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BDSG-Novelle: Uneingeschränkte Geltung ab dem 1. September 2012

3. September 2012

Am 31. August 2012 endet die dreijährige Übergangsfrist für die Einrichtung von Kundendatenbanken nach den Vorgaben der novellierten Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) aus dem Jahre 2009. Zwar bestehen weiterhin Ausnahmen, beispielsweise das sogenannte „Listenprivileg“, personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich jedoch für Werbung und Adresshandel nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen verarbeitet und genutzt werden (Opt In). Betroffen sind insbesondere auch bereits bestehende Datenbanken die personenbezogenen Daten, etwa von Kunden enthalten, also auch Daten, die vor dem 1. September 2009 erhoben wurden. Hier muss nachgewiesen werden können, woher die Daten stammen und im Falle einer behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung jeweils eine Dokumentation der insoweit relevanten Geschäftsvorgänge oder entsprechende Einwilligungserklärungen zur Speicherung vorlegt werden. Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben können nicht nur die Auflage, die entsprechenden Datensätze zu löschen, sondern weiterhin die Verhängung von Bußgeldern bis zu 300.000 Euro sowie – im Falle von besonders schwerwiegenden Verstößen gewerblichen Ausmaßes – sogar die Betriebsstillegung durch die Aufsichtsbehörde nach sich ziehen.

BMJ: Mehr Rechte für Versicherte

30. August 2012
Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger hat den am gestrigen Tag vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzesentwurf zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften ausdrücklich begrüßt. “Versicherungsnehmer können sich über eine weitere Verbesserung Ihrer Rechte freuen. Wer privat versichert ist, erhält künftig einen ausdrücklichen Auskunftsanspruch, Bei kostenintensiven Behandlungen wird die Versicherung verpflichtet, vorab mitzuteilen, ob die Kosten der Behandlung übernommen werden.”, so Leutheusser-Schnarrenberger. Die Bundesregierung greife damit auch Beschlüsse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages auf. Die Änderung sei notwendig geworden, weil es in Einzelfällen immer wieder zu lang andauernden Prüfungen gekommen sei, durch die wesentliche medizinische Eingriffe mit
gesundheitlichen Folgen verzögert wurden. Außerdem erhalte der Versicherungsnehmer über ein Einsichtsrecht in der privaten Krankenversicherung erleichterten Zugang zu Gutachten und Stellungnahmen, die sein Versicherer eingeholt hat, um seine Leistungspflicht zu prüfen. Den Wechsel aus Unisex-Tarifen werde die Bundesregierung durch diesen Gesetzentwurf dagegen einschränken, um damit Versicherungsgerechtigkeit für alle Versicherten zu schaffen. Neben den
Neuregelungen bei der Krankenversicherung würden zudem Unzulänglichkeiten bei der KfZ-Haftpflichtversicherung beseitigt.

Umfrage unter IT-Managern: 90% halten eigene Daten für unsicher

29. August 2012

Die Bedeutung des Datenschutzes wächst stetig. Die praktische Notwendigkeit dieser Entwicklung wird nun erneut durch eine Studie untermauert, welche bemerkenswerte Ergebnisse abbildet, wie nun Heise-Online berichtete.  Die durch das US-amerikanische Unternehmen für Datensicherungsmedien Quantum in Auftrag gegebene Studie richtete die Befragung an IT-Manager. 90% der Befragten gaben an, dass die durch ihr Unternehmen gespeicherten Daten im Ernstfall nicht ausreichend gesichert seien. 27% bestätigten, dass im letzten Jahr ein datenschutzrelevanter Zwischenfall eingetreten sei. Davon waren 85% durch Personen verursacht. Zwar sei die Verbesserung des Datenschutzes ein wesentlicher Investitionsposten innerhalb der Unternehmen. Trotzdem bezeichneten 11% die Sicherheit ihrer Daten als “extrem anfällig”. Seit der letzten Studie stieg der Wert damit um 3%. Gleichzeitig sank der Wert der minimal oder gar nicht gefährdeten Datenbestände von 51 auf 31%. Dabei sollte jedoch berücksichtigt werden, dass dies teilweise auch durch das gestiegene Risikobewusstsein begründet sein dürfte.

Die größte Gefahr für Daten stellen nach den Studienergebnissen die erneut um 7% gestiegenen Attacken durch Viren dar, gefolgt von der Gefahr des Versagens des Betriebssystems. Diesbezüglich stieg das Risiko von 21 auf 48%. Positiv ist zu bemerken, dass immerhin 68% der Befragten täglich oder sogar häufiger ein Backup ihrer Daten anlegen. Lediglich 16% tun dies nur wöchentlich oder noch seltener. Die Unternehmen, die nicht in der Lage waren, ihre Archive und DR-Daten ohne signifikante Verzögerungen der Geschäftsprozesse wiederherzustellen, mussten jedoch Umsatzeinbußen hinnehmen.

