Darf eine Verbraucherschutzzentrale gegen Datenschutzverstöße klagen?

15. April 2019

Mit dem Beschluss vom 11. April 2019 – I ZR 186/17 setzt der BGH das Verfahren zunächst aus und wartet auf eine Entscheidung des EuGH.

In dem Verfahren vor dem BGH klagt der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer gegen Facebook. Der Verband ist der Ansicht, Facebook habe mit seinem “App-Zentrum” gegen das Telemediengesetz (TMG) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) alter Fassung verstoßen. In der Version aus dem Jahr 2012 stimmten Nutzer mit ihrem Klick auf “Sofort spielen” automatisch der Übermittlung ihrer Daten an den Spielebetreiber zu. Parallel berechtigten die Anwendungen dazu, im eigenen Namen Statusmeldungen und Fotos zu veröffentlichen. Weiterhin wirft der Verband Facebook vor, die Nutzer somit nicht ausreichend über die Erhebung und Verwendung der Daten aufgeklärt zu haben, sodass auch die notwendige Einwilligung nicht erfolgen könnte.

War der Verband in den ersten beiden Instanzen noch erfolgreich, soll nun vorab die Frage geklärt werden, ob die Verfolgung von Verstößen überhaupt durch Verbände oder ausschließlich durch die Datenschutzbehörden und die Betroffenen selbst erfolgen darf. Der Bundesgerichtshof (BGH) zieht die Möglichkeit in Betracht, dass dies den Datenschutzbeauftragten vorbehalten sein könnte.

Dazu will der BGH eine Entscheidung des EuGH abwarten. Auch in diesem Verfahren geht es um eine Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen Facebook. Gestritten wird um die Einbindung des Like-Buttons in einem Online-Shop.