Schlagwort: Telekommunikationsrecht

Google gewinnt mit Gmail vor dem EuGH

17. Juni 2019

Der EuGH hat entschieden, dass Googles Internetdienst Gmail kein Kommunikationsdienst im Sinne der europäischen Telekommunikationsrichtlinie darstelle. Telekommunikationsdienste müssen in Deutschland Auflagen beim Datenschutz und bei der Zusammenarbeit mit Ermittlern erfüllen. Die Befürchtungen, die Bundesnetzagentur könnte zur „Megabehörde“ werden, bewahrheiten sich damit nicht. Im jahrelangen Streit zwischen Google und der Bundesnetzagentur traf das EU-Gericht eine weitreichende Entscheidung (Urt. V. 13.06.2019, Az. C-193/18).

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) ist mit dem Versuch gescheitert, Webdienste wie Googles Gmail den deutschen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetztes zu unterwerfen. Demnach müssen Gmail und andere Webangebote keine neuen Verpflichtungen beim Datenschutz oder der öffentlichen Sicherheit eingehen – etwa Schnittstellen für den Datenzugriff von Ermittlungsbehörden einrichten. Gmail muss zudem auch nicht der Meldepflicht aus § 6 TKG nachkommen, wonach sich gewerbliche Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze bei der BNetzA melden müssen. Google argumentierte, dass Gmail als Webmail-Dienst das bestehende Internet zur Telekommunikation nutze. Der Konzern selbst „betreibe“ aber kein Telekommunikationsnetz, vermittle den Kunden keinen Zugang zum Internet und kontrolliere auch nicht die Datenübertragung.

Dem folgten die Luxemburger Richter und begründeten ihre Entscheidung damit, dass Google „nicht ganz oder ganz überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht“. Zwar sei richtig, dass Gmail etwa durch die Einspeisung von empfangenen Email-Datenpaketen in das offene Internet auch Signale überträgt. Die Schwelle aber, ab der ein Online-Dienst vollständig oder ganz überwiegend Signale überträgt, sei hier noch nicht erreicht.

Bundesregierung legt Leitlinien für Vorratsdatenspeicherung fest

15. April 2015

Bundesjustizminister Heiko Maas und Innenminister Thomas de Maizière haben heute die „Leitlinien des BMJV zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“ vorgestellt. Damit legt die Bundesregierung ihren Plan zur heftig umstrittenen Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung offen. Nicht zuletzt das Justizministerium selbst hatte sich zuvor gegen die Initiative ausgesprochen. Nachdem im April 2014 der Europäische Gerichtshof die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung gekippt hatte, wird ein Jahr später ein deutscher Alleingang immer konkreter.

Die inhaltlichen Eckpunkte des Papiers:

  • Gespeichert werden Verkehrsdaten – also solche Daten, die bei einem Telekommunikationsvorgang anfallen, so Rufnummern der beteiligten Anschlüsse, Zeitpunkt und Dauer eines Anrufs; außerdem IP-Adressen inklusive Zeitpunkt und Dauer der Vergabe einer IP-Adresse – sowie beim Mobilfunk Standortdaten, die aussagen, wo sich die Endgeräte innerhalb eines Kommunikationsvorgangs befinden.
  • Die Speicherfrist für Verkehrsdaten beträgt zehn Wochen, die Speicherfrist für Standortdaten vier Wochen.
  • Nicht gespeichert werden E-Mails, Telekommunikationsinhalte sowie Protokolle über aufgerufene Internetseiten.
  • Zugriffsberechtigt sind die Strafverfolgungsbehörden zu Zwecken der Strafverfolgung hinsichtlich „konkreter schwerster Gefahren“.
  • Diese Maßnahmen sehen einen strengen Richtervorbehalt vor; eine Eilkompetenz der Staatsanwaltschaften ist nicht vorgesehen.
  • Betroffene werden informiert.
  • Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen sollen strengen Verpflichtungen unterliegen, insbesondere detaillierter Löschungspflichten nach Ablauf der Speicherfristen.

Die Leitlinien werden maßgebend für den späteren Gesetzesentwurf sein.

AG Bonn: Bei Flatrate keinen Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis

20. Januar 2014

Das Amtsgericht (AG) Bonn hat Medienberichten zufolge mit Urteil vom 26.11.2013 entschieden, dass ein Kunde, der einen Flatrate-Tarif mit monatlicher Pauschale abgeschlossen hat,  gegenüber dem von ihm gewählten Telekommunikationsunternehmen keinen Anspruch auf die Erstellung eines Einzelverbindungsnachweises hat (Az: 104 C 146/13).  Nach Auffassung des Gerichts ist das Telekommunikationsunternehmen nicht zur Auflistung von Einzelverbindungen verpflichtet. Ein solche Pflicht entstünde gemäß § 45e Telekommunikationsgesetz nur, wenn die Angaben zur Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung für den Kunden erforderlich seien. Eine entsprechende Erforderlichkeit sei allerdings bei einer pauschalen Vergütung auf Flatrate-Basis nicht gegeben, da die Entgelte unabhängig von Art und Umfang der Nutzung anfallen.  Überdies sei es dem Kunden ohne großen Aufwand selbst möglich, eine eigene Rentabilitätsprüfung anzustellen und sich einen Überblick über die getätigten Verbindungen zu verschaffen, z.B. indem er kostenlose Apps wie “DroidStats” oder “Stats Free” benutze.

Das Urteil des Amtsgerichts Bonn ist noch nicht rechtskräftig, ein Berufungsverfahren ist vor dem Landgericht Bonn anhängig (Az.: 5 S 281/13)