Schlagwort: Websiteanalyse

LG München: Einsatz von Google Fonts ohne Einwilligung rechtswidrig

4. März 2022

Das Landgericht München hat in einem Urteil vom 20.01.2022 entschieden, dass der Einsatz von Google Fonts auf Webseiten nicht mehr auf die berechtigten Interessen des Webseitenbetreibers gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden kann. Nunmehr ist stets eine Einwilligung des Nutzers erforderlich. Webseitenbetreiber können bei Verstoß auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt werden.

Hintergrund

Google Fonts setzt zwar keine Cookies. Wenn aber eine von Googles Schriftarten (= englisch Font) vom Browser des Besuchers bei dem Besuch der Webseite angefordert wird, wird dessen IP-Adresse von Google erfasst und für Analysezwecke verwendet. Diesen Prozess beschreibt Google auch in den Google AGB zur Google Fonts API. Bei den so erhobenen dynamischen IP-Adressen handele es sich um personenbezogene Daten, da es dem Webseitenbetreiber über eine zuständige Behörde und den Internetzugangsanbieter abstrakt möglich sei, die betreffende Person zu identifizieren, so das Urteil.

Vor dem Urteil des Landgerichts München konnte man – unter Inkaufnahme eines gewissen unternehmerischen Risikos – den Einsatz von Google Fonts auf Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. f DSGVO, die berechtigten Interessen, stützen. Nun kann der Einsatz von Schriftartendiensten wie Google Fonts nicht mehr auf Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. f DSGVO gestützt werden, da kein berechtigtes Interesse des Webseitenbetreibers bestehe, die Schriftart über externe Google-Server einzubinden. Schließlich könne man anstattdessen die Google Fonts auch herunterladen und vom eigenen Server lokal ausliefern, ohne dass eine Verbindung von Besuchern zu Google Servern hergestellt werden muss.

Der Beklagte hatte außerdem zudem eingewandt, dass der Besucher der Webseite auch seine IP-Adresse etwa durch Nutzung eines VPN verschleiern könnte. Diesen Einwand lehnte das Landgericht München jedoch ab und bestätigte insoweit ein Urteil des Landgerichts Dresden aus dem Jahr 2019. Dem Webseitenbesucher dies abzuverlangen, würde den Zweck des Datenschutzrechtes, welches in erster Linie den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten vor Beeinträchtigung bezweckt, gar umkehren, da durch eine solche Verpflichtung der Rechteinhaber bei der Ausübung seiner schützenswerten Rechte eingeschränkt werden würde.

Konsequenz für Webseitenbetreiber

Die einzig rechtssichere Möglichkeit der Einbindung von Google Fonts über die Google Server ist nach dem Urteil des Landgerichts München nun die Einwilligung des Webseitenbesuchers.

Für eine DSGVO-konforme Einwilligung ist es allerdings notwendig, dass der Nutzer informiert und nach seiner Einwilligung gefragt wird, bevor ein URL Call von Google Fonts zur Google Fonts API stattfindet, also bevor Google Fonts ausgespielt und die Verbindung zu den Google Servern hergestellt wird. Ein Eintrag in den Datenschutzbestimmungen kann das nicht leisten. Ähnlich wie bei den Cookies müsste also ein Banner ausgespielt werden, vergleichbar dem Cookie Banner. Solange keine Einwilligung seitens des Besuchers vorliegt, wird dann die über Google Fonts eingebundene Schriftart nicht geladen.

Vor diesem Hintergrund erscheint es einfacher und rechtssicherer, die Möglichkeit zu nutzen, Google Fonts lokal einzubinden. Dabei werden die Schriften heruntergeladen und für den Besucher vom eigenen Server und nicht von den Google-Servern geladen. Hierbei werden keine Daten an Google als Drittanbieter gesendet.

Verbraucherschützer mahnen Firmen wegen Cookie-Bannern ab

17. September 2021

Die Verbraucherzentralen in Deutschland haben knapp 100 Unternehmen abgemahnt, weil diese sich laut Verbraucherschützer rechtswidrig die Zustimmung zum Datensammeln beim Surfen im Web erschlichen haben. Bei einer Untersuchung von 949 Webseiten hätten zehn Prozent der Firmen mit ihren Cookie-Bannern eindeutig gegen die Vorgaben des Telemediengesetzes und der Datenschutzgrundverordnung verstoßen, erklärte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am Freitag in Berlin.

