Kategorie: Aufsichtsbehördliche Maßnahmen

Datenschutzkonferenz: Kritik an Vorratsdatenspeicherung von Fluggastdaten

13. November 2017

Jede Flugreise bringt eine Flut von Daten mit sich. Wie bereits berichtet, werden Fluggastdaten auch in Deutschland ab Mai 2018 gespeichert – ähnlich wie in Großbritannien und den USA. EU-Sicherheitsbehörden können im Zuge des Fluggastdatengesetzes (FlugDaG) bis zu 60 verschiedene Datenkategorien bei Fluggesellschaften abfragen. Das Gesetz strebt die Bekämpfung von Terror und schwerer Kriminalität an.

In einer Entschließung der Datenschutzkonferenz sprachen sich die unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder für eine Nachbesserung des FlugDaG aus. Insbesondere kritisieren die Behörden die langfristige Speicherung von Fluggastdaten (Passenger Name Records – PNR) aller Passagiere. Sie berufen sich dabei auf den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), der in seinem Gutachten vom 26. Juli 2017 das Fluggastdaten-Abkommen der EU mit Kanada für nicht mit der Europäischen Grundrechtecharta vereinbar erklärt hat.

Unter dem Deckmantel von Grundsätzen der Datensparsamkeit und der Erforderlichkeit argumentieren die Behörden im Sinne des EuGH. Die öffentliche Sicherheit und der Schutz vor Terrorismus rechtfertigen nicht die Erhebung und Verarbeitung sensibler Daten wie rassische und ethnische Herkunft, religiöse Überzeugungen oder das Sexualleben. Eine präzisere und besonders fundierte Begründung sei dazu nötig.

Wenn es während eines Aufenthalts eines Reisenden keine Anhaltspunkte für terroristische oder schwere Straftaten gibt, habe sich der Zweck der Datenübermittlung erfüllt. Wie der EuGH fordern die Datenschutzbehörden dann eine weitere Speicherung zu verbieten. Nach Ausreise sei eine Vorratsdatenspeicherung ohne objektive Anhaltspunkte für geplante Straftaten nicht gerechtfertigt.

 

Social-Media-Nutzung in Behörden: Datenaufsichtsbehörde Baden-Württemberg veröffentlicht Richtlinie

2. November 2017

Die baden-württembergische Datenaufsichtsbehörde hat heute eine erste Richtlinie für die Nutzung von Social Media durch öffentliche Stellen herausgegeben. Sie regelt Nutzungsauflagen, die vor allem die Öffentlichkeitsarbeit und Bereitstellung allgemeiner Informationen betreffen. Dabei geht es vor allem um die Nutzung von Social-Media-Plattformen wie Twitter und Facebook, auf denen z.B. Sicherheitsbehörden aktuelle Kurzinformationen an Versammlungsteilnehmer veröffentlichen, Kommunen ihr touristisches Angebot bewerben oder einige Behörden zu besetzende Stellen ausschreiben wollen. Bislang wurde eine solche Nutzung von den Datenaufsichtsbehörden der Bundesländer eher kritisch beäugt und äußerst destriktiv behandelt. An konkreten Vorgaben für einen datenschuztkonformen Umgang mit Social-Media fehlte es bislang allerdings. Da die Vorbehalte bei den Behörden selbst allerdings ohnehin auf “erschreckend geringe Resonanz” stießen, wie der Landesdatenschutzbeauftrage Baden-Württembergs Stefan Brink erklärte, hat seine Behörde nun die oben genannte Richtlinie erstellt, “um sich der Realitität anzunähern”.

Laut Brink tragen die Behörden eine datenschutzrechtliche Mitverantwortung. So müssen sie vor der Erstellung eines Accounts ein klares Nutzungskonzept festlegen. Es muss Zweck, Art und Umfang der Nutzung beschreiben, Verantwortlichkeiten für die redaktionelle und technische Betreuung und für die Wahrnehmung der Betroffenenrechte festlegen. Auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sollen die Behörden bereits beachten und so eine Datenschutzfolgenabschätzung vornehmen. Zwar besteht nach der Richtlinie keine Meldepflicht gegenüber der Datenschutzaufsichtsbehörde, das datenschutzrechtliche Nutzungskonzept soll aber allgemein zugänglich sein und als Grundlage für künftige Prüfungen dienen.

