Schlagwort: VG Berlin

Richterscoring ohne Messwerte

15. Dezember 2021

Die Berliner Senatsjustizverwaltung muss Daten der im Land Berlin beschäftigten Richterinnen und Richter nur zugänglich machen, sofern eine Einwilligungserklärung der Betroffenen vorliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des VG Berlin hervor.

Der Entscheidung vorausgegangen war eine Klage der advolytics UG, welche das digitale Bewertungsportal “richterscore” betreibt. Dort können sich Anwälte über Richter austauschen, um sich auf Gerichtsprozesse vorzubereiten. Unter Berufung auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz verlangte advolytics die Übermittlung von Informationen über die im Land Berlin beschäftigten Richterinnen und Richter. Das Auskunftsersuchen beinhaltete neben Namen, Titel und Amtsbezeichnung auch das Geburtsdatum sowie der Beschäftigungsumfang. Insbesondere berief sich die Klägerin darauf, dass dem C.F. Müller Verlag, bei dem der Deutschen Richterbund alle zwei Jahre das “Handbuch der Justiz” herausgibt, die begehrten Daten mitgeteilt werden.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes stehe dem Auskunftsanspruch der advolytics jedoch der Schutz personenbezogener Daten entgegen. Die Klägerin verfolge überwiegend Privatinteressen, weil sie mit den begehrten Daten ihr Bewertungsportal ausbauen und damit ihr Geschäftsmodell verwirklichen wolle. Ihr Interesse, die Gerichtsbarkeiten transparenter zu machen, sei nicht vom Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes erfasst. Mit den begehrten Daten könne weder staatliches Verwaltungshandeln kontrolliert, noch die demokratische Meinungs- und Willensbildung gefördert werden. Darüber hinaus stünden auch bundesrechtliche Geheimhaltungspflichten der beantragten Datenübermittlung entgegen, da es sich um Daten aus Personalakten handele. Auch im Bezug auf die unterschiedliche Behandlung der Klägerin gegenüber dem Deutschen Richterbund vertrat das Gericht eine gegensätzliche Auffassung, da entsprechende zweckbezogene Einwilligungserklärungen der Richterschaft vorlägen.

Gegen das Urteil kann vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt werden.

Bei Anfangsverdacht einer Zweckentfremdung: Airbnb muss Daten von Vermietern herausgeben

2. Juli 2021

In einer vor kurzem ergangenen Entscheidung des VG Berlins (Urteil vom 23.06.2021, Az. 6 K 90/20) wurde das bekannte Online-Portal Airbnb dazu verurteilt, Behörden Daten von Vermietern herauszugeben, bei denen der Verdacht auf einen Verstoß gegen das Zweckentrfremdungverbot besteht. Ferner entschied das VG Berlin, dass Airbnb sich nicht auf das irische Datenschutzrecht berufen kann.

Der Sachverhalt

Angefangen hatte es mit einem Bescheid des Berliner Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg, das Airbnb dazu verpflichten wollte, Namen und Anschriften zahlreicher Anbieter, deren Inserate in online veröffentlichten Listen aufgezählt waren, sowie die genaue Lage der von ihnen angebotenen “Ferienwohnung” zu übermitteln. Hintergrund des Bescheids ist das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum bzw. Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG). Aufgrund der ohnehin schon knappen Wohnraumsituation, soll damit verhindert werden, dass vorhandener Wohnraum zu Ferienwohnungen umfunktioniert wird. Das Bezirksamt sah in vielen Fällen einen Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot und forderte daraus resultierend die entsprechenden Daten von Airbnb an. Das Unternehmen kam dem aber nicht nach, sondern hielt die Norm, auf die sich die Behörde stütze, für verfassungswidrig. Ferner werde von dem in Dublin ansässigen Unternehmen verlangt, gegen irisches Datenschutzrecht zu verstoßen. Dementsprechend wollte Airbnb der Auskunftspflicht der Behörden nicht nachkommen und erhob Klage vor dem VG Berlin.

Die Entscheidung des VG Berlin

Das VG Berlin hat die Klage von Airbnb überwiegend abgewiesen. Die vom Bezirksamt damals geltende Rechtsgrundlage in Form von § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 ZwVbG a.F. hielt das Gericht nicht für verfassungsrechtlich bedenklich. Die Vorschrift greife zwar in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, sei jedoch insbesondere verhältnismäßig, hinreichend bestimmt und normenklar. Auch sei die Vorschrift mit dem Unionsrecht vereinbar.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht besonders interessant ist aber, dass die zuständige Kammer des VG Berlin entschied, Airbnb könne sich nicht auf irisches Datenschutzrecht berufen. Als Begründung legte die Kammer dar, dass das sogenannte Herkunftslandprinzip hier keine Anwendung finde.

Allerdings ist sich das VG Berlin der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils bewusst und hat deshalb die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen. Über den weiteren Verfahrensverlauf werden wir Sie natürlich hier im Datenschutzticker informieren.

„Bereinigung“ einer Schülerakte nach der DSGVO?

9. März 2020

Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin) hat in einem Beschluss (vom 28.02.2020 – VG 3 L 1028.19) entschieden, dass Daten aus der Akte eines Schülers (13 Jahre) im Rahmen eines Löschbegehrens nach der DSGVO nicht gelöscht werden dürfen.

