Schlagwort: Themenreihe Foto

Themenreihe Fotos: Können Kinder selbst einwilligen?

23. Januar 2017

Nachdem es letzte Woche um die notwenige Einwilligung als solche ging, befasst sich dieser Beitrag mit der Frage, ob Kinder die von § 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz (KUG)  geforderte Einwilligung selbst erteilen können.

Auch für Kinder gilt die Beachtung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts welches sich aus den Art. 2 Abs.1,  Art. 1 Abs. 1  Grundgesetz (GG) ergibt. Somit haben auch sie ein „Recht am eigenen Bild“ resultierend aus § 22 KUG.

Kinder stellen jedoch einen Sonderfall dar. Bis zur Einsichtsfähigkeit können sich nicht selbst rechtswirksam einwilligen. Die Einsichtsfähigkeit ist unabhängig von der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Geschäftsfähigkeit. Einsichtsfähigkeit kann mit 14 Jahren angenommen werden, jedoch ist dies keine feste Grenze und vom individuellen Entwicklungsstand abhängig. Aus diesem Grund sollte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Einwilligung der Erziehungsberechtigten eingeholt werden.

Die Einwilligung ist gemäß der §§ 1626, 1626a Abs. 2, 1627, 1629 BGB von mindestens einem sorgeberechtigten Elternteil einzuholen. Sind die Eltern sich uneins liegt keine Einwilligung vor. In so einem Fall hat im Zweifel das Familiengericht zu entscheiden.

Dieser Einwilligungsvorbehalt gilt auch für Familienangehörige, das bedeutet, dass beispielsweise auch die Großeltern den Willen der Eltern, was das Fotografieren ihrer Kinder angeht, zu akzeptieren haben und dementsprechend handeln müssen. Zudem können diese, sofern sie nicht sorgeberechtigt sind, nicht wirksam für das Kind einwilligen.

Abschließend lässt sich somit festhalten, dass Kinder unter Umständen selbst einwilligen können, jedoch zur Sicherheit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Sorgeberechtigten angehört werden sollten.

 

Der nächste Beitrag befasst sich mit der Frage wie mit Fotos von Mitarbeitern umzugehen ist.

Themenreihe Fotos: Wie ist die Einwilligung einzuholen?

18. Januar 2017

Es stellt sich die Frage, wie ist die im ersten Beitrag bereits erwähnte, notwendige Einwilligung des Fotografierten einzuholen?

Gemäß § 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz (KUG) ist eine Einwilligung notwendig. Diese muss entgegen § 4a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht zwingend schriftlich erfolgen. Das bedeutet, dass grundsätzlich eine mündliche oder konkludente (der Fotografierte erklärt seine Einwilligung durch schlüssiges Verhalten, z. B. dadurch dass er sich bereitwillig fotografieren lässt) Einwilligung des Betroffenen ausreichend ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass schon allein aus Beweisgründen eine schriftliche Festhaltung der Einwilligung zu empfehlen ist.

Die Einwilligungserklärung muss so genau wie möglich auf den Sachverhalt angepasst sein. Der Betroffene muss darüber informiert werden, zu welchem Zweck er die Einwilligung erklärt und welche Risiken unter Umständen für die eigenen Daten drohen (z. B. bei Präsentation im Internet kann nur schwer Einfluss darauf genommen werden, wer darauf zugreifen kann). Eine Generaleinwilligung, für beispielsweise mehrere bevorstehende Veranstaltungen, ist unzulässig.

Es gilt auch mit einem Irrglauben aufzuräumen. Häufig heißt es, dass ab einer bestimmten Anzahl an Personen auf einem Bild keine Einwilligung mehr einzuholen ist. Das entspricht nicht der Wahrheit. Egal wie viele Personen fotografiert werden, es ist von jedem Einzelnen die Einwilligung für das Foto einzuholen. Sofern sich nur ein Betroffener weigert darf das Bild nicht gemacht/ verwendet werden.

 

Der nächste Beitrag befasst sich damit, ob Kinder selbst die Einwilligung erklären können.

Verletzen Fotos das allgemeine Persönlichkeitsrecht?

13. Januar 2017

Diese Frage kann nicht einfach mit Ja oder Nein beantwortet werden.

Grundsätzlich gilt, dass nach § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) eine Einwilligung des Fotografierten, egal ob Kind oder Erwachsener, eingeholt werden muss, ansonsten liegt ein Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor. Voraussetzung für die Notwendigkeit einer Einwilligung ist, dass die abgebildete Person erkennbar ist, dafür ist ausreichend, dass jemand den Fotografierten erkennt, beispielsweise an der Haltung oder Kleidung oder auch wenn die Umgebung Rückschlüsse auf die Person zulässt.

Ausnahmen sind nach § 23 KUG möglich. Dieser regelt, dass Personen des Zeitgeschehens fotografiert werden dürfen. Zudem ist eine Ausnahme gegeben, wenn der künstlerische Wert des Bildes im Vordergrund steht. Außerdem wenn der Schwerpunkt des Bildes nicht auf der Person liegt, sondern diese als “schmückendes Beiwerk” anzusehen ist. Zuletzt ist eine Einwilligung entbehrlich, wenn das Augenmerk auf der fotografierten Sachen, beispielsweise einer Demonstration oder einem Karnevalsumzug, liegt.

Werden Bildnisse ohne Einwilligung gemacht und veröffentlicht drohen sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen.

Zusammenfassend lässt sich demnach sagen, dass gemäß § 22 KUG eine Einwilligung einzuholen ist, außer es liegt eine Ausnahme des § 23 KUG vor.

 

Anmerkung: Mit diesem Beitrag startet eine Serie zum Thema Fotos, die uns die nächsten Wochen begleiten wird.