Schlagwort: Suchmaschinenbetreiber

Löschpflicht von Suchmaschinenergebnissen

10. Januar 2019

In seinem Schlussantrag hat der Generalanwalt Maciej Szpunar eine Löschpflicht von Suchmaschinenbetreibern von Links, die zu Internetseiten mit den sensiblen Daten der Betroffenen führen, bestätigt. Es müsse jedoch das Recht auf Zugang zu Informationen und das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung gewahrt werden.

Mehrere Privatpersonen sind gegen Beschlüsse der französischen Datenschutzbehörde (Commission nationale de l’informatique et des libertés, CNIL) vor den EuGH (Rechtssache C-136/17) gezogen. Die Behörde hat ihre Anträge einen Suchmaschinenbetreiber aufzufordern Suchergebnisse zu ihrem Namen zu löschen, abgelehnt. Die Suchergebnisse führten zu Internetseiten Dritter, die Informationen über die religiöse Zugehörigkeit, die politische Einstellung und eine strafrechtliche Verurteilung der Betroffenen veröffentlichten.

Im Zusammenhang mit Ergebnislisten einer Suchmaschine muss berücksichtigt werden, dass diese nur auf Webseiten Dritter zugreift und selbst keine personenbezogenen Daten veröffentlicht. Der Suchmaschinenbetreiber verarbeitet aber diese sensiblen Daten von den Internetseiten und kann deshalb zur Löschung verpflichtet werden. In dem Schlussantrag kam der Generalanwalt zu dem Ergebnis, dass ein Suchmaschinenbetreiber systematisch Anträgen auf Löschung von Suchergebnissen mit sensiblen Daten stattgeben muss. Hierbei muss aber das Recht auf Zugang zu Informationen anderer Nutzer und das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung berücksichtigt werden.

Der Schlussantrag beurteilt den Fall auf Grundlage der alten Datenschutz-Richtlinie (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr) und nicht nach der DSGVO. Der EuGH ist grundsätzlich nicht an das Ergebnis in den Schlussanträgen gebunden, folgt ihnen allerdings häufig.

Eine Alternative auf dem Suchmaschinenmarkt?

16. November 2017

Wer sein Such- und Surfverhalten nicht mehr ohne weiteres dem Internetriesen Google offenbaren möchte, hat in naher Zukunft die Möglichkeit auf einen alternativen DNS-Server auszuweichen. Packet Clearing House (PCH), die Global Cyber Alliance (GCA), IBM und weitere Partner bildeten eine Interessensgemeinschaft, die den Startschuss für ein globales Netz von DNS-Resolvern geben will.
Dabei soll das neue Projekt alle Vorteile eines guten Resolver-Dienstes vereinen, gegen Phishing und Malware-Attacken gewappnet sein und den Nutzer weitgehend von der Sammlung seiner Daten verschonen.

Jeder Aktivität eines Internetnutzers geht eine Anfrage nach den IP-Adressen einer Domain voran, was sowohl für den Besuch einer Website als auch für den Versand einer E-Mail gilt. Entsprechende Anfragen an das Domain Name System (DNS) sind daher sehr interessant und von enormem Wert für diverse Marketing- und Profiling-Aktivitäten. Dass Google auf Basis seines Public-DNS-Systems in zunehmender Anzahl Anfragen an sich ziehen konnte, erklärt ein Stück weit die Quasi-Monopolstellung des Unternehmens.

Eine datenschutzfreundlichere Alternative soll sich nun jedoch in Form der rund einhundert Quad9-Server bieten, die sich aus Spenden und Beiträgen der öffentlichen Hand, darunter die New Yorker und Londoner Polizei, finanzieren sollen. Ein besserer Datenschutz soll sich aus der Möglichkeit der Nutzer ergeben, DNS-Anfragen über TLS zu verschlüsseln. Auf dem Weg zu den neuen Servern befindliche Suchanfragen sollen von Dritten somit nicht mehr abgefangen werden können.

