Kategorie: Allgemein

De Maizière: Datenschutz kein “Supergrundrecht”

22. Februar 2017

Im Rahmen der ersten Ausgabe der “Data Debates” von Tagesspiegel und Telefónica Basecamp in Berlin hat sich Bundesinnenminister Thomas de Maizière kritisch zur öffentlichen Diskussion rund um das Thema Datenschutz geäußert und sich gegen “einige zweifelhafte Grundannahmen” gewandt. Insbesondere kritisierte er dabei die allgemeine Meinung “Meine Daten gehören mir”, mit der “auch heute Stimmung gemacht” werde und die auch schon im Streit um die Volkszählung 1983 oft zu hören gewesen sei, obwohl Juristen klar sei, dass es das damit angedeutete Eigentum an personenbezogenen Daten gar nicht gebe und diese “nicht im Seinne eines absoluten Rechts geschützt” seien. Bereits das Bundesverfassungsgericht habe herausgearbeitet, dass Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinzunehmen seien und diese nicht schrankenlos geschützt sei.

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Intelligente Videoüberwachung soll getestet werden

Die Deutsche Bahn (DB) will am Berliner Bahnhof Südkreuz ein intelligentes Videoüberwachungssystem testen, das mittels einer Software Gefahrensituationen erkennen können soll.

Es handelt sich um ein Pilotprojekt das gemeinsam von der Bundespolizei, dem Innenministerium und der Bahn betrieben wird, wie der Tagesspiegel berichtet. Das intelligente System soll bestimmte Gefahrensituationen, wie zum Beispiel längere Zeit unbewegte Gegenstände oder auffällige Bewegungsmuster, die von Taschendieben bekannt sind, erkennen können. Die verdächtigen Muster werden durch eine Gesichtserkennung ergänzt. Die Gesichtserkennung führt zu einem automatischen Abgleich mit Fahndungsdatenbanken. Wie genau dann der weitere Ablauf ist, wenn das System etwas verdächtiges bemerkt, ist noch nicht bekannt, denkbar ist ein Signalton der über die Bahnhofslautsprecher ausgegeben wird um dann weitere Maßnahmen zu ergreifen.

Wie passt diese umfassende Überwachung mit dem Datenschutz zusammen? Die intelligente Technik muss auf jeden Fall einer umfassenden Prüfung unterzogen werden. Gesichtserkennung ist nicht unumstritten, weil im Zuge dessen auch persönliche Daten gespeichert werden. Ein Vorteil kann allerdings sein, dass nicht mehr 24 Stunden alles gefilmt werden muss, sondern das, abgesehen von den Gefahrensituationen, das Material sofort gelöscht werden kann.

Einen genauen Starttermin gibt es noch nicht. Zu Anfang soll allerdings durch Hinweisschilder auf die neue Überwachung aufmerksam gemacht werden und Testpersonen sollen die Erkennungsfähigkeit des Systems einer Probe unterziehen, indem sie Gefahrensituationen nachstellen.

Diese neue intelligente Überwachung schließt an die Bemühungen des Bundesinnenministers Thomas de Maizière (CDU) die Videoüberwachung auszuweiten an.

Verwaltungsgericht Köln: Keine Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung

20. Februar 2017

Das Verwaltungsgericht Köln hat einen Eilantrag des Münchner Providers Spacenet vom Mai 2016 zurückgewiesen (Beschluss v. 25.01.2017, Az. 9 L 1009/16), mit dem dieser im Rahmen einer weitergehenden Klage vorläufig von der im nächsten Sommer greifenden Gesetzespflicht zur Vorratsdatenspeicherung ausgenommen werden wollte. Als Begründung führte es aus, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen.

Da dem Provider bei einem etwaigen Verstoß gegen die gesetzlichen Speicherpflichten ein Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 Euro drohe und ein Rechtsschutzbedürfnis aufgrund des erforderlichen technischen Vorlaufs bestehe, sei der Eilantrag zwar zulässig. Der Antragssteller habe diesen allerdings nicht ausreichend begründet und konnte daher nicht nachweisen, dass dem Unternehmen “schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden”, die nach dem Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden könnten. Hierfür hätte Spacenet dem Gericht glaubhaft machen müssen, dass ihr aufgrund der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung eine “erhebliche Grundrechtsverletzung” drohe.

