Schlagwort: Themenreihe DSGVO

Themenreihe DSGVO: Abschlussbeitrag

28. Juli 2017

Der heutige Beitrag stellt den Abschluss der Themenreihe zur DSGVO dar.

Die DSGVO als Hybrid zwischen Richtlinie und Verordnung stellt sich der Herausforderung, ein harmonisiertes und effektives europäisches Datenschutzniveau auf den Weg zu bringen und den digitalen Rahmenbedingungen des 21. Jahrhunderts gerecht zu werden.

Wie in den letzten Wochen vorgestellt bringt die DSGVO einige Neuerungen und Änderungen mit sich, die den nationalen Gesetzgeber vor einen Anpassungsprozess stellen. Beispielsweise wird den Rechten der Betroffenen eine größere Wichtigkeit gegenüber den vorher geltenden Richtlinien eingeräumt.

In Deutschland musste das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) an die DSGVO angepasst werden. Es kam zu einer Novellierung des BDSG, welche aufgrund des Zeitdrucks, wegen der anstehenden Bundestagswahl, schnell durchgeführt werden musste. Kürzlich wurde das umgangssprachlich BDSG-neu genannte Gesetz verabschiedet. Wir berichteten bereits ausführlich über den Gesetzgebungsprozess und die Kritik, die auf die Verabschiedung folgte. Das BDSG ist aber nicht das einzige Gesetz das angepasst werden muss, es wird noch mit Anpassungen von beispielsweise dem Telemediengesetz (TMG) und dem Telekommunikationsgesetz (TKG) gerechnet. Bis in der europäischen Datenschutzrechtlandschaft Ruhe einkehrt wird es noch einige Jahre dauern, zumal auch Rechtsprechung das neue Datenschutzrecht prägen wird.

Die DSGVO enthält einige Öffnungsklauseln, die der nationale Gesetzgeber ausfüllen kann und unter Umständen muss. Öffnungsklauseln eröffnen den nationalen Gesetzgebern zwar einen Handlungsspielraum allerdings ist der Gesetzgeber nicht komplett frei. Grundlage für die Öffnungsklauseln ist, dass das EU-Recht nach der Rechtsprechung des EuGH Vorrang vor den jeweiligen nationalen Gesetzen hat. Das bedeutet, dass die nationalen Gesetze so angepasst werden müssen, dass sie der DSGVO nicht widersprechen. Ein Widerspruch würde gegen die Verpflichtung aus dem europäischen Primärrecht zur loyalen Zusammenarbeit des Art. 4 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verstoßen. Allen voran ist Art. 88 DSGVO zu nennen, der dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext zu regeln. Der Beschäftigtendatenschutz kann, mangels Gesetzgebungskompetenz, nicht von der EU geregelt werden.

Ziel der DSGVO war unter anderem eine Vollharmonisierung des Datenschutzrechts in Europa, ob dieses Ziel wirklich erreicht werden kann, ist zweifelhaft. Durch die oben angesprochenen Öffnungsklauseln haben die nationalen Gesetzgeber einen großen Entscheidungsspielraum, der einer Harmonisierung zu wider läuft und wieder zu einer, zumindest teilweisen, Zerstreuung des datenschutzrechtlichen Niveaus führen wird. Demnach wird wohl eine der gewünschten Errungenschaften der DSGVO nicht erfüllt werden können.

Neben der DSGVO wird am 25.Mai 2028 auch die neue ePrivacy-Verordnung, die momentan noch nicht verabschiedet ist, in Kraft treten. Zurzeit liegt bereits ein Entwurf der neuen Verordnung vor. Zweck der ePrivacy-Verordnung ist die Anpassung der elektronischen Kommunikation an das Schutzniveau der DSGVO. Damit einhergehen soll dass das Vertrauen der Bürger in den digitalen Binnenmarkt gestärkt wird. Die ePrivacy-Verordnung flankiert die DSGVO und ersetzt die bis dahin geltende E-Privacy-Richtlinie und die Cookie-Richtlinie. Sobald es Neuigkeiten im Gesetzgebungsprozess der ePrivacy-Verordnung gibt, werden wir selbstverständlich darüber berichten.

Die DSGVO wird am 25. Mai 2018 in Kraft treten. Der deutsche Gesetzgeber hat seine Aufgabe mit der Novellierung des BDSG getan, jetzt müssen noch die Unternehmen in Deutschland ihre Hausaufgaben bis zum Stichtag erledigen.

Wie sich die DSGVO und die Rechtsprechung zu der Verordnung entwickeln wird und ob dem Tempo der Digitalisierung und Weiterentwicklung tatsächlich standgehalten werden kann bleibt allerdings noch abzuwarten.

Themenreihe DSGVO: Datenschutz im Unternehmen (Teil 3)

20. Juli 2017

Aufsichtsbehörde, Art. 51 ff. DSGVO
Art. 51 DSGVO enthält die Vorgabe für die Mitgliedstaaten, unabhängige Aufsichtsbehörden einzurichten. Aufgabe dieser Behörden soll einerseits der Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten sein, andererseits aber auch die Erleichterung des freien Verkehrs von personenbezogenen Daten innerhalb der Union. Diese doppelte Aufgabe wird als vorrangiges Ziel der Aufsichtsbehörde verstanden und soll bei Entscheidungen einen gerechten Ausgleich zwischen die Interessen der Verantwortlichen und der Betroffenen bringen.

Darüber hinaus schreibt Art. 51 Abs. 2 DSGVO die kohärente Anwendung der Vorschriften der DSGVO durch die Aufsichtsbehörden vor. Hierzu sollen die Aufsichtsbehörden sowohl untereinander als auch mit der Kommission eng zusammenarbeiten, eine nähere Ausgestaltung dieser Zusammenarbeit findet sich in Kapitel VII der DSGVO. Insbesondere soll die Zuständigkeit genauer geregelt werden, um zukünftig ein forum shopping zu verhindern.

Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden beschränkt sich grundsätzlich gem. Art. 55 Abs. 1 DSGVO auf das Hoheitsgebiet des eigenen Mitgliedsstaates.
Die Art. 55 und 56 DSGVO regeln Fälle der grenzüberschreitenden Datenverarbeitung, in denen die Zuständigkeit bei einer federführenden Aufsichtsbehörde liegen soll. Daneben wird den übrigen Behörden ein Mitspracherecht und ein eigener Entscheidungsspielraum für die Fälle eingeräumt, in denen die federführende Behörde keine vorrangige Zuständigkeit hat.
Für den Fall, dass von einem Sachverhalt mehrere Aufsichtsbehörden nach Art. 4 Nr. 22 DSGVO betroffen sind, bestimmt Art. 56 eine federführende Behörde. Diese ist dann nach dem in Art. 60 DSGVO beschriebenen Verfahren für die Zusammenarbeit mit den anderen Aufsichtsbehörden zuständig. Nach Art. 56 Abs. 1 DSGVO bestimmt sich die federführende Behörde danach, wo sich der Hauptsitz des Unternehmens des Datenverarbeiters oder seine einzige Niederlassung befindet.

One-Stop-Shop, Art. 56 Abs. 6 DSGVO
Die Regelung des Art. 56 Abs. 6 DSGVO bewirkt, dass sich der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in Fällen der grenzüberschreitenden Datenverarbeitung ausschließlich an die für ihn zuständige federführende Aufsichtsbehörde wenden kann. Dieses Prinzip des One-Stop-Shop soll dazu dienen, dass in Zukunft auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, die Kommunikation und Abstimmung der Vorgehensweisen durch die Einbeziehung nur einer Aufsichtsbehörde erleichtert werden.

Bestellung eines DSB, Art. 35 ff. DSGVO
Art. 37 DSGVO schreibt die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) in den in Absatz 1 aufgelisteten Fällen vor. Damit muss ab 2018 jedes Unternehmen, das aus datenschutzrechtlicher Sicht einer Kontrolle bedarf einen DSB benennen.

Deutschland hat bereits die in der DSRL vorgesehene Öffnungsklausel genutzt und in § 4f BDSG die Bestellung des DSB geregelt, sodass hier voraussichtlich keine Änderungen zu erwarten sind.