Brink legt den Behörden zudem auf, die Pflichten des Telemediengesetzes zu beachten. Darunter fallen vor allem das Stellen eines Impressums und das Zugänglichmachen spezifischer Datenschutzerklärungen, die den jeweiligen Nutzer umfassend über der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten informieren sollen.

Er kündigte an, die Einhaltung dieses vorgegebenen Handlungsrahmens insbesondere ab Januar 2018 verstärkt zu überprüfen, wies zeitgleich aber bereits daraufhin, dass mit der DSGVO ab Mai 2018 weitere Anpassungen notwendig werden, um den Anforderungen der DSGVO zu entsprechen. Interessant ist unterdessen die Tatsache, dass sich die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder selbst bisher der Nutzung von Social-Media-Plattformen verwehren, während auf der europäischen Ebene etwa die französische Aufsichtsbehörde CNIL, die den Vorsitz der europäischen Artikel-29-Gruppe innehat, einen englischen und einen französischen Twitter-Account betreibt.

Datenschutzkonferenz: Forderungen für die neue Legislaturperiode

18. Oktober 2017

Anlässlich des frisch gewählten Bundestags formulierten alle unabhängigen deutschen Datenschutzbehörden einen Katalog mit Grundsatzpositionen für die neue Legislaturperiode. Die diesjährige Vorsitzende der Datenschutzkonferenz, die niedersächsische Landesbeauftragte Barbara Thiel, legte das Dokument allen im Bundestag vertretenen Fraktionen vor. Die Aufsichtsbehörden von Bund und Ländern formulierten elf Forderungen an den deutschen Gesetzgeber.

Die Datenschutzbehörden warnen davor, Daten zu einer “rein wirtschaftlichen Größe” zu machen und fordern, dass das Verbotsprinzip nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht unter dem modernen Schlagwort “Datensouveräntität”  zurückweichen darf. Das Grundprinzip der Datenminimierung müsse weiterhin an vorderer Stelle stehen. Diese Forderungen seien nach Ansicht der Konferenzvorsitzenden Thiel kein Hindernis für die Digitalisierung. Vielmehr sei Datenschutz als Grundrechtsschutz und “integraler und förderlicher Bestandteil” von Fortschritt in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft.

Die Grundsatzpositionen der Datenschutzkonferenz heben auch die Bedeutung von Privacy by Design und Privacy by Default hervor. Datenschutz muss im gesamten Lebenszyklus von Produkten und Dienstleistungen bedacht und implementiert werden. Nach den Aufsichtsbehörden soll die Bundesregierungen solche Projekte und Innovationen fördern, auch indem sie sich mit Vertretern aus Wirtschaft, Forschung und Entwicklung austauscht.

Weiter fordern die Aufsichtsbehörden ein eigenständiges Gesetz zum Beschäftigtendatenschutz, das den Anforderungen der Arbeitswelt 4.0 entspricht. § 26 BDSG-neu sei den aktuellen Herausforderungen wie z.B. durch verdeckte technische Überwachung, nicht gewachsen. Im Bereich von E-Health fordern die Datenschutzbehörden strenge Vorgaben, damit z.B. Patienten, die eine laufende Erfassung von Gesundheitsdaten via Wearables und Fitness-Apps nicht zustimmen, bei Versicherungstarifen nicht benachteiligt werden. Big-Data-Projekte im Gesundheitswesen sollten per Gesetz mit der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde abzustimmen sein. Schließlich sehen die Aufsichtsbehörden das Thema Vorratsdatenspeicherung weiterhin kritisch, jene sei “in all ihren Ausprägungen auf den Prüfstand zu stellen”.

 

Häufig rechtswidriger Einsatz von gezielter Facebook-Werbung

6. Oktober 2017

Anders als bei einem klassischen Flyer im Briefkasten ist es im Bereich der Online-Werbung möglich, Bedürfnisse und Interessen von potentiellen Kunden gezielt zu adressieren und somit das Verkaufspotential erheblich zu steigern. Ein solches Werkzeug für personalisiertes Marketing bietet auch der Internetriese Facebook in Form seiner “Custom Audience” an.

