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Cyber-Sicherheits-Tag 2014

19. Mai 2014

Am 7. Mai 2014 hat in Dortmund der 2. IT-Sicherheits-Tag 2014 der Allianz für Cyber-Sicherheit stattgefunden, welcher von dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in Zusammenarbeit mit der ACD Security GmbH und der HOB GmbH ausgerichtet wurde. Rund 120 Besucher konnten sich im Rahmen der Veranstaltung unter dem Motto “Schwachstellen gibt es überall – absichern müssen Sie!” über den Umgang mit Schwachstellen in Software und Systemen und aktuelle Entwicklungen in diesem Bereich informieren. IT-Sicherheitsexperten und IT-Anwender tauschten sich in zahlreichen Vorträgen und offenen Diskussionsrunden über aktuelle Entwicklungen aus, wobei die Folien der Vorträge auf der Webseite zur Veranstaltung zum Download bereitstehen. Der nächste Cyber-Sicherheits-Tag rund um das Thema “Awareness” findet am 22.09.2014 in Berlin statt.

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FCC verabschiedet “Open Internet” – Regelwerk

Am 15.05. hat die US-Regulierungsbehörde (Federal Communications Commission, FCC) ihren umstrittenen Vorschlag für ein Regelwerk zur Netzneutralität offiziell verabschiedet. Mit einem äußerst knappen Ergebnis von drei zu zwei Stimmen nahm das Gremium den vom demokratischen Vorsitzenden Tom Wheeler unterstützten Vorschlag an. Die republikanischen Vertreter in der Kommission stimmten gegen den Vorschlag.

Die FCC will mit diesem Regelwerk Netzbetreibern die Möglichkeit geben, bestimmten Anwendungen gegen Entgelt höhere Leitungskapazitäten und Übertragungsqualitäten zu garantieren. Damit entsteht praktisch eine “Überholspur im Netz” gegen Bezahlung.

Für die Kritiker, darunter namhafte Unternehmen wie Google, Facebook und Microsoft sowie zahlreiche Netzaktvisten, weicht die FCC das Prinzip der Netzneutralität auf, nach dem alle Datenpakete gleich behandelt werden müssen. Sie sehen in der Umsetzung der Pläne den Einstieg in ein Internet für Arme und Reiche.

Der Auseinandersetzung liegt ein grundlegender Konflikt zugrunde, es geht um den Transport aller Daten im Internet unabhängig von Quelle, Ziel oder Dienst: Zum anderen wird ein egalitäres Netz gefordert, in dem unterschiedliche Dienstklassen nicht zugelassen sind. Dies bedeutet, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, für Übertragungen eine bestimmte Dienstgüte (Quality of Service, kurz QoS) zugesichert zu bekommen. Dagegen lehnen viele Betreiber von Telekommunikationsnetzen die neutrale Datenübertragung ab und wollen auf ihren Netzen Daten in unterschiedlicher Qualität übertragen. Sie machen geltend, die Netzwerkverwaltung sei eine effizientere Möglichkeit, um einen Datenstau zu verhindern und um wichtige Daten mit einer garantierten Übertragungsqualität zu übertragen.

Mit der Abstimmung vom Donnerstag ist das Vorhaben der FCC aber noch nicht endgültig entscheiden. Zunächst nimmt die Behörde bis Ende Juli noch Stellungnahmen von Betroffenen an, bis Mitte September ist Zeit für Antworten Erst mit einer letzten Abstimmung der Kommission wird das Regelwerk gültig.

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HmbBfDI: EuGH-Grundsatzentscheidung stärkt Datenschutzrechte und nationale Datenschutzaufsicht

15. Mai 2014

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) Caspar hat die Entscheidung des EuGH zum Rechtsstreit zwischen Google Spanien und der Spanischen Datenschutzbehörde explizit begrüßt.

In historischer Weise würden die Rechte von Betroffenen gegenüber Betreibern von Suchmaschinen, die deren persönliche Daten im Netz verbreiten, gestärkt. Suchmaschinenbetreiber haben danach eine rechtliche Verantwortung zur Einhaltung der Vorgaben der EU-Datenschutzrichtlinie und  seien verpflichtet, auf Antrag der Betroffenen Links zu den Internetseiten zu löschen, soweit diese in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen unverhältnismäßig eingreifen. Dies gelte insbesondere auch für solche Daten, deren ursprüngliche Verarbeitung rechtmäßig gewesen ist. Suchmaschinenbetreiber können somit nunmehr Betroffene nicht allein an die ursprünglich für die Veröffentlichung verantwortlichen Stellen verweisen.