Nach Art. 37 Abs. 1 lit. b) und lit. c) DSGVO muss ein DSB bestellt werden, wenn die Kerntätigkeit in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche einer Überwachung bedürfen oder wenn die Kerntätigkeit in der Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gem. Art. 9 oder Art. 10 besteht.
Unter dem Begriff der Kerntätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen, die essentiell für die Erreichung der Ziele des Unternehmens sind.

Der Pflichtenkreis des DSB wird durch Art. 39 DSGVO erweitert. Während der DSB bisher nur auf die Einhaltung des BDSG „hinwirken“ sollte, sieht die DSGVO künftig eine Überwachungspflicht hinsichtlich der Einhaltung des gesamten anwendbaren Datenschutzrechts sowie der Einhaltung der Datenschutzstrategien vor. Es bleibt dabei, dass der DSB keine Weisungs- oder Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Datenverarbeitung hat, solange er den ihm zugewiesenen Aufgaben ordnungsgemäß nachkommt.
Des Weiteren ergibt sich aus Art. 38 Abs. 4 DSGVO die Pflicht des DSB, gegenüber betroffenen Personen Anfragen, Hinweisen und Beschwerden nachzugehen und die betroffenen Personen dahingehend zu beraten. Art. 39 DSGVO bringt auch den risikobasierten Ansatz der DSGVO zum Ausdruck: je sensibler die Art der verarbeiteten Daten und je größer der Umfang, desto sorgfältiger und umfangreicher muss der DSB arbeiten.

Die DSGVO lässt die Haftungsfragen des DSB weitgehend unbeantwortet. Jedenfalls sind gem. Art. 83 Abs. 4 und Abs. 5 DSGVO keine Geldbußen gegenüber DSB vorgesehen. Eine Regelung bzgl. einer zivilrechtlichen sowie straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung des DSB sieht die DSGVO nicht vor. Insgesamt bleibt abzuwarten, wie die Gerichte und Aufsichtsbehörden die Regelungen auslegen. Der DSB sollte solange die Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten ausführlich dokumentieren, um nachweisen zu können, dass er das seinerseits Erforderliche hinsichtlich der Einhaltung des Datenschutzes im Unternehmen getan hat.

Sanktionen, Art. 83 DSGVO
Bei Verstößen von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern gegen die DSGVO, haben die Aufsichtsbehörden nach Art. 58 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO die Möglichkeit, Sanktionen zu verhängen. Vorrangiges Ziel der Verhängung von Bußgeldern soll die Abschreckung von Unternehmen sein. Diese soll unter der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls wirksam und verhältnismäßig sein.

Art. 83 Abs. 2 DSGVO stellt der Aufsichtsbehörde Ermessenskriterien bei der Verhängung von Geldbußen zur Verfügung, die sich insbesondere an der Art, Schwere und dem Umfang des Verstoßes orientieren. Daneben ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Verstoß fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde und welche Maßnahmen zur Schadensminimierung ergriffen wurden.

In der nächsten Woche folgt noch der Abschlussbeitrag der Themenreihe DSGVO.

Themenreihe DSGVO: Datenschutz im Unternehmen (Teil 2)

14. Juli 2017

Der Konzeption von Art. 25 DSGVO liegt der Gedanke zugrunde, dass durch datenschutzfreundliche Technikgestaltung („Privacy by Design“) und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen („Privacy by Default“) dem Datenschutz schon zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Rechnung getragen werden soll. Die unrechtmäßige Verarbeitung oder ein Missbrauch von Daten soll damit möglichst schon präventiv verhindert werden. In Art. 25 Abs. 1 DSGVO werden dabei Grundsätze für das Privacy by Design und in Art. 25 Abs. 2 DSGVO die entsprechenden Grundsätze für das Privacy by Default normiert. In erster Linie richtet sich die Norm an die Verantwortlichen i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO und nicht unmittelbar an die Hersteller von Produkten, Diensten und Anwendungen. Mittelbar soll sich aus Art. 25 Abs. 1 DSGVO jedoch auch für Hersteller und Entwickler eine datenschutzrechtliche Vorfeldwirkung ergeben und diese dazu ermutigt werden, datenschutzfreundliche Produkte, Systeme und Dienste anzubieten.

Privacy by Design (Art. 25 Abs. 1 DSGVO)

Privacy by Design wird dabei von der Erkenntnis geleitet, dass sich im digitalen Zeitalter die rechtlichen Vorgaben des Datenschutzrechts dann am besten umsetzen und wahren lassen, wenn sie bereits in den neuen technischen Entwicklungen berücksichtigt und in sie integriert werden. Die Befolgung des Datenschutzes soll zur festen Komponente bei der Entwicklung neuer Technologien und Systeme werden. Im Idealfall führt datenschutzfreundliche Technikgestaltung präventiv dazu, dass datenschutzrechtliche Verstöße verhindert und das Vertrauen der Nutzer in die Technologien und Systeme gestärkt wird. Um einen solchen Datenschutz durch Technik umzusetzen, verpflichtet Art. 25 Abs. 1 DSGVO den Verantwortlichen i.S.d. Art. 7 Nr. 7 DSGVO dazu, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umzusetzen. Bei dieser Umsetzung bietet Art. 25 Abs. 1 DSGVO dem Verantwortlichen sodann eine Abwägungsmöglichkeit. Umstände wie der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen können mit in die Abwägung einbezogen werden. Als eine beispielhafte Maßnahme für Privacy by Design nennt Art. 25 Abs. 1 DSGVO die Pseudonymisierung. Auch wenn Anonymisierung und Maßnahmen zur Datenminimierung nicht ausdrücklich in Art. 25 Abs. 1 DSGVO genannt sind, sind sie als beispielhafte Maßnahmen für Privacy by Design anzuführen.

Privacy by Default (Art. 25 Abs. 2 DSGVO)

Hinter dem Schlagwort Privacy by Default verbirgt sich eine besondere Form des Datenschutzes durch Technik. Durch vom Verantwortlichen vorzunehmende technische Voreinstellungen soll sichergestellt werden, dass grundsätzlich nur die personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet werden, die für den konkreten Zweck auch tatsächlich erforderlich sind. Die technischen Voreinstellungen sollen also an dem Grundsatz der Datenminimierung ausgerichtet werden. Zum einen soll dadurch das ausufernde Datensammeln eingeschränkt werden. Zum anderen soll dadurch aber auch ein Schutz derjenigen Nutzer bewirkt werden, die die Auswirkungen von Verarbeitungsvorgängen mittels moderner Technologie nicht voll erfassen und deswegen auch nur seltener selbst datenschutzfreundliche Voreinstellungen vornehmen. Umsetzungsbeispiele für Privacy by Default können beispielsweise darin bestehen, dass Online-Browser besuchten Webservern automatisch mitteilen, dass die Nutzer nicht getrackt werden möchten oder das in technischen Verarbeitungsprozessen Daten möglichst schnell pseudonymisiert werden. Eine unzulässige Entmündigung der Nutzer ist in datenschutzfreundlichen Voreinstellungen nicht zu sehen. Nutzer, die auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten etwa keinen Wert legen, können die Voreinstellungen jederzeit nach ihren Vorstellungen ändern.

 

Das Thema der nächsten Woche ist der 3. Teil des Bereichs Datenschutz im Unternehmen

Themenreihe DSGVO: Datenschutz im Unternehmen (Teil 1)

7. Juli 2017

Der heutige Beitrag der “Themenreihe DSGVO” befasst sich in einem ersten Teil mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen die die Datenschutzgrundverordnung an die Unternehmen stellt.

Zweck des Datenschutzes ist es, das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürger zu gewährleisten. Damit begrenzt der Datenschutz die wirtschaftliche Betätigung im Bereich der Datenverarbeitung auf das erforderliche Maß und so auf einen gesellschaftlich verträglichen Umfang. Gerade im Unternehmen gibt es eine Vielzahl verschiedener Schnittstellen, an denen es zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten kommt. Exemplarisch zu nennen sind hier insbesondere die Verarbeitung personenbezogener Daten von Mitarbeitern und Kunden. Auch hinsichtlich dieser Daten hat die DSGVO verschiedene Regelungen aufgestellt, die zu beachten sind und die Rechte der Betroffenen in einem ausreichenden Maße schützen sollen. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist nicht zuletzt auf Grund der empfindlichen Bußgelder, die bei Verstoß gegen die DSGVO vorgesehen sind, essentiell.

