Schlagwort: Schweigepflicht

Mahnung darf nicht über den Arbeitgeber erfolgen

19. Dezember 2019

Versendet ein Arzt eine Rechnung über die Behandlung mit Botox-Spritzen über den Arbeitgeber der Behandelten, rechtfertigt dieser Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht ein Schmerzensgeld. So entschied kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG, Beschl. v. 5.12.2019, Az. 8 U 164/19).

Die Klägerin hat ein Kosmetikstudio, in der ihr Mann als Arzt arbeitet und die Beklagte mit zwei Botoxspritzen behandelte. Die Beklagte bezahlte jedoch nicht die Rechnungen, da die Behandlung keinen anhaltenden Effekt aufzeigte. Daraufhin erhielt die Beklagte zwei Mahnungen. Die dritte Mahnung sandte die Klägerin schließlich an die Arbeitgeberin der Beklagte. Sodann klagte die Kosmetikstudioinhaberin auf Zahlung. Die Beklagte verlangte widerklagend Schmerzensgeld i.H.v. 15.000 Euro.

Das Landgericht Wiesbaden (Urt. v. 11.7.2019, Az. O 247/18) hatte der Frau Schmerzensgeld in Höhe von 1.200 Euro zugesprochen. Der Patientin stehe Schmerzensgeld für die Versendung der Mahnung an ihre Arbeitgeberin zu für die dadurch geschaffene “abstrakte Gefährlichkeit, dass die zu schützenden Daten einem weiteren Personenkreis zugänglich waren”.  Weitere Aspekte seien dagegen nicht in die Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Das OLG schloss sich dieser Auffassung an.

Entwurf zur Neuregelung von § 203 StGB: Schutz von Geheimnissen bei Mitwirkung Dritter

24. März 2017

Berufsgeheimnisträgern sollte der § 203 Strafgesetzbuch (StGB) geläufig sein. Dieser regelt in Absatz 1 und 2 Satz 1, dass sich strafbar macht, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in bestimmter beruflicher Eigenschaft anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Bekannt ist die Schweigepflicht vor allem bei Ärzten und Rechtsanwälten.

Grundsätzlich stellt das Schweigen kein Problem dar. Jedoch besteht trotzdem ein Dilemma und zwar, wenn zum Beispiel ein IT-Dienstleister eingeschaltet wird, der die elektronische Aktenverwaltung oder externe Telefonservices übernimmt. In der heutigen Zeit unabdingbar um Qualitäts- und Verfügbarkeitsgesichtspunkten gerecht werden zu können. Dabei treffen zwei Perspektiven aufeinander. Zum einen die datenschutzrechtliche und zum anderen die strafrechtliche. In Bezug auf den Datenschutz lassen sich solche ‘Out-Sourcing‘-Fälle relativ leicht mit vertraglichen Vereinbarungen lösen. Strafrechtlich ist dies allerdings anders zu bewerten. Nur weil eine Verarbeitung durch einen Dienstleister dem Datenschutz genügt bedeutet das nicht, dass sie auch mit dem Strafrecht kompatibel ist.

Das Problem ist nämlich das strafrechtliche Verbot des Offenbarens von Geheimnissen, geregelt im oben genannten § 203 StGB. Bis dato war die Kenntnisnahme-Möglichkeit von externen Dienstleistern weder durch eine ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen noch eine Befugnisnorm gedeckt.

Diesem Dilemma soll eine Neuregelung des § 203 StGB Abhilfe schaffen. Ziel ist, dass Berufsgeheimnisträgern der Einsatz spezialisierter Dienstleister ermöglicht wird. Dafür ist notwendig, dass die bisherige Formulierung “berufsmäßig tätigen Gehilfen“ ersetzt wird durch “mitwirkende Personen“. Die Problematik an der bisherigen Formulierung ist, dass unter dem “berufsmäßig tätigen Gehilfen“ nur diejenigen Personen zu fassen sind, die innerhalb des Wirkungskreises eines Schweigepflichtigen eine auf dessen berufliche Tätigkeit bezogene unterstützende Tätigkeit ausübt, welche die Kenntnis fremder Geheimnisse mit sich bringt. Darunter fallen die IT-Dienstleister nicht. Durch die Neuregelung der “mitwirkenden Personen“ werden sie allerdings erfasst und in den Kreis der tauglichen Täter im Sinne des § 203 StGB aufgenommen. Sie können sich bei Geheimnisoffenbarung also ebenfalls gemäß § 203 StGB strafbar machen.

Die Berufsgeheimnisträger können und dürfen sich natürlich nicht auf die abschreckende Wirkung einer potentiellen Strafbarkeit ihrer Mitwirkenden verlassen. Ihnen wird auferlegt, dass sie im Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit die Dienstleister auswählen und diese fortwährend überwachen. Zudem müssen sie auch zur Geheimhaltung verpflichtet werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Novellierung des § 203 StGB in Bezug auf die fortschreitende Technik unbedingt notwendig ist und der Entwurf damit durchaus zu begrüßen ist. In welcher Form die Neuregelung dann im Endeffekt umgesetzt wird bleibt hingegen noch abzuwarten.

Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordern Verbesserungen beim Einsatz externer Dienstleister durch Berufsgeheimnisträger

20. März 2017

Wie der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz am 16.03.2017 mitteilte, fordert die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder den Bundesgesetzgeber auf, den Einsatz von externen Dienstleistern durch Berufsgeheimnisträger datenschutzkonform und rechtssicher zu gestalten.

Berufsgeheimnisträger unterliegen auf Grund ihrer Berufsordnungen der Schweigepflicht. Dies dient dem Schutz der Vertrauensbasis, beispielsweise zwischen Anwalt und Mandant oder Arzt und Patient. Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht bzw. eine unbefugte Offenbarung von Privatgeheimnissen wird nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

Kaum eine Anwaltskanzlei oder Arztpraxis kommt jedoch heut zu Tage ohne die Nutzung der modernen Technik aus. Gleichzeitig sind Berufsgeheimnisträger auf Hilfe hinsichtlich Support und Wartung ihrer Systeme durch externe Dienstleister angewiesen. Der Einsatz externer Dienstleister kann jedoch zu einer strafbaren unbefugten Offenbarung von Privatgeheimnissen führen.

Diesem Dilemma soll der Gesetzesentwurf der Bundesregierung „zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ entgegenwirken. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass in Fällen der Beauftragung mit der Datenverarbeitung oder Wartung durch einen Berufsgeheimnisträger auch der externe Dienstleister nach § 203 StGB verpflichtet ist.

Auch mit Blick auf die EU-Datenschutzgrundverordnung ist für die betroffenen Berufsgruppen wünschenswert, dass diese Problematik einheitlich gestaltet wird und die datenschutzrechtlichen mit den strafrechtlichen Regelungen übereinstimmen. Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt daher abzuwarten.