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YouTube klagt gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz

30. Juli 2021

Google Ireland hat im Auftrag der Tochtergesellschaft YouTube beim Verwaltungsgericht Köln Feststellungsklage gegen die jüngsten Änderungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) eingereicht. Im Wesentlichen wendet YouTube sich gegen die Verpflichtung, in potentiell strafrechtlich relevanten Fällen, automatisch Nutzerdaten an das Bundeskriminalamt weitergeben zu müssen.

Hintergrund:
Im Jahr 2017 wurde zur besseren Bekämpfung von Hass im Netz das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) erlassen. Nunmehr wurde eine erste große Ergänzung vorgenommen, welche zum 01.Februar 2021 Wirkung entfalten soll. Neu eingefügt wird, unter anderem, der § 3a NetzDG; dieser beinhaltet eine Meldepflicht der sozialen Netzwerke. Diese sieht vor, dass der Anbieter eines sozialen Netzwerks in bestimmten Fällen dem Bundeskriminalamt (BKA) Inhalte übermitteln muss. Die Meldepflicht besteht außerdem, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass rechtswidrige Inhalte mindestens einen der in § 3a Abs.2 Nr. 3 NetzDG genannten Tatbestände (z.B „Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen“ gemäß § 86 StGB, „Volksverhetzung“ gemäß § 130 StGB oder „Bedrohung“ gemäß § 241 StGB) erfüllen und ferner nicht gerechtfertigt sind.

YouTube kritisiert die gesetzliche Verpflichtung, die besagt, dass die personenbezogenen Daten jener Personen, von denen angenommen wird, dass sie im Internet hasserfüllte Inhalte teilen, an die Strafverfolgungsbehörde weitergegeben werden sollen. Danach wird entschieden, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird oder nicht. Dieser eklatante Eingriff in die Rechte der Nutzer steht laut Youtube nicht nur in Konflikt mit geltendem Datenschutzrecht, sondern auch mit der deutschen Verfassung und dem Europäischen Recht. YouTube führt dazu aus, dass Daten unschuldiger Menschen ohne ihr Wissen in einer Datenbank landen könnten.

In einem Blogbeitrag betont YouTube, dass es bereits seit vielen Jahren Auskunftsersuchen nachkomme und mit deutschen Behörden zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr zusammenarbeite. Diverse weitere Änderungen am NetzDG sind bereits nach der Verabschiedung zur Jahresmitte in Kraft getreten.

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YouTube muss keine IP-Adressen illegaler Uploads herausgeben

10. Dezember 2020

Der BGH hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2020 (I ZR 153/17) über die Herausgabe von IP-Adressen durch YouTube entschieden. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hat die Filmverwertungsgesellschaft Constantin Film von YouTube die Kontaktdaten von Nutzern verlangt, die urheberrechtlich geschützte Filme auf die Plattform hochgeladen haben.

Im Verfahren hatte zuvor der BGH die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Dieser hatte bereits am 9. Juli 2020 entschieden (C-264/19), dass die Richtlinie 2004/48/EG die Betreiber einer Videoplattform nicht verpflichtet, die E-Mail-Adresse, die IP-Adresse oder die Telefonnummer eines Nutzers bekannt zu geben, der illegal eine Film auf der Online-Videoplattform YouTube hochgeladen hat. Der Auskunftsanspruch ist lediglich auf die Herausgabe der Postadresse seitens YouTubes beschränkt.

Allerdings besteht keine Pflicht für Nutzer ihre Adresse auf YouTube anzugeben. Auch werden der Name und das Geburtsdatum nicht auf Korrektheit überprüft. Da dies eine für Rechteinhaber äußerst missliche Situation ist, hat der EuGH jedoch klargestellt, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums einen weiter gehenden Auskunftsanspruch einzuräumen. Dabei muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen betroffenen Grundrechten gewährleistet sein, sowie allgemeine Grundsätze des Unionsrechts, wie etwa der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, eingehalten werden.

Der BGH hat die Antworten des EuGH in seinem Urteil übernommen. Damit bleibt Rechteinhabern nur zu hoffen, dass der Gesetzgeber ihnen in Zukunft die Möglichkeit einräumt, weitergehende Auskunftsansprüche zu erhalten.

YoutTube richtet besseren Datenschutz für Kinder ein

16. Januar 2020

YouTube möchte Kinderdaten in Zukunft besser schützen und kündigt entsprechende Änderungen an. Hintergrund ist eine Strafe i.H.v. 170 Millionen Dollar mit der Google letztes Jahr sanktioniert wurde. Das Unternehmen hatte Kinderdaten gesammelt und diesen personalisierte Werbung angezeigt, ohne hierfür eine datenschutzrechtliche Rechtfertigung zu besitzen.

