Schlagwort: Urheberrecht; Selfies; Profilbild

Urheberrechtliche Nutzung des „eigenen“ Tattoos als Foto im Internet

5. Mai 2014

Es klingt zunächst kurios: Wer ein Tattoo auf seinem eigenen Körper trägt, darf dieses unter Umständen im Internet nicht uneingeschränkt öffentlich verbreiten. So beliebt die Körperkunst ist, so wenig bekannt sind ihren Trägern die damit verbundenen rechtlichen Fallen.

Besonders in den sozialen Netzwerken wie Facebook und Twitter postet man gerne seine neue Körperbemalung oder stellt sie als Profilbild ein. Grundsätzlich stellt dies auch kein Problem dar.
Wie auf infodocc beschrieben, bestehe in der Regel ein urheberrechtlicher Schutz für Tätowierungen gemäß dem UrhG als Werk der bildenden Kunst, weshalb dem Tätowierer auch grundsätzlich sämtliche Nutzungsrechte an dem Werk zustehen. Allgemein anerkannt ist, dass Tätowierer und Tätowierter einen stillschweigenden Nutzungsvertrag abgeschlossen haben, aufgrund dessen dem Tätowierten sämtliche Nutzungsrechte übertragen werden. Darüber hinaus erlaube § 60 UrhG dem Tätowierten die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Vervielfältigung und Verbreitung des Bildnisses, also „seines“ Tattoos. Und zu guter Letzt erlaubt natürlich auch das Persönlichkeitsrecht des Tätowierten, dass dieser Fotos und Videos von sich ins Internet stellen darf – selbstverständlich mit dem eigenen Tattoo.

Juristisch heikel kann es aber unter gewissen Umständen dennoch werden, wie es auf infodocc heißt. Nämlich dann, wenn nur das Tattoo abgelichtet wird und es nicht mehr um den Träger des Werkes – also die Person – geht. So zum Beispiel, wenn man sein Tattoo-Detailfoto als Profilbild verwendet, oder sogenannte Selfies von seinem Tattoo derart erstellt und postet, dass tatsächlich nur das Werk im Vordergrund steht. Dann greift möglicherweise das Persönlichkeitsrecht nicht mehr und das Urheberrecht des Tätowierers tritt in den Vordergrund. Sofern dann keine ausdrückliche Einwilligung des Tätowierers gegeben ist, liegt möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung vor. Zusätzliche Voraussetzung ist natürlich, dass der Tätowierer selbst das Urheberrecht an dem Werk hat, bzw. das Tattoo selbst auch Werksqualität hat, wovon in der Regel dann auszugehen ist, wenn zum Beispiel der Tätowierer das Motiv selbst entworfen hat.

Gerade was Profilfotos und Status-Updates in den sozialen Netzwerken betrifft, die nicht die eigene Person zeigen, ist Vorsicht geboten. Verbreitet sind vor allem Aktionen, bei denen der Nutzer sein Foto für eine gewisse Zeit gegen ein fremdes Bild austauscht, zum Beispiel gegen ein Foto einer Disney-Figur oder das eines Superhelden. Wie chip.de schreibt, handelt es sich bei den Fotos zumeist um urheberrechtlich geschützte Werke. Wer also solche Fotos ohne entsprechender Erlaubnis postet, macht sich unter Umständen strafbar.