Zudem enthalte das Urteil weitreichende Konsequenzen für die Anwendung des nationalen Datenschutzrechts auf verantwortliche Stellen mit unterschiedlichen Niederlassungen innerhalb der EU. Danach ist nationales Datenschutzrecht auch dann anwendbar, wenn zwar die Verarbeitung der Nutzerdaten nicht unmittelbar durch die Muttergesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat ausgeführt wird, eine Tochtergesellschaft im nationalen Bereich jedoch das Werbegeschäft zur Finanzierung des angebotenen Dienstes betreibt. Internetdiensten sei es somit künftig nicht mehr möglich, den Verpflichtungen des nationalen Datenschutzrechts dadurch zu entgehen, dass sie die Verantwortlichkeit für die Verarbeitung der Daten der Betroffenen auf eine Niederlassung in der EU verengen. Insoweit erscheinen auch die Datenschutzfragen, die in der Vergangenheit gegenüber dem Sozialen Netzwerkbetreiber Facebook aufgeworfen wurden, in einem neuen Licht, so Caspar.

„Der EuGH hat kurz nach seinem wegweisenden Urteil zur Vorratsdatenspeicherung erneut in eindrucksvoller Weise den Datenschutz in Europa gestärkt. Wir werden das Urteil sorgsam analysieren und den Schutz der Betroffenen hieran ausrichten. Für die weitere Diskussion um die EU-Datenschutzgrundverordnung muss das Urteil künftig ein zentraler Maßstab sein. Das gilt insbesondere für ein Recht auf Vergessenwerden und für die Neuordnung der Datenschutzaufsicht in Europa.“, kommentierte Caspar abschließend.

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Menschenrechtskatalog zur Meinungsfreiheit im Internet

14. Mai 2014

Bei einem Treffen der Außenminister am vergangenen Montag in Brüssel hat der Ministerrat der EU einen Menschenrechtskatalog zur Meinungsfreiheit im Internet beschlossen.
Im Rahmen der neuen Medien sind durch technische Neuerungen viele neue Möglichkeiten entstanden, seine Meinung kundzutun. Die Äußerungs- und Pressefreiheit ist ein Grundbaustein einer demokratischen Gesellschaft, wie heise online schreibt. Was für die reale Welt gelte, müsse auch für das Internet gelten, weshalb sich die EU klar für die Stärkung der Meinungsfreiheit und gegen ungerechtfertigte Einschränkungen und Zensur ausspricht.
Auch rechtswidrige Kommunikationsüberwachung und das Sammeln von persönlichen Daten verletze das Recht der Privatsphäre, so der Rat kritisch zu solchen Praktiken.
Zudem kündigt der Rat an, Gesetze, die einen angemessenen Schutz für Whistleblower vorsehen, künftig zu unterstützen.

Doch kein “Zwei-Klassen-Internet”?

Medienberichten zufolge überarbeitet die US-Regulierungsbehörde FCC ihre umstrittenen Pläne zur Netzneutralität offenbar momentan. Sie geht damit auf Kritik von rund 150 amerikanischen IT-Firmen ein, die die Pläne der FCC in einem offenen Brief als “Bedrohung für das Internet” bezeichnen, so das Wall Street Journal unter Berufung auf FCC-Mitarbeiter.

Der Plan des Behördenchefs Tom Wheeler sieht vor, dass Daten gegen Geld mit einer erhöhten Geschwindigkeit zum Kunden gelangen können. Für die Anbieter von Internet-Inhalten soll es die Möglichkeit geben, ihre Dienste mit garantierter Qualität zum Kunden zu bringen, so die Begründung der Behörde.

Von diesem Konzept soll jetzt zwar nicht komplett abgerückt werden, allerdings wolle die FCC in Zukunft sicherstellen, dass die Netzbetreiber die Inhalte nichtzahlender Unternehmen nicht benachteiligen, so dass Wall Street Journal. Zudem wolle die Behörde dem neuen Entwurf zufolge Stellungnahmen einholen, ob eine solche “bezahlte Priorisierung” nicht komplett verboten werden sollte. Wheeler selbst soll Google und anderen Firmen geantwortet haben: “Ich werde es einzelnen Firmen nicht erlauben, Internetnutzer in eine Kriechspur zu zwingen, damit andere mit besonderen Privilegien einen besseren Service haben.”

