Schlagwort: Urheberrechtsverstöße

Generalanwalt des EuGH: Keine Haftung von WLAN-Anbietern für Rechtsverletzungen Dritter

18. März 2016

Stellt ein Unternehmen ein kostenloses, offenes WLAN-Netz zur Verfügung, so haftet dieses nicht für durch Nutzer begangene Urheberrechtsverletzungen. Das ist der Tenor eines Gutachtens des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs, welches am 16.3.2016 verkündet wurde.

Bisher ist es vor allem das Instrument der sogenannten Störerhaftung, das dem flächendeckenden, offenen Ausbau von öffentlichen WLAN-Netzen verhindert. Dabei haftet der Anbieter für Rechtsverstöße, welche ein Nutzer des bereitgestellten Netzwerks begeht, so zum Beispiel im Falle illegalen Downloads von Musik- oder Videodateien im Rahmen von urheberechtsgesetzlichen Haftungsnormen.

Nach Auffassung des Generalanwalts kann der Betreiber des WLAN-Netzes zwar zu einer Beendigung oder künftigen Verhinderung der Rechtsverletzung verpflichtet werden, soweit Nutzer wie beispielsweise Kunden eines Gastronomiebetriebs über dessen offenes Netz illegal Dateien downloaden. Der Betreiber eines kostenlosen WLAN-Netzes kann vom Rechteinhaber aber nicht verpflichtet werden, dieses stillzulegen, durch ein Passwort zu schützen oder die Kommunikationsvorgänge zu überwachen; auch Schadensersatzansprüche oder eine Geltendmachung der Mahn- und Gerichtskosten bestehen demnach gegen den Betreiber nicht.

Hintergrund des Gutachtens ist der Rechtstreit zwischen Sony und einem Geschäftsinhaber, der in seinem Betrieb ein für Kunden offenes WLAN anbietet. Über dieses wurde ein Musikwerk illegal heruntergeladen, für das Gericht glaubhaft aber nicht vom Betreiber selbst, sondern von einem anderen Nutzer. Das zuständige Landgericht München hatte den Europäischen Gerichtshof um Hilfe bei der Auslegung der Europäischen Richtlinie über den Elektronischen Rechtsverkehr dahingehend gebeten, ob diese auch auf Betriebe anzuwenden sei, die ein WLAN-Netz bloß im Rahmen einer anderen Hauptdienstleistung „nebenbei“ anbieten.

Der Auslegung des Generalanwalts muss der Europäische Gerichtshof zwar nicht folgen. Ein abweichendes Urteil wäre jedoch die Ausnahme.

Vorratsdatenspeicherung gegen Internetpiraterie und Urheberrechtsverstöße

12. Juli 2011

Zehn große Medienverbände fordern in einem gemeinsamen Dokument (“Vorschläge der Rechteinhaber im Rahmen des Wirtschaftsdialogs für mehr Kooperation bei der Bekämpfung der Internetpiraterie im BMWi”), Vorratsdaten auch zur Ahndung von Internetpiraterie und Urheberrechtsverstößen verwenden zu dürfen. Es solle eine zeitlich ausreichende gesetzliche Speicherverpflichtung der Internetzugangsanbieter hinsichtlich der für die Beauskunftung von Inhabern bestimmter IP-Adressen erforderlichen Daten im Telekommunikationsgesetz aufgenommen werden. Daneben müsse dort aufgenommen werden, dass diese Daten zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums verwendet werden dürften. Das Bundesverfassungsgericht gibt indes einen restriktiven Einsatzrahmen der Vorratsdatenspeicherung vor und fordert für die Verwendung von Vorratsdaten den konkreten Verdacht einer schweren Straftat.

Markus Beckedahl, der Vorsitzende des Vereins Digitale Gesellschaft e. V., bezeichnete das Dokument in einer Presseerklärung als “Wunschzettel der Rechteverwertungswirtschaft”, welches die “Kriminalisierung von Nutzern” beabsichtige. Nach seiner Auffassung ignoriere die Branche, dass der verständliche Wunsch, Geld zu verdienen, hinter anderen Grundrechten wie dem Informationsgeheimnis und dem Datenschutz zurücktreten müsse.