Kategorie: Allgemein
24. Oktober 2011
Wie heise online berichtet, plant die irische Datenschutzbehörde eine Überprüfung der europäischen Facebook-Niederlassung in der kommenden Woche. Anlass hierfür gaben auch die Beschwerden des österreichischen Studenten, der seine bei Facebook gespeicherten Daten angefordert hatte. Auf der ihm anschließend übersandten CD mit einem 1200 Seiten starken Dokument fanden sich unter anderem Einträge und Daten, die er längst gelöscht hatte.
Die Überprüfung von Facebook in Dublin soll nach dem Bericht etwa eine Woche dauern. Zuständig ist der irische „Data Protection Comissioner“, weil Facebook allein in Irland die „Facebook Ireland Limited“ als Niederlassung für Europa betreibt.
Inzwischen hat sich auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages mit Facebook beschäftigt. Genauer ging es um die Anfrage eines FDP-Bundestagsabgeordneten, ob das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig-Holstein Nutzern der Social-Plugins von Facebook zu Recht vorwerfe, gegen deutsches Datenschutzrecht zu verstoßen.
Das eindeutige Fazit der Wissenschaftler lautet, dass wegen deutlicher Unsicherheiten im geltenden Datenschutzrecht keinesfalls eindeutig von einem Verstoß ausgegangen werden könne. Die Rechtsauffassung des ULD sei vertretbar, die Behauptung eines eindeutigen Verstoßes aber unzutreffend.
Problematisch sei besonders der Personenbezug von Cookies und IP-Adressen. Die Anforderungen an die Bestimmbarkeit einer Person seien sehr umstritten und von der Rechtsprechung nicht einheitlich geklärt. Diese Kontroverse würde aber vom ULD ausgeblendet. Nicht nachvollziehbar sei auch die Begründung einer Auftragsdatenverarbeitung nach §11 BDSG, aus der sich die angeprangerte Verantwortlichkeit der Webseitenbetreiber für die von Facebook erstellen Statistiken ergeben könnte. (ssc)
Nach den seitens des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) geäußerten erheblichen rechtlichen Bedenken gegen Social-Plug-Ins und Fanpages von Facebook möchte Facebook laut Medienangaben nun prüfen, wie es technisch zu realisieren sei, dass Daten schleswig-holsteinischer Internetnutzer nicht mehr in die USA übermittelt werden. Zudem soll sich Facebook bereit erklärt haben, technische Details zur weiteren Prüfung der Datenverarbeitungen durch das ULD preis zu geben.
Dies sei im Rahmen eines zweiten Treffens des Datenschutzbeauftragten des Landes Schleswig-Holstein Weichert mit dem Europa-Vertreter von Facebook Richard Allen in Kiel besprochen worden. „Das war insofern ergiebig, als dass Facebook zum ersten Mal richtig verstanden hat, was unsere rechtlichen Argumente und technischen Probleme sind.“ , so Weichert. (sa)
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Rheinland-Pfalz und der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen vertreten die Auffassung, dass das auf den Richtlinien der Internationalen Anti-Doping-Agentur (Wada) aufbauende Anti-Doping-System in Deutschland in den Grundrechtsbereich der Sportler eingreift. Datenschutzrechtlich problematisch sei insbesondere das Meldesystem ADAMS, in dem die Sportler ihre Aufenthaltsorte für drei Monate im Voraus angeben müssten, sowie die Weitergabe erhobener Daten durch die Nationale Anti-Doping-Agentur (Nada) an die Wada. Auch seien die Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte nicht dadurch zu rechtfertigen, dass die betroffenen Sportler einer entsprechenden Kontrolle nicht ausdrücklich widersprochen hätten, so der rheinland-pfälzische Vertreter Brink. Von einer freiwilligen Einwilligung könne nicht die Rede sein, da im anderen Fall die Berufsausübung nicht möglich sei. Es handle sich also um eine “Friss oder stirb-Situation”, urteilte er. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Lepper betonte, dass es seiner Aufsichtsbehörde nicht darum gehe die Teilnahme deutscher Sportler an internationalen Wettkämpfen zu verhindern. “Die Grundrechte gelten aber auch für Sportler”, stellte Lepper klar. (sa)
21. Oktober 2011
Nach einer im Auftrag des Bundesverbands Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V. (BITKOM) durchgeführten Umfrage informieren sich rund die Hälfte aller Unternehmen im Internet über Bewerber. Wiederum 49 Prozent der Unternehmen sollen zur Informationsgewinnung Internet-Suchmaschinen verwenden. 21 Prozent der Unternehmen recherchiere zudem in sozialen Online-Netzwerken mit beruflichen Schwerpunkt (wie z.B. Xing, LinkedIn), 19 Prozent wiederum weite die Suche auch auf freizeitorientierte soziale Online-Netzwerke (wie z.B. Facebook, StudiVZ, meinVZ) aus.