Kindervideos sollen ab jetzt immer als solche gekennzeichnet sein. Personalisierte Werbung soll es für diese nicht mehr geben. Zudem hat YouTube Benachrichtigungstöne, Likes und Dislikes entfernt. Live Chats und Kommentare werden ebenso ausgeschaltet. Ob es sich bei dem User tatsächlich um ein Kind handelt spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist, dass ein Video mit entsprechendem Content aufgerufen wird.

Die Markierung als Kindervideo soll zunächst durch die Video-Produzenten selbst erfolgen. YouTube’s KI soll die Plattform jedoch ebenfalls auf betroffene Inhalte überprüfen, bei Bedarf um Korrektur bitten und diese notfalls selbst vornehmen.

Trotz der Anpassungen weißt YouTube auf die kinderfreundlichere Alternative YouTube Kids hin.

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Entscheidung zu Videoaufnahme in Polizeistelle

28. Februar 2019

Eine Privatperson filmte in Lettland seine eigene Aussage im Rahmen eines Verfahrens gegen ihn und stellte diese Videoaufnahme auf Youtube. Neben der eigenen Aussage waren auch Polizeibeamte bei ihrer Arbeit zu sehen. Auf YouTube hat jeder Nutzer die Möglichkeit, die Videos online zu stellen, anzuschauen, zu beurteilen und/oder zu teilen. Für die lettische Datenschutzbehörde war das ein Verstoß gegen die Informationspflichten, die sich aus der damals geltenden Europäischen Datenschutzrichtlinie (DSRL –RL 95/46) ergaben.

Die zweite Kammer des Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschied in ihrem Urteil vom 14. Februar 2019, dass die Videoaufzeichnung einer Person eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des europäischen Datenschutzes sei. Schon die Speicherung auf der Digitalkamera stelle eine automatisierte Verarbeitung dar. Der Aufzeichner könnte nur dann rechtskonform Daten verarbeiten, wenn er im Rahmen eines gesetzlichen Erlaubnistatbestands handelt, eine Einwilligung erteilt worden ist oder das Datenschutzrecht aufgrund einer Bereichsausnahme nicht zur Anwendung kommt.

Das Gericht schloss in dem hiesigen Fall die sogenannte „Haushaltsausnahme“, welche in Art 2 Abs. 2 lit. c DSGVO geregelt ist, aus. Nach dieser Ausnahme wird verhindert, dass die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch eine übermäßige Regulierung aufgrund des Datenschutzes gefährdet wird. Für die Annahme einer Ausnahme kommt es auf den Zweck der Datenverarbeitung an und ihre räumlichen und sozialen Aspekte. In Anlehnung daran, dass der Begriff der „journalistischen Tätigkeit“ weit ausgelegt wird, wäre es grundsätzlich möglich, auch die nationalen Regelungen zum Medienprivileg weiter zu fassen und die Privilegierung auch z.B. Bloggern als Bürgerjournalisten zu Gute kommen zu lassen. Allerdings bleibt die Abgrenzung eine Herausforderung.

Wettbewerbs- und Kartellrechtler diskutieren über Monopolstellung und Eigentumsrechte von Nutzerdaten bei Facebook und Google

24. Februar 2015

Im Bundestag trafen sich am 23.02.2015, auf Einladung der Grünen Bundestagsfraktion, Experten aus den Bereichen Wettbewerbsrecht, Kartellrecht und Verbraucherschutz, um über die marktbeherschende Stellung von Internetkonzernen und die Eigentumsrechte von Nutzerdaten zu diskutieren. Ein Schwerpunkt der Diskussion waren die zwischen “neuen” und “alten” Medien nach wie vor bestehenden Unterschiede in der rechtlichen Bewertung. So kritisierte etwa Christian Ewald, Chefökonom des Bundeskartellamts, dass für Youtube gänzlich andere Werberegeln gelten, als beispielsweise für Fernsehsender. Hierdurch würden die bereits jetzt bestehende “krakenhafte Ausdehnung” von sozialen Netzwerken einiger weniger großer Internetkonzerne weiter begünstigt. Insgesamt würden Anbieter wie Facebook oder Google, durch das Anbieten immer neuer eigener Dienste, alternative Angebote aus dem Blickfeld der Nutzer drängen.

In der Sprache milder als Sigmar Gabriel, der in der Vergangenheit bereits die Zerschlagung Googles gefordert hatte, hielten die Experten auch ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen gegen US-Internetkonzerne für denkbar, wobei Ewald vor Schnellschüssen warnte. Die Internetwirtschaft könne bei einem überharten Vorgehen ihre Dynamik verlieren. Auch Prof. Dr. Justus Haucap, Direktor des Düsseldorfer Instituts für Wettbewerbsökonomie (DICE), ging in seinem Redebeitrag auf die marktbeherschende Stellung insbesondere von Google ein. Eine solche sei zwar zweifelsohne gegeben, ein Mißbrauch jedoch nur schwer nachweisbar.

