Schlagwort: Vorratsdatenpeicherung

Verwaltungsgericht Köln: Keine Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung

20. Februar 2017

Das Verwaltungsgericht Köln hat einen Eilantrag des Münchner Providers Spacenet vom Mai 2016 zurückgewiesen (Beschluss v. 25.01.2017, Az. 9 L 1009/16), mit dem dieser im Rahmen einer weitergehenden Klage vorläufig von der im nächsten Sommer greifenden Gesetzespflicht zur Vorratsdatenspeicherung ausgenommen werden wollte. Als Begründung führte es aus, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen.

Da dem Provider bei einem etwaigen Verstoß gegen die gesetzlichen Speicherpflichten ein Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 Euro drohe und ein Rechtsschutzbedürfnis aufgrund des erforderlichen technischen Vorlaufs bestehe, sei der Eilantrag zwar zulässig. Der Antragssteller habe diesen allerdings nicht ausreichend begründet und konnte daher nicht nachweisen, dass dem Unternehmen “schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden”, die nach dem Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden könnten. Hierfür hätte Spacenet dem Gericht glaubhaft machen müssen, dass ihr aufgrund der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung eine “erhebliche Grundrechtsverletzung” drohe.

Auch wenn Spacenet bereits ihrer Pflicht zur Glaubhaftmachung nicht nachkam und der Eilantrag schon deswegen abgelehnt wurde, äußerte sich das Verwaltungsgericht auch zur Rechtmäßigkeit der Neuregelung. So spräche “Überwiegendes dafür, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der sogenannten Vorratsdatenspeicherung die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinreichend beachtet hat”.

Ob das Gesetz allerdings auch mit den Vorgaben des EU-Rechts vereinbar sei, könne “aufgrund der Komplexität der zu beantwortenden Fragen” erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Ebenso im Hauptsacheverfahren geklärt werden müsse, ob die Vorratsdatenspeicherung rechtswidrig in das Fernmeldegeheimnis der Kunden des Zugangsanbieters eingreife oder ob sie aufgrund der vorgesehenen, besonderen Schutzvorkehrungen und ihrer Funktion als “zusätzliche Ermittlungsmöglichkeit” der Strafverfolgung gerechtfertigt sei. Diese sei für das im Eilverfahren im Vordergrund stehende Anliegen, ob die Investitions- und Bereithaltungskosten für das Protokollieren der Nutzerspuren den Telekommunikationsunternehmen auferlegt werden könnten, allerdings unerheblich.

EuGH: Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ungültig

10. April 2014

Der europäische Gerichtshof hat die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten (RL 2006/24/EG) für rückwirkend ungültig erklärt, weil sie einen Eingriff von großem Ausmaß und besonderer Schwere in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten beinhaltet, der die Grenze des absolut Notwendige überschreitet.

Die Richtlinie erlaubte es ohne konkreten Verdacht auf strafbare Handlungen die Verbindungsdaten der Nutzer von Telekommunikation, Internet und Mobilfunk zu speichern und den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen. Der EuGH begründete sein Urteil damit, dass aus der Gesamtheit der Verbindungsdaten „sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert werden, gezogen werden [können], etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufenthaltsorte, tägliche oder in anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen und das soziale Umfeld.“ Bei den Nutzern könne dadurch das Gefühl entstehen, ständig überwacht zu werden.

Zwar sei die Vorratsdatenspeicherung nach den Vorgaben der Richtlinie nicht geeignet, den Wesensgehalt der Grundrechte aus nach Artikel 7 und 8 der EU-Grundrechtscharta anzutasten, weil keine Inhalte gespeichert werden, so der EuGH. Außerdem diene sie der Bekämpfung schwere Kriminalität und damit dem Gemeinwohl. Allerdings überschreite die Richtlinie die Grenzen der Verhältnismäßigkeit. Zum einen erfolge eine anlasslose Speicherung aller Daten für mindestens sechs Monate ohne eine Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen oder eine Differenzierung anhand der betroffenen Datenarten vorzunehmen. Zum anderen enthalte die Richtlinie keine materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Zugang und die Nutzung der Daten durch die Behörden. Vor allem unterliege der Zugang zu den Daten keiner vorherigen gerichtlichen oder sonstigen unabhängigen Kontrolle. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie keine ausreichenden Vorgaben treffe, wie die Daten wirksam vor Missbrauchsrisiken und unberechtigten Zugriffen zu schützen seien. Außerdem sei nicht vorgesehen, dass die Daten auf Servern in Europa gelagert werden müssen, so dass die Überprüfung durch eine unabhängige Stelle nicht gewährleistet ist.

In Deutschland war das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung, das der Umsetzung der europäischen Richtlinie diente, bereits 2010 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden. Die Diskussion um eine Neuregelung wurde durch das EuGH-Urteil erneut befeuert. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Andrea Voßhoff, die das Urteil des EuGH als notwendige Klarstellung einer seit langem diskutierten Frage begrüßte, erklärte, der europäische Gesetzgeber sei am Zuge zu entscheiden, ob eine neue, gesetzeskonforme Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung entworfen werden solle. Nach Berichten des Spiegel hält Innenminister Thomas de Maizière (CDU) jedoch an einer deutschen Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung anhand der klaren Vorgaben des EuGH zur Bekämpfung “schwerster Straftaten” fest. Der Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) betone dagegen, dass mit dem Urteil des höchsten europäischen Gerichts die Grundlage für die im Koalitionsvertrag getroffene Vereinbarung über die Verabschiedung eines Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung entfallen sei.

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Vorratsdatenspeicherung: EU-Kommission erhebt Klage gegen Deutschland

1. Juni 2012

Sechs Jahre nach dem Erlass der EU-Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Daten hat die EU-Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben, da diese der Richtlinie bis dato nicht nachgekommen ist. Bis heute konnte sich die schwarz-gelbe Koalition um Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) nicht auf eine gesetzlichen Regelung verständigen.

Die Richtlinie, welche Telekommunikationsbetreibern und Internetanbietern zwingend vorschreibt, Verbindungs- und Standortdaten für Strafverfolgungszwecke zu speichern, war in ihrer konkreten gesetzlichen Umsetzung zunächst durch das Bundesverfassungsgericht nach einem dreijährigen Verfahren am 2. März 2010 aufgehoben worden. Zwar wurde die grundsätzliche Umsetzbarkeit der EU-Richtlinie zu keiner Zeit durch das Bundesverfassungsgericht gänzlich in Abrede gestellt, weitere Schritte zur Umsetzung blieben seitdem jedoch aus.

Nun soll nach dem Bestreben der EU-Kommission in Brüssel mit der Verhängung von Geldstrafen die Umsetzung vorangetrieben werden. Diese schlägt mit ihrer Klage vor, gegen die Bundesrepublik Deutschland ein tägliches Zwangsgeld von 315.036,54 € zu verhängen.