Dieses Procedere wird lediglich im Hinblick auf Background Checks zu Bewerbern in freizeitorientierten sozialen Online-Netzwerken mit Inkrafttreten der
neuen Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz – voraussichtlich im kommenden Jahr – beschränkt und als unzulässig erachtet werden. Die Informationsgewinnung über Internet-Suchmaschinen und berufsorientierte soziale Online-Netzwerke bleibt weiterhin zulässig. Daher ist es für jeden Bewerber ratsam, zu wissen, was über ihn im Internet steht und darauf achten, was er selbst oder andere über ihn im Web verbreiten, so BITKOM-Präsident Prof. Dieter Kempf. (sa)
19. Oktober 2011
Medienangaben zufolge haben Facebook-Nutzer aus den US-Bundesstaaten Mississippi, Kansas, Kentucky und Louisiana Klagen gegen das soziale Netzwerk Facebook wegen des unzulässigen Einsatzes von Cookies und damit einhergehender “Bespitzelung” der Nutzer eingereicht.
Die Klagen beziehen sich auf eine Bestimmung des “
Wiretap Act“, der auf Bundesebene das Abhören drahtgebundener, mündlicher oder elektronischer Kommunikation verbietet. “Bis zum 23. September 2011 soll Facebook die drahtgebundene oder elektronische Kommunikation seiner Nutzer verfolgt, gesammelt und gespeichert haben, darunter auch den teilweisen Surfverlauf von nicht mehr bei Facebook eingeloggten Nutzern”, stellt eine der weitestgehend inhaltsgleichen Klageschriften fest. Der Kläger habe nicht zugestimmt oder Facebook anderweise ermächtigt, seine Kommunikation abzufangen, zu verfolgen, zu sammeln und zu speichern einschließlich des Surfverlaufs, während er nicht bei Facebook eingeloggt war. Facebook soll die Vorwürfe zwar wiederholt bestritten, allerdings die Cookies dahingehend abgeändert haben, dass sie nach dem Ausloggen keine eindeutigen, den Nutzer identifizierenden Informationen mehr enthalten. (sa)
18. Oktober 2011
Der Bundesrat hält den Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr für unzureichend. Zwingend sei die Erfüllung der erweiterten Informationspflichten, denen Verkäufer kostenpflichtiger Online-Angebote unmittelbar vor einer Bestellung nachkommen müssen, auch gegenüber Käufern in Unternehmen und gegenüber dem gesamten Business-to-Business-Bereich. Insofern fordert der Bundesrat in seiner in der letzten Woche beschlossenen Stellungnahme, dass grundsätzlich von “Kunden” statt von “Verbrauchern” gesprochen, der Schutzbereich mithin erweitert werde. Unternehmer seien als “potenzielle Opfer unseriöser Geschäftsmodelle” – wie z.B. Abofallen – gleichermaßen schutzbedürftig. (sa)
17. Oktober 2011
Microsoft hat seinen für die erste Hälfte des Jahres 2011 erstellten Sicherheits- bericht veröffentlicht. Nach diesem erfolgt die Infektion mit Schadsoftware in 45 Prozent der Fälle durch die Windows-Nutzer selbst, indem Schadsoftware eigenhändig gestartet wird. Rund 25 Prozent aller Angriffe sollen dabei durch USB-Speichermedien und deren Autorun-Funktion ausgelöst werden. Verseuchte Netzwerkfreigaben seien in insgesamt 17,2 Prozent der Fälle kausal für Angriffe, Sicherheitslücken in nur 5,6 Prozent der Fälle.
Die Anzahl infizierter Rechner ist nach Angaben von Microsoft zurückgegangen: im dritten Quartal 2010 sollen in Deutschland durchschnittlich 5,3 von 1000 untersuchten Rechnern mit Schadsoftware infiziert gewesen sein, im zweiten Quartal 2011 lediglich 3,2 von 1000 Rechnern. Damit läge Deutschland deutlich unter dem internationalen Durchschnitt von 9,8 von 1000 infizierten Rechnern. (sa)
14. Oktober 2011
Laut einer aktuellen Online-Umfrage der Universität Regensburg und des Bundesverbands Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) bezieht jedes sechste Unternehmen Sicherheitsservices – beispielsweise zur Virenbekämpfung oder Benutzerauthentifizierung – aus einer Cloud (“Security-as-a-Service”). Mittelfristig soll dies jedes vierte Unternehmen tun. Die Umfrage ergab des Weiteren, dass Finanz- und IT-Dienstleister Vorreiter bei dem Einsatz von Security-as-a-Service sind. Fast jedes dritte Unternehmen aus diesen Branchen nutzt solche Sicherheitsservices. Nur jedes fünfte befragte Unternehmen schließt den Bezug von Sicherheitsdienstleistungen aus einer Cloud wegen befürchteter Abhängigkeit von einem Dienstleister langfristig aus.