Dem Beschluss liegt ein Fall zugrunde, bei dem ein Schüler ein Berliner Gymnasiums im Schuljahr 2017/2018 wegen eines Gewaltvorfalls verlassen musste. Auch an seiner neuen Schule kam es zu Gewaltvorfällen. Alle Ereignisse sind in seiner Schülerakte dokumentiert worden. Nun strebt der Schüler an, an eine Privatschule zu wechseln.

Seine Eltern und er sind der Ansicht, dass die Angaben in der Schülerakte die Aufnahme auf einer Privatschule gefährden können. Im Wege des vorläufigen Rechtschutzes begehrten die Eltern und der Schüler deshalb die Entfernung bestimmter Einträge aus der Akte, da sie fehlerhaft und diskriminierend seien. Das Löschbegehren in Art. 17 DSGVO schreibt vor, dass der Verantwortliche einer Datenverarbeitung personenbezogene Daten, die unrechtmäßig verarbeitet werden oder für die Zweckerfüllung nicht mehr notwendig sind, löschen muss.

Nach dem Berliner Schulgesetz dürfen Schulen die personenbezogenen Daten der Eltern und der Schüler verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer schulbezogenen Aufgaben dient. Das Gericht begründet die Datenverarbeitung damit, dass es Aufgabe der Schule ist bei der Auswahl der pädagogischen Maßnahme auch das vorherige Verhalten des Schülers zu berücksichtigen. Danach bewertet das Gericht die Weitergabe der vollständigen Schülerakte an die Privatschule als zulässig.

Das VG Berlin betont darüber hinaus, dass eine Schülerakte dazu dient, die Persönlichkeitsentwicklung und das Verhalten des Schülers über seine Schullaufbahn hinweg sowie die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten über einen längeren Zeitraum nachvollziehbar zu machen und schließt aus der Berliner Schuldatenverordnung, dass dieser Zweck nach einem Schulwechsel gerade nicht wegfällt.

Aus den oben genannten Gründen hat das VG Berlin den Antrag der Eltern und des Schülers zurückgewiesen.

VG Berlin: Zulässigkeit von Opt-In-Abfragen

2. Juli 2014

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat entschieden (Urteil der 1. Kammer vom 07. Mail 2014, VG 1 K 253.12), dass bereits die telefonische Einholung einer Einwilligungserklärung in zukünftige Werbemaßnahmen per Telefon, SMS oder E-Mail (sog. telefonische Opt-In-Abfrage) durch ein Unternehmen bei einem Privatkunden eine Nutzung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Werbung im Sinne des Berliner Datenschutzgesetzes darstellt, die nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist.

Die Klägerin, ein deutscher Zeitungsverlag, führt regelmäßig telefonische Zufriedenheitsabfragen bei ihren Kunden durch. Am Ende eines solchen Telefonates fragen die Mitarbeiter der Klägerin, ob sie sich zu einem späteres Zeitpunkt telefonisch melden dürften, falls es im Hause „wieder besonders schöne“ Medienangebote gebe. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit untersagte der Klägerin diese telefonische Einholung von Einwilligungen in Werbung, sofern die Kunden nicht bereits zuvor in Werbeanrufe eingewilligt haben, weil diese Anrufpraxis eine rechtswidrige Datennutzung für Werbezwecke sei. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sei nur zulässig, soweit das Berliner Datenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaube oder anordne oder der Betroffene eingewilligt habe. Schon bei der in Rede stehenden telefonischen Abfrage der Einwilligung in Werbung würden personenbezogene Daten im Sinne der Vorschrift genutzt, weil hierunter jede Verwendung von Daten falle.

Die 1. Kammer des VG Berlin bestätigte nun die Auffassung des Berliner Datenschutzbeauftragten und wies die Klage ab. Die Behörde habe das Verhalten der Klägerin beanstanden dürfen, weil ein Verstoß gegen das Berliner Datenschutzgesetz vorliege. Die Datennutzung sei nicht gesetzlich erlaubt. Zwar sei die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten u.a. für Zwecke der Werbung nach dem Berliner Datenschutzgesetz zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt habe. Daran fehle es vorliegend aber. Außerdem sei die Nutzung der personenbezogenen Daten nicht als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig. Denn für die Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses sei die Opt-In-Abfrage nicht erforderlich. Ebenso wenig sei die Opt-In-Abfrage zur Wahrung sonstiger berechtigter Interessen der Klägerin erforderlich. Angesichts der Vielfalt von Werbemethoden stünden der Klägerin ausreichend andere – nicht mit der Nutzung personenbezogener Daten verbundene – Möglichkeiten zur Verfügung, um für ihre Verlagsprodukte zu werben. Ferner sei davon auszugehen, dass die Betroffenen, die bereits bei Abschluss des Abonnementvertrages die Möglichkeit des Opt-In gehabt und diese bewusst nicht gewählt hätten, bei ihrer ablehnenden Haltung geblieben seien. Die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen seien daher insgesamt höher zu gewichten als die kommerziellen Interessen der Klägerin.

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