Auch wenn Spacenet bereits ihrer Pflicht zur Glaubhaftmachung nicht nachkam und der Eilantrag schon deswegen abgelehnt wurde, äußerte sich das Verwaltungsgericht auch zur Rechtmäßigkeit der Neuregelung. So spräche “Überwiegendes dafür, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der sogenannten Vorratsdatenspeicherung die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinreichend beachtet hat”.

Ob das Gesetz allerdings auch mit den Vorgaben des EU-Rechts vereinbar sei, könne “aufgrund der Komplexität der zu beantwortenden Fragen” erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Ebenso im Hauptsacheverfahren geklärt werden müsse, ob die Vorratsdatenspeicherung rechtswidrig in das Fernmeldegeheimnis der Kunden des Zugangsanbieters eingreife oder ob sie aufgrund der vorgesehenen, besonderen Schutzvorkehrungen und ihrer Funktion als “zusätzliche Ermittlungsmöglichkeit” der Strafverfolgung gerechtfertigt sei. Diese sei für das im Eilverfahren im Vordergrund stehende Anliegen, ob die Investitions- und Bereithaltungskosten für das Protokollieren der Nutzerspuren den Telekommunikationsunternehmen auferlegt werden könnten, allerdings unerheblich.

Themenreihe Fotos: Abschlussbeitrag

In den letzten Wochen hat uns die Reihe zum Thema Fotos begleitet. Zunächst wurde herausgestellt, dass eine Einwilligung, sowohl für die Fotographie als auch für die anschließende Veröffentlichung, eingeholt werden muss. Besonders bei Kindern ist zu beachten, dass die jeweiligen Erziehungsberechtigten für die Einholung der Einwilligung die Verantwortlichen sind und Jugendliche erst mit der nötigen Einsichtsfähigkeit die Entscheidung selbst treffen können. Auch mit dem verbreiteten Irrtum, das Gruppenfotos keiner Einwilligung bedürfen, wurde aufgeräumt. Zudem ist thematisiert worden, dass bei Mitarbeiterfotos zu differenzieren ist zwischen Fotos die den Mitarbeiter als solchen vorstellen und Fotos die den Mitarbeiter als Beiwerk einer alltäglichen Situation darstellen.

Einer unserer Beiträge befasst sich zudem mit der Möglichkeit und den Folgen eines Widerrufs einer zuvor erteilten Einwilligung. Diesbezüglich lässt sich zusammenfassend sagen, dass sich die Umstände seit Erteilung der Einwilligung geändert haben müssen, sodass der Betroffene in seiner Persönlichkeit empfindlich beeinträchtigt wird, wenn das Foto weiterhin für die Öffentlichkeit zugänglich ist.

Zuletzt wurden in der vergangenen Woche die Rechtsfolgen eines Verstoßes erläutert. Diese reichen von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen bis hin zu Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Themenreihe Fotos: Welche Rechtsfolgen drohen?

16. Februar 2017

Nachdem wir Sie in den vergangenen Wochen über den Umgang mit Fotos im Internet informiert haben, möchten wir Ihnen heute die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Einwilligung nahebringen.

Wie Sie bereits in den vorherigen Beiträgen erfahren haben, ist die Veröffentlichung von Fotos ohne die ausdrückliche Einwilligung des Fotografierten nicht zulässig. Der Betroffene hat bei Verstößen das Recht einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 und 2 BGB, 22 S. 1 KUG geltend zu machen. Dieser Anspruch umfasst unter anderem die Beseitigung des entsprechenden Fotos von der betreffenden Internetseite.

Des Weiteren hat der Betroffene bei widerrechtlich angefertigten Fotos das Recht dieses vernichten zu dürfen (§ 37 Abs. 1 KUG). Alternativ kann er auch die Herausgabe des Fotomaterials gegen eine angemessene Vergütung verlangen (§ 38 KUG).

Hinsichtlich der Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes ist der Betroffene zusätzlich befähigt einen Anspruch auf Schadensersatz- und Schmerzensgeld (§§ 823 Abs. 1 und 2, 253, § 22 S. 1 KUG) geltend zu machen.

Sollte es sich bei dem betreffenden Foto um eine Fotomontage handeln hat der Betroffene einen Gegendarstellungsanspruch.

Nach § 33 Abs. 1 KUG stellt die öffentliche zur Schau Stellung von Bildnissen eine Straftat dar, welche mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe geahndet werden kann. Sollte das Foto im höchstpersönlichen Lebensbereich des Betroffenen aufgenommen worden sein, begeht der Fotograph darüber hinaus auch eine Straftat im Sinne des § 201 a Abs. 1 StGB.