Die verhältnismäßig hohe Akzeptanz von Security-as-a-Service ist nach Angaben des BITKOM besonders bemerkenswert, da deutsche Unternehmen im internationalen Bereich eher zurückhaltend von Cloud Computing Gebrauch machen. (sa)
13. Oktober 2011
Der baden-württembergische Beauftrage für Datenschutz, Jörg Klingbeil, äußerte sich laut einem Bericht der Stuttgarter Zeitung Ende August kritisch zur geplanten Erhebung von Daten über Luftbildaufnahmen. Auf deren Basis soll die gesplittete Abwassergebühr eingeführt werden. Aus seiner Sicht fehle es derzeit noch an einer Rechtsgrundlage, die Erhebung durch Erwerb der Luftbildaufnahmen sei datenschutzrechtlich unzulässig.
Die gesplittete Abwassergebühr fördert die Gebührengerechtigkeit und geht auf eine umfangreiche Rechtsprechung zurück, in der die Berechnung nach dem “einheitlichen Frischwassermaßstab” für unzulässig erklärt wurde. Niederschlags- und Abwassergebühr sollen künftig voneinander getrennt berechnet werden.
Um versiegelte Flächen zu vermessen, griffen fast 90 Prozent der Kommunen in Baden-Württemberg auf Luftbilder des Landesamtes für Geoinformationen und Landesentwicklungen oder von privaten Firmen zurück. Der Datenschutzbeauftrage gab zu bedenken, dass die Luftbildaufnahmen gestochen scharf seien und eine Bodenauflösung von zehn oder sogar nur fünf Zentimetern haben. Diese Bilder stellten „personenbezogene oder zumindest personenbeziehbare Daten“ dar. Das Landesdatenschutzgesetz oder eine andere Norm müsse die Verarbeitung erlauben oder der Betroffene eingewilligt haben – sonst sei sie unzulässig.
Betroffene Bürger planen bereits, vor das Verwaltungsgericht zu ziehen. Der Verweis eines Gemeindevorstehers auf Google Earth konnte die Gemüter nicht beruhigen, sei es doch ein Unterschied, ob ein privater Dienst Bilder anbiete oder eine Kommune damit hoheitliche Aufgaben erledige. Die Forderung war deutlich: Kommunen sollten in das informelle Selbstbestimmungsrecht nicht ohne Rechtsgrundlage eingreifen dürfen. (ssc)
Die Überwachung und Aufzeichnung verschlüsselter Internetkommunikations-vorgänge (z.B. Internettelefonie, E-Mail-Verkehr) durch Strafverfolgungsbehörden erfordert regelmäßig das Anbringen einer Software auf dem Endgerät des Betroffenen, die die Daten aus dem laufenden Kommunikationsvorgang vor ihrer Verschlüsselung erfasst und an die Behörde weiterleitet (sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung). Wegen des damit verbundenen unbemerkten Eindringens in Computer der Bürger und dem Eingreifen des Fernmelde-geheimnisses sowie des “Computer-Grundrechts” begrüßte der Landesbeauftragte für den Datenschutz Rheinland-Pfalz (RLP) erneut explizit das derzeit bestehende Moratorium, wonach Sicherheitsbehörden bis auf weiteres auf den Einsatz von Abhörsoftware zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung verzichten. Selbstverständlich bestehe zwar die Notwendigkeit auch die über das Internet geführte Telekommunikation zur Strafverfolgung abzuhören, erforderlich sei allerdings ein Gesetz, dass gewisse Mindestvoraussetzungen verbindlich regelt. Dieses solle u.a. den Einsatz von Quellen-Telekommunikationsüberwachung auf Fälle schwerster Kriminalität begrenzen und technisch-organisatorische Vorkehrungen vorschreiben, damit sich die Datenerhebung auf Kommunikations-daten beschränkt und eine revisionssichere Nachvollziehbarkeit der Datenverarbeitungsvorgänge besteht. Daneben sei ein wirksames Verfahren zur Sicherung des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung vorzusehen und ein besonderer Fokus auf den technischen Datenschutz zu legen, damit ein Missbrauch der sicherheitsbehördlichen Instrumente durch Dritte ausgeschlossen werden kann.
Derzeit fehle ein solches Gesetz für den Bereich der Strafverfolgung. § 100a Strafprozessordnung (StPO) und § 100b StPO reichen nach Ansicht des Landesbeauftragten für den Datenschutz RLP dafür – selbst mit richterlicher Anordnung – nicht aus. Im Übrigen seien die Regelungen des BKA-Gesetzes zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung unter diesen Aspekten kritisch zu prüfen. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben bereits im März 2011 die Entschließung “Ohne gesetzliche Grundlage keine Telekommunikationsüberwachung auf Endgeräten” verabschiedet, in der entsprechende Forderungen erhoben werden. Diese seien bislang allerdings unberücksichtigt geblieben. (sa)
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