Schlagwort: unzulässige Werbung

OVG Saarlouis: Daten aus E-Mail-Angaben dürfen Unternehmen nicht für Telefonwerbung verwenden

19. März 2021

Personenbezogene Daten, die Verbraucher in E-Mails angeben, dürfen von Unternehmen nicht für andere Werbezwecke genutzt werden. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Saarlouis durch Beschluss vom 16.02.2021 (Az. 2 A 355/19) und bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 29.10.2019 (Az. 1 K 732/19). Durch die Angabe einer Telefonnummer in einer E-Mail, willigt der Verbraucher nicht automatisch in Werbeanrufe ein. Nutzen Unternehmen die Telefonnummer für Werbeanrufe, liegt darin ein Verstoß gegen die DSGVO.

Hintergrund der Entscheidung:

Die Klägerin, ein Unternehmen, ist im Bereich der Versicherungsvermittlung, der Vermögensanlage sowie der Finanzierung tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit betrieb sie auch telefonische Werbetelefonate. Zwei Betroffene, die ebenfalls zu Werbezwecken von der Klägerin kontaktiert worden waren, beschwerten sich bei der zuständigen Datenschutzbehörde (Beklagten) darüber und gaben an, niemals eine Einwilligung in eine solche Werbeansprache erteilt zu haben. Die Datenschutzbehörde erließ nach Anhördung der Klägerin daraufhin eine Anordnung, in der sie die Klägerin zur Einstellung der Verarbeitung personenbezogener Daten für Werbezwecke nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO sowie zur Löschung der Daten der betroffenen Personen nach Art. 58 Abs. 2 lit. g DSGVO aufforderte. Zur Begründung führte sie an, vorliegend seien Name, Adresse und Telefonnummer der Betroffenen als personenbezogene Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO erhoben und letztere zu Zwecken des telefonischen Direktmarketings ohne Einwilligung der Betroffenen durch das Unternehmen verwendet worden.

Dagegen erhob das Unternehmen Klage und gab an, eine wirksame Einwilligung sei durch ein vollständig durchlaufendes Double-Opt-In-Verfahren eingeholt worden.

Double-Opt-In

Bei diesem Verfahren erklärt der Nutzer in einem ersten Schritt seine Zustimmung zur Aufnahme in eine Verteilerliste durch die einmalige Eingabe seiner E-Mail-Adresse (sog. Single/Einfaches-Opt-In). In einem zweiten Schritt erhält er eine sich anschließende Bestätigungs-E-Mail mit der Möglichkeit, die Anmeldung zu bestätigen. Erst mit dieser Bestätigung wird die Registrierung wirksam und das Double-Opt-In abgeschlossen.

Im konkreten Fall hätten die Betroffenen sich für ein Gewinnspiel eingetragen, woraufhin sie eine Bestätigungs-E-Mail erhielten, die diese auch bestätigten, so die Klägerin. Zum Beweis dafür wies sie eine entsprechende Online-Registrierung aus, in der eine E-Mail-Adresse und der Eingang einer Bestätigungsmail vermekt waren.

Die Betroffenen verneinten die Eintragung in einen solchen Verteiler und eine entsprechende Bestätigung.

Die Entscheidung der Gerichte

Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Unternehmens ab, mit der Begründung, dass über das Double-Opt-In-Verfahren nur eine Einwilligung per E-Mail-Werbung generierbar sei, nicht aber auch für Telefonwerbung. Dies bestätigte das Oberverwaltungsgericht nun. Das Double-Opt-In Verfahren per E-Mail sei nicht zum Nachweis der Einwilligung in Telefonwerbung geeignet. Die Anforderungen an eine rechtmäßige Verarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfüllte die Klägerin nicht. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO ist eine Verarbeitung nur dann rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat. Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche gem. Art. 7 Abs. 1 DSGVO nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. Diese konkreten Nachweise konnte die Klägerin im vorliegenden Fall nicht erbringen. Auch ein Rückgriff auf das in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO bezeichnete “berechtigte Interesse”, sei der Klägerin, so das OVG, verwehrt. Dies begründete es damit, dass die Bewertungsmaßstäbe des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), auch im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berücksichtigt werden müssen. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber dem Verbraucher, ohne dessen vorherige ausdrückliche Enwilligung. Eine Berücksichtigung etwaiger “berechtigter Interessen” des Werbenden sei in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG aber nicht vorgesehen.