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht nahm nun diverse Anfragen von Unternehmen zum rechtskonformen Einsatz des Tools zum Anlass, den Service und die entsprechende Umsetzung unter rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen. In ihrer Pressemitteilung legt die Behörde anschaulich dar, welche beiden Varianten es von der “Facebook Custom Audience” gibt:

  • Custom Audience über die Kundenliste:
    Ein Unternehmen erstellt eine Liste mit Name, Wohnort, E-Mail-Adresse u. Telefonnummer seiner Kunden und/oder Interessenten. Nach Umwandlung der Kundendaten mittels Hash-Verfahren gleicht Facebook die Kundenliste mit allen Facebook-Nutzern ab. Es erfolgt eine präzise Auswahl der Personen, deren Interessen sich mit dem Angebot des Unternehmens decken und die Werbung von dem Unternehmen erhalten sollen.
  • Custom Audience über das Pixel-Verfahren:
    Auf der Webseite des Unternehmens wird ein unsichtbares Facebook-Pixel eingebunden, durch welches das komplette Nutzungsverhalten einer Person nachvollzogen werden kann. Das BayLDA skizziert beispielhaft folgendes Szenario: “Ein Nutzer besucht einen Webshop und interessiert sich für das neuste Smartphone, legt es in den Warenkorb, schließt aber den Bestellvorgang nicht ab. Bricht der Nutzer den Bestellvorgang ab, wird auch diese Information an Facebook weitergeleitet.” Auf Basis dieser Informationen kann das Unternehmen den Kunden nun mit passender Werbung zu dem betreffenden Smartphone versorgen und kann auf die Rückkehr des Kunden auf den zuvor besuchten Webshop hoffen.

Die Prüfung der Unternehmen, die “Facebook Customer Audience” für sich nutzen, ergab in vielen Fällen einen datenschutzrechtlich unzulässigen Umgang mit dem Service. Oftmals wurde der Nutzer nicht oder nicht vollständig über den Einsatz des Pixel-Verfahrens informiert. Zudem fehlte die Möglichkeit des Users, dem Einsatz von “Customer Audience” zu widersprechen (Opt-Out). Dies stellt einen Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht dar und kann zu Bußgeldern führen, die sich mit Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung ab Mai 2018 drastisch erhöhen.

Windows 10 Enterprise kann datenschutzkonform im Unternehmen eingesetzt werden

19. September 2017

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat die Datenströme in Microsofts Betriebssystem Windows 10 untersucht. Im 19-seitigen Prüfbericht kommen die Datenschützer zu dem Ergebnis, dass die Enterprise-Version des Betriebssystems mit gewissen Einstellungen an den Gruppenrichtlinien datenschutzkonform eingesetzt werden kann.

Im Mittelpunkt der Prüfung stand die automatisierte Übermittlung von Nutzerdaten an Microsoft. Auch sog. Telemetrie-Daten sorgten im Vorfeld für Kritik an Windows 10. Die Windows-Telemetrie ist meist voreingestellt und übermittelt im Hintergrund Daten über die Art der Nutzung an Microsoft. Dazu gehören technische Daten wie z.B. Absturzberichte oder Typ der verwendeten Hardware. Die vom Betriebssystem ermittelten Daten kann Microsoft u.a. für Werbung oder Produktverbesserungen verwenden.

Die Prüfer des BayLDA stellten fest, dass die Unternehmensversion von Windows 10 mit wenig Aufwand datenschutzkonform konfiguriert werden kann. Kritische Datenübertragungen lassen sich mit gezielten Einstellungen in den Windows Gruppenrichtlinien unterbinden. Die Prüfung des BayLDA fand in Abstimmung mit anderen europäischen Aufsichtsbehörden statt. Vorgaben der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wie z.B. “Privacy by Design” bewerteten die Prüfer nicht.

Bis Mai 2018 plant Microsoft zwei neue Betriebssystem-Updates. Wie die Aufsichtsbehörden das aktualisierte Windows 10 mit Blick auf den Datenschutz und eventuell der DSGVO bewerten, bleibt abzuwarten.

