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LG München: Einsatz von Google Fonts ohne Einwilligung rechtswidrig

4. März 2022

Das Landgericht München hat in einem Urteil vom 20.01.2022 entschieden, dass der Einsatz von Google Fonts auf Webseiten nicht mehr auf die berechtigten Interessen des Webseitenbetreibers gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden kann. Nunmehr ist stets eine Einwilligung des Nutzers erforderlich. Webseitenbetreiber können bei Verstoß auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt werden.

Hintergrund

Google Fonts setzt zwar keine Cookies. Wenn aber eine von Googles Schriftarten (= englisch Font) vom Browser des Besuchers bei dem Besuch der Webseite angefordert wird, wird dessen IP-Adresse von Google erfasst und für Analysezwecke verwendet. Diesen Prozess beschreibt Google auch in den Google AGB zur Google Fonts API. Bei den so erhobenen dynamischen IP-Adressen handele es sich um personenbezogene Daten, da es dem Webseitenbetreiber über eine zuständige Behörde und den Internetzugangsanbieter abstrakt möglich sei, die betreffende Person zu identifizieren, so das Urteil.

Vor dem Urteil des Landgerichts München konnte man – unter Inkaufnahme eines gewissen unternehmerischen Risikos – den Einsatz von Google Fonts auf Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. f DSGVO, die berechtigten Interessen, stützen. Nun kann der Einsatz von Schriftartendiensten wie Google Fonts nicht mehr auf Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. f DSGVO gestützt werden, da kein berechtigtes Interesse des Webseitenbetreibers bestehe, die Schriftart über externe Google-Server einzubinden. Schließlich könne man anstattdessen die Google Fonts auch herunterladen und vom eigenen Server lokal ausliefern, ohne dass eine Verbindung von Besuchern zu Google Servern hergestellt werden muss.

Der Beklagte hatte außerdem zudem eingewandt, dass der Besucher der Webseite auch seine IP-Adresse etwa durch Nutzung eines VPN verschleiern könnte. Diesen Einwand lehnte das Landgericht München jedoch ab und bestätigte insoweit ein Urteil des Landgerichts Dresden aus dem Jahr 2019. Dem Webseitenbesucher dies abzuverlangen, würde den Zweck des Datenschutzrechtes, welches in erster Linie den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten vor Beeinträchtigung bezweckt, gar umkehren, da durch eine solche Verpflichtung der Rechteinhaber bei der Ausübung seiner schützenswerten Rechte eingeschränkt werden würde.

Konsequenz für Webseitenbetreiber

Die einzig rechtssichere Möglichkeit der Einbindung von Google Fonts über die Google Server ist nach dem Urteil des Landgerichts München nun die Einwilligung des Webseitenbesuchers.

Für eine DSGVO-konforme Einwilligung ist es allerdings notwendig, dass der Nutzer informiert und nach seiner Einwilligung gefragt wird, bevor ein URL Call von Google Fonts zur Google Fonts API stattfindet, also bevor Google Fonts ausgespielt und die Verbindung zu den Google Servern hergestellt wird. Ein Eintrag in den Datenschutzbestimmungen kann das nicht leisten. Ähnlich wie bei den Cookies müsste also ein Banner ausgespielt werden, vergleichbar dem Cookie Banner. Solange keine Einwilligung seitens des Besuchers vorliegt, wird dann die über Google Fonts eingebundene Schriftart nicht geladen.

Vor diesem Hintergrund erscheint es einfacher und rechtssicherer, die Möglichkeit zu nutzen, Google Fonts lokal einzubinden. Dabei werden die Schriften heruntergeladen und für den Besucher vom eigenen Server und nicht von den Google-Servern geladen. Hierbei werden keine Daten an Google als Drittanbieter gesendet.

Österreich: Einsatz von Google Analytics rechtswidrig

4. Februar 2022

Die österreichische Datenschutzbehörde hat entschieden, dass der Einsatz von Google Analytics auf österreichischen Webseiten gegen die DSGVO verstößt. Die Entscheidung könnte wegweisend für weitere europäische Länder und damit auch entscheidend für deutsche Webseitenbetreiber sein.