 

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Google: Bildung eines Datenschutzteams

Der kalifornische Software Dienstleister Google sucht mittels einer Stellenausschreibung Spezialisten für die Bildung eines neuen „Privacy Red Teams“. Der zunächst seltsam anmutende Begriff „Red Team“ hat seine Ursprünge hierbei in dem Bereich der strategischen Planung des US-Militärs, wird aber seit langem auch von Unternehmen für Gruppen verwandt, die unabhängig interne Netzwerke auf Schwachpunkte hin untersuchen sollen. Nachdem Google in der Vergangenheit immer wieder – vor allem nachdem für alle Produkte einheitliche Datenschutzrichtlinien eingeführt wurden – in der Kritik stand und zudem vor kurzem eine Strafe in Höhe von 22,5 Millionen US-Dollar für das Umgehen der Datenschutz-Einstellungen für Cookies bei Apples Safari-Browser zahlen musste, versucht das Unternehmen mit dieser Maßnahme offensichtlich sein schlechtes Image als “Datenkrake” zu verbessern. Die dafür gesuchten Fachleute sollen nach den Anforderungen der Stellenausschreibung dazu beitragen, den Datenschutz und die Datensicherheit durch das Aufdecken, das Analysieren und das Beseitigen von Sicherheitslücken und Datenschutzrisiken merklich zu erhöhen.

In den kommenden Wochen und Monaten wird sich zeigen, ob Google es mit dem neu entdeckten Stellenwert des Datenschutzes tatsächlich ernst meint und ob die Bildung des Privacy Red Teams tatsächlich zu signifikanten Verbesserungen des Datenschutzes führen wird.

BfDI: Merkblatt zur Telearbeit

24. August 2012
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat ein Merkblatt zur Telearbeit und zur Vereinbarkeit von Telearbeit mit dem Datenschutz herausgegeben. Dort aufgenommen sind allgemeine datenschutzrechtliche Empfehlungen zu der rechtskonformen Ausgestaltung von Telearbeitsplätzen, die u.a. die vertragliche Festlegung von Verantwortlichkeiten im Umgang mit personenbezogenen Daten, das Verbot der  privaten Nutzung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten IT-Ausstattung sowie das Verbot des Einsatzes privater Hard- und Software am Telearbeitsplatz betreffen. Daneben wird die Grundsatzproblematik der Verarbeitung von sensiblen personenbezogenen Daten (z.B. Sozialdaten oder Daten i.S.v. § 3 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz) an einem Telearbeitsplatz thematisiert und klargestellt, dass bei solchen Daten nur dann eine Telearbeit zulässig ist, wenn deren Schutz durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen und entsprechende Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers vor Ort gewährleistet ist. Ferner werden Mindestvorgaben bezüglich der zu treffenden Datensicherheitsmaßnahmen – z.B. Verbindung über VPN, Sperrung von USB-Zugängen, Verschlüsselungen – definiert.
Das Merkblatt kann als Druckversion bestellt oder als pdf heruntergeladen werden.
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ULD: Sommerakademie 2012

21. August 2012

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) veranstaltet am 27. August seine alljährliche Sommerakademie zu dem Thema “Sozialere Netzwerke im Internet – durch Datenschutz”. Auf der Veranstaltung sollen die Beteiligten und Konfliktparteien im offenen Diskurs darüber streiten, welchen Beitrag der Datenschutz leisten kann, damit soziale Netzwerke ihren Namen auch wirklich verdienen. Thilo Weichert, Leiter des ULD, wird in das Thema einführen, anschließend werden Vorträge – u.a. von dem Ministerpräsidenten Schleswig-Holstein Albig und dem Director Public Policy Facebook Germany GmbH Bender – sowie eine Podiumsdiskussion folgen. Zusätzlich werden in Parallelveranstaltungen unterschiedliche Workshops rund um das Thema Soziale Netzwerke angeboten.

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BGH: Auskunftsanspruch von Rechteinhabern bei Urheberrechtsverletzungen

20. August 2012

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 19. April 2012 (Az. I ZB 80/11) den Auskunftsanspruch von Rechteinhabern bei Urheberrechtsverletzungen bekräftigt. Dem Beschluss zufolge müssen Internetprovider den Rechteinhabern Namen und Anschrift eines Nutzers mitteilen, wenn mit der dazugehörigen IP-Adresse „ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in eine Online-Tauschbörse eingestellt [wurde]“. Durch die Entscheidung kehrt der BGH von der bisherigen Rechtsprechungspraxis (vgl. nur die vorinstanzlichen Entscheidungen des LG Köln (Az. 213 O 337/11) und des OLG Köln (Az. 6 W 237/11)) ab, wonach ein gewerbliches Element zu der Rechtsverletzung treten muss, um einen Auskunftsanspruch begründen zu können. Die gesetzliche Grundlage des Auskunftsanspruchs der Rechteinhaber in § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) spricht ebenfalls von einem „gewerblichen Ausmaß“, in dem die Rechtsverletzung erfolgt sein muss. Der BGH führt in der Begründung zu dieser Problematik recht kurz aus, dass der Auskunftsanspruch “kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus [setze], sondern […] unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet [sei]”. Der BGH führt weiter aus, dass sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung, noch aus der Systematik des Gesetzes die Voraussetzung des gewerblichen Elements ergebe. Diese widerspräche dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen.