Im Folgenden wird auf verschiedene Regelungen der DSGVO eingegangen, die zum Teil bereits heute, nach der aktuell gültigen Rechtsordnung, insbesondere des BDSG, bestehen und von den Unternehmen zu beachten sind.

I. Auftragsdatenverarbeitung, Art. 28 ff.

Gerade im Unternehmen trifft man häufig auf die Konstellation der sog. Auftragdatenverarbeitung. Diese ist bereits heute im § 11 BDSG geregelt und betrifft solche Verarbeitungen personenbezogener Daten, die nicht von der verantwortlichen Stelle selber, sondern von einem Auftragsdatenverarbeiter vorgenommen werden. In einem Unternehmen kommt es zu einer Auftragsdatenverarbeitung vor allem dann, wenn die Verarbeitungstätigkeit an einen externen Diensleister outgesourced wird, der Auftraggeber der Datenverarbeitung, also das outsourcende Unternehmen aber weiterhin über die Verarbeitung der Daten, per Weisungsrecht, entscheidet. Klassische Fälle des Outsourcings finden sich in der Verarbeitungstätigkeit von externen Dienstleistern, die die Gehalts- und Lohnabrechnungen für Unternehmen übernehmen oder Hostingmöglichkeiten anbieten, die die personenbezogenen Daten, die im Unternhemen verarbeitet werden in eigenen Rechenzentren speichern.

Die rechtlichen Aspekte regelt bisher allen voran der § 11 BDSG. Auch die DSGVO enthält mit Art. 28 DSGVO eine Vorschrift zur Auftragsdatenverarbeitung. Beide Regelungen ähneln sich inhaltlich, sodass die Auswirkungen des Inkrafttretens der DSGVO hinsichtlich der Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung eher gering ausfallen. Vor allem trifft dies im Vergleich zu anderen Regelungen, die durch DSGVO gänzlich neu hinzukommen, zu.

Mit der Übermittlung von Daten geht das Risiko für den Betroffenen einher, dass seine Rechte nicht ausreichend geschützt sind. Art. 28 DSGVO knüpft die Zulässigkeit einer Auftragsdatenverarbeitung daher an strenge Voraussetzungen. Eine zentrale Anforderung ist die klare Zuteilung von Verantwortlichkeiten. Gleichzeitig soll eine Auftragsdatenverarbeitung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Vorteile nicht gänzlich unmöglich gemacht werden. Art. 28 DSGVO zielt daher darauf ab, die Interessen von Datenverarbeitern und den von der Verarbeitung Betroffenen im Wege der praktischen Konkordanz in einen gerechten Ausgleich zu bringen.

1. Anforderungen an die Auftragsdatenverarbeitung

Nach § 11 BDSG ist für eine rechtskonforme Auftragsdatenverarbeitung ein schriftlicher Vertrag erforderlich. Am Erfordernis einer vertraglichen Regelungen der Auftragsdatenverarbeitung ändert sich auch mit Inkrafttreten des Art. 28 DSGVO nichts, allerdings muss diese nicht mehr ausschließlich schriftlich vorliegen sondern kann auch in einem elektronischen Format abgeschlossen werden. Auch die Anforderungen, die ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag inhaltlich nach der DSGVO erfüllen muss, orientieren sich zum Größteil an denen des bisherigen § 11 BDSG. Nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO sind zu regeln:

  • Gegenstand und Dauer der Verarbeitung
  • Art und Zweck der Verarbeitung
  • Art der personenbezogenen Daten & Kategorien von betroffenen Personen
  • Umfang der zur Verarbeitung befugten Personen zur Vertraulichkeit
  • Sicherstellung von technischen & organisatorischen Maßnahmen
  • Hinzuziehung von Subunternehmern
  • Unterstützung des für die Verarbeitung Verantwortlichen bei der Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen
  • Rückgabe oder Löschung personenbezogener Daten nach Abschluss der Auftragsdatenverarbeitung
  • Kontrollrechte des für die Verarbeitung Verantwortlichen und Duldungpflichten des Auftragsverarbeiters
  • Pflicht des Auftragsverarbeiters, den Verantwortlichen zu informieren, falls eine Weisung gegen Datenschutzrecht verstößt

2. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich? Wer haftet?

Wie bisher wird auch künftig der Auftraggeber bzw. der für die Verarbeitung Verantwortliche und nicht der Auftragsdatenverarbeiter sein. Er ist sowohl der erste Ansprechpartner für die Betroffenen, als auch für die rechtskonforme Ausgestaltung der Auftragsdatenverarbeitung veranwortlich. Die Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO ist dabei, von der gesetzlich in Art. 26 DSGVO geregelten Konstellation, der sog. “Joint Control” zu unterscheiden. Bei der Joint Control regeln zwei oder mehrere Verantwortliche die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten gleichberechtigt und transparent. In einem solchen Fall kann der Betroffene seine Rechte gegen jeden Verantwortlichen geltend machen.

Die Frage nach der Haftung im Schadensfall wird hingegen neu geregelt. Wo nach der bisherigen Regelung im BDSG ausschließlich der Auftraggeber dem Betroffenen gegenüber haftet, sieht die DSGVO schärfere Haftungsregeln, insbesondere für Auftragsverarbeiter vor. So haften nach der DSGVO grundsätzlich der für die Verarbeitung Verantwortliche sowie der Auftragsverarbeitet gemeinsam. Dabei beschränkt sich die Haftung des Auftragsverarbeiters allerdings auf Verstöße gegen die speziell ihm auferlegeten Pflichten.  Beiden Parteien steht zudem die Möglichkeit der Exkulpation zur Verfügung. Damit können sie einer Haftung entgehen, wenn sie nachweisen können, dass sie für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht verantwortlich sind.

3. Pflichten des Auftraggebers/Pflichten des Auftragnehmers

Da die DSGVO die rechtliche Ausgestaltung der Pflichten des Auftraggebers die derzeitigen Regelungsgrundsätze des BDSG nahezu vollständig übernommen hat, gibt es hierzu keine Neuerungen, die beachtet werden müssen.

Dies gilt jedoch nicht für die Pflichten des Auftragnehmers. Nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO müssen ab Mai 2018 auch Auftragsverarbeiter ein Verzeichnis über die Verarbeitungstätigkeiten führen, die sie für den Verantwortlichen durchführen. Bislang musste ein solches Verzeichnis nur von Auftraggebern geführt werden.

4. Mögliche Sanktionen

Erfüllt eine Auftragsdatenverarbeitung nicht die gesetzlichen Anforderungen drohen dem Auftraggeber und den Auftragsverarbeitern nach Art. 83 DSGVO Geldbußen in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes, je nachdem welcher Betrag höher ist.

II. Meldung von Datenpannen in der DSGVO, Art. 33, 34 DSGVO

Ein Unternehmen verstößt gegen den Datenschutz, wenn es zu sog. Datenpannen (engl. Data Breaches) kommt. Darunter sind Verstöße zu verstehen, bei denen Unberechtigten personenbezogene Daten bekannt werden. Dabei ist es irrelevant, ob die Kenntnis vermutlich oder erwiesenermaßen vorliegt und aus welchem Grund es zu der Datenpanne gekommen ist. So kann sie aus einem Hackerangriff, dem Diebstahl eines Smartphones oder der unbefugten Weitergabe durch Mitarbeiter resultieren.

Unter der Datenschutzgrundverordnung, die ab Mai 2018 Geltung haben wird und von den Unternehmen beachtet werden muss, wird das Vorgehen im Falle einer Datenpannen in zwei Vorschriften geregelt. Dabei regelt Art. 33 DSGVO die Informationspflicht gegenüber den Datenschutzaufsichtsbehörden während Art. 34 DSGVO die Anzeigepflicht gegenüber dem Betroffenen betrifft.