Spanische Datenschutzbehörde verhängt Geldbuße gegen Facebook

12. September 2017

Die spanische Datenschutzbehörde hat aufgrund mehrerer Datenschutzverstöße eine Geldbuße in Höhe von 1,2 Millionen Euro gegen Facebook verhängt. Die Behörde wirft dem Unternehmen zwei schwere Verstöße und einen sehr schweren Verstoß gegen das spanische Datenschutzrecht vor.

So habe Facebook personenbezogene Daten wie die Ideologie, religiöse Ansichten, das Geschlecht oder persönliche Vorlieben ohne ausdrückliche Zustimmung seiner Nutzer erhoben und ohne sie darüber zu informieren, zu welchem Zweck die Daten genutzt werden. Dabei sollen die Daten anhand von Cookies nicht nur bei Facebook-Nutzern, sondern auch bei Nicht-Mitgliedern, die sich auf den Seiten von Facebook aufgehalten haben, erhoben worden sein. Laut der spanischen Datenschutzbehörde greife Facebook nicht nur Informationen über die eigene, sondern auch über Drittseiten ab.

Darüber hinaus kritisiert die Behörde, dass Facebook seine Mitglieder über die Nutzung ihrer Daten nicht ausreichend informiere und die vorhandenen Datenschutzbestimmungen für den Durchschnittsnutzer nicht ausreichend und verständlich genug seien.

Neben Spanien ermitteln auch die Behörden in Belgien, Frankreich, Deutschland und den Niederlanden wegen ähnlicher Vorwürfe.

 

Identitätsdiebstahl im Onlinehandel: die Berliner Datenschutzbeauftragte möchte die Unternehmen stärker in die Verantwortung nehmen

In einer Pressemitteilung vom 8. September 2017 hat die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit im Onlinehandel tätige Unternehmen dazu aufgefordert, Identitätsdiebstähle effektiver zu bekämpfen.

Beim Identitätsdiebstahl verwenden Betrüger unter Angabe einer alternativen Lieferadresse den Vornamen, Namen und/oder das Geburtsdatum einer anderen Person, um Ware auf Rechnung zu bestellen, ohne diese zu bezahlen. Weil die Betrüger zudem häufig auch falsche E-Mail-Adressen nutzen, erfahren die Opfer oft erst dann von ihrer vermeintlichen Bestellung, wenn sie Post von Inkassounternehmen und Wirtschaftsauskunfteien erhalten.

Gerade in Bezug auf die Auskunfteien stellt der Identitätsdiebstahl eine starke Belastung für die Opfer dar, da die Bestellung eine negative Eintragung und eine damit verbundenen Herabstufung ihrer Bonität zur Folge haben kann.

Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, die als Aufsichtsbehörde vermehrt Fälle des Identitätsdiebstahls prüft, stellt in ihrer Pressemitteilung fest, “dass Unternehmen nicht genügend Maßnahmen ergreifen, um Identitätsdiebstähle zu verhindern.” Die Datenschutzbeauftragte Maja Smoltczyk kritisiert unter anderem, dass die Unternehmen teilweise selbst offensichtliche Unklarheiten hinsichtlich des Bestellers in Kauf nähmen und die Pakete trotzdem versendeten. In einem Originalzitat, das in der Pressemitteilung veröffentlicht wurde, heißt es: „Unternehmen dürfen den Schutz von Betroffenen nicht hinten anstellen, um Lieferungen möglichst rasch versenden und Umsatz erzeugen zu können. Wenn es zu einem Identitätsdiebstahl kommt, brauchen die Opfer zudem Unterstützung. Sie dürfen nicht wie potentielle Betrüger behandelt werden. Es wird Zeit, dass der Onlinehandel seiner Verantwortung in diesem Bereich stärker gerecht wird.“

In ihrer Pressemitteilung fordert die Datenschutzbeauftragte insbesondere folgende Maßnahmen:

