Kategorie: Aufsichtsbehördliche Maßnahmen

Wunschzetteltradition auf dem Weihnachtsmarkt in Roth endet

19. November 2018

In der fränkischen Stadt Roth haben jahrelang über 4.000 Kinder ihre Wünsche an einen Christbaum gehängt. Nun soll mit dieser Tradition aus Datenschutzgründen gebrochen werden. Das Problem dabei ist, dass bisher Name und Adresse der Kinder auf dem Wunschzettel stand, damit dieser an den “Wunscherfüller” weitergeleitet werden konnte. Hat sich beispielsweise ein Kind gewünscht, dass er mal Bürgermeister sein möchte, organisierte die Stadt einen Tag mit dem Bürgermeister von Roth.

Aufgrund der DSGVO müssten dafür nun Einwilligung von den Eltern eingeholt werden. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 DSGVO heißt es nämlich: “Hat das Kind noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so ist diese Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit diese Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird.”

Dieser bürokratische Aufwand und die Gefahr vor Bußgeldern hielt die Stadt davon ab die Tradition weiterzuführen. Nach Angaben der Stadt wird jedoch nach einem anderen Weg gesucht die Wünsche und die “Wunscherfüller” zusammen zu bringen. Die Wunschzettelaktion sei ein Herzstück der zahlreichen Aktionen auf dem Weihnachtsmarkt.

DSGVO-Umsetzung bei DAX-30-Unternehmen

7. November 2018

Die Consent-Management-Plattform Usercentrics hat einem Bericht des Presseportals zu Folge kürzlich die Webseiten von mehreren DAX-30-Konzernen analysiert um diese auf ihre Konformität mit den Anforderungen der DSGVO zu überprüfen. Dabei stellte sich heraus, dass die Webseiten aus datenschutzrechtlicher Sicht teilweise erhebliche Mängel aufweisen. Dies obwohl in der heutigen Zeit die Webseite eines Unternehmens als Aushängeschild und erste Visitenkarte des jeweiligen des jeweiligen Unternehmens gilt.

Mängel bestehen insbesondere hinsichtlich des Einsatzes von Cookies und anderen Webseiten-Ressourcen, die Informationen über das Internetverhalten des Nutzers erheben und für die Unternehmen zu betrieblichen Zwecken ausgewertet werden. Im Rahmen der Cookienutzung kommen wiederrum oftmals Dienstleister zum Einsatz, die aus datenschutzrechtlicher Sicht Dritte sind und Einblick in die Informationen – als sog. Auftragsverarbeiter – erhalten. Hier fehlt es oft an einer transparenten Information der Nutzer, die aufgrund der Informationspflichten der DSGVO auf den Umstand der Übermittlung hinzuweisen sind. Auch über die Möglichkeit des Nutzers, dem Einsatz der Cookies zu widersprechen wird, laut Analyse von Usercentrics, häufig nicht in hinreichender und transparenter Weise informiert.

Der Test habe aber auch einige positive Beispiele gezeigt. So haben fünf der analysierten Unternehmen auf ihrer Webseiten ein sog. Cookie-Consent-Management implementiert, im Rahmen dessen der Nutzer dem Einsatz der jeweiligen Cookies einzeln zustimmen oder widersprechen kann.

Die Analyse zeigt einmal mehr, dass auch fünf Monate nach Inkrafttreten der DSGVO hinsichtlich der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen noch bei vielen Unternehmen Nachbesserungspotential besteht, um etwaige Sanktionen wie Bußgelder oder andere aufsichtsbehördliche Maßnahmen sowie Ansprüche von Betroffenen zu vermeiden.

DSGVO Abmahnungen von Wettbewerbern-rechtmäßig?

6. November 2018

Immer noch umstritten ist die Frage, ob Verstöße gegen das Datenschutzrecht von Wettbewerbern abgemahnt werden können. Mittlerweile haben sich zwei Gerichte mit unterschiedlichen Ergebnissen damit auseinandergesetzt. Im Gegensatz zu den Richtern des Landgerichts Bochum bejahen die Richter am Landgericht Würzburg die Abmahnfähigkeit von Datenschutzrechtsverstößen.