Fazit

Unternehmen dürfen Telefonnummern, die sie durch das Double-Opt-In-Verfahren per E-Mail erlangt haben, nicht für Werbeanrufe nutzen. Bei einem Verstoß gegen das UWG und der DSGVO drohen hohe Bußgelder.

BayLDA: Verstärkte Ahndung von rechtswidrigen Werbemaßnahmen

10. Dezember 2014

Einer Pressemitteilung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (BayLDA) vom 25.11.2014 zufolge werden die Beschwerden von Verbrauchern über belästigende Werbung bei den Datenschutzaufsichtsbehörden nicht weniger. Insbesondere die unerwünschte Telefon- und E-Mail-Werbung und die Nichtbeachtung von Werbewidersprüchen verärgere regelmäßig die Betroffenen.

Damit Wirtschaftsunternehmen für ihre Produkte und Dienstleistungen werben können, müssen sie sich an verschiedene datenschutz- und wettbewerbsrechtliche Regelungen halten. Dabei sind hinsichtlich der unterschiedlichen Werbeformen wie Telefon-, E-Mail-, SMS- und Postwerbung auch unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen zu beachten.

Um als Unternehmen eine sowohl aus datenschutzrechtlichen als auch aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zulässige Telefonwerbung durchführen zu können, ist die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers notwendig. Dem BayLDA zufolge würde dies jedoch von den werbenden Unternehmen und Callcentern häufig ignoriert werden. Bei einem Missbrauch von Rufnummern hat die Bundesnetzagentur die Befugnis einzuschreiten und die Möglichkeit geeignete Maßnahmen wie die Durchführung eines Bußgeldverfahren oder die Abschaltung der Telefonanschlüsse der Täter zu ergreifen.

Ebenfalls notwendig ist eine vorherige ausdrückliche Einwilligung für die Werbung neuer Kunden auf elektronischem Wege per E-Mail oder per SMS. Dessen ungeachtet meldet das BayLDA laufend Beschwerden über die Verwendung von E-Mail-Adressen für Werbung gegen den Willen der kontaktierten Verbrauchern. Die werbenden Unternehmen können im Rahmen dieser Beschwerdeverfahren jedoch in den meisten Fällen die angeblich vorliegenden Einwilligungen für die Werbung per E-Mail nicht belegen.

In gesetzlich normierten Ausnahmefällen (§ 28 Abs. 3 S. 2 BDSG) kann die Werbung per Post auch ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen erfolgen. Dennoch besteht in diesen Fällen zumindest ein Widerspruchsrecht, worauf der Betroffene in der jeweiligen Werbesendung hinzuweisen ist. Wenn ein solcher Widerspruch missachtet und trotzdem Postwerbung zugesandt werde, sei die Verärgerung der Verbraucher über solche unerwünschten Belästigungen verständlich, so das BayLDA. Allein im Jahre 2013 seien 162 und im Jahre 2014 bisher 149 Eingaben und Beschwerden zum Thema unzulässige Werbung eingegangen. Auch nach Überprüfung dieser Beschwerden durch das BayLDA hätten sich noch mehr als zwei Drittel dieser Beschwerden als Datenschutzverstoß und damit als begründet herausgestellt.

Der gegenständlichen Pressemitteilung zufolge werde das BayLDA die in der letzten Zeit eher zurückhaltende Praxis der Ahndung dieser Verstöße durch Bußgeldverfahren aufgeben und schwerpunktmäßig in der nächsten Zeit die “Missachtung von Werbewidersprüchen” und die unzulässige “E-Mail-Werbung zur Neukundengewinnung” mit Bußgeldern sanktionieren. Dieser Kurswechsel sei notwendig, da trotz intensiver Informationsarbeit durch alle Datenschutzaufsichtsbehörden und auch guten Hinweisen aus den Verbänden der Werbewirtschaft selbst die Zahl der begründeten Eingaben und Beschwerden nicht zurückgegangen seinen.

Die Tatbestände der unzulässigen Nutzung von E-Mail-Adressen und Telefonnummern für elektronische Werbung sowie die Postwerbung trotz ausdrücklichem Widerspruchs können Bußgelder bis zu einer Höhe von 300.000,00 Euro vorsehen.