Schlussendlich wird wohl das Nutzerverhalten darüber entscheiden, ob sich das neue Angebot als echte Alternative zum etablierten Internetriesen Google positionieren kann. Interessant wird zudem die Beobachtung sein, welche Rolle die Londoner und New Yorker Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit dem Projekt spielen möchten.

HmbBfDI: EuGH-Grundsatzentscheidung stärkt Datenschutzrechte und nationale Datenschutzaufsicht

15. Mai 2014

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) Caspar hat die Entscheidung des EuGH zum Rechtsstreit zwischen Google Spanien und der Spanischen Datenschutzbehörde explizit begrüßt.

In historischer Weise würden die Rechte von Betroffenen gegenüber Betreibern von Suchmaschinen, die deren persönliche Daten im Netz verbreiten, gestärkt. Suchmaschinenbetreiber haben danach eine rechtliche Verantwortung zur Einhaltung der Vorgaben der EU-Datenschutzrichtlinie und  seien verpflichtet, auf Antrag der Betroffenen Links zu den Internetseiten zu löschen, soweit diese in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen unverhältnismäßig eingreifen. Dies gelte insbesondere auch für solche Daten, deren ursprüngliche Verarbeitung rechtmäßig gewesen ist. Suchmaschinenbetreiber können somit nunmehr Betroffene nicht allein an die ursprünglich für die Veröffentlichung verantwortlichen Stellen verweisen.

Zudem enthalte das Urteil weitreichende Konsequenzen für die Anwendung des nationalen Datenschutzrechts auf verantwortliche Stellen mit unterschiedlichen Niederlassungen innerhalb der EU. Danach ist nationales Datenschutzrecht auch dann anwendbar, wenn zwar die Verarbeitung der Nutzerdaten nicht unmittelbar durch die Muttergesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat ausgeführt wird, eine Tochtergesellschaft im nationalen Bereich jedoch das Werbegeschäft zur Finanzierung des angebotenen Dienstes betreibt. Internetdiensten sei es somit künftig nicht mehr möglich, den Verpflichtungen des nationalen Datenschutzrechts dadurch zu entgehen, dass sie die Verantwortlichkeit für die Verarbeitung der Daten der Betroffenen auf eine Niederlassung in der EU verengen. Insoweit erscheinen auch die Datenschutzfragen, die in der Vergangenheit gegenüber dem Sozialen Netzwerkbetreiber Facebook aufgeworfen wurden, in einem neuen Licht, so Caspar.

„Der EuGH hat kurz nach seinem wegweisenden Urteil zur Vorratsdatenspeicherung erneut in eindrucksvoller Weise den Datenschutz in Europa gestärkt. Wir werden das Urteil sorgsam analysieren und den Schutz der Betroffenen hieran ausrichten. Für die weitere Diskussion um die EU-Datenschutzgrundverordnung muss das Urteil künftig ein zentraler Maßstab sein. Das gilt insbesondere für ein Recht auf Vergessenwerden und für die Neuordnung der Datenschutzaufsicht in Europa.“, kommentierte Caspar abschließend.

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EuGH: Stärkung des Rechts auf Vergessenwerden

13. Mai 2014

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass ein Suchmaschinenbetreiber bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten erscheinen, für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich ist. Eine Person könne sich daher, wenn bei einer anhand ihres Namens durchgeführten Suche in der Ergebnisliste ein Link zu einer Internetseite mit Informationen über sie angezeigt wird, unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber wenden, um unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung des Links aus der Ergebnisliste zu erwirken, oder, wenn dieser ihrem Antrag nicht entspricht, an die zuständigen Stellen.

Geklagt hatte ein spanischer Staatsbürger, der sich dagegen zur Wehr setzten wollte, dass Google (Google Spain und Google Inc.) bei der Eingabe seines Namens noch heute einen Artikel über die Zwangsversteigerung seines Hauses vor 15 Jahren anzeigt.