Kategorie: Aufsichtsbehördliche Maßnahmen
9. Juni 2020
Neben den vielfach genutzten und in der öffentlichen Berichterstattung präsenten Geldbußen, enthält die DSGVO noch weitere Sanktionsmöglichkeiten. Dazu gehört unter anderem die Verwarnung des Verantwortlichen gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. b) DSGVO.
Die Verwarnung wird als “Gelbe Karte” angesehen. Sie soll den Verantwortlichen darauf aufmerksam machen, dass er durch eine spezielle Datenverarbeitung gegen die Voraussetzungen der DSGVO verstoßen hat. Gemäß Erwägungsgrund 148 S. 1 und 2 zur DSGVO soll die Verwarnung “anstelle einer Geldbuße” verhängt werden. Damit hat sie also, genau wie die Geldbuße, repressiven Charakter und knüpft an einen Verstoß an. Dieser Verstoß wird von der Aufsichtsbehörde aber nicht als so gravierend angesehen, dass eine Geldbuße angezeigt wäre.
Im vorliegenden Fall hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden Württemberg (LfDI BW), Stefan Brink, eine gebührenpflichtige Verwarnung gegen eine Wirtschaftsauskunftei ausgesprochen. Die Höhe der Gebühr wurde nicht veröffentlicht.
Grundlage für die Verwarnung war die Bildung des sogenannten “Scorewertes”. Der Scorewert wird von Kreditgebern herangezogen, um die Kreditwürdigkeit eines potentiellen Kreditnehmers zu beurteilen. Der Stein des Anstoßes und damit Grundlage für den Ausspruch der Verwarnung ist, dass die Auskunfteien, sofern sie keine Daten über den potentiellen Kreditnehmer finden, diesen automatisch als weniger kreditwürdig eingestufen. Dies hat Auswirkungen auf die Höhe des Kreditrahmens. In der Konsequenz kann dies dazu führen, dass Unternehmen oder Privatpersonen einen geringeren oder auch keinen Kredit bekommen. Darüberhinaus könnte der Eindruck entstehen, dass die niedrige Kreditwürdigkeit darauf beruht, dass es in der Vergangenheit zu Zahlungsrückständen kam, führt der LfDI BW aus.
Der LfDI BW Brink stellt zudem klar, dass “eine Bewertung der Kreditwürdigkeit nur rechtmäßig ist, wenn diese Bewertung auf einer ausreichenden und zutreffenden Tatsachengrundlage beruht.”
Aufgrund mangelnder Transparenz hinsichtlich der Bildung des Scorewerts waren Auskunfteien schon häufiger in der Kritik. Unter anderem die Schufa musste diesbezüglich in der Vergangenheit bereits Kritik einstecken.
5. Juni 2020
Die Berliner Beauftrage für Datenschutz und Informationsfreiheit, Maja Smoltczyk, prüft ob der Online-Modehändler gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen hat. Dies bestätigte die Aufsichtsbehörde gegenüber Golem.de und verifizierte damit einen Bericht von Business Insider.
Anlass ist der Einsatz der Softwaresysteme “Zalos” und “Zafeto” von Zalando, welche über sogenannte MDs (Mobile Datenspeicher) die Arbeitsabläufe der Mitarbeiter in den Logistikzentren steuern. Die Geräte teilen den Mitarbeiter die Aufträge zu, einen bestimmten Artikel aus dem Lager zu entnehmen. Dabei werden über das System die Standzeiten ebenso erfasst wie die Menge und Schnelligkeit der erledigten Aufträge (Picks). Die Ergebnisse werden den Mitarbeitern dann in wiederkehrenden Feedbackgesprächen präsentiert. Das Unternehmen nutzt die Systeme nach eigenen Angaben um ihre Arbeitsabläufe zu optimieren.
“sehr überwachungsintensiv”
Die Software erscheine auf den ersten Blick “sehr überwachungsintensiv”, sagte eine Sprecherin der Behörde gegenüber Business Insider. „Es wirkt so, als sei die Kontrolle sehr engmaschig, die Zalando über die beiden Systeme Zalos und Zafeto über seine Mitarbeiter hat. Jetzt wird geprüft, ob das mit der Datenschutzgrundverordnung vereinbar ist.“
Die Berliner Datenschutzbeauftragte prüft außerdem das von Zalando eingesetzte Feedback-Tool „Zonar“, über das die „Süddeutsche Zeitung“ berichtet hat.
27. Mai 2020
Die dänische Datenschutzbehörde hat eine Geldbuße in Höhe von 50.000 Dänischen Kronen gegen ein Personalvermittlungsunternehmen empfohlen. Im Gegensatz zu den meisten Mitgliedstaaten kann die Datenschutzbehörde in Dänemark nicht selbst eine Geldbuße verhängen. Die Polizei führt diesbezüglich Ermittlungen durch. Die Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe wird vom Gericht getroffen werden.