1. Meldepflicht an die Aufsichtsbehörde, Art. 33 DSGVO

Nach dem Wortlaut des Art. 33 DSGVO ist die Aufsichtsbehörde immer dann zu informieren, wenn es zu einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kommt. Wie oben dargelegt, liegt eine solche Verletzung nach Art. 4 Nr. 12 DSGVO auch stets bei Datenpannen vor.

Im Vergleich zum aktuell noch geltenden § 42a BDSG, der die Meldepflicht bei Datenpannen bisher regelt, gilt die Pflicht zur Meldung nicht nur bei Datenpannen hinsichtlich bestimmter “sensibler” personenbezogener Daten, wie etwa Gesundheits- oder Bankdaten, sondern bei jeglicher Verletzung personenbezogener Daten. Einzige Einschränkung ist, dass eine Meldung an die Aufsichtsbehörde nicht erfolgen muss, wenn “die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt.” Es ist also eine Risikoabwägung durchzuführen. Welche Erwägungen bei der Risikoabwägungen miteinzubeziehen sind, nennt der Erwägungsgrund 75 DSGVO.

Führt die Risikoabwägung zu dem Ergebnis, dass eine Meldepflicht besteht, so ist die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu informieren. Als Richtwert für die Unverüglichkeit der Meldung bestimmt Art. 33 DSGVO eine 72 Stunden-Frist nach Bekanntwerden der Datenpanne.

Nach Art. 33 Abs. 5 DSGVO muss der Verantwortliche bezüglich der sog. Data Breach Notification Dokumentationspflichten erfüllen und alle Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Fakten, deren Auswirkungen und ergriffene Abhilfemaßnahmen dokumentieren.

2. Meldepflicht an die Betroffenen, Art. 34 DSGVO

Gelangt man an Hand der Risikoabwägung zu dem Ergebnis, dass durch die Datenpanne voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen besteht, sind gemäß Art. 34 DSGVO auch die Betroffenen zu informieren.

Art. 34 Abs. 3 DSGVO nennt allerdings Ausnahmen, bei denen die Meldepflicht an die Betroffenen entfällt. Dies ist dann der Fall, wenn

  • geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, durch die die betroffenen Daten für Unbefugte nicht zugänglich sind (z.B. Verschlüsselung),
  • durch nachfolgende Maßnahmen sichergestellt wurde, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht,
  • die direkte Information der Betroffenen mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. In diesem Fall ist jedoch eine öffentliche Bekanntmachung gefordert.

3. Inhalt der Meldung

Sowohl Art. 33 als auch Art. 34 DSGVO nennt die formalen Anforderungen, die eine Meldung an die Aufsichtsbehörde bzw. an die Betroffenen, erfüllen muss. Inhalte, die die Meldung an die Aufsichtsbehörde und die Betroffenen gleichermaßen enthalten sollen, sind folgende:

  • der Name und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen;
  • eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
  • eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzubng des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.

Die Meldung an die Aufsichtsbehörde muss zusätzlich

  • eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze

enthalten.

4. Sanktionen

Kommt ein Unternehmen seiner Meldepflicht nicht nach, so stellt auch dies einen Verstoß gegen den Datenschutz dar und Aufsichtsbehörden können den Verantwortlichen mit einem Bußgeld von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes sanktionieren.

III. Datenschutzfolgenabschätzung, Art. 35 DSGVO

Ein gänzlich neues Instrument der Datenschutzgrundverordnung wird ab Mai 2018 die sog. Datenschutzfolgenabschätzung sein. Diese ist in Art. 35 DSGVO normiert und ist grundsätzlich nicht anderes als die im nationalen Datenschutzrecht schon bekannte und praktizierte Vorabkontrolle im Sinne des § 4d Abs. 5 BDSG. Sie dient daher der Bewertung von Risiken und deren möglichen Folgen für die persönlichen Rechte und Freiheiten der Betroffenen. Im Vergleich zur Vorabkontrolle ist der Umfang einer solchen Folgenabschätzung aber deutlich größer.

Die Datenschutzfolgenabschätzung ist nach Art. 35 Abs. 1 DSGVO immer dann vorzunehmen, wenn Datenverarbeitungen ein hohes Risiko für die Freiheitsrechte bergen. Dies ist insbesondere der Fall beim Einsatz neuer Technologien und der Verarbeitung großer Datenmengen. Darüber hinaus nennt Art. 35 Abs. 3 DSGVO Regelbeispiele, bei denen eine Pflicht zur Durchführung besteht:

  • systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen, die sich auf automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling gründet und die ihrerseits als Grundlage für Entscheidungen dient, die Rechtswirkung gegenüber natürlichen Personen entfalten oder diese in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen;
  • umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 oder von Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 DSGVO;
  • systematische weiträumige Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.

Aufgrund des offenen Tatbestandes des Absatzes 1 ist im weiteren Verlauf noch eine Konkretisierung durch die Aufsichtsbehörde nötig, die Klarheit bezüglich der Frage schafft, wann der Tatbestand genau erfüllt ist und eine Folgenabschätzung zu erfolgen hat.

1. Anforderungen an die Datenschutzfolgenabschätzung, Art. 35 Abs. 7 DSGVO

Der Inhalt einer solchen Datenschutzfolgenabschätzung ist in Art. 35 Abs. 7 DSGVO näher umschrieben. Die Folgenabschätzung muss daher folgendes enthalten:

  • eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich der von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen.
  • Eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den zweck.
  • Eine Bewertung der Risiken der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen.
  • Die zur Bewältigung geplanten Abhilfemaßnahmen, einschließlich Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht werden soll, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, wobei den Rechten und berechtigten Interessen der betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnun getragen werden soll.

Ist ein Datenschutzbeauftragter für das Unternehmen tätig, so ist gemäß Art. 35 Abs. 2 DSGVO stets sein Rat einzuholen.

2. Ausnahmen von der Pflicht zur Datenschutzfolgenabschätzung, Art. 35 Abs. 10 DSGVO

Ausnahmen von der Pflicht zur Folgenabschätzung bestehen gemäß Art. 35 Abs. 10 DSGVO, wenn die Verarbeitung auf der Grundlage einer europäischen oder nationalen Rechtsvorschrift beruht. Hier liegt es im Ermessen der einzelnen Mitgliedsstaaten, ob sie eine Folgenabschätzung im Einzelfall als erforderlich ansehen.

3. Folgen einer Datenschutzfolgenabschätzung

Ergibt sich bei der Datenschutzfolgenabschätzung, dass die Datenverarbeitung mit einem besonders hohen Risiko einhergeht, das nicht durch vertretbare Mittel eingedämmt werden kann, ist nach Art. 36 DSGVO und des Erwägungsgrundes 94 eine vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde notwendig.

Die Aufsichtsbehörde kann dem Unternehmen innerhalb einer Frist von 8 Wochen konkrete Empfehlungen geben, in welchen Bereichen Nachbesserungen vorzunehmen sind.

 

Das Thema der nächsten Woche ist der 2. Teil des Bereichs Datenschutzes im Unternehmen

Themenreihe DSGVO: Die Betroffenenrechte nach der DSGVO (Teil 2)

30. Juni 2017

In der letzten Woche wurden das Transparenzgebot, die Informationspflicht des Verantwortlichen, das Auskunftsrecht des Betroffenen und das Recht auf Berichtigung behandelt. Hier kommen Sie zum Teil 1, falls Sie diesen vorweg lesen möchten.

Im Folgenden sollen das Recht auf Löschung, das Recht auf Einschränkung der Bearbeitung, die Mitteilungspflicht des Verantwortlichen und das Recht auf Datenübertragung im Überblick erläutert werden.

5. Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO

Das „Recht auf Vergessenwerden“ hat seit der Entscheidung des EuGH vom 13. Mai 2014 (EuGH C‑131/12) an Bedeutung gewonnen. Diesem Umstand trägt die Kodifizierung des Rechts auf Löschung aus Art. 17 DSGVO Rechnung, dessen zweiter Absatz das „Recht auf Vergessenwerden“ gesetzlich festschreibt. In dem Urteil des EuGH klagte der Spanier Costeja González gegen Google auf Löschung von ihn betreffenden Suchmaschinenergebnissen, die einen bereits abgeschlossenen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt anzeigten, wenn nach seinem Namen gesucht wurde. Google hatte sich damals geweigert die Suchergebnisse zu löschen. Der EuGH entschied zugunsten des Klägers. Er begründete die Entscheidung damit, dass die Suchergebnisse in Anbetracht der Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der Charta zu löschen sind, wenn das Interesse der betroffenen Person an der Löschung, dem Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu der Information oder auch dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers überwiegt.

Nach Inkrafttreten des DSGVO wird der Betroffene unter den Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 DSGVO die Löschung seiner personenbezogenen Daten verlangen können.

Voraussetzungen der Löschung

Gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO sind unter folgenden Voraussetzungen personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen:

  • Die personenbezogenen Daten sind für den Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht mehr nötig.
  • der Betroffene widerruft seine Einwilligung und es fehlt an einer anderweitigen Rechtgrundlage.
  • Der Betroffene legt Widerspruch ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor.
  • Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
  • Die Löschung der personenbezogenen Daten ist erforderlich zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten.
  • Die personenbezogenen Daten eines Kindes wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft erhoben. Art. 8 DSGVO ist dabei zu beachten

Wie bereits oben erwähnt, findet das „Recht auf Vergessenwerden“ seine Normierung in Art. 17 Abs. 2 DSGVO. Demnach hat der Verantwortliche, der die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht hat und gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet ist, unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten, angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, zu treffen, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass ein Betroffener von ihnen die Löschung aller Links zu den ihn betreffenden personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.

Art. 17 Abs. 3 DSGVO bildet einen Ausschlusstatbestand für die Abs. 1 und 2 und nennt entsprechende Fälle, die, liegen sie vor, einer Löschung der Daten entgegenstehen.

6. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO

Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung stellt für den Betroffenen ein effizientes und im Verhältnis zu einer unverzüglichen Löschung der personenbezogenen Daten aus Sicht des Verantwortlichen für die Datenverarbeitung milderes Mittel dar. Ist z.B. die Rechtslage bezüglich eines Löschungsanspruchs noch nicht endgültig geklärt, kann der Betroffene durch die Einschränkung der Verarbeitung die Verarbeitung unterbinden, ohne zu sehr in die unter Umständen berechtigten Interessen des Verantwortlichen einzugreifen.

Die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Verarbeitung finden sich in Art. 18 Abs. 1 DSGVO. Der Betroffene kann vom Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten verlangen, wenn

  • der Betroffene die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestreitet,
  • die Verarbeitung unrechtmäßig ist und der Betroffene die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt, jedoch stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt
  • der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, der Betroffene die Daten jedoch für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt oder
  • der Betroffene Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

Die Rechtsfolgen sind in Abs. 2 DSGVO geregelt. Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese Daten grundsätzlich – abgesehen von ihrer Speicherung – nicht mehr verarbeitet werden. Ausnahmen gelten für folgende Fälle:

  • der Betroffene willigt ein
  • die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen
  • die Verarbeitung erfolgt zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person
  • aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats

Hat ein Betroffener dem Verantwortlichen gegenüber eine Einschränkung der Verarbeitung gem. Art. 18 Abs. 1 DSGVO erwirkt, so hat der Verantwortliche den Betroffenen zu unterrichten, bevor die Einschränkung aufgehoben wird (Vgl. Art. 18 Abs. 3 DSGVO).

7. Mitteilungspflicht, Art. 19 DSGVO

Liegen die Voraussetzungen von Art. 16 (Recht auf Berichtigung), 17 Abs. 1 (Recht auf Löschung) und Artikel 18 (Recht auf Einschränkung) DSGVO vor und hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten berichtigt, gelöscht oder die Datenverarbeitung dieser eingeschränkt, so hat er denjenigen Empfängern, denen er die personenbezogenen Daten offengelegt hat darüber zu informieren. Die Mitteilungspflicht ist jedoch ausgeschlossen, wenn sie sich für den Verantwortlichen als unmöglich darstellt oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Der Betroffene kann vom Verantwortlichen verlangen, dass er über die Empfänger unterrichtet wird.

8. Recht auf Datenübertragbarkeit, Art. 20 DSGVO

Das Recht auf Datenübertragung aus Art. 20 DSGVO soll dem Betroffenen ermöglichen seine Daten von einem Verantwortlichen zu einem anderen Verantwortlichen übertragen zu können. Dafür soll derjenige Verantwortliche, von dem der Betroffene die ihn betreffenden personenbezogene Daten herausverlangt, diese in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zur Verfügung zu stellen. Die so erhaltenen Daten darf der Betroffene, ohne Behinderung durch den herausgebenden Verantwortlichen an einen anderen Verantwortlichen übermitteln (Vgl. Art. 20 Abs. 1 DSGVO). Die Article 29 Working Party hat in ihrem Leitfaden zum Recht auf Datenübertragbarkeit (“Guidelines on the right to data portability”) beschrieben, wie eine solche Behinderung aussehen könnte. Diese könnte rechtlicher, technischer oder finanzieller Natur sein. Als Beispiele nannte sie unter anderem Gebühren für die Übermittlung der Daten, eine übermäßige Verspätung oder auch das zur Verfügung stellen der Daten in einem für andere nicht kompatiblen Formats.

Voraussetzung für das Recht auf Datenübertragbarkeit ist, dass die ursprüngliche Verarbeitung auf Grundlage einer Einwilligung oder eines Vertrags erfolgte und mithilfe automatisierter Verfahren erfolgte (Vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. a und lit. b GDPR).

Liegen die Voraussetzungen vor, hat der Betroffene die Möglichkeit, in Ausübung seines Rechts aus Art. 20 Abs. 1 DSGVO, auch die direkte Übermittlung seiner personenbezogenen Daten von einem Verantwortlichen zu einem anderen Verantwortliche zu erwirken, soweit dies technisch machbar ist.

 

Das Thema der nächsten Woche ist der Datenschutz im Unternehmen

 

Themenreihe DSGVO: Die Betroffenenrechte nach der DSGVO (Teil 1)

23. Juni 2017

Mit der Einführung der DSGVO ändert sich die datenschutzrechtliche Landschaft nicht unerheblich. Die DSGVO räumt demjenigen, dessen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Betroffener) umfassende Rechte ein und stärkt damit seine Position gegenüber der datenverarbeitenden Stelle (Verantwortlicher). Damit erweitert die DSGVO das heutige Datenschutzniveau für Betroffene beträchtlich. Der Betroffene soll weitestgehend in die Lage versetzt werden, wissen zu können, wie mit seinen Daten umgegangen wird. Zukünftig werden sich unter anderem auch Unternehmen, wenn sie personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, damit konfrontiert sehen, den Rechten des Betroffenen in DSGVO-konformer Weise Rechnung zu tragen.

Im Folgenden sollen Rechte des Betroffenen, welche in der DSGVO an verschiedenen Stellen kodifiziert werden, im Überblick dargestellt werden.

Im ersten Teil werden das Transparenzgebot, die Informations- und Auskunftspflicht des Verarbeiters sowie das Recht des Betroffenen auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten behandelt. Im zweiten Teil, der nächste Woche erscheinen wird, das Recht auf Löschung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die Mitteilungspflicht des Verantwortlichen und das Recht auf Datenübertragbarkeit.

1. Transparenzgebot, Art. 12 DSGVO  

Das Transparenzgebot ist eines der zentralen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in Art. 5 DSGVO genannt werden. Eine Konkretisierung erfährt dieser Grundsatz in Art. 12 DSGVO. Danach trifft der Verantwortliche für die Datenverarbeitung geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen und Mitteilungen, die sich auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Zu beachten ist, dass dies insbesondere dann gilt, wenn sich die Informationen an Kinder richten. Die Information kann schriftlich, elektronisch und unter Umständen auch mündlich erfolgen, falls der Betroffene dies verlangt.