Gründe für die Entscheidung

Google Analytics erhebt personenbezogene Daten, überträgt diese an Google – und Google unterliegt nach US-Recht der Überwachung durch US-Geheimdienste. Die von Google ins Feld geführten Standardvertragsklauseln helfen dem mangelden Datenschutzniveau bei Google nicht ab, wie 2020 der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Schrems II-Urteil erkannt hat. Nach Auffassung der österreichischen Datenschutzbehörde können nun auch die zusätzlich zu den Standardvertragsklauseln getroffenen Maßnahmen von Google schlussendlich kein angemessenes Schutzniveau für die Datenübermittlung nach Artikel 44 DSGVO bieten. Damit gilt: wenn ein österreichischer Webseitenbetreiber Google Analytics einsetzt, legt er Google rechtswidrigerweise Daten offen. Konsequenz kann sein, dass die Webseite wegen rechtswidrigen Verhaltens eingestellt werden muss.

Konsequenz für deutsche Webseitenbetreiber?

Die Entscheidung hat für deutsche Webseitenbetreiber zunächst keine direkten Auswirkungen. Anlass für die Entscheidung war eine Beschwerde der Datenschutzorganisation NOYB. NOYB hatte 101 Beschwerden gegen die Nutzung von Google Analytics und Facebook Connect auf europäischen Webseiten in fast allen EU-Ländern eingelegt, darunter auch bei fünf deutschen Landesdatenschutzaufsichtsbehörden, nachdem der EuGH mit dem Schrems II-Urteil den Privacy Shield aufgehoben hatte.

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat daraufhin eine Task Force zur europaweit einheitlichen Bearbeitung der Beschwerden gegründet. In der ersten Beschwerde hat die österreichische Datenschutzbehörde nun entschieden. Auch die niederländische Datenschutzbehörde prüft aktuell, ob die Verwendung von Google Analytics zulässig ist: Sie hat in einen Leitfaden zur Nutzung von Google Analytics die Warnung aufgenommen, dass die Verwendung Google Analytics „möglicherweise bald nicht mehr erlaubt“ sei. Anfang 2022 sei dann auch von ihr eine Entscheidung zu erwarten.

Aufgrund des Zusammenschlusses in der Taskforce ist es allerdings möglich, dass vergleichbare Entscheidungen in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten fallen. Max Schrems von NOYB sieht ein Indiz dafür auch darin, dass der EU-Datenschutzbeauftragte die Covid-19-Test-Webseite des Europäischen Parlaments wegen der Einbindung von Google Analytics auf eine Beschwerde von NOYB hin verwarnt hat.

Facebook: Sind die Tage der Datenübermittlungen in die USA angezählt?

10. September 2020

Am 16.06.2020 erklärte der EuGH das Privacy Shield für ungültig und adressierte in diesem Zuge auch Datenübermittlung, die auf der Grundlage von Standardvertragsklauseln (SCCs) legitimiert werden sollen. Der Europäische Datenschutzausschuss und die deutsche Datenschutzkonferenz stellten klar, dass in jeden Einzelfall geprüft werden muss, ob ein angemessenes Datenschutzniveau im Drittland sichergestellt ist oder ob dem mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen begegnet werden kann. Im Hinblick auf die weitreichenden Zugriffsmöglichkeiten der US-amerikanischen Sicherheitsdienste bezweifelte der EuGH, dass beim Datentransfer in die USA ein angemessenes Schutzniveaus gewährleistet werden kann.

Seitdem reißen die News rund um das Thema nicht ab. Vor kurzem reichte die von Max Schrems ins Leben gerufene Datenschutzorganisation „noyb“ 101 Beschwerden gegen europäische Unternehmen bei den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden ein. Herr Schrems führte das angesprochene Verfahren vor dem EuGH. Die Beschwerden richten sich gegen Unternehmen, die Google Analytics oder Facebook Connect verwenden, und ausweislich der Darstellungen auf den Webseiten für die Drittlandübermittlungen keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen haben. Der Europäische Datenschutzausschuss richtete eine Task Force ein, um bei den Beschwerden ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten.