In der Opposition und der Netzgemeinde ist das Urteil weitestgehend auf Unverständnis gestoßen. Kritisiert wird insbesondere, dass der Beschluss im klaren Gegensatz zum Willen des Gesetzgebers stehe. Dieser habe, so Lars Klingbeil, netzpolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, den Auskunftsanspruch der Rechteinhaber „… ausdrücklich und aus guten Gründen auf Verletzungen des Urheberrechts in gewerblichen Ausmaß begrenzt”.

Daneben wird beklagt, dass mit dem Beschluss das ohnehin schon durch die Rechtsprechung aufgeweichte Kriterium des “gewerblichen Ausmaßes” endgültig gekippt werde. Oliver Süme vom eco-Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. rechnet damit, dass dies zu einer erheblichen Steigerung der Auskunftsersuchen an die Provider führen werde, die bereits zum jetzigen Zeitpunkt, nach erwirktem Gerichtsbeschluss, jeden Monat die Nutzerdaten zu 300.000 Internetverbindungen an die Rechteinhaber herausgeben. Zudem könne durch den Verzicht auf das gewerbliche Element die Intention des Gesetzgebers, Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis an hohen Hürden zu messen, nicht mehr zur effektiven Durchsetzung verholfen werden.

Der Beschluss des BGH zeigt deutlicher als je zuvor, dass die angekündigte Novelle des Urheberrechts in kürzester Zeit angegangen werden sollte, um damit bei allen Beteiligten für die notwendige Rechtssicherheit im Umgang mit urheberrechtsgeschützten Inhalten sorgen zu können.

Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung: “European Freedom not Fear Weekend 2012”

17. August 2012

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung veranstaltet vom 14.-17. September ein Vernetzungswochenende in Brüssel, welches unter dem Motto “Freedom not Fear” steht. Man zeige mit der Teilnahme den Protest gegen “unnötige und unverhältnismäßige staatliche Überwachungsmaßnahmen” in der EU-Politik. Es sind Diskussionen und Gespräche in einer offenen Konferenz im Bürgerzentrum Mundo B, ein Treffen mit EU-Abgeordneten sowie ein Protestzug in Planung. Aktuell wird Interessierten angeboten, abzustimmen, ob die öffentliche Demonstration stattfinden beziehungsweise welche Route sie gegebenenfalls nehmen soll.

Schleswig-Holstein: Strafverfahren gegen Polizeibeamten wegen Datenschutzverstoßes

10. August 2012
Medienberichten zufolge hat ein Polizeibeamter aus Schleswig-Holstein im November 2011 von dem Netzbetreiber “Kabel Deutschland” widerrechtlich Informationen über Zahlungsversäumnisse eines ungeliebten Mieters erlangt, indem er dienstliche Interessen vorspiegelte, er diese Informationen jedoch für die Führung eines privaten Rechtsstreites benötigte. Die Informationen soll sich der Polizeibeamte an seine dienstliche Faxnummer in der Polizeibehörde und per E-Mail auf den Dienst-PC hat senden lassen und in dem folgenden Mietrechtsstreit rechtswidrig eingebracht haben. Der betroffene Mieter habe nach Bekanntwerden Strafanzeige erstattet und es soll – nach einer Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft – ein Strafbefehl gegen den Polizeibeamten beantragt worden sein. In dem anschließenden Strafverfahren sei das Verfahren gegen Zahlung von 1.000 Euro eingestellt worden.

 

EU-Kommission: Gegen deutsche Sonderwünsche beim Datenschutz

7. August 2012

Medienberichten zufolge hat sich die EU-Justizkommissarin Viviane Reding gegen den von der Bundesregierung geäußerten Wunsch gestellt, Mitgliedsstaaten bei der geplanten europaweiten Datenschutzverordnung mehr Spielraum für den öffentlichen Sektor zu gewähren. Behörden sollen sich denselben Regeln wie auch private Unternehmen unterwerfen. Es gebe lediglich “genau eingegrenzte Sonderregeln für Behörden”, mehr sei nicht vorgesehen. Behörden seien noch stärker als Unternehmen dafür verantwortlich, die Privatsphäre der EU-Bürger zu sichern. Trotz der Widerstände solle die neue Verordnung im ersten Halbjahr 2013 stehen, so Reding.

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