Das Landgericht Würzburg entschied dies im Falle einer Rechtsanwältin, die mit ihrer Datenschutzerklärung auf ihrer Homepage nicht den gesetzlichen Anforderungen der DSGVO gerecht wurde. Eben dieser Verstoß führe weiterhin zu einem Wettbewerbsverstoß, der abmahnfähig sei.

Im Falle eines Online-Händlers, der seinen Informationspflichten auf seiner Website nicht nachgekommen war, hat das Landgericht Bochum entschieden, dass der Wettbewerber trotz des Verstoßes gegen Artikel 13 DSGVO keinen Anspruch auf Unterlassung habe. Begründet wurde dies damit, dass die DSGVO in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthalte. Ein Argument dafür sei, dass die DSGVO eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthalte. Danach stehe nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen. Daraus sei zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber wohl eine Erstreckung auf Mitbewerber des den Bestimmungen nicht eingehaltenen Wettbewerbers nicht zulassen wolle.

Empfindliches Bußgeld für Portugiesisches Krankenhaus

23. Oktober 2018

Die Portugiesische Datenschutzaufsichtsbehörde CNPD (Comissão Nacional de Protecção de Dados) hat kürzlich bekanntgegeben, dass das Krankenhaus Barreiro Montijo ein Bußgeld in Höhe von 400.000 Euro für Verstöße gegen die DSGVO zahlen soll. Damit ist in Europa erstmals eine hohe Geldstrafe aufgrund der neuen Bußgeldrahmen der DSGVO verhängt worden.

Wie die Portugiesische Zeitung Público berichtet, hat das Krankenhaus gegen die DSGVO verstoßen, indem es zugelassen hat, dass zu viele Nutzer in dem Patientenverwaltungssystem des Krankenhauses Zugriff auf Patientendaten gehabt haben, obwohl diese nur für die Ärzte hätten einsehbar sein dürfen. Zudem seien in dem Krankenhaussystem zu viele Profile mit den Zugriffsberechtigungen eines Arztes erstellt worden – von insgesamt 985 aktiven Benutzern ist hier die Rede – obwohl 2018 nur 296 Ärzte angestellt waren.

Das Krankenhaus will nun gerichtlich gegen die Geldstrafe vorgehen.

Videoüberwachung in Chemnitz

11. Oktober 2018

Die Chemnitzer Innenstadt wird seit Anfang Oktober mit mehreren Kameras videoüberwacht. Der sächsische Landesdatenschutzbeauftragte drohte mit der Abschaltung der Kameras. Es fehlten nämlich noch bestimmte Dokumente, die sich beispielsweise mit folgenden Fragen beschäftigen: Welche Bereiche filmen die Kameras? Warum ist dies nötig? Und wer hat Zugriff auf die Aufnahmen? Solange diese Fragen nicht beantwortet sind, dürfen die Kameras rein formell betrachtet nicht in Betrieb genommen werden. Ordnungsbürgermeister Miko Runkel verwunderten diese Forderungen, da im Sommer ein Entwurf der Stadtverwaltung dem Datenschutzbeauftragten vorgelegt wurde und die von ihm gegebenen Hinweise abgearbeitet wurden. Nach eigener Aussage habe sich die Stadt an die Datenschutzgrundverordnung gehalten, sodass ein weiteres Dokument nicht erforderlich sei, sondern lediglich der Rat des Landesdatenschutzbeauftragten eingeholt werden müsse.

Seit dem 1. Oktober zeichnen 31 Kameras das Geschehen von belebten Orten in Chemnitz auf. Dazu gehören beispielsweise Zentralhaltestelle und das Areal um den Stadthallenpark. Laut Stadtverwaltung werden die Aufzeichnungen 10 Tage gespeichert. Es wird nur anlassbezogen ausgewertet. Die Polizei hat bisher kein Zugriff darauf, dies ändert sich jedoch sobald die Erlaubnis vorliegt.

Ermittlungen gegen Google Plus – Datenpanne verschwiegen?

9. Oktober 2018

Nach Facebook räumt auch Google eine Datenpanne ein. Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar hat die Ermittlung gegen das Online-Netzwerk Google Plus aufgenommen.