Nun erhält Facebook weiteren Gegenwind aus Irland: Wie Facebooks Kommunikationschef Clegg in einem Blogpost berichtet, hat die irische Datenschutzaufsichtsbehörde eine Untersuchung zu den Datentransfers von Facebook zwischen der EU und den USA eingeleitet und darauf hingewiesen, dass die SCCs nicht verwendet werden könnten. Wie die US-amerikansische Zeitung Politico berichtet, stellte die irische Datenschutzbehörden Facebook bereits Ende August eine vorläufige Anordnung zur Aussetzung der Datentransfers von der EU in die USA auf Grundlage der SCCs zu und bat um Antwort des Unternehmens.

Spannend sind in diesem Zusammenhang die Aussagen von noyb: Sie verweisen auf einen Brief, in dem sich Facebook auf eine andere Rechtsgrundlage für die Übermittlung beruft, die nicht Gegenstand der vorläufigen Anordnung ist (siehe hier auf Seite 3-4). Die Übermittlung soll danach rechtmäßig sein, weil sie zur Erfüllung eines zwischen den Facebook-Nutzern und Facebook geschlossenen Vertrages erforderlich sei. Max Schrems ist hingegen der Ansicht, “die angebliche Anordnung gegen Facebook [sei] ein weiterer Schritt, der das Problem absichtlich nicht lösen” wird. noyb hat angekündigt, einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung einzureichen, um sicherzustellen, dass die DPC hinsichtlich aller rechtlichen Grundlagen für Datenübermittlungen tätig wird.

Eine endgültige Entscheidung der der irischen Behörde steht noch aus. Politico geht davon aus, dass mit einer solchen frühestens im Oktober gerechnet werden kann, nachdem Facebook auf die Anordnung geantwortet hat und die Entscheidung mit anderen EU Aufsichtsbehörden koordiniert wurde.

Bis dahin will sich Facebook nach Aussage des Kommunikationschefs Clegg “weiterhin Daten in Übereinstimmung mit dem jüngsten EuGH-Urteil übermitteln bis weitere Handlungsanweisungen erfolgen”. Er weist auf die Gefahren für die europäische Wirtschaft hin, wenn ein internationaler Datentransfer behindert wird. Clegg betont, dass Facebook die Bemühungen der Europäischen Kommission und dem US-amerikanischen Handelsministerium um ein “Privacy Shield enhanced” begrüßt.

Große amerikanische Unternehmen drängen auf Bundesgesetz für Datenschutz

30. August 2018

Unternehmen wir Facebook, Google etc. scheinen sich dem Thema Datenschutz angenommen zu haben und setzen sich laut der New York Times immer mehr für ein bundesweites Datenschutzgesetz in den USA ein.

Allerdings stehen dort andere Interessen im Vordergrund, als ausschließlich der Datenschutz. Neben der DSGVO wurde im Juni 2018 ebenfalls ein kalifornisches Datenschutzgesetz erlassen, welches vor allem Firmen, die personenbezogene Daten zur kommerziellen Zwecken nutzen, Kopfschmerzen bereitet. Dieses Gesetz soll 2020 in Kraft treten und könnte andere Staaten in den USA dazu bewegen, ähnliche Gesetze auf den Weg zu bringen und damit dem gesamten Geschäftszweig Probleme bereiten.

Der Erlass eines bundesweiten Datenschutzgesetzes könnte allerdings dazu führen, dass den einzelnen Staaten der Wind aus den Segeln genommen wird. Daher liegt der Fokus der technischen Unternehmen nicht mehr unbedingt im Verhindern von Regulationen, sondern vielmehr darauf, ein Gesetz zu erlassen, welches die eigene Handschrift mitträgt und somit “geschäftsschädigende” Regelungen weitestgehend vermieden werden können. Ob diese Vorgehensweise erfolgreich ist, hängt überwiegend davon ab, welchen Stellenwert der Datenschutz in der amerikanischen Gesellschaft in Zukunft einnehmen wird.