Die Informationspflicht und die Auskunftspflicht, die im Folgenden erläutert werden sollen, sind zwecknotwendige Voraussetzungen für das Transparenzgebot. Ohne diese hätte der Betroffene kaum Möglichkeiten Einsicht in die Verarbeitung seiner Daten zu nehmen.

2. Informationspflicht, Art. 13, 14 DSGVO

Die Informationspflichten des Verantwortlichen ergeben sich aus Art. 13 DSGVO und Art. 14 DSGVO. Die in der DSGVO beschriebenen Informationspflichten gehen deutlich über das hinaus, was in Deutschland bisher durch das BDSG verlangt wurde.

Art. 13 DSGVO umfasst den Fall der Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person selbst, Art. 14 DSGVO jene Informationspflicht, die sich daraus ergibt, dass der Verarbeiter die personenbezogenen Daten nicht direkt bei dem Betroffenen erhoben hat. Beide Artikel sind sehr umfangreich, weshalb hier nur auf die groben Unterschiede eingegangen wird und lediglich ein kleiner Überblick dargestellt werden soll.

Art. 13 und Art. 14 DSGVO ähneln sich inhaltlich stark. Unter anderem muss dem Betroffenen in Abs. 1 beider Artikel durch den Verantwortlichen sein Name und dessen Kontaktdaten, der Datenschutzbeauftragte, der Zweck für den die personenbezogenen Daten erhoben werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung genannt werden.

Gemäß Abs. 2 beider Artikel muss der Verantwortliche zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten. Darunter die Dauer für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden und das Recht des Betroffenen auf Auskunft, Löschung und Berichtigung seiner Daten sowie die Möglichkeit auf Einschränkung der Verarbeitung. Unterschiede finden sich insbesondere durch die Art der Erhebung. Da die personenbezogenen Daten im Fall des Art. 13 DSGVO bei dem Betroffenen direkt erhoben werden, verlangt dieser, im Gegensatz zu Art. 14 DSGVO, dass der Betroffene darüber informiert wird, dass er gegebenenfalls dazu verpflichtet ist, personenbezogene Daten bereitzustellen und welche Folgen eine Nichtbereitstellung hat (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. e DSGVO). Art. 14 DSGVO hingegen verpflichtet den Verarbeiter, der die personenbezogenen Daten nicht direkt bei dem Betroffenen erhebt, diesen darüber aufzuklären, aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen.

Die Informationspflicht besteht jedoch nur dann, wenn der Betroffene nicht bereits über diese Informationen verfügt (Vgl. Art. 13 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 5 lit. 4 DSGVO). Darüber hinaus nennt Art. 14 Abs. 5 DSGVO weitere Fälle in denen eine Informationspflicht im Rahmen des Art. 14 DSGVO entfällt. So zum Beispiel, wenn die Informationserteilung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist oder sich die Erteilung dieser Information als unmöglich erweist.

3. Auskunftsrecht, Art. 15 DSGVO

Das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO ist dem deutschen Datenschutzrecht nicht unbekannt. Es entspricht im Groben dem im BDSG in § 34 normierten Auskunftsrecht. Der Betroffene kann vom Verarbeiter eine Bestätigung darüber verlangen, ob er den Betroffenen betreffende personenbezogene Daten verarbeitet. Falls dies der Fall ist, hat der Betroffene ein Recht auf Auskunft unter anderem über folgende Informationen: Verarbeitungszweck, Kategorie der personenbezogenen Daten, Empfänger oder Kategorien von Empfängern, geplante Speicherdauer, Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde und wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, Informationen über die Herkunft der Daten.

Sollten die Daten an Drittländer oder internationale Organisationen übermittelt werden, so kann der Betroffene Auskunft über die „geeigneten Garantien“ (Vgl. Art. 46 DSGVO), die im Zusammenhang mit einer solchen Übermittlung vorgesehen sind, verlangen.

Gemäß Art. 12 Abs. 5 DSGVO werden Mitteilungen im Rahmen des Art. 15 DSGVO unentgeltlich zur Verfügung gestellt, solange kein offenkundig unbegründeter Antrag vorliegt oder der Betroffene exzessive Anträge (insbesondere im Fall der Wiederholung) stellt. Läge einer der Fälle vor, kann der Verantwortliche sich entweder weigern oder ein angemessenes Entgelt verlangen. Jedoch hat der Verantwortliche den Nachweis zu führen, dass ein offenkundig unbegründeter oder exzessiver Charakter des Antrags vorliegt.

4. Recht auf Berichtigung, Art. 16 DSGVO

Das Recht auf Berichtung versetzt den Betroffenen in die Lage, von dem Verarbeiter die Berichtigung, der sie betreffenden unrichtigen, personenbezogener Daten zu verlangen. Auch das BDSG enthielt eine vergleichbare Regelung in § 35 Abs. 1 BDSG. Verantwortliche sollten bereits bei der Erhebung von personenbezogenen Daten verstärkt auf die Richtigkeit der Daten achten.

 

Das Thema der nächsten Woche sind die Betroffenenrechte nach der DSGVO (Teil 2).

Themenreihe DSGVO: Die Einwilligung und der Widerspruch nach der DSGVO

14. Juni 2017

Auch nach Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung (kurz DSGVO) am 28.05.2018 bleibt es bei dem datenschutzrechtlichen Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt. Der Grundsatz hat zur Folge, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten ist, wenn kein Erlaubnistatbestand vorliegt, der die Verarbeitung legitimiert. Als die zentrale Legitimation für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auch im Rahmen der DSGVO die Einwilligung des von der Verarbeitung Betroffenen anzusehen.

I. Einwilligung nach Art. 7 DSGVO

Sofern keiner der gesetzlich definierten Fälle einer entbehrlichen Einwilligung gegeben ist (Art. 6 DSGVO), ist die Einwilligung damit das “Maß der Rechtmäßigkeit” einer Datenverarbeitung. Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

Eine Einwilligung im Sinne der DSGVO ist jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willenserklärung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

Die Einzelheiten ergeben sich aus Art. 7 DSGVO, auf die nachfolgend eingegangen wird.

1. Freiwilligkeit der Einwilligung

Eine Einwilligung soll auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruhen. Sie muss freiwillig erfolgen, d.h. der Betroffene muss in der Lage sein, eine echte Wahl zu treffen hinsichtlich des Ob, Wieviel und Wem er die Nutzung seiner Daten gestattet. Keine Einwilligung liegt insbesondere vor, wenn der Betroffene in eine Situation gebracht wird, in der er aus Zeitmangel oder anderen Gründen davon abgehalten wird, die zu erklärende Einwilligung ernsthaft zu bedenken oder mit einer Person seines Vertrauens zu besprechen. Eine solche Überrumpelungslage wird in der Regel gezielt herbeigeführt (z.B. das Versprechen übermäßiger Anreize etwa bei der Teilnahme an Gewinnspielen gegen die Preisgabe von Daten) oder ausgenutzt (z.B. wenn der Betroffene “eigentlich nur noch nach Hause will”).

An der Freiwilligkeit der Einwilligung fehlt es auch, wenn sie mit einer anderen Leistung gekoppelt wird, obwohl die Datennutzung für die Nutzung der Leistung nicht zwingend erforderlich ist. Wird so z.B. für einen Vertrag über eine Dienstleistung eine Einwilligung abverlangt, die für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich ist, ist die Einwilligung im Zweifel nicht freiwillig. Solche Kopplungsmodelle sind heutzutage häufig bei Online-Dienstleistungen anzutreffen, die ungeachtet des auch jetzt schon geltenden Verbots, ihr Geschäftsmodell auf dem Prinzip “Dienstleistung gegen Daten” aufgebaut haben und die Daten des Nutzers im Wege gezielter Werbeangebote oder der Weitergabe der Daten zu Geld machen. Die Einwilligung ist auch in solchen Fällen nur dann freiwillig, wenn dem Betroffenen eine echte Wahlmöglichkeit eröffnet wird.

Ferner ist die Freiwilligkeit der Einwilligung auch dann zu verneinen, wenn dem Betroffenen für den Fall der Verweigerung der Einwilligung Nachteile angekündigt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Nachteil logische Folge der Verweigerung ist. Wer z.B. eine Leistung in Anspruch nehmen möchte, wird die mit der Erfüllung der Leistung verbundenen Informationen, wie Kontakt- und Abrechnungsdaten, preisgeben müssen.