Interessant dürfte Diskussion künftig auch bleiben, soweit es um die Einordnung von Nutzerdaten als wesentliche Einrichtungen im Sinne des Wettbewerbsrechts geht. Sollten Nutzerdaten zukünftig als solche qualifiziert werden, stünden Google und andere Konzerne vor dem Problem, dass sie dann, unter Umständen, Zugang zu ihren größten Schätzen – den gesammelten Daten – gewähren müssten.

Michaela Schröder von der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) krisitsierte die generelle Ahnungslosigkeit vieler Nutzer, was den Wert ihrer Daten angeht. Sie forderte, dass Dienste wie Facebook deutlich machen müssten, welchen Wert bereits so genannte Grundinformationen (z.B. das Geschlecht) haben.

Neuregelungen im Strafrecht und deren Auswirkungen auf den Persönlichkeitsschutz

4. Februar 2015

Am 26. Januar ist das 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Es dient damit der Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Verschärfung des Sexualstrafrechts. Noch besser geschützt werden sollen durch die Änderungen vor allem Minderjährige vor sexuellem Missbrauch. Nicht nur das Verbreiten, auch das Erstellen von Foto- oder Videoaufnahmen von unbekleideten Minderjährigen (zuletzt auch Thema der „Edathy-Affäre “ in 2014) wird künftig unter verschärften Umständen strafrechtlich sanktioniert. Auch Schutz vor Cybermobbing sollen die Neuerungen des Strafgesetzes künftig besser bieten.

Dabei sanktionieren die Neuregelungen nicht nur vermeintliche Straftaten aus dem Bereich der Kinderpornografie, so zum Beispiel das Herstellen und kommerzielle Verbreiten von Bildmaterial unbekleideter Minderjähriger (vgl. § 201 a Abs. 3 StGB) oder das Zugänglichmachen pornografischer Schriften für Minderjährige (vgl. § 184 StGB), sondern umfassen sehr weitreichend auch viele weitere Lebenssachverhalte, in denen es um Foto- und Videoaufnahmen und deren Verbreitung auch erwachsener Personen über das Internet geht. Besonders die Absätze eins und zwei des umstrittenen Paragraphen 201 a des Strafgesetzbuches tangieren eine Vielzahl von zunächst harmlos erscheinenden Umständen, die viele unbescholtene Bürger aus ihrem privaten Bereich kennen. Gemeint sind insbesondere „Partyfotos“, auf denen betrunkene Personen zu sehen sind oder Videoclips, in denen Personen etwas Peinliches widerfährt. Gerade über soziale Netzwerke und Kommunikationsplattformen wie YouTube, Facebook oder Whatsapp geteilt und verbreitet, erfreuen sich solche, zumeist lustige Materialien, großer Beliebtheit, schaden sie doch eigentlich niemandem, sondern tragen zur allgemeinen Belustigung bei. Jedoch genau hier verbirgt sich die Krux: Was des einen Spot, ist des anderen Vergnügen. So regelt der neue § 201 a StGB nämlich die „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“. Konkret heißt es dort: Wer von einer Person unbefugt Bildaufnahmen herstellt, diese überträgt, gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht, die die Hilflosigkeit der Person zur Schau stellt, kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden. Verboten ist damit nicht nur das Erstellen, sondern auch das Weiterzeigen solcher Bilder und Videos, da dies bereits den höchstpersönlichen Lebenssachbereich der betroffenen Person zu verletzen geeignet ist, wie Spiegel Online den Tatbestand beschreibt. Man sollte sich also stets fragen, ob das Bildmaterial geeignet ist, dem Ansehen des Betroffenen zu schaden. Ausgenommen von den Tatbeständen sind jedoch beispielsweise Zwecke der Kunst oder der Berichterstattung.

Die neuen Regeln im Strafrecht werden ob ihrer weiten Fassung auch deutlich die Bereiche des Medienrechts tangieren. Und auch die Schnittstelle zum Datenschutzrecht erfährt eine deutliche Verbreiterung, sollen doch beide Rechtsgebiete vor allem die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen schützen. Es bleibt abzuwarten, wie insbesondere die Gerichte einzelne Fälle auslegen werden.

Türkei: Twittern ist wieder möglich

7. April 2014

Nachdem das türkische Verfassungsgericht die von Premier Erdoğan angeordnete Blockade des Kurznachrichtendienstes Twitter als Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung gewertet hat, hat die Regierung Medienberichten zufolge reagiert und vergangene Woche den Zugang zu dem Netzwerk wieder freigegeben. In den Wochen vor der jüngsten Kommunalwahl seien auf verschiedenen Online-Portalen Telefonmitschnitte veröffentlicht worden, die Korruption in der türkischen Regierung beweisen sollten. Links zu diesen Veröffentlichungen sollen unter anderem über Twitter verbreitet worden sein. Infolgedessen sei mehr als eine Woche vor den Wahlen erst Twitter und schließlich auch das Videoportal YouTube gesperrt worden. Der Zugang zu YouTube bleibe in der Türkei jedoch weiter gesperrt.

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