Das ein unternehmensfreundliches Gesetz dabei herum kommt, ist sehr wahrscheinlich. Allerdings wäre es ein erster Schritt in Richtung mehr Datenschutz in den Staaten.

DSGVO als Vorbild: Kalifornien verabschiedet neues Datenschutzgesetz

29. Juni 2018

Nachdem hier schon berichtet wurde, dass die Kalifornier über ein neues Datenschutz abstimmen wollen, wurde der “California Consumer Privacy Act” gestern vom Senat und Repräsentantenhaus des US-Bundesstaates gebilligt und von Gouverneur Jerry Brown unterzeichnet. US-Medien zufolge ist die schnelle Verabschiedung des Gesetzes auf den Druck von Verbraucherschützern zurückzuführen.

Das Gesetz, welche durch die am 25. Mai 2018 wirksam gewordene EU-Datenschutzgrundverordnung inspiriert wurde, wird am 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Durch das Gesetz erhalten die Unternehmen die Pflicht offenzulegen, welche Verbraucherdaten sie speichern. Außerdem können Kunden und Nutzer die Verwendung ihrer persönlichen Daten zu kommerziellen Zwecken untersagen. Datenschutzverstöße sollen auch finanziell bestraft werden.

Damit reagiert Kalifornien auch auf den Facebook-Skandal, der wegen seines Umgangs mit persönlichen Daten unter massivem Druck steht.

Die IT-Industrie, die vehement gegen dieses Bürgerbegehren steuerte, ist über das schnelle Gesetz erfreut, da ein Gesetz künftig leichter wieder abgeändert werden kann als ein erfolgreicher Volksentscheid.

Ob die US-Regierung auf Bundesebene neue Datenschutzvorgaben macht, ist derzeit unklar.

 

California Consumer Privacy Act (CCPA) steht in der USA zur Abstimmung

20. Juni 2018

Kalifornier erhalten bald die Möglichkeit für ein umfassendes Datenschutzrecht abzustimmen, welches viele DSGVO-Grundsätze widerspiegelt. Für Datenschutzgesetze hat Kalifornien in den USA eine Vorreiterrolle inne.

Befürworter des CCPA gaben am 3.5.2018 bekannt, dass genügend Unterschriften gesammelt wurden um am 6.11.2018 über die Gesetzesmaßnahme per Volksabstimmung abzustimmen.

Unter anderem räumt das Gesetz Verbrauchern das Recht ein auf Anfrage ähnlich wie nach Art. 15 DSGVO über Datensammlungen informiert zu werden. Das Unternehmen muss auch mitteilen an wen die Daten verkauft oder weitergegeben werden. Auch die Definition des CCPA von persönlichen Informationen (PI) ist viel umfassender als die Definition von “persönlichen Informationen” gemäß des geltenden kalifornischen Gesetzes zur Meldung bei Datenschutzverstößen.

Ein CCPA-Verstoß durch Missachtung der Datenschutzrechte des Verbrauchers oder durch einen Datenschutzverstoß führt zu einem gesetzlichen Schadensersatz, unabhängig davon, ob dem Verbraucher tatsächlich ein Geld- oder Sachschaden entstanden ist. Der gesetzliche Schadensersatz liegt zwischen US$ 1000 und US$ 3000.

Viele Technologieunternehmen, Banken, und die Automobilindustrie lehnen das Gesetz ab, da es zu weitreichend und zu teuer sei.

Es sieht so aus, als ob Datenschutz bald nicht nur in Europa eine große Rolle spielt.

 

Microsoft plant, Klage gegen US-Justizministerium fallen zu lassen

25. Oktober 2017

Microsoft beabsichtigt, nach einer Änderung von Richtlinien seitens des US-Justizministeriums, eine Klage gegen die Behörde zurückzuziehen. Microsoft hatte Anfang 2016 Klage eingereicht, da es die Regelungen des Justizministeriums, zu Ermittlungszwecken auf Kundendaten zugreifen zu können, ohne dass diese hierüber zeitnah bzw. überhaupt informiert werden, für verfassungswidrig hielt.