  • “Unternehmen müssen geeignete Methoden zur Identifizierung ihrer Kunden einsetzen. Bei Auffälligkeiten, die auf Betrug hinweisen können, wie etwa einer abweichenden Lieferanschrift, müssen durch die Onlinehändler oder deren Zahlungsdienstleister Kontrollen durchgeführt werden (z. B. eine Melderegisterauskunft oder persönliche Rückfragen).
  • Eine Erstbestellung mit einer von der Rechnungsadresse abweichenden Lieferadresse sollte nicht auf Rechnung möglich sein.
  • Werden Wirtschaftsauskunfteien im Rahmen der Bestellung angefragt, um die bestellende Person zu identifizieren, müssen sie auf Abweichungen, z. B. bei der Adresse, ausdrücklich hinweisen.
  • Mahnungen sollten nicht ausschließlich per E-Mail versendet werden. Betrüger geben gern falsche E-Mail-Adressen an, sodass Opfer nicht oder erst sehr spät von dem Identitätsdiebstahl Kenntnis erlangen.
  • Wenn bei der Bestellung Unstimmigkeiten hinsichtlich der Identität der bestellenden Person aufgekommen sind, muss dieser Umstand auch einem ggf. später eingeschalteten Inkassounternehmen als Anhaltspunkt für einen möglichen Identitätsdiebstahl mitgeteilt werden.
  • Eine negative Meldung an eine Wirtschaftsauskunftei und ein gerichtliches Vorgehen wegen Nichtzahlung gegen die Betroffenen dürfen nur erfolgen, wenn keine Anhaltspunkte für einen Identitätsdiebstahl vorliegen.
  • Alle beteiligten Branchen müssen eine effektive und einfache Beschwerdemöglichkeit ohne unnötigen Verwaltungsaufwand schaffen. In jedem Fall muss der Kundenservice für das Thema Identitätsdiebstahl sensibilisiert werden.
  • Alle Fälle von Identitätsdiebstahl müssen zur Anzeige gebracht werden. Das ist auch deshalb wichtig, damit die Kriminalstatistik ein aussagekräftiges Bild von dem Phänomen Identitätsdiebstahl geben kann.”

Urteil zur Datenschutzgrundverordnung

10. September 2017

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil vom 6.7.2017 – 10 K 7698/16

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist der Auffassung, dass die Datenschutzbehörde Baden-Württemberg sich nicht auf eine Rechtsvorschrift der DSGVO vor dem 25. Mai 2018 berufen kann.

Der Sachverhalt bezieht sich auf einen Bescheid der Datenschutzbehörde vom 25.11.2016, mit der die Behörde von der Klägerin, die eine Auskunftei ist, verlangte Forderungen nach § 28a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die damit zusammenhängenden Informationen über eine Person nach Ablauf von drei Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung, zu löschen, es sei denn, dass der Betroffene zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig sei.

Zur Begründung führte die Behörde aus, dass aktuell zwar kein BDSG relevanter Datenschutzverstoß vorliege, aber mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Anpassungen vorgenommen werden müssten, die einen zukünftigen Datenschutzverstoß verhindern sollen. Darauf erwiderte die Klägerin, dass sie ihre Löschkonzepte an die DSGVO anpassen werde.

Die Datenschutzbehörde legte diese Erklärung jedoch nicht als eine vollstreckbare Zusicherung, sondern lediglich als eine Absichtserklärung aus. Gegen die daraufhin erlassene Anordnung wehrte sich die Klägerin mit Erfolg. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hob den entsprechenden Bescheid wieder auf.

Zur Begründung führte das Gericht folgendes aus:

Dem Bescheid fehlt die Rechtsgrundlage. Er kann weder auf das BDSG noch auf die DSGVO gestützt werden. Die Klägerin verstößt nicht gegen das BDSG. Auf die DSGVO kann sich die Behörde zum jetzigen Zeitpunkt nicht berufen, da die Datenschutz-Grundverordnung noch nicht bzw. erst ab dem 25.05.2018 anwendbar ist. Daher ergibt sich hieraus keinerlei Handhabe für die Behörde. Inhaltlich betont das Gericht, dass künftig Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO bei der Frage nach Löschfristen heranzuziehen ist. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO schreibe allerdings nur vor, dass über Löschfristen im Rahmen der berechtigten Interessen abzuwägen ist. Eine feste Vorgabe durch die Behörde wird diesen Voraussetzungen nicht gerecht.