Das Unternehmen hatte personenbezogene Daten, die Gegenstand eines Auskunftsersuchens waren, nach Eingang des Ersuchens und vor der Auskunftserteilung gelöscht. Die dänische Datenschutzbehörde vertritt die Ansicht, dass das Unternehmen den Anforderungen der Datenschutzverordnung (DSGVO), wonach personenbezogene Daten rechtmäßig, nach Treu und Glauben und transparent verarbeitet werden müssen, nicht erfüllt hatte.
Astrid Mavrogenis, Leiterin der dänischen Datenschutzbehörde, ist der Auffassung, dass die Löschung von personenbezogenen Daten, die im direkten Zusammenhang mit der Nichterfüllung eines Auskunftsersuchens stehen, nicht nur ein Verstoß gegen die DSGVO, sondern auch eine Verletzung der Grundrechte darstelle.
20. Mai 2020
Microsoft Deutschland hat die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wegen der Empfehlungen für Videokonferenzen abgemahnt. Über die Veröffentlichung der Guidelines für Videokonferenzen berichteten wir bereits im April. Die Behörde warnte darin insbesondere vor unbefugtem Mithören, Aufzeichnen und Auswerten der Videoinhalte. Gegenstand der Warnung waren auch die beiden Microsoft-Produkte Skype und Teams. Wie t-online.de berichtete, hat Microsoft die Behörde mit Schreiben vom 5. Mai aufgefordert, “unrichtige Aussagen so schnell wie technisch möglich zu entfernen und zurückzunehmen”. In der Warnung sieht Microsoft eine erhebliche Rufschädigung, die zu einem kommerziellen Schaden führe.
Microsoft wirft der Datenschutzbehörde vor, dass mehrere Annahmen der Guideline faktisch oder rechtlich unzutreffend seien. Die Warnung suggeriere, dass die Produkte nicht nur datenschutzrechtlich, sondern auch strafrechtlich bedenklich seien. Das Unternehmen stört sich insbesondere daran, dass pauschal das Risiko aufgeführt wird, dass bei Videokonferenzen Dritte unbefugt mithören und aufzeichnen. Bei dieser Aussage differenzierten die Guidelines nicht und würden es damit auch auf die Microsoft-Produkte beziehen.
Am 6. Mai veröffentlichte Microsoft eine umfassende Stellungnahme zu den Guidelines. Darin beklagt das Unternehmen, vor der Veröffentlichung der Guidelines nicht angehört worden zu sein. Zudem seien die Produkte im Allgemeinen und Microsoft Teams und Skype for Business Online im Besonderen datenschutzkonform .
Die Stiftung Warentest testete kürzlich mehrere Videokonferenz-Programme. Microsoft erlangte mit Teams und Skype einen Doppelsieg. Allerdings kritisierten die Tester, dass die Datenschutzerklärung “keine ernsthafte Befassung mit der DSGVO erkennen” ließe.
Mittlerweile hat die Berline Datenschutzbehörde die Warnung von ihrer Website ohne Kommentar gelöscht. Auch andere Landesdatenschutzbehörde befassten sich mit Microsoft-Produkten. So verbat etwa die Hessische Datenschutzbehörde die Nutzung von Microsoft Office 365 in hessischen Schulen und die Baden-Württembergische Datenschutzbehörde riet zum Einsatz von Open-Source-Produkten. Die Datenschutzbehörde NRWs veröffentlichte erst kürzlich “Leitplanken für die Auswahl von Videokonferenzsystemen während der Kontaktbeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie“. Danach sollen Verantwortliche zunächst prüfen, ob sie mit verhältnismäßigem Aufwand einen eigenen Dienst implementieren können. Im Übrigen listet die Behörde mehrere Prüfkriterien für einen datenschutzkonformen Einsatz bestehender Online-Dienste bereit. Ähnliche Kriterien finden sich in der Checkliste des Dokuments “Best-Practice zum Homeoffice” der Bayerischen Datenschutzbehörde.
13. Mai 2020
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LDI), Helga Block, hat heute den Jahresbericht für 2019 veröffentlicht. Gleichzeitig gab sie auch den Leitungswechsel bekannt, da sie 2020 ihren gesetzlichen Ruhestand antreten wird.
Die datenschutzrechtlichen Eingaben sind, im Vergleich zum Vorjahr, auf über 12.500 weiter angestiegen. Über 2200 Datenpannen wurden in der Zeit gemeldet. Obwohl bereits einige Grundsatzfragen durch das LDI geklärt werden konnten, besteht weiterhin Klärungsbedarf zu den Vorgaben und der Anwendung der DSGVO.
