interesse, verneinte das Gericht. Danach, so das Gericht, sei die Verarbeitung, zu der auch die Weitergabe von Daten an Dritte gehört, rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Das Gericht sah das Recht des Klägers auf Schutz seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 Grundgesetz gegenüber dem Recht der Versicherung, die in Erfurt verklagt worden war, sich im Prozess zu verteidigen, als überwiegend an. Es erkannte keinen zwingenden Grund für die Verwertung des Gutachtens in dem Verfahren in Erfurt. Zudem hätten in dem Erfurter Verfahren auch noch gerichtliche Gutachten eingeholt werden können.

Die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts stufte das Gericht auch als besonders schwerwiegend ein, da es sich bei den Gesundheitsdaten um höchstpersönliche Daten der Intimssphäre handelte.

Schadensersatz für vergessenes Online-Profil nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. März 2021

Übersieht ein Arbeitgeber bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, dass das Profil eines ehemaligen Arbeitnehmers weiterhin im Internet abrufbar ist, so liegt darin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die einen Schmerzensgeldanspruch des Arbeitnehmers rechtfertigt.

Das hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 14.09.2020 (Az.: 2 Sa 358/20) entschieden, als es der Klägerin, die bei der Beklagten bis August 2018 als Professorin beschäftigt war, ein Schmerzensgeld von 300 Euro zusprach.

Die Beklagte speicherte im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses das Profil der Klägerin als PDF auf ihrer Homepage. 2015 stellte die Beklagte ihre Homepage auf HTML um. Dabei übersah sie, dass die isolierte PDF-Datei weiterhin im Internet abrufbar blieb. Mit der Folge, dass auch bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, als die Beklagte die Löschung des Profils der Klägerin nebst Foto vornahm, diese das PDF ebenfalls übersah.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Februar 2019 entdeckte die Klägerin dies, als sie ihren Namen googelte und das PDF unter den ersten zehn Treffern abrufbar war. Daraufhin verlangte sie von der Beklagten die Löschung des Profils sowie von Artikeln über ihre Forschungsvorhaben. Dem kam die Beklagte unverzüglich nach. Dennoch erhob die Klägerin Klage vor dem Arbeitsgericht Köln und verlangte von der Beklagten unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro aus Art. 82 DSGVO wegen der unberechtigten Vorhaltung des PDF auf dem Server der Beklagten.

Erstinstanzlich hat das Arbeitsgericht Köln der Klägerin Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 300 Euro zugesprochen, da es in der Vorhaltung des PDF eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin – und mithin einen immateriellen Schaden – sah. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht Köln lehnte die Berufung der Klägerin ab. Dazu bestätigte es die Ausführungen der ersten Instanz nochmals:

Die Beklagte habe gegen Art. 17 DSGVO, das Recht auf Löschung, verstoßen. Danach hat die betroffene Person das Recht, von einem Verantwortlichen zu verlangen, dass die betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern diese nicht mehr notwendig sind. Die Beklagte hätte daher nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Profil der Klägerin vollständig löschen müssen. Eine vollumfängliche Löschung nahm sie, wenn auch aus einem Versehen heraus, vorliegend aber nicht vor. Darin sah das Gericht einen Verstoß. Bei diesem handelte es sich laut Gericht auch nicht um ein Bagatelldelikt, da es für Dritte ohne Weiteres möglich war, durch Eingabe der entsprechenden Suchbegriffe die zu Unrecht nicht gelöschte Seite aufzurufen.

Der Höhe nach gaben beide Instanzen der Klage jedoch nicht vollumfänglich statt. Zwar soll die Verhängung eines Schadensersatzes abschreckende Wirkung haben, um zukünftige Verstöße zu vermeiden – zu berücksichtigen sei aber ebenfalls die Schwere der Beeinträchtigung. Eine solche Schwere, die ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro rechtfertigt, konnten beide Instanzen nicht erkennen. Insbesondere verneinten sie eine Reputationsschädigung der Klägerin. Vielmehr waren die veröffentlichten Tatsachen über die Klägerein inhaltlich richtig. Zudem sei auch nicht erkennbar, dass für die Beklagte irgendein Mehrwert mit der kurzzeitigen Aufrechterhaltung der Sichtbarkeit des PDF verbunden war. Daher – und unter Berücksichtigung, dass es sich nur um ein Versehen der Beklagten handelte – sei im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld von 300 Euro angemessen.

Beim Ausscheiden von Mitarbeitern sollte unter Berücksichtigung des Art. 17 Abs. 1 DSGVO daher immer geprüft werden, ob die Voraussetzung für einen Löschanspruch bzw. für eine Löschpflicht durch den Arbeitgeber vorliegt. Dies dürfte bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses fast immer der Fall sein, da der primäre Zweck der Datenspeicherung bzw. -verarbeitung in Form des Beschäftigtenverhältnisses in diesem Fall nicht mehr besteht.

OLG Hamm: unerlaubte Veröffentlichung intimer Fotos führt zu 7.000 € Schmerzensgeld

16. Juni 2017

In dem der Entscheidung des OLG Hamm zugrundeliegenden Fall ging es um ein damals noch 22-jähriges Liebespaar. Der Beklagte fertigte mit seinem Handy ein Foto, das das Paar beim privaten Oralverkehr zeigte und auf dem die Klägerin zu erkennen war. Etwa 2 Jahre später stellte der Beklagte dieses auf eine öffentlich zugängliche Internetplattform, wo sich das Foto rasant verbreitete. Als die Klägerin hiervon alsbald erfuhr, verlangte sie vom Beklagten die Entfernung. Dem kam der Beklagte nach. Gleichwohl sollte das Verhalten des Beklagten schwere Folgen für die Klägerin haben.

Die Klägerin litt in der Folgezeit insofern unter schweren psychischen Leiden. Im Rahmen des Zivilprozesses bestätigte eine vom Senat angehörte medizinische Sachverständige die Leiden der Klägerin. Danach hatte dieser Vorfall für die Klägerin schwerwiegende Folgen vor allem auf ihre Lebensgestaltung. Sie habe sich über eine längere Zeit zurückgezogen, die Öffentlichkeit gemieden und sich nicht mehr in der Lage gesehen einer Arbeit nachzugehen. Hinzukam, dass dieser Vorfall zu einer schweren Bloßstellung der Klägerin geführt habe, insbesondere weil auch Personen in ihrem Umfeld hiervon erfuhren. Zwar sei im Nachhinein nicht mehr feststellbar gewesen, wie oft das Foto heruntergeladen wurde, indes sei aufgrund der bekannten Nutzerzahlen von Internetplattformen und sozialen Netzwerke von einer erheblichen Fallzahl auszugehen gewesen. Zugunsten des Beklagten habe jedoch sein junges Alter sowie die Tatsache, dass es sich beim Hochladen des Fotos um eine wegen Alkoholkonsums unreflektierte Spontanhandlung gehandelt habe, gesprochen. Außerdem sei aufgrund des mittlerweile erfolgten Schulabschlusses und des Wohnortwechsels der Klägerin nicht mehr zu erwarten, dass die Klägerin künftig weiterhin massiv mit dem Foto konfrontiert werde.

Jedenfalls habe die Klägerin zu keiner Zeit ihre Einwilligung in die Verbreitung erklärt. Das zuvor durch das LG Münster zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € wurde durch das OLG Hamm auf 7.000 € reduziert Die Gesamtumstände rechtfertigten nach Aussage des Gerichts keinen höheren Schmerzensgeldanspruch als die letztlich zugesprochene Höhe.

Siehe auch Pressemitteilung OLG Hamm vom 01.06.2017