Durch eine Software-Panne bei Google Plus sollen Basis-Profilinformationen wie Name, E-Mail-Adresse, Geschlecht oder das Alter der Nutzer jahrelang für die App-Entwickler ohne Erlaubnis abrufbar gewesen sein. Diese Datenpanne sei im März 2018 bei Google entdeckt worden, welche sie für ein halbes Jahr für sich behielt. Dies räumte Google am Montag ein. Andere Daten seien jedoch nicht betroffen. Der Fehler sei unmittelbar durch Google behoben worden.

Als Reaktion wird die 2011 als Konkurrenz zu Facebook gestartete Plattform für die Verbraucher dichtgemacht. Darüber hinaus sollen auch die Möglichkeiten für App-Entwickler, auf Nutzerdaten auf Smartphones mit dem Google-System Android zuzugreifen, zukünftig eingeschränkt werden,

Das “Wall Street Journal” berichtete unter Berufung auf interne Unterlagen Googles, dass dieses Datenleck bereits seit 2015 bestand. Google habe zwar keine Hinweise auf einen Datenmissbrauch, jedoch auch nicht genug Informationen, um einen solchen vollständig auszuschließen. Aus Sorge vor Vergleichen mit Facebook habe sich der Konzern im März dazu entschieden, die Öffentlichkeit nicht über die Entdeckung zu informieren.

Google selbst hat bisher keine Angaben dazu gemacht, wie lange diese Lücke tatsächlich bestand. Es könnten potentiell Profile von bis zu 500 000 Konten bei Google Plus betroffen sein. Genauere Angaben könne der Konzern nicht machen, weil Nutzungslogs nur zwei Wochen lang gespeichert würden.

EU wird japanisches Datenschutzsystem anerkennen

27. Juli 2018

Im Rahmen vom neuen Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan (Japan-EU Free Trade Agreement, JAFTA) wird die EU das japanische Datenschutzsystem, durch einen Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission, als gleichwertig anerkennen. Somit wird Japan zu einem sicheren Drittland. Die geplante Adäquanzentscheidung geht weiter als der “umstrittene Privacy-Shield” zwischen der EU und der USA. Erfasst wird nämlich auch der Bereich der Strafverfolgung, neben Messwerten und Informationen, die zu gewerblichen Zwecken übertragen werden sollen.

Die Entscheidung ist jedoch noch an zusätzliche Bedingungen geknüpft. So muss Japan zusätzliche Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten von Bürgern in der EU einführen. Auch die Betroffenenrechte sollen gestärkt werden. Weiterhin soll ein Verfahren festgesetzt werden,  welches Beschwerden über den Zugriff nationaler Behörden von Europäern bearbeiten, untersuchen und aufklären werde.

Den Datenschutzbeschluss will die Brüsseler Regierungseinrichtung im Herbst formell annehmen. Im Voraus muss das Kabinett ihn noch genehmigen und der neue Europäische Datenschutzausschuss Stellung nehmen.

US-Medien sperren EU-Bürger von Online-Nachrichten aus

11. Juli 2018

Die Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gelten auch für Unternehmen außerhalb der Europäischen Union, wenn sie Daten von EU-Bürgern verarbeiten. Statt die 99 Artikel der DSGVO umzusetzen, haben einige US-Medien schlicht ihre Online-Präsenz für europäische Bürger gesperrt. So sind für Besucher mit europäischen IP-Adressen die Nachrichtenseiten der Baltimore Sun, Chicago Tribune, Los Angeles Times, New York Daily News und San Diego Union-Tribune geblockt. Alle genannten Seiten gehören zum Verleger Tronc, welcher bei einem Zugriff aus Europa verlautbaren lässt, man suche nach Möglichkeiten, die digitalen Angebote auf dem europäischen Raum anzubieten. Die Washington Post hat anlässlich der DSGVO ihr Geschäftsmodell erweitert und bietet eine “Premium EU Ad-Free Subscription” ohne Werbung und Third-Party-Cookies für Europäer an.

Die wirtschaftlichen Folgen mögen für genannten US-Journalismus gering sein, da sich wohl nur wenige Europäer für Lokalnachrichten aus den USA interessieren. Kleinere Firmen, Start-Ups oder Vereine aus dem EU-Ausland ringen aber mit der DSGVO. Bevor Bußgelder oder Abmahnungen zu befürchten sind, blocken einige Verantwortliche während der Arbeit an den DSGVO-Vorgaben ihre Internetseiten für Europäer.