Das Urteil zeigt zweierlei ganz deutlich. Einerseits wird ersichtlich, dass die Behörden inhaltlich noch nicht alle Feinheiten der DSGVO durchdacht haben und andererseits wird die Wichtigkeit einer sauberen Umsetzung der DSGVO deutlich. Die zuständigen Behörden werden sich nicht lange Zeit lassen bis sie auf die Verantwortlichen zugehen werden.

Unterschätzen Unternehmen die “Gefahren” der DSGVO?

8. September 2017

Den allermeisten Unternehmen dürfte dieser Einleitungssatz bekannt vorkommen: Bis zum 25.05.2018 sind die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) umzusetzen.

Der Studie Veritas 2017 GDPR Report zufolge sind viele (31%) Unternehmen der Meinung, die von der  DSGVO normierten Pflichten bereits abzudecken. Als diese Unternehmen im Rahmen der Studie allerdings zur konkreten Umsetzung der Maßnahmen befragt wurden, trat häufig ein deutlich anderes Bild verbunden mit der Einsicht zutage, eine Compliance mit dem Regelwerk sei nun doch noch nicht erreicht. Nach Abzug dieser Fälle ist ein Ergebnis der Studie, dass letztlich nur 2% der Unternehmen tatsächlich auf die DSGVO vorbereitet sind.

Die befragten Unternehmen sehen bei sich unter anderem in den folgenden Bereichen akuten Nachholbedarf:

  • Etablierung eines Prozesses zur Meldung von Datenverlusten innerhalb von 72 Stunden,
  • Regelungen zur Löschung (jetzt auch “Recht auf Vergessenwerden”),
  • Neue Rechtslage zur Auftragsdatenverarbeitung (künftig nur “Auftragsverarbeitung”).

Angesichts der respektablen Bußgelder der DSGVO bleibt es wohl weiterhin bei dem gebetsmühlenartigen Verweis auf die “Stunde Null”: Stellen Sie bis zum 25.05.2018 sicher, dass Sie auf die Anforderungen der DSGVO (tatsächlich) vorbereitet sind.

G-20-Akkreditierungen – Vermutlich rechtswidrige Daten in der BKA-Datei

1. September 2017

Nach einem Bericht des ARD-Hauptstadtstudio speichert das Bundeskriminalamt (BKA) vermutlich Millionen Daten illegal. Im Zuges des G-20 Gipfels und der Entziehung von Akkreditierungen einiger Journalisten wurde festgestellt, dass einige Eintragungen zu Straftaten in den Datenbanken des BKA schlichtweg falsch sind oder längst hätten gelöscht werden müssen.

In der Behörde der Bundesbeauftragten für den Datenschutz wartet man schon auf die Beschwerden der betroffenen Journalisten. Der unrechtmäßige Entzug von Akkreditierungen zeigt nämlich, dass fehlerhaft gespeicherte Daten extreme Folgen für die berufliche und private Existenz von Bürgern haben können.

Gemäß des § 8 des Bundeskriminalamtgesetzes ist zwar die Speicherung von Ermittlungen, die nicht zu einer Verurteilung vor Gericht geführt haben erlaubt – im Gegenzug wird dafür aber in jedem Einzelfall eine sogenannte Negativprognose gefordert: Es muss konkret begründet werden, warum von der Person auch in Zukunft Straftaten zu erwarten sind und die Speicherung früherer Ermittlungen deshalb wichtig ist. Das diese Negativprogonse überhaupt durchgeführt wird, ist aufgrund der vielen Datensätze fraglich.

Schon einmal hatte der Bundesdatenschutzbeauftragte mit seiner Prüfung einer Datenbank Erfolg.  Im Jahre 2012 überprüfte der damalige Bundesdatenschutzbeauftagte Peter Schaar die Datenbank “PMK-links Z” , in der politisch motivierte Kriminelle gespeichert werden und fand eine Menge an illegal gespeicherten Daten. Dies führte zu einer Löschung seitens des BKA, so dass statt 3819 Personen im März 2012 nur noch 331 Personen im Juli 2015 gespeichert waren.

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