Viele Cookie-Banner bewegen sich in der rechtlichen Grauzone

Bei der Aktion wurden Webseiten aus unterschiedlichen Branchen wie Reisen, Lebensmittel-Lieferdienste oder Versicherungen untersucht. Neben den eindeutig rechtswidrigen Bannern, gab es zudem viele Banner, die sich in einer rechtlichen Grauzone bewegten. „Die Banner wirkten auf den ersten Blick zulässig, versuchten aber durch Tricks, die Entscheidung der Seitennutzer und Nutzerinnen zu lenken.“

Die Verbraucherschützer haben 98 Abmahnungen wegen klarer Verstöße gegen das TMG und die DSGVO verschickt. In zwei Drittel der Fälle hätten die Unternehmen inzwischen eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Auftakt Cookie-Aktion

Cookies sind kleine Datensätze, die Webseiten hinterlegen, um die Nutzerinnen und Nutzer identifizierbar zu machen. Mit ihrer Hilfe können individuelle Profile erstellt werden, die weitreichende Rückschlüsse über Surfverhalten, Vorlieben und Lebensgewohnheiten zulassen. Dieses Wissen wird dann etwa für personalisierte Werbung herangezogen.

vzbv-Vorstand Klaus Müller sagte, rechtswidrige Cookie-Banner seien kein Kavaliersdelikt. „Die zunehmende Daten-Schnüffelei gefährdet die Privatsphäre der Verbraucherinnen und Verbraucher und führt zum durchleuchteten Bürger.“ Die Verbraucherzentralen und Verbände wollen in Zukunft verstärkt gemeinsam juristisch agieren, um gegen gravierende Probleme des Verbraucherschutzes oder offensichtliches Marktversagen anzugehen. Die Cookie-Abmahnaktion bildet dazu den Auftakt.

BVDW veröffentlicht Whitepaper zu “Webanalyse und Datenschutz”

11. Juli 2012

Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW), eine Lobbyvereinigung von Unternehmen, die im im Bereich interaktives Marketing, digitale Inhalte und interaktive Wertschöpfung tätig sind, hat ein kostenloses Whitepaper zum Thema “Wabanalyse und Datenschutz” veröffentlicht. Am Beispiel von Google Analytics wird dabei herausgearbeitet, welche Maßnahmen seitens des Websitebetreibers notwendig sind, um Websiteanalyse-Tools datenschutzkonform einzubinden.

Inhaltlich enthält das Papier keine neuen Erkenntnisse, greift es doch im Wesentlichen auf die Anforderungen zurück, die der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz, Johannes Caspar, bereits im September 2009 veröffentlicht hat. Nichtsdestotrotz empfiehlt sich das Papier für einen einfachen Einstieg in die Materie, da grundlegende Streitstände und Probleme gut nachvollziehbar und in leicht verständlichen Worten wiedergegeben werden. Am Ende des Dokuments findet sich zudem noch eine Checkliste, anhand derer Websitebetreiber Punkt für Punkt nachprüfen können, ob sie alle notwendigen Maßnahmen für eine datenschutzkonforme Websiteanalyse getroffen haben.

Kategorien: Websiteanalyse
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Google Analytics und die datenschutzkonforme Ausgestaltung von Websiteanalysen

14. März 2011

Immer wieder taucht die Frage auf, ob Dienste wie Google Analytics datenschutzkonform sind. Dies richtet sich entscheidend nach den Regelungen des TMG (Telemediengesetz).

Die dabei maßgeblichen Kriterien hat der Düsseldorfer Kreis (eine informelle Vereinigung der obersten Datenschutzaufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich) bereits im November 2009 herausgearbeitet. Festzuhalten ist dabei vor allem, dass Nutzungsprofile nur bei Verwendung von Pseudonymen erstellt werden dürfen. Eine IP-Adresse ist dabei kein Pseudonym im Sinne des Telemediengesetzes.