2. Bestimmtheit der Einwilligung

Die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten darf nicht pauschal erfolgen. Allgemeine Formulierungen oder Blanko-Einwilligungen genügen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 7 DSGVO. Die Einwilligung muss daher erkennen lassen, welche personenbezogenen Daten zu welchem Zweck von wem verarbeitet werden sollen. Hierbei gilt, dass der Zweck der Datennutzung umso genauer umschrieben werden muss, je weitreichender die Datennutzung ausfällt.

3. Information des Betroffenen

Der Betroffene muss vor Abgabe der Einwilligungserklärung über den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten im Einzelnen informiert werden. Dabei müssen alle weiteren für den konkreten Fall entscheidungsrelevanten Informationen enthalten sein und diese müssen darüber hinaus auch hinreichend bestimmt sein, der Zweck der Verarbeitung darf also nicht zu allgemein gehalten werden. Der Betroffene muss außerdem in der Lage sein, die Informationen leicht zu erkennen und auch als Einwilligung zu identifizieren. Folgende Fragen muss sich der Betroffene nach Lektüre der Einwilligungserklärung beantworten können:

  • Wer (genau) soll die Daten nutzen dürfen?
  • Welche Daten soll er nutzen dürfen?
  • Zu welchem Zweck soll er diese Daten nutzen dürfen?
  • Darf er diese Daten weitergeben und wenn ja, an wen genau?
  • Wie lange darf diese Nutzung andauern?

4. Unmissverständlich abgegeben

Die Einwilligungserklärung muss ferner “unmissverständlich abgegeben” worden sein. Dies kann zum einen in der Form einer abgegebenen Erklärung geschehen, die sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen kann. Zum anderen kann eine “unmissverständlich” abgegebene Einwilligung aber auch in einer bestätigenden Handlung bestehen, mithin konkludent durch schlüssiges Handeln erteilt werden. Damit sind insbesondere die Fälle gemeint, in denen der Betroffene mit einem Mausklick “Ich bin einverstanden” seine Einwilligung erklärt. Zu beachten ist dabei, dass das Kästchen zum ankreuzen nicht vorangekreuzt sein darf, damit der Betroffene aktiv handeln muss.

5. Einwilligung Minderjähriger

Bei Geschäftsfähigkeit des Betroffenen stellt die Rechtmäßigkeit der Einwilligung kein Problem dar. Die DSGVO geht in Art. 8 DSGVO grundsätzlich auch davon aus, dass eine Einwilligung “im Kindesalter gegeben” werden kann. Aus diesem Grund sollen in diesen Fällen die der Einwilligung vorausgehenden Hinweise in einer klaren und einfachen Sprache erfolgen, sodass ein Kind sie verstehen kann. In der Praxis ist allerdings in den meisten Fällen festzustellen, dass gerade Klauseln im Internet oftmals unverständlich geschrieben sind und das Verständnis selbst bei volljährigen Personen schwer fallen dürfte.

Die im deutschen Recht an verschiedenen Stellen normierte Unterscheidung zwischen Kindern und Jugendlichen findet sich in der DSGVO nicht. Art. 8 Abs. 1 DSGVO sieht bei der Einwilligungsfähigkeit in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft eine Regelgrenze von 16 Jahren vor. Dies hat zur Folge, dass insbesondere die Nutzung von Social-Media-Diensten wie Facebook nunmehr erst ab 16 Jahren rechtmäßig ist, zumindest soweit keine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Damit hat Facebook die Altersgrenze von 13 auf 16 Jahre hochzusetzen.

II. Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO

Nach Art. 21 DSGVO kann der Betroffene der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten widersprechen. Das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO richtet sich gegen die Datenverarbeitung, die rechtmäßig erfolgt, ist unter Anderem also auch dann einschlägig, wenn der Betroffene vorher in die Datenverarbeitung eingewilligt hat.

Werden die Daten von vornherein rechtswidrig verarbeitet, steht dem Betroffenen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 DSGVO zur Verfügung.

Das Widerspruchsrecht ist so ausgestaltet, dass sich der Betroffene selbst an die verantwortliche Stelle wenden und der Datenverarbeitung aktiv widersprechen muss. Damit der Betroffene von seinem ihm jederzeit zustehenden Widerspruchsrecht weiß, besteht für die verantwortliche Stelle nach Art. 21 Abs. 4 DSGVO die Pflicht, den Betroffenen auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen.

Ausnahmsweise besteht das Widerspruchsrecht nicht, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse an der Datenverarbeitung besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt oder wenn eine Rechtsvorschrift die verantwortliche Stelle zur Verarbeitung verpflichtet.

Widerspruchsrecht gegen Direktwerbung (Art. 21 Abs. 2, 3 DSGVO)

Besonders privilegiert ist das Widerspruchsrecht des Betroffenen gegen Direktwerbung. Zwar stuft die DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung als einen denkbaren Unterfall einer dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle im Sinne des Art. 6 Abs. 1 dienenden Verarbeitung ein, dieses Interesse ist durch die Normierung des Art. 21 Abs. 2 DSGVO allerdings stets nur schwächer geschützt als die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen.

Unter Direktwerbung ist die unmittelbare Ansprache eines Nachfragers, z.B. durch Prospekte, Kataloge, Warenproben, automatische Anrufsysteme, E-Mails oder SMS, durch einen Anbieter mit dem Ziel, den entgeltlichen Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern, zu verstehen.

Widerspruchsberechtigt ist jeder, dessen personenbezogene Daten zu diesem Zweck verarbeitet werden. Dies muss nicht alleine durch die Zustellung einer Werbesendung geschehen, sodass bereits die Erhebung, also die Datenbeschaffung von Daten, um Nachrichtenadressaten auszufiltern, erfasst ist.

Der Widerspruch richtet sich nur gegen die Verarbetiung “für Zwecke der Direktwerbung”. Verarbeitungen, die zu anderen Zwecken erfolgen, sind nicht von einem solchen Widerspruch erfasst. Mit dem Widerspruch geht eine Löschungspflicht gegen die verantwortliche Stelle hinsichtlich der bereits verarbeiteten Daten einher.

 

Das Thema der nächsten Woche sind die Betroffenenrechte nach der DSGVO.

 

Themenreihe DSGVO: Grundsätze der Verarbeitung

9. Juni 2017

In Art. 5 DSGVO wurden folgende allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten normiert: „Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“ (Abs. 1 lit. a), „Zweckbindung“ (Abs. 1 lit. b), „Datenminimierung“ (Abs. 1 lit. c), „Richtigkeit“ (Abs. 1 lit. d), „Speicherbegrenzung“ (Abs. 1 lit. e) und „Integrität und Vertraulichkeit“. Als Bestandteil der Verordnung haben diese Grundsätze unmittelbare Geltung, wobei aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO folgt, dass sie in erster Linie den Verantwortlichen binden. Die recht allgemein gehaltenen Grundsätze werden in zahlreichen weiteren Vorschriften der DSGVO wieder aufgegriffen und in diesen auch weiter konkretisiert. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Betroffenenrechte hinzuweisen, die in Art. 15 bis 22 DSGVO erfasst sind. Verstöße gegen die in Art. 5 DSGVO normierten Grundsätze können sowohl bußgeldbewährt sein, als auch sonstige Maßnahmen der Aufsichtsbehörden nach sich ziehen. Insbesondere vor dem Hintergrund dieser Sanktionsmöglichkeit kann die nur allgemeine Formulierung mitunter problematisch werden.

Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz (Abs. 1 lit. a)

Zunächst normiert Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Art und Weise verarbeitet werden müssen. Das bedeutet, dass personenbezogene Daten grundsätzlich nur auf Basis einer Einwilligung der betroffenen Person oder aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung als anderweitige Rechtsgrundlage verarbeitet werden dürfen. Bei der Einwilligung ist darauf zu achten, dass die einwilligende Person vor ihrer Einwilligung ausreichend über die Verarbeitung informiert wurde. Bei der gesetzlichen Ermächtigung ist insbesondere darauf zu achten, dass die jeweilige Zweckbindung eingehalten wird.