Ebenfalls soll dem Bericht zufolge diskutiert werden, ob die Netzbetreiber in Zukunft als öffentliche Versorgungsbetriebe (public utility) gelten. Wäre dies der Fall, könnte die FCC die Unternehmen stärker regulieren. Bislang fallen die Breitbandanbieter unter die Informationsdienste, für die nicht die regulatorischen Vorschriften der Telefonunternehmen gelten, die zu den “öffentlichen Verkehrsträgern” (common carrier) zählen. Aus diesem Grund hatte ein Gericht Anfang Januar die bisherigen Regelungen zur Netzneutralität in mehreren Punkten für ungültig erklärt.

Der endgültige Bericht der FCC soll am 15. Mai 2014 präsentiert werden. Wegen Kritik auch aus den eigenen Reihen der FCC könnte es jedoch noch zu einer Verschiebung der Veröffentlichung kommen.

 

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EuGH: Stärkung des Rechts auf Vergessenwerden

13. Mai 2014

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass ein Suchmaschinenbetreiber bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten erscheinen, für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich ist. Eine Person könne sich daher, wenn bei einer anhand ihres Namens durchgeführten Suche in der Ergebnisliste ein Link zu einer Internetseite mit Informationen über sie angezeigt wird, unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber wenden, um unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung des Links aus der Ergebnisliste zu erwirken, oder, wenn dieser ihrem Antrag nicht entspricht, an die zuständigen Stellen.

Geklagt hatte ein spanischer Staatsbürger, der sich dagegen zur Wehr setzten wollte, dass Google (Google Spain und Google Inc.) bei der Eingabe seines Namens noch heute einen Artikel über die Zwangsversteigerung seines Hauses vor 15 Jahren anzeigt.

BITKOM: Ersatz von Hightech-Geräten

12. Mai 2014

Nach einer Umfrage im Auftrag des Bundesverbands Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) ersetzen Senioren über 65 Jahre Computer, Flachbildfernseher, Handys und Co. in der Regel erst dann, wenn sie defekt sind. Die Personengruppe zwischen 14 und 29 Jahre soll hingegen einen Wechsel vornehmen, wenn ein neueres Modell auf den Markt kommt. Weshalb jemand ein Hightech-Gerät ersetzt, hängt nach den Umfrageergebnissen daher stark vom Alter des Verbrauchers ab und zeigt einen deutlichen Unterschied zwischen den Generationen. Je jünger die Befragten sind, umso eher sortieren sie Hightech aus, wenn ein neues Modell am Markt ist.  Je älter die Befragten hingegen sind, umso entscheidender ist die reine technische Funktionsfähigkeit der bisherigen Geräte.

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Schweiz: Neuer Cyber-Geheimdienst

9. Mai 2014

Bei dem Schweizer Nachrichtendienst des Bundes (NDB) soll Medienberichten zufolge eine neue Abteilung «Cyber NDB» eingerichtet werden, damit sich das Land besser gegen Cyberattacken schützen kann. Nach Angaben des Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB soll die Organisationsstruktur für den Cyber NDB bereits erstellt und schon Stellen für technische Entwicklungen bewilligt sein. Insgesamt seien bei der Bundesverwaltung für die zu verstärkenden Bereiche im Rahmen der Nationalen Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyber-Risiken (NCS) 28 neue Stellen vorgesehen. Etwas weniger als die Hälfte davon erhalte die neue Abteilung Cyber NDB, die die rein defensive Prävention gegen Cyber-Risiken zur Aufgabe habe.