Die US-Behörden können über sogenannte „National Security Letter“ (NSL) die Herausgabe von Kundendaten verlangen. Da die betroffenen Unternehmen im Rahmen eines solchen Herausgabeverlangens zu absolutem Stillschweigen verpflichtet werden, besteht für sie weder die Möglichkeit, ihre Kunden über die Weitergabe ihrer Daten zu informieren, noch die Möglichkeit, gegen die NSL vorgehen zu können. Microsoft sieht hierin einen Verstoß gegen das Recht eines Jeden, zu erfahren, wenn gegen ihn behördlich ermittelt wird.

Nun hat jedoch das Justizministerium die Richtlinien dahingehend angepasst, dass geheime Zugriffe auf Kundendaten nur noch unter strengen Bedingungen und in Ausnahmefällen zulässig sein sollen. In den anderen Fällen dürfen die Kunden zukünftig in absehbarer Zeit über die Weitergabe der Daten informiert werden.

Ziel der Klage von Microsoft war es, gegen die unbeschränkte Geheimhaltungsverpflichtung vorzugehen, weshalb sich das Unternehmen dazu entschlossen hat, die Klage zurückzuziehen. Jetzt bleibt abzuwarten, wie schnell das Parlament eine entsprechende gesetzliche Grundlage schafft, ein Gesetzentwurf soll bereits vorliegen.

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198 Millionen US-Wählerdaten frei zugänglich

21. Juni 2017

Eine Datenbank mit persönlichen Wählerinformationen zu 198 Millionen US-Bürgern stand 2 Wochen frei zugänglich im Internet zum Download zur Verfügung.

Wie die US-Website Gizmodo berichtet, hatte das Unternehmen Deep Root Analytics im Auftrag der Republikanischen Partei eine Datenbank mit bis zu 198 Millionen Datensätzen an Wählerinformationen erstellt. Aus dieser gingen Namen, Geburtsdaten, Adressen und Telefonnummern eines Großteils der rund 200 Millionen wahlberechtigten US-Bürger hervor. Daneben waren in der Datenbank auch Analyseergebnisse zur politischen Einstellung, Religion, ethnischer Herkunft und wahrscheinliche Meinungen zu Themen wie Waffenbesitz, Stammzellenforschung oder Abtreibung der betroffenen Personen aufgeführt.

Auf die Datenbank aufmerksam geworden war die IT-Sicherheitsfirma UpGuard, nach deren Angaben die Eingabe der URL ausreichend war, um auf 1,1 Terrabyte der Datenbank, die auf einem Amazon Server gespeichert war, zugreifen und sie herunterzuladen zu können. Nicht einmal die Eingabe eines Passworts sei nötig gewesen.

Deep Root Analytics hat mit einer Stellungnahme auf die Datenpanne, die mittlerweile behoben ist,  reagiert und eigene Fehler eingeräumt. So wird die Datenpanne auf ein fehlerhaftes Update am 1. Juni zurückgeführt. Weiter heißt es darin, dass die Daten gesammelt würden, um personalisierte Wahlwerbung im Fernsehen schalten zu können.

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Neues Gesetz in den USA: Arbeitnehmer müssen Gentests vorlegen

23. März 2017

Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet wurde in den USA, unter Ausschluss der Öffentlichkeit, ein neues Gesetz zu Gentests auf den Weg gebracht. Laut dieses Gesetzes müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber Gentests vorlegen.

Die Gentests beruhen nicht auf einer freiwilligen Basis, denn den Unternehmen ist es zukünftig gestattet Gentests einzufordern. Die Arbeitnehmer müssen also einen Gentest durchführen lassen und die Ergebnisse offen legen. Hierin liegt ein starker Eingriff in die Privatsphäre, da “Gentests freiwillig sein sollten und vor allem kein Zwang bestehen darf die Ergebnisse zu veröffentlichen”,  European Society of Human Genetics (ESHG).