Die Landesbeauftragte hatte sich 2019 schwerpunktmäßig u.a. mit der Evaluation zur DSGVO und den datenschutzrechtlichen Fragen zur inneren Sicherheit, zum Internet und zu den Medien befasst. Besonders kritisierte Helga Block die umfangreichen Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung durch die strategische Fahndung der Polizei. Bei dieser wurden pro Fahndung jeweils 5000 Menschen Teil von Kontrollen und Identitätsfeststellungen, ohne dass das angestrebte Ziel erreicht worden ist. Ein weiteres zentrales Thema war die Veröffentlichung von Informationen zu Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zum Betrieb von Facebook-Fanpages und zur Einbindung von Social Plugins auf Websites.
Abschließend äußerte sich Helga Block zur aktuellen Situation: „Die Vorlage dieses Berichtes fällt angesichts der Corona-Pandemie in eine Krisenzeit, in der die Freiheitsrechte durch Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge stark eingeschränkt werden. Der Schutz der Grundrechte, zu denen auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gehört, ist auch und gerade in einer solchen schweren Krise ein wesentliches Merkmal unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung, die es zu schützen gilt.“
Perspektivisch sprach sich die Landesbeauftragte für den kommenden Berichtszeitraum für die Wahl eines Ländervertreters aus, der im Europäischen Datenschutzausschuss neben dem Bundesbeauftragten an den Ausschusssitzungen teilnehmen kann.
10. März 2020
Die niederländische Aufsichtsbehörde verhängte gegen den Tennisverband „Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond“ (KNLTB) eine Geldbuße von 525.000 EUR, weil er die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder verkauft hatte. Im Jahr 2018 stellte KNLTB unrechtmäßig die personenbezogenen Daten einiger tausend seiner Mitglieder zwei Sponsoren zur Verfügung.
Darunter waren der Name, das Geschlecht und die Adresse der Mitglieder. Die Sponsoren nutzten die Daten dazu um an die betroffenen Personen heranzutreten und ihnen tennisbezogene und andere Angebote unterbreiten zu können. Ein Sponsor erhielt personenbezogene Daten von 50.000, der andere von mehr als 300.000 Mitgliedern. Die Sponsoren wandten sich per Post oder Telefon an einige dieser KNLTB-Mitglieder.
Der Tennisverband hat sich auf
das berechtigte Interesse am Verkauf der Daten berufen. Die niederländischen
Aufsichtsbehörden waren anderer Ansicht und entschieden, dass KNLTB keine
Grundlage für die Weitergabe dieser personenbezogenen Daten an die Sponsoren
hatte. Daher war die Übermittlung der personenbezogenen Daten rechtswidrig. Das
verhängte Bußgeld von 525.000 Euro ist allerdings noch nicht rechtskräftig,
weil der Tennisverband Rechtsmittel eingelegt kann.
14. Februar 2020
Die brandenburgische Landesbeauftragte für den Datenschutz bemängelt die Kennzeichenfahndungspraxis der Landespolizei. Diese nutzt seit mehreren Jahren festinstallierte Kfz-Kennzeichnen-Scanner, die schon länger Anlass zur Kritik von Datenschützern sind. Anfang Februar erklärte der Polizeipräsident, das Verfahren zugunsten des Datenschutzes nachgebessert zu haben. Für die Landesdatenschutzbeauftragte weist die Fahndungspraxis jedoch weiterhin erhebliche Mängel auf.
Zunächst bestehen Zweifel, ob man das System mit dem Namen „KESY“ mit einer
ausreichenden Rechtsgrundlage einsetze. Zudem habe man nach erneuten Kontrollen
festgestellt, das auch das Löschkonzept den Datenschutzstandards nicht
entspreche. So wurden nach Angaben der Ermittler nur Daten gelöscht die vor dem
19. Juni 2019 erhoben wurden. Noch problematischer sei jedoch, dass der
komplette, bis zum Stichtag gespeicherte Datenbestand auf andere Datenträger
übertragen wurde. So sollen eventuelle Anfragen der Staatsanwaltschaft noch
bearbeitet werden können. Eine tatsächliche Löschung sei also gar nicht
erfolgt.
Ein weiterer Kritikpunkt ist das Fehlen eines Konzepts zum Umgang mit Auskunftsrechten von erfassten Personen. Bis heute besteht ein derartiges Konzept nicht. Die Behörden weisen lediglich auf ein anhängiges Beschwerdeverfahren am Landesverfassungsgericht hin.
Außerdem kommentiert die Datenschutzbeauftragte den Plan der Behörden technisch organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten von Betroffenen einzusetzen. Die Polizeibehörde habe diese zwar angekündigt, es jedoch unterlassen genauere Angaben zu machen, wann und wie diese implementiert werden sollen.
