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Fanpage-Betreiber auf Facebook sind Verantwortliche für die Datenverarbeitung

5. Juni 2018

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 5. Juni 2018 entschieden, dass der Betreiber einer Fanseite auf Facebook gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich ist. Dies hat insbesondere zur Folge, dass Seitenbetreiber auf Facebook nun ihre Besucher über die Datenverarbeitungen und ihren Zweck informieren müssen und dass Besucher ihre Betroffenenrechte den Betreibern gegenüber geltend machen können.

In dem zugrundeliegenden Fall ging es um einen Streit zwischen der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein und dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) (wir berichteten). Das ULD hat die Wirtschaftsakademie aufgefordert seine Fanpage auf Facebook zu deaktivieren. Als Grund führte das ULD auf, dass Nutzerdaten ohne Einwilligung der Betroffenen auf der Facebook-Fanpage verarbeitet wurden. Dafür sei nicht nur Facebook, sondern auch die Wirtschaftsakademie als Betreiber verantwortlich. Die Wirtschaftsakademie wehrte sich gegen diesen Vorwurf und zog vor Gericht. Das OVG setzte das Verfahren aus und reichte ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH ein.

Die Richter am EuGH stellten in ihrem Urteil fest, dass „mit Hilfe von durch Facebook zur Verfügung gestellten Filtern […] der Betreiber […] Kriterien festlegen [kann], nach denen [Nutzer-]Statistiken erstellt werden sollen, und sogar die Kategorien von Personen bezeichnen, deren personenbezogene Daten von Facebook ausgewertet werden.“

„Insbesondere kann der Fanpage-Betreiber demografische Daten über seine Zielgruppe – und damit die Verarbeitung dieser Daten – verlangen.”  So kann der Betreiber beispielsweise Tendenzen in den Bereichen Alter, Geschlecht, Beziehungsstatus und berufliche Situation, Informationen über den Lebensstil und die Interessen seiner Zielgruppe und Informationen über die Käufe und das Online-Kaufverhalten der Besucher seiner Seite, die Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, die sie am meisten interessieren, sowie geografische Daten, die ihn darüber informieren, wo spezielle Werbeaktionen durchzuführen oder Veranstaltungen zu organisieren sind, erhalten.

Die EuGH-Richter entschieden, dass der Betreiber einer auf Facebook unterhaltenen Fanpage zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite beiträgt. Deshalb ist er (Mit-)Verantwortlicher für die Datenverarbeitung (Joint Controller im Sinne des Art. 26 DSGVO).

Dieses Urteil wird jedoch nicht nur Folgen für Facebook haben, sondern sämtliche Social Media Plattformen betreffen. Somit trifft es nicht nur Unternehmen die selbst erstellte Unternehmenspräsenz auf Facebook haben, sondern auch Plattformen wie LinkedIn, Twitter, Google+ usw., sofern ähnliche Tracking-Funktionen oder andere Datenerhebungen bietet bzw. beinhaltet sind.

Es wird daher empfohlen etwaige Social-Media-Unternehmensseiten bis auf weiteres zu deaktivieren. Es ist zu erwarten, dass die Betreiber der Plattformen in Kürze auf das Urteil reagieren und den Kunden die notwendigen Informationen und eine standardisierte Vereinbarung (Art. 26 DSGVO) zur Verfügung stellen, um die Seiten weiter zu betreiben.

 

Fanpages auf Facebook bald vor dem Aus?

11. Februar 2016

Viele Unternehmen nutzen Facebook um sich dort den Facebooknutzern zu präsentieren, neue Kunden zu gewinnen, bestehende Kunden zu binden, Umfragen zu starten und generell im sozialen Netzwerk präsent zu sein. Diese sogenannten Fanpages von Unternehmen stehen seit einiger Zeit in der Kritik des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (i.F.: ULD).

Nun findet noch diesen Monat die Verhandlung über die Zulässigkeit solcher Fanpages vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

Der Hintergrund stellt sich wie folgt dar:

Im November 2011 hat das ULD gegenüber einer GmbH aus Schleswig-Holstein die Deaktivierung der Fanpage der GmbH angeordnet. Gegen diese Anordnung hat die GmbH Klage vor dem Verwaltungsgericht Schleswig erhoben. Im Wesentlichen ging es um die Frage, ob die GmbH als verantwortliche Stelle i.S.d. § 3 VII BDSG zu sehen ist.

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat diese Frage verneint und die Anordnung des ULD in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgehoben.
Auch das Oberverwaltungsgericht Schleswig als Berufungsinstanz hat festgestellt, dass die GmbH weder einen rechtlichen noch tatsächlichen Einfluss auf die Datenverarbeitung durch facebook.com innerhalb der Umgebung von facebook.com hat und somit keine verantwortliche Stelle i.S.v. § 3 VII BDSG ist.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sachfrage hat das Oberverwaltungsgericht jedoch die Revision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Die Gerichtsverhandlung findet am 25.02.2016 statt und wird mit Spannung erwartet.