Der Düsseldorfer Kreis hält im Einzelnen folgende Vorgaben aus dem TMG für beachtlich:

  • Den Betroffenen ist eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Erstellung von Nutzungsprofilen einzuräumen. Derartige Widersprüche sind wirksam umzusetzen.
  • Die pseudonymisierten Nutzungsdaten dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden. Sie müssen gelöscht werden, wenn ihre Speicherung für die Erstellung der Nutzungsanalyse nicht mehr erforderlich ist oder der Nutzer dies verlangt.
  • Auf die Erstellung von pseudonymen Nutzungsprofilen und die Möglichkeit zum Widerspruch müssen die Anbieter in deutlicher Form im Rahmen der Datenschutzerklärung auf ihrer Internetseite hinweisen.
  • Personenbezogene Daten eines Nutzers dürfen ohne Einwilligung nur erhoben und verwendet werden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen. Jede darüber hinausgehende Nutzung bedarf der Einwilligung der Betroffenen.
  • Die Analyse des Nutzungsverhaltens unter Verwendung vollständiger IP-Adressen (einschließlich einer Geolokalisierung) ist aufgrund der Personenbeziehbarkeit dieser Daten daher nur mit bewusster, eindeutiger Einwilligung zulässig. Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, ist die IP-Adresse vor jeglicher Auswertung so zu kürzen, dass eine Personenbeziehbarkeit ausgeschlossen ist.

Was bedeutet dies nun für Google Analytics? Google selber gibt in den Bedingungen für Google Analytics unter Punkt 8.1 an, die IP-Adresse in die USA zu übertragen und dort zu speichern.  Die Schlussfolgerung liegt damit auf der Hand: Ohne Einwilligung des Websitenutzers zu dieser Übertragung und Speicherung ist der Einsatz von Google Analytics nicht datenschutzkonform.

Diese Einschätzung teilt auch das ULD (Unabhängiges Landeszentrum für Datenschuzt Schleswig-Holstein) und hat prägnant festgestellt, “dass „Google Analytics“ nach deutschem Recht nicht datenschutzkonform eingesetzt werden kann.”

Auf Grund dieser Kritik hat Google mittlerweile die Funktion “_anonymizeIp()” hinzugefügt. Mit Hilfe dieser Funktion wird das letzte Oktett der IP-Adresse vor der Speicherung durch Google abgeschnitten. Wird diese Funktion verwendet, erfolgt die Analyse des Nutzungsverhaltens somit nicht mehr unter Verwendung der vollständigen IP-Adresse des Nutzers. Formell scheint damit auf den ersten Blick den Anforderungen des Düsseldorfer Kreises insofern Genüge getan sein. Das ULD fordert jedoch an anderer Stelle die Löschung der letzten beiden Oktette und begründet diese Ansicht mit den Ausführungen der Artikel29-Datenschutzgruppe in deren Arbeitspapier WP 148:

„Bei der Anonymisierung von Daten sollte jegliche Möglichkeit der Identifizierung von Personen ausgeschlossen werden. Auszuschließen ist selbst das Kombinieren der anonymisierten Informationen eines Suchmaschinenbetreibers mit Informationen, die ein anderer Beteiligter gespeichert hat (beispielsweise ein Internet-Diensteanbieter). Derzeit schneiden einige Suchmaschinenbetreiber IPv4-Adressen ab, indem sie die letzte Achtergruppe entfernen, womit sie effektiv Informationen über den Internet-Diensteanbieter oder das Teilnetz des Benutzers speichern, ohne die Person direkt zu identifizieren. Die Aktivität könnte dann von einer beliebigen der 254 IP-Adressen ausgehen. Dies ist für eine Anonymisierungsgarantie möglicherweise aber nicht immer ausreichend.“

Weiterhin ist zu beachten, dass die Nutzer auch eine wirksame Möglichkeit haben müssen, der Erstellung von Nutzungsprofilen zu widersprechen. Dazu bietet Google für Microsoft Internet Explorer, Google Chrome, Mozilla Firefox, Apple Safari und Opera ein Browser-AddOn an, welches Google Analytics für alle mit dem Browser aufgerufenen Seiten blockiert.

Sowohl zur Frage, ob die “_anonymizeIp()” Funktion ausreichend ist, als auch bezüglich der Frage, ob die Installation eines Browser-AddOns eine wirksame Widerspruchsmöglichkeit gegen die Erstellung von Nutzerprofilen darstellt, steht eine Stellungnahme der Datenschuztbehörden noch aus.

Unternehmen, die dem Online-Datenschutz Rechnung tragen und dennoch das Nutzungsverhalten der Besucher ihres Webangebotes mit Google-Analytics auswerten möchten, muss daher geraten werden, zumindest die Funktion “_anonymizeIp()” zu verwenden.

Wer nicht unbedingt auf Google-Analytics angewiesen ist, kann auch auf Websiteanalysetools wie das Open-Source Tool Piwik auszuweichen. Für Piwik existiert sogar eine Anleitung des ULD, die explizit beschreibt, wie dieses datenschutzkonform verwendet werden kann. (se)