Das Erfordernis der Verarbeitung nach „Treu und Glauben“ muss im Anwendungsbereich der DSGVO als europarechtliche Norm autonom aufgefasst und ausgelegt werden. Im Kontext der DSGVO kann das Erfordernis von „Treu und Glauben“ als eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen und Erwartungen der betroffenen Person aufgefasst werden. Insbesondere soll der Betroffene über diesen Grundsatz vor unklaren Verarbeitungsvorgängen geschützt und einer offenen und direkten Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person der Vorrang eingeräumt werden.

Durch den Transparenzgrund soll eine heimliche Verarbeitung personenbezogener Daten ausgeschlossen werden. Darüber hinaus soll erreicht werden, dass die betroffene Person über die Erhebung personenbezogener Daten umfassend informiert wird. Diese Informationen müssen in leicht zugänglicher Art und Weise und in einer klaren und verständlichen Sprache abgefasst sein.

Zweckbindung (Abs. 1 lit. b)

Beim Zweckbindungsgrundsatz handelt es sich um ein Kernstück des Datenschutzrechts. Ihm liegt der Gedanke zugrunde, dass schon bereits bei der Erhebung personenbezogener Daten der jeweilige legitime Zweck der Erhebung eindeutig festgelegt sein muss und der Zweck einer möglichen weiteren Verarbeitung mit dem ursprünglichen Erhebungszweck nicht unvereinbar sein darf. Obwohl Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO für die Zweckfestlegung keine spezielle Form vorsieht empfiehlt es sich, den Zweck schriftlich oder in einer anderen dauerhaften Dokumentationsform festzulegen, um eventuellen Rechenschaftspflichten nachkommen zu können. Damit die Zweckfestlegung auch eindeutig erfolgt, muss sie hinreichend bestimmt zum Ausdruck gebracht werden. Bloß allgemeine Bestimmungen wie „Werbung“ sind hierfür wohl nicht ausreichend. Legitim ist der festgelegte Zweck dann, wenn er als rechtlich zulässig anzusehen ist. Um festzustellen, ob der Zweck der Weiterverarbeitung mit dem Zweck der Erhebung vereinbar ist, kann etwa auf die Konkretisierungen in Art. 6 Abs. 4 DSGVO Bezug genommen werden. Von besonderer Bedeutung ist zusätzlich die Frage, ob die weitere Verarbeitung den Erwartungen der betroffenen Person im Erhebungszeitpunkt entspricht. Die betroffene Person muss den Zweck der Weiterverarbeitung schon in der Zweckfestlegung für die ursprüngliche Erhebung angelegt gesehen haben können. Bei Archivzwecken, Forschungszwecken und statistischen Zwecken handelt es sich gem. Art. 5 Abs. 1 lit. b Hs. 2 um privilegierte Sekundärzwecke, bei denen bei einer Weiterverarbeitung ursprünglich zu anderen Zwecken erhobener Daten die sonst notwendige Prüfung der Vereinbarkeit mit dem ursprünglichen Erhebungszweck entfällt.

Datenminimierung (Abs. 1 lit. c)

Der Grundsatz der Datenminimierung vereint drei Anforderungen. Personenbezogene Daten müssen dem Zweck nach angemessen, erheblich und auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Angemessenheit ist gegeben, wenn die Verarbeitung bei wertender Betrachtung in diesem Umfang verhältnismäßig ist. Bei der Erheblichkeit ist danach zu fragen, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu geeignet ist, ein legitimes Ziel zu erreichen. Bei der Begrenzung auf das notwendige Maß ist darauf abzustellen, dass keine Daten erhoben werden, die über die Erreichung des verfolgten Zwecks hinausgehen.

Richtigkeit der Datenverarbeitung (Abs. 1 lit. d)

Der Grundsatz der Richtigkeit der Datenverarbeitung bezieht sich darauf, dass die erhobenen personenbezogenen Daten sachlich richtig sein müssen. Darüber hinaus wird gefordert, dass die personenbezogenen Daten auch auf dem neuesten Stand sein müssen. Relevant wird dies insbesondere in Fällen einer weiteren Verarbeitung der erhobenen Daten. Zu beachten ist, dass der für die Erhebung Verantwortliche schon von sich aus angemessene Maßnahmen ergreifen muss, um unrichtige Daten unverzüglich zu löschen oder zu berichtigen. Hinsichtlich der Angemessenheit der Maßnahmen kommt es jeweils auf den konkreten Einzelfall an. In den Artikeln 16 und 17 der DSGVO finden sich beispielsweise konkrete Regelungen, mit denen der Grundsatz der Richtigkeit der Datenverarbeitung verwirklicht werden soll.

Speicherbegrenzung (Abs. 1 lit. e)

Der Grundsatz der Speicherbegrenzung ist eng mit dem Zweckbindungsgrundsatz verbunden. Daten, die die Identifizierung einer Person ermöglichen, dürfen nur solange gespeichert werden, wie es für die Zweckerreichung erforderlich ist. Den Verantwortlichen trifft die Pflicht in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, dass die von ihm gespeicherten Daten nicht unnötig lange gespeichert werden. Ausnahmen von der Speicherbegrenzung sieht Art. 5 Abs. 1 lit e Hs. 2 für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke vor.

Integrität und Vertraulichkeit (Abs. 1 lit. f)

Über das Kriterium der Integrität soll die Unversehrtheit der Daten geschützt werden. Es soll sichergestellt werden, dass die erhobenen Daten weder ganz noch teilweise gelöscht oder sie auf andere Art vernichtet oder unbefugt verändert werden. Über das Kriterium der Vertraulichkeit sollen die erhobenen Daten vor einer unbefugten Kenntnisnahme und Verarbeitung geschützt werden. Die eben beschriebenen Schutzzwecke sollen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen erreicht werden. Insbesondere in Art. 32 DSGVO finden sich Konkretisierungen für solche Maßnahmen.

 

Das Thema der nächsten Woche sind die Einwilligung und der Widerspruch nach der DSGVO.

Themenreihe DSGVO: Was ist die DSGVO?

2. Juni 2017

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wirft schon jetzt einen großen Schatten voraus, obwohl sie erst am 25. Mai 2018 in Kraft tritt, aber die Hälfte der ‘Vorbereitungszeit’ ist inzwischen abgelaufen. Aber was ändert sich alles durch die DSGVO? Mit dieser Frage befasst sich die neue Themenreihe, die uns in den nächsten Wochen begleiten und wichtige Neuerungen und Fragen aufgreifen wird.

Die DSGVO ist der Schlusspunkt einer jahrelang geführten Diskussion über das “richtige“ Datenschutzniveau. Im Zuge der fortschreitenden Technik, der Globalisierung und der Digitalisierung wurde es Zeit für ein zeitgemäßes, einheitliches Datenschutzrecht.

Ziel der DSGVO ist ein einheitliches Datenschutzrecht in Europa. Neben der Harmonisierung gibt es zudem einige Neuerungen materiell-rechtlicher, prozeduraler sowie institutioneller Natur, die bisher noch nicht oder zumindest nicht so vorhanden waren. So soll der Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere der Schutz personenbezogener Daten und der freie Verkehr personenbezogener Daten gewährleistet werden.

Wie oben bereits geschrieben tritt die DSGVO im Mai 2018 in Kraft. Da es sich um eine Verordnung handelt ist sie direkt und unmittelbar in den EU-Ländern anwendbar. Aufgrund der zahlreichen Öffnungsklauseln kann und soll der nationale Gesetzgeber tätig werden. Anpassungen der nationalen Regelungen, in Deutschland des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), sind erforderlich. Die Bundesregierung ist bereits tätig geworden. Das ‘BDSG-neu‘ wurde bereits in den letzten Wochen verabschiedet und somit an die DSGVO angepasst.

Durch die DSGVO, als umfassendes Gesetzeswerk ergeben sich sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen einige Neuerungen, aber dazu in den nächsten Wochen mehr.

 

Das Thema der nächsten Woche sind die Grundsätze der Verarbeitung nach der DSGVO.