Sie sehen, dass die Veröffentlichung von Bildnissen welcher Art auch immer eine Vielzahl rechtlicher Konsequenzen mit sich bringt.

 

Nächste Woche endet unsere Fotoreihe mit einem Abschlussbeitrag.

Konferenz zur IT-Sicherheitsforschung

14. Februar 2017

Heute startet in Berlin die dreitägige “Nationale Konferenz zur IT-Sicherheitsforschung”, die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung organisiert wird. Das Programm sieht einerseits eine öffentliche Ausstellung von Projekten und Forschungsexponaten durch IT-Sicherheitsexperten vor, andererseits werden, zum Teil auch interaktiv, auch Fragen der Besucherinnen und Besucher beantwortet.

Eines der Kernthemen wird sicher das aktuelle Positionspapier zur Cyber-Sicherheit in Deutschland sein, das die drei Kompetenzzentren für IT-Sicherheitsforschung – CISPA in Saarbrücken, CRISP in Darmstadt und KASTEL in Karlsruhe – erarbeitet haben und welches am ersten Tag vorgestellt wird.

Darüber hinaus wird der russische Sicherheitsexperte Eugene Kaspersky zu den Keynote-Speakern der Konferenz gehören. In einem Interview mit der Zeitschrift “c’t – Magazin für Computer Technik” äußerte er sich bereits recht provizierend. Datenschutz, so meint er, sei “wahrscheinlich nur noch in einem entlegenen sibirischen Dorf oder auf einer weit entfernten pazifischen Insel möglich”, ohne Internet und Sicherheitskameras. Die Diskussion darf mit Spannung erwartet werden.

Bundesrat lässt Gesetzesentwürfe zu Überwachungsmaßnahmen passieren

13. Februar 2017

Der Bundesrat hat die Gesetzesentwürfe zur Ausweitung der Videoüberwachung und zum Einsatz von Body-Cams durchgewunken. Laut dem Bundesrat bestehen grundsätzlich keine Bedenken.

Hintergrund der Entwürfe ist, dass die Bundesregierung durch die Überwachung öffentliche Anlage wie beispielsweise Einkaufszentren, Fußballstadien und den Nahverkehr sicherer machen will, indem sie die Videoüberwachung erleichtert. Dafür sollen auch private Betreiber eingebunden werden. Die Länderkammer fordert, dass diese verstärkt durch die Aufsichtsbehörden kontrolliert werden sollen.

Bereits bei Vorstellung des Sicherheitspakets durch Thomas de Maizière (CDU) und Heiko Maas (SPD) wurde Kritik geübt (wir berichteten).

Ebenso wie die Videoüberwachung wurde auch der Einsatz von Body-Cams bei der Bundespolizei vom Bundesrat genehmigt. Die Body-Cams sind kleine Kameras, die Polizisten während des Einsatzes am Körper tragen. Sie sollen dazu dienen Angriffe auf Polizisten zu dokumentieren.

Wird Privacy Shield ein (weiteres) Opfer Donald Trumps Präsidentschaft?

10. Februar 2017

Das Safe-Harbor-Abkommen wurde im Oktober 2015 durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) für ungültig erklärt, da es im Wesentlichen die Daten und somit mittelbar die Persönlichkeitsrechte von EU-Bürgern nicht ausreichend vor dem Zugriff von US-Behörden schützte.

Der Nachfolger des Abkommens, der sogenannte Privacy Shield, trat Mitte 2016 in Kraft und soll den EU-Bürgern einen höheren Schutz ihrer Daten vor dem Zugriff der US-Behörde bieten. Ob dies tatsächlich erreicht wird, wird von Datenschützern bezweifelt.

Ob der Privacy Shield den in dem Urteil zum Safe-Harbor-Abkommen vom EuGH dargelegten Grundsätzen in Zukunft gerecht wird, muss unter Trumps Präsidentschaft bezweifelt werden.

In der Executive Order vom 25. Januar 2017 zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit heißt es unter Section 14:

„Agencies shall, to the extent consistent with applicable law, ensure that their privacy policies exclude persons who are not United States citizens or lawful permanent residents from the protections of the Privacy Act regarding personally identifiable information.“

Das Dekret hat zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Regelungen des Privacy Shield, da die Behörden ausschließlich unter Beachtung des geltenden Rechts dazu aufgefordert werden, US-Ausländer von der Anwendung der Datenschutzvorschriften des Privacy Acts auszuschließen.

