Schlagwort: VG Hannover

Nach Rechtsstreit: neuer Datenschutzbeauftragter für Niedersachsen

18. September 2023

Vergangene Woche verwarf das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg per Beschluss eine Beschwerde (Az. 5 ME 55/23) der ehemaligen Landesdatenschutzbeauftragten Niedersachsen, Barbara Thiel. Mit ihrer Beschwerde hatte sie sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Hannovers (Az. 13 B 3358/23) gewendet. Per Verfahren vor dem VG Hannover wollte die ehemalige Datenschutzbeauftragte, Thiel die Ernennung des neuen Datenschutzbeauftragten des Landes Niedersachsen, Denis Lehmkemper verhindern.

Das Verfahren

Bereits im Mai hatte der Landtag Niedersachsen einen neuen Datenschutzbeauftragten des Landes gewählt. Mit der Entscheidung entschied sich der Landtag gegen Thiel, die sich für eine weitere Amtszeit offen zeigte.

Das VG Hannover sah in der Ernennung des neuen Landesdatenschutzbeauftragten keine Rechtsverletzung der ehemaligen Landesdatenschutzbeauftragten. Insofern habe kein Verstoß gegen das Transparenzgebot der DSGVO bestanden. Auch eine Ausschreibung für die Stelle als Landesdatenschutzbeauftragter sei nach den Regelungen der DSGVO nicht erforderlich gewesen. Dem fügte das OVG Niedersachsen hinzu, dass das nach Art. 53 DSGVO geltenden Transparentgebot für die Ernennung von Datenschutzbeauftragten keine subjektiven Rechte garantiere. Die Norm schütze allein das öffentliche Interesse an einem transparenten Benennungsverfahren.

Das OVG Niedersachsen stellte außerdem fest, dass auch eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) nicht vorgelegen habe. Die Norm garantiert den Zugang zu öffentlichen Ämtern für „jeden Deutschen“. Laut dem OVG sei Art. 33 Abs. 2 GG allerdings in diesem Fall nicht anwendbar. Sofern eine Stelle durch eine Wahl besetzt werde, greife sie nicht. Das Demokratieprinzip und somit die Legitimität der Wal habe ihr Vorrang.

Fazit

Grundsätzlich verfügt jedes Bundesland über einen Datenschutzbeauftragten. Jeder Datenschutzbeauftragte erfüllt dabei zunächst eine beratende Funktion. Wenn der Landtag ein neues Gesetz verabschiedet, dass ggf. datenschutzrechtliche Belangen tangieren könnte, überwacht der Beauftragte die Einhaltung des Datenschutzes. Außerdem sind die Landesdatenschutzbeauftragten eine Anlaufstelle für die Bürger. Neben der Möglichkeit Beschwerden bei Datenschutzverstößen einzureichen, richtet sich der Service der Landesbeauftragten auch an Unternehmen, die Unterstützung bei der Umsetzung des Datenschutzes benötigen.

VG Hannover: Einscannen und Speichern von Personalausweisen unzulässig

28. Januar 2014

Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hat Ende des vergangenen Jahres die Klage eines Automobillogistikunternehmens gegen den Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen abgewiesen (Az: 10 A 5342/11).

Die Klägerin – eine Logistikdienstleisterin, die  in der Automobillogistik tätig ist – lagert auf ihrem Betriebsgelände dauerhaft mehrere tausend Kraftfahrzeuge. Täglich wird eine Vielzahl von Fahrzeugen abgeholt, die den Abholern – insbesondere Fahrern von Speditionen – übergeben werden. Um den Speditionsvorgang zu überwachen, werden die Personalausweise der Abholer eingescannt und auf einem eigenen Rechner gespeichert. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hatte der Klägerin aufgegeben, das Einscannen von Personalausweisen zu unterlassen und die rechtswidrig gespeicherten Daten zu löschen.

Das VG hat die Klage gegen die Untersagung des Speicherns und die Anordnung des Löschens abgewiesen, weil diese rechtmäßig seien. Nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Personalausweisgesetzes sei der Personalausweis ein Identifizierungsmittel, das der Inhaber vorlege und vorzeige, um sich auszuweisen. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers sei aber das unbeschränkte Erfassen der Daten – und damit auch das Einscannen und Speichern durch ein Unternehmen – untersagt. Dadurch solle die Datensicherheit geschützt werden, weil einmal erfasste und gespeicherte Daten leicht missbräuchlich verwendet werden könnten. Die Kammer hat nicht den Vorwurf gegen die Klägerin erhoben, sie verwende die Daten missbräuchlich. Um den Zweck des Gesetzes zu erfüllten, dürften aber so wenig Daten wie möglich in Umlauf gebracht werden, so dass auch die Praxis der Klägerin zu untersagen sei.

 

 

VG Hannover: Zur Unzulässigkeit polizeilicher Videoüberwachung

15. Juli 2011

Das Verwaltungsgericht Hannover (VG Hannover) hat entschieden (Az. 10 A 5452/10), dass die von der Polizei Hannover durchgeführte Videoüberwachung mittels 70 fest installierter Kameras mit Aufzeichnungsmöglichkeit gegen die Vorgaben des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoße. Die Videoüberwachung sei nur bezogen auf den fließenden Verkehr rechtmäßig. Bezogen auf den öffentlichen Raum sei sie unzulässig, da nicht eindeutig auf die Videoüberwachung hingewiesen werde. Die Aufklärung der Allgemeinheit durch Pressearbeit – u.a. durch die Möglichkeit, sich über das Internet über die Standorte der Kameras und deren Aktivierungsstatus zu informieren – reiche nicht aus um als zulässige offene Videoüberwachung angesehen zu werden. Der Betroffene müsse im öffentlichen Raum selbst erkennen können, ob der Bereich überwacht wird. Eine solche Erkennbarkeit fehle z.B. bei in großer Höhe an Hochhäusern installierten Kameras. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung könne nur derjenige wahrnehmen und sein Verhalten darauf ausrichten, der Kenntnis von der Überwachung habe.

Die mit dieser Sache befasste 10. Kammer des VG Hannover hat die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.