Schlagwort: Verbraucherdatenschutz

EU-Datenschutzgrundverordnung aktuell (4): Berufsverband der Datenschutzbeauftragten mahnt „Rote Linien“ an

4. September 2015

Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten in Deutschland (BvD) e.V. zieht mit Blick auf die derzeit noch immer laufenden Trilog-Verhandlungen in Brüssel fünf „Rote Linien zur EU-DSGVO“, welche die europäische Vorgabe nach Ansicht der Datenschützer in keinem Falle überschreiten dürfe:

1. Prinzipien der Speicherung:

Danach soll vor allem am Prinzip der Datensparsamkeit- und vermeidung („limited to the minimum necessary“) festgehalten werden, welches im gegenwärtigen Entwurf der Verordnung aufgeweicht wird („not excessive“).

2. Zweckbindung ohne Ausnahmen:

Unzweckmäßige Datenverarbeitung wie versteckte Datenbanken, ungewolltes Scoring, Datenhandel etc. darf nicht erlaubt, Artikel 6 Abs. 3a des Entwurfs muss gestrichen werden.

3. Profilbildung nur mit expliziter Zustimmung:

Sogenanntes Profiling – beispielsweise die Erstellung von individuellen Kauf- oder Bewegungsprofilen – darf nicht ohne Zustimmung des Betroffenen erlaubt sein (Opt-In), während Artikel 19 des Entwurfs nur die Möglichkeit eines Widerspruchs (Opt-Out) vorsieht, soweit das Profiling „erhebliche Auswirkungen“ für den Betroffenen bedeutet. An dieser Stelle befürchten die Datenschützer des BvD auch eine Aufweichung des Kopplungsverbots dahingehend, dass Verbrauchern, die einem Profiling widersprechen, Vertragsangebote oder Nutzungen von Diensten verwehrt bleiben.

4. Auskunftsrechte immer kostenfrei:

Das Auskunftsrecht als Teil des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung darf nicht dadurch unterminiert werden, dass eine Auskunft nur gegen Gebühr erfolgt. Das sieht die Verordnung (Artikel 15) gegenwärtig – im Widerspruch zum Bundesdatenschutzgesetz – vor.

5. Datenportabilität ermöglichen:

Wenigstens die Mitnahme von Daten beim Wechsel eines Dienstanbieters sieht der Entwurf der Verordnung in Artikel 18 vor. Die Datenschützer des BvD fordern ein einheitliches, elektronisches Datenformat zu ntzen, dass es den Verbrauchern ermöglicht, ihre Daten beispielsweise voneinem sozialen Netzwerk in ein anderes „umzuziehen“.

Ob diese „Roten Linien“ wirklich nicht überschritten werden, darf freilich bezweifelt werden.

US-Verbraucherschützer debattieren in Brüssel über die EU-Datenschutzreform

22. Januar 2013

Diverse US-amerikanische Verbraucherschutzorganisationen haben sich in die Diskussion um die EU-Datenschutzreform eingeschaltet und am Montag, den 21.01.2013, in Brüssel Vertreter der EU-Kommission getroffen. Ihr Anliegen ist die Verstärkung des Datenschutzes im Internet. Ihr Ziel, nach Angaben der amerikanischen Zeitung „The Hill“, sei es, dass die Europäische Union als Vorreiter einen weltweiten Standard zum Schutz des Grundrechts auf Privatheit für Bürger und Verbraucher auf den Weg bringt. Aufgrund starker Lobbyarbeit der US-Industrie sei ein Vorschlag zur Verbesserung des Datenschutzrechtes im Kongress gescheitert.

Regulierungsfreier Verbraucherdatenschutz in den USA diskutiert

25. August 2011

US-amerikanischen Regierungskreisen zufolge streben die Vereinigten Staaten bezüglich des Verbraucherdatenschutzes im Internet einen regulierungsfreien Ansatz an. Danny Weitzner, der für die National Telecommunications and Information Administration (NTIA) tätig ist, führte aus, dass Unternehmen, die sich durch einen verantwortungsvollen Umgang mit dem Datenschutz auszeichneten, nicht noch zusätzliche Steine in den Weg gelegt werden sollten. Weiterhin vertritt Weitzner die Auffassung, dass man bessere Datenschutzgesetze, klarere Regeln, sowie rechtlich verankerte Prinzipien auch ohne die Kosten und Nachteile traditioneller Regulierungsstrukturen erreichen könnte.

Erwartungsgemäß begrüßten Branchenvertreter, wie Victor Nichols von Experian North America, den Vorschlag, auf eine strikte Regulierung zu verzichten. Nichols betonte, dass nur eine Selbstregulierung flexibel genug sei, um ausreichend schnell auf den Markt zu reagieren und den Verbrauchern gleichzeitig Transparenz und Wahlmöglichkeiten zu bieten.

Im März 2011 hatte Weitzners Vorgesetzter Lawrence Strickling dem Kongress vorgeschlagen, dass durch Verbraucherdatenschutzgrundrechte ( “consumer privacy bill of rights”) eine breitere Basis für Datenschutz geschaffen werden könnte. Die Ausführungen Stricklings blieben jedoch recht unspezifisch. Unter anderem forderte er, dass der Zweck der Datenerhebung durch die Unternehmen offengelegt wird. Ob dies auch eine Zweckbindung im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG impliziert, lässt sich den Aussagen Stricklings nicht entnehmen. Auch seine weitreichende Formulierung, dass die Unternehmen die einmal gesammelten Daten sicher verwahren müssten, lässt noch keine Rückschlüsse auf einen möglichen Regelungsgehalt der zukünftigen Vorschriften zu.

Bereits im Dezember 2010 hatte das US-Handelsministerium, welchem auch die NTIA unterfällt, einige Anregungen gemacht, wie man die Bundesgesetze bezüglich der Datenerhebung durch Unternehmen, aktualisieren könnte. Konkrete Umsetzungsvorschläge folgten bisher jedoch nicht. Ein sogenanntes white paper, welches klarstellt, wie die Regierung die Frage handhaben möchte, wird für den Herbst 2011 erwartet.

Die USA haben bisher kein dem europäischen Datenschutzrecht vergleichbares Regelwerk. Jedoch haben US-Bundesbehörden wie die Federal Communications Commission und die Federal Trade Commission bereits jetzt einige Möglichkeiten bei Datenschutzverstöße einzuschreiten. Auch auf Grundlage einzelstaatlicher Regelungen ist die Ahndung von Datenschutzverstößen bereits möglich. (se)