LDI RLP: Elektronische Waldüberwachung durch Wildkameras

6. Mai 2014

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LDI RLP) Wagner will Medienberichten zufolge künftig vehementer gegen Wildkameras vorgehen. Geschätzt 30.000 Jäger sollen in Rheinland-Pfalz solche Kameras im Wald montiert haben, um Tiere zu beobachten. An die Behörde seien bereits über 100 Eingaben gegen Wildkameras adressiert worden. Problematisch an diesen oft gut getarnten, häufig mit Bewegungsmeldern ausgestatteten Wildkameras sei nämlich, dass diese Passanten, z.B. Spaziergänger, Pilzsucher und Jogger, illegal erfassen können. Wer das wisse, für den sei das “unbeschwerte Walderlebnis dahin”. Als bundesweit erste Behörde habe man daher nun eine Bußgeldhöhe festgesetzt und werde Jägern, die trotz Aufforderung ihre Wildkameras nicht entfernen, ein Bußgeld von EUR 5000 androhen. Ausnahmegenehmigungen für fotografierende oder filmende Wildkameras seien für gesperrte Bereiche wie Wildbrücken über Straßen oder wissenschaftliche Projekte wie die Zählung seltener Tiere möglich.

Seitens des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz sei bereits die Einleitung eines Prozesses angekündigt worden. Wildkameras könnten Jägern helfen, effektiver zu jagen, weil sie so besser wüssten, wann welches Wild unterwegs sei. Berufstätige Jäger könnten z.B. nicht 24 Stunden im Wald sein. Außerdem könnten leichter Schüsse auf zu schonende Tiere vermieden werden – etwa auf weibliche Wildschweine mit Nachwuchs.

 

Urheberrechtliche Nutzung des „eigenen“ Tattoos als Foto im Internet

5. Mai 2014

Es klingt zunächst kurios: Wer ein Tattoo auf seinem eigenen Körper trägt, darf dieses unter Umständen im Internet nicht uneingeschränkt öffentlich verbreiten. So beliebt die Körperkunst ist, so wenig bekannt sind ihren Trägern die damit verbundenen rechtlichen Fallen.

Besonders in den sozialen Netzwerken wie Facebook und Twitter postet man gerne seine neue Körperbemalung oder stellt sie als Profilbild ein. Grundsätzlich stellt dies auch kein Problem dar.
Wie auf infodocc beschrieben, bestehe in der Regel ein urheberrechtlicher Schutz für Tätowierungen gemäß dem UrhG als Werk der bildenden Kunst, weshalb dem Tätowierer auch grundsätzlich sämtliche Nutzungsrechte an dem Werk zustehen. Allgemein anerkannt ist, dass Tätowierer und Tätowierter einen stillschweigenden Nutzungsvertrag abgeschlossen haben, aufgrund dessen dem Tätowierten sämtliche Nutzungsrechte übertragen werden. Darüber hinaus erlaube § 60 UrhG dem Tätowierten die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Vervielfältigung und Verbreitung des Bildnisses, also „seines“ Tattoos. Und zu guter Letzt erlaubt natürlich auch das Persönlichkeitsrecht des Tätowierten, dass dieser Fotos und Videos von sich ins Internet stellen darf – selbstverständlich mit dem eigenen Tattoo.

Juristisch heikel kann es aber unter gewissen Umständen dennoch werden, wie es auf infodocc heißt. Nämlich dann, wenn nur das Tattoo abgelichtet wird und es nicht mehr um den Träger des Werkes – also die Person – geht. So zum Beispiel, wenn man sein Tattoo-Detailfoto als Profilbild verwendet, oder sogenannte Selfies von seinem Tattoo derart erstellt und postet, dass tatsächlich nur das Werk im Vordergrund steht. Dann greift möglicherweise das Persönlichkeitsrecht nicht mehr und das Urheberrecht des Tätowierers tritt in den Vordergrund. Sofern dann keine ausdrückliche Einwilligung des Tätowierers gegeben ist, liegt möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung vor. Zusätzliche Voraussetzung ist natürlich, dass der Tätowierer selbst das Urheberrecht an dem Werk hat, bzw. das Tattoo selbst auch Werksqualität hat, wovon in der Regel dann auszugehen ist, wenn zum Beispiel der Tätowierer das Motiv selbst entworfen hat.

Gerade was Profilfotos und Status-Updates in den sozialen Netzwerken betrifft, die nicht die eigene Person zeigen, ist Vorsicht geboten. Verbreitet sind vor allem Aktionen, bei denen der Nutzer sein Foto für eine gewisse Zeit gegen ein fremdes Bild austauscht, zum Beispiel gegen ein Foto einer Disney-Figur oder das eines Superhelden. Wie chip.de schreibt, handelt es sich bei den Fotos zumeist um urheberrechtlich geschützte Werke. Wer also solche Fotos ohne entsprechender Erlaubnis postet, macht sich unter Umständen strafbar.

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