Zu dem geltenden Recht gehört der Privacy Shield zwar nach wie vor, ob das Abkommen unter der Präsidentschaft Trumps Bestand haben wird, bleibt jedoch abzuwarten.

OLG Köln: Schmerzensgeld wegen Verstoß gegen das Datenschutzrecht

9. Februar 2017

Mit Urteil vom 30.09.2016 (Az. 20 U 83/16) hat das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) einen Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund eines datenschutzrechtlichen Verstoßes bejaht. Die Beklagte hatte ein Urteil mit Gesundheitsdaten des Klägers rechtswidrig an dessen Arbeitgeber weitergegeben. Zu dem Urteil kam es, weil der Kläger mit der beklagten Versicherung über Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung stritt. Die Versicherung behauptete, dass sich die Klägerin vertragswidrig Verhalten habe und verweigerte daher die Zahlung. Nachdem die Klage erstinstanzlich noch abgewiesen worden war, verglichen sich die Parteien im Berufungsverfahren auf Zahlung in Höhe von 90.000 Euro an den Kläger.

In der Zwischenzeit hatte die Beklagte das Urteil der ersten Instanz allerdings an den Arbeitgeber des Klägers, ein Unternehmen des gleichen Konzerns, weitergegeben. Der Arbeitgeber des Klägers kündigte ihm daraufhin fristlos.

In dem zu entscheidenden Fall begehrte der Kläger von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld, da sie nach Ansicht des Klägers nicht dazu berechtigt gewesen sei, das Urteil an den Arbeitgeber weiterzugeben. Der Kläger hatte insbesondere keine Einwilligung hinsichtlich der Weitergabe erteilt.

Während das Landgericht Köln die Klage in der ersten Instanz noch abgewiesen hatte, entschied das OLG Köln im Berufungsverfahren zu Gunsten des Klägers. Als Begründung führte es aus, dass die Beklagte die Gesundheitsdaten des Klägers aus keinem rechtlichen Grund an Dritte weitergeben durfte. Vor allem sei die konzernrechtliche Bindung zwischen der Beklagten und dem Arbeitgeber des Klägers im Datenschutzrecht ohne Bedeutung. Da weder eine Einwilligung des Klägers vorgelegen habe, noch ein denkbarer Erlaubnistatbestand einschlägig sei, sei die Weitergabe des Urteils und der Gesundheitsdaten daher rechtswidrig erfolgt.

Damit verletzte die Beklagte das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers und der Kläger könne aufgrund des dadurch erlittenen materiellen und immateriellen Schadens Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Da der Kläger zunächst auf die reine Feststellung des Verstoßes geklagt hatte, kann er nun noch die konkrete Höhe beziffern und die entsprechenden Beträge einfordern.

Datenschutz soll in’s Klassenzimmer

Am 07.02.2017 fand in 120 Ländern der Safer Internet Day statt. Dieser findet seit 2008 jährlich auch in Deutschland am zweiten Tag der zweiten Woche des zweiten Monats statt und verfolgt das Ziel, die Internetnutzer, insbesondere Schüler, Eltern und Lehrer für die Chancen und Risiken des Internets zu sensibilisieren.

Kinder und Jugendliche nutzen das Internet im erheblichen Umfang. Bildungspolitiker fordern daher, digitale Medien in den Schulalltag zu integrieren. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Andrea Voßhoff, begrüßt diese Initiativen und fordert, dass das Wissen um Datenschutz und Datensicherheit als Bestandteile von Medienkompetenz in den Schulalltag integriert werden.

Bereits jetzt stehen Lehrern online und kostenlos Informationsmaterialien zur Verfügung, mit deren Hilfe den Schülern nahegebracht werden kann, dass sie beim Surfen eine digitale Spur hinterlassen. Gemäß der Pressemitteilung der BfDI, haben laut einer Bitkom-Studie aus dem Jahr 2014 bereits 60 Prozent der Befragten 10 bis 18-jährigen die Privatsphären-Einstellungen ihrer Profile in digitalen Netzwerken so eingestellt, dass ihre Daten besser geschützt werden.

Je eher Kinder und Jugendliche lernen, dass sie den Umfang der Nutzung ihrer eigenen personenbezogenen Daten mitbeeinflussen können, desto sicherer und verantwortungsbewusster können sie sich in der digitalen Welt bewegen.

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