27. Januar 2020
Der Modehändler H&M steht wegen massiven Datenschutzverstößen in der Kritik. Die FAZ berichtete am Samstag, dass H&M im großen Stil private Daten seiner Mitarbeiter gesammelt und gespeichert hat. Die FAZ zitiert den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit den Worten, dass die Daten “detaillierte und systematische Aufzeichnungen von Vorgesetzten über ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer” enthalten. Dabei geht es auch um Krankheiten und Familienstreitigkeiten.
Die Datenschutzbehörde in Hamburg (dort hat die Deutschlandzentrale von H&M ihren Sitz) ein Bußgeldverfahren eingeleitet, so die FAZ, nachdem sich der Verdacht der Spionage erhärtete. Der Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar teilte mit, dass “das qualitative und quantitative Ausmaß der für die gesamte Leitungsebene des Unternehmens zugänglichen Mitarbeiterdaten eine umfassende Ausforschung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zeigt, die in den letzten Jahren ohne vergleichbares Beispiel ist”.
Der Umfang der Datenspeicherung war zufällig aufgeflogen, als Mitarbeiter des Kundencenters beim Durchstöbern interner Dateien im IT-System auf offen zugängliche Ordner mit brisantem Material stießen.
H&M äußerte sich zum Vorfall und teilte mit, dass der Vorfall ernst genommen werde und er aufrichtig bedauert wird. Der Vorfall befände sich in juristischer Prüfung.
Was für ein Bußgeld die Hamburger Datenschützer ins Auge fassen, bleibt abzuwarten.
17. Januar 2020
Seit dem 1. Januar gilt die Bonpflicht in Deutschland, das heißt auch für Apotheken, dass sie für ihre Kunden nach dem Erwerb von Medikamenten zwingend ein Kassenbon erstellen und mitgeben müssen.
Problematisch bei Apotheken im Gegensatz zu Bäckereien und Supermärkten ist, dass ihre Kassenbons personenbezogene Daten, wie den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift sowie das erworbene Produkt, enthalten. Es handelt sich hier um sensible Gesundheitsdaten, die einen besonderen Schutz genießen. Damit könnte es zu einem Problem werden, wenn die Kunden ihre Kassenbons vergessen oder verlieren. Die Frage ist, wie weit die datenschutzrechtliche Verantwortung von Apotheken in dieser Hinsicht geht.
Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. wies darauf hin, dass in der Apotheke bewusst verbliebene personalisierte Bons von der Apotheke datenschutzkonform zu vernichten, also möglichst zu schreddern, sind.
Die Apothekenkammer Berlin erklärt zudem: “Verliert der Kunde einen personalisierten Kassenbon in der Apotheke oder lässt er den Bon bewusst oder versehentlich in der Apotheke liegen, verbleiben diese sensiblen Daten im Hoheitsbereich der Apotheke als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle. Liegt in der Offizin ein solcher personalisierter Bon und wird dies moniert – beispielsweise durch eine Beschwerde bei der zuständigen Berliner Landesdatenschutzbeauftragten –, trifft den Apothekeninhaber oder die Apothekeninhaberin die Beweislast, dass ihn oder sie daran kein Verschulden trifft.“
Die datenschutzrechtliche Verantwortung der Apotheke endet laut Kammer-Info, wenn der Kunde die Apotheke mit dem Bon verlassen hat. Dann sei es Angelegenheit des Kunden, wie er mit dem Bon umgeht: ob er ihn verwahrt, vernichtet oder ob er ihn einfach wegwirft.
Empfehlenswert ist es, überhaupt keine personenbezogene Daten auf die Kassenbons mehr zu drucken.
12. Dezember 2019
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) verhängte gegen ein Krankenhaus ein Bußgeld in Höhe von 105.000 Euro. Grund dafür sind mehrere Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit einer Patientenverwechslung bei der Aufnahme des Patienten.
Dies führte zu falschen Rechnungsstellungen und offenbarte strukturelle technische und organisatorische Defizite des Krankenhauses beim Patientenmanagement.
Der Landesbeauftragte, Prof. Dr. Kugelmann, betont: „Vorrangiges Ziel der Abhilfe- und Sanktionsmaßnahmen ist es, bestehende Defizite abzustellen und den Datenschutz zu verbessern. Geldbußen sind hierbei ein Instrument unter mehreren. Neben ihrer Sanktionswirkung enthalten sie immer auch ein präventives Element, indem deutlich wird, dass Missständen konsequent nachgegangen wird. Mir kommt es darauf an, dass mit Blick auf die besondere Sensibilität der Daten beim Gesundheitsdatenschutz substanzielle Fortschritte erzielt werden. Daher hoffe ich, dass die Geldbuße auch als Signal gewertet wird, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden auf dem Feld des Umgangs mit Daten im Gesundheitswesen besondere Wachsamkeit an den Tag legen.“
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