Nicht nur amerikanische Gentechniker sind von dem Gesetz entsetzt. Auch europäische Wissenschaftler äußerten ihre Befürchtungen, weil Neuerungen im Bereich der Bioethik irgendwann von den USA nach Europa kommen und damit auch hier die Gefahr eines solchen Eingriffs besteht. Ob im europäischen Raum tatsächlich ein solcher Vorstoß geplant ist, ist nicht bekannt und wenn muss ein solches Gesetz auch erst mal verabschiedet werden und der rechtlichen Prüfung durch die obersten Gerichte standhalten. Somit besteht, vorerst jedenfalls, hier keine Gefahr.

Noch im Jahr 2008 wurde in den USA ein Gesetz beschlossen, dass genau solche Gentests verboten hat.

Jedoch lässt sich das Interesse der Unternehmen an einer solchen Untersuchung nicht von der Hand weisen. Die Unternehmen können genetische Informationen in Erfahrung bringen und aufgrund dieser über ihre Arbeitnehmer entscheiden. Ein risikobelasteter Arbeitnehmer kann für das Unternehmen im Krankheitsfall höhere Kosten bedeuten. Für die Arbeitgeber ist es demnach nur logisch, dass sie Konsequenzen aus den Ergebnissen ziehen. Diese könnten zum Beispiel auch eine Nicht-Verlängerung des Arbeitsvertrages sein oder eine Nichteinstellung. Jedoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das bloße Risiko einer Erkrankung noch keine Gewissheit auf einen späteren Ausbruch der Krankheit darstellt. Was aber feststeht ist der Eingriff in die Privatsphäre.

Smartphone-Kontrollen an US-Flughäfen

7. März 2017

Einem Bericht von Skift zu Folge, kann es bei der Einreise in die USA dazu kommen, dass die Grenzschützer die Smartphones von Einreisenden untersuchen. Vor allem Social Media- Aktivitäten sind von Interesse.

Bereits bei der Einreise in die USA sollen Angaben zu Social Media-Konten gemacht werden. Die Preisgabe des Benutzernamens ist freiwillig. Dies genügt in einigen Fällen aber anscheinend nicht, denn die Grenzschützer wollen auch die Smartphones untersuchen. Grundsätzlich schützt der vierte Verfassungszusatz in den USA vor der Durchsuchung von Smartphones durch Gesetzeshüter, dies gilt jedoch nicht für die Grenzkontrollen. Diesbezüglich urteilte der Supreme Court bereits in den Jahren 1976 und 2004. Einreisende müssen, zum Schutz der USA, größere Eingriffe in ihre Privatsphäre akzeptieren. Die Kontrolle kann auch US-Bürger treffen.

Seit 2009 gilt, dass die Kontrolleure der Customs and Border Protection (CBP), ohne richterliche Genehmigung, Smartphones kontrollieren dürfen, da diese zu dem Gepäck des Einreisenden gehören. Auch ohne Anlass für eine potentiell bestehende Gefahr.

Was passiert mit den Daten die die Kontrolleure auf den Geräten finden? Die Daten können sowohl kopiert als auch gespeichert werden. Angeblich jedoch nur bei begründetem Anfangsverdacht. Ob dem in der Praxis auch so ist, sei dahin gestellt.

Kann der Einreisende sich weigern seine Daten preiszugeben? Grundsätzlich schon, allerdings kann in dem Fall die Einreise in die USA versagt oder zumindest erheblich verzögert werden. Konsequenz ist, dass derjenige dann auf eigene Kosten den Rückflug in die Heimat antreten muss. Also bleibt demnach nur zu kooperieren.

Es könnte jetzt die Vermutung aufkommen, dass eine solche Kontrolle zu dem Sicherheits- und Abschottungswahn von Donald Trump gehört, allerdings wurden die Kontrollen bereits unter dem ehemaligen Präsidenten Barack Obama durchgeführt. Die Anzahl der Kontrollen steigt jedes Jahr. Im Jahr 2016, bis zum Amtsantritt von Donald Trump waren es fast 24000 Kontrollen. Wie sich die Zahl seit dem Amtsantritt entwickelt hat, ist noch nicht bekannt.