Die DSGVO gilt unmittelbar, sobald personenbezogene Daten von EU-Bürgern verarbeitet werden. Ob Großkonzern oder Start-Up, die datenschutzrechtlichen Pflichten unterscheiden sich grundsätzlich nicht. Lediglich in Erwägungsgrund 13 der Verordnung werden kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ausdrücklich erwähnt. So kann es Entlastungen hinsichtlich Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern geben. Doch selbst diese Entlastung birgt gewisse Rechtsrisiken, sodass in der Regel dieser Dokumentationspflicht zu genügen ist. Zusätzlich ruft Artikel 40 DSGVO Verbände und Behörden dazu auf, Verhaltensregeln mit Berücksichtung der Bedürfnisse von KMU anzufertigen. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat für KMU einen Fragebogen und Handreichungen veröffentlicht.

Es bleibt abzuwarten, welche Reaktionen die DSGVO noch auf im EU-Ausland ansässige Anbieter mit Datenverarbeitung von EU-Bürgern haben wird. Journalismus mit globaler Berichterstattung und europäischer Leserschaft wird jedenfalls kaum den Weg einiger US-Medien wählen können und wollen, die Internetpräsenz für Europäer zu sperren.

Datenschutz-Hotline für Vereine und Ehrenamtliche in Bayern

9. Juli 2018

Ab dem 09.07.18 bietet das Bayrische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) in Ansbach eine Telefonhotline für Fragen zur neuen Datenschutzgrundverordnung an. Die Hotline soll Vereine und Ehrenamtliche bei der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) unterstützen und somit Sanktionen vermeiden. Können einzelne Fragen über das Telefon nicht beantwortet werden, gibt es zusätzlich auch einen E-Mail-Kontakt. Außerdem will die Datenschutzbehörde die meist gestellten Fragen inklusive Antworten auf ihrer Homepage veröffentlichen.

In der Zeit von Montag bis Freitag, von 08.00 bis 19.00 Uhr, sind fachkundige Mitarbeiter des Landesamts unter der Telefonnummer 0981/531810 erreichbar.

Hintergrund für die Einrichtung der Hotline ist, dass viele Vereine und ehrenamtlich Tätige wegen des neuen europäischen Datenschutzrechts stark verunsichert sind. Zuletzt wurden in Bayern sogar pauschale Fotografier-Verbote für Veranstaltungen von Schulen und Kinderkrippen ausgesprochen. Dabei sind Fotografien für den Privatgebrauch von der DSGVO überhaupt nicht betroffen. Insbesondere wegen der hohen angedrohten Strafen, wollen sich jedoch viele unbedingt absichern.

Thomas Kranig, der Präsident des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht, erklärt: „Unser Ziel ist nach wie vor, diejenigen, die sich um die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften bemühen, dabei zu unterstützen und nicht zu sanktionieren. Nur wer sich um den Datenschutz überhaupt nicht kümmert, muss auch mit Sanktionen rechnen.“

Künstliche Intelligenz hilft EU bei Umsetzung der DSGVO

6. Juli 2018

Forscher haben eine künstliche Intelligenz (KI) entwickelt, die die Umsetzung der DSGVO für die EU erleichtern soll.  Die KI mit dem Namen Claudette entdeckt Verstöße gegen die DSGVO.

Für die Aufsichtsbehörden ist die Prüfung der Unternehmen hinsichtlich des eingehaltenen Datenschutzes mit einem enormen personellen und zeitintensiven Aufwand verbunden. Aus diesem Grund ist die KI Claudette eine enorme Unterstützung für die überforderten Aufsichtsbehörden.

Bei einem Testlauf durch die KI kamen bei 14 Technologiekonzernen eklatante Mängel im Datenschutz zum Vorschein.

In einer laut Bloomberg Technology durchgeführten Studie, die die KI auch bei Großkonzernen wie Facebook und Google eingesetzt haben, hat sich herausgestellt, dass rund ein Drittel der Policen potentiell problematisch seien oder unzureichende Informationen enthielten.

Auffällig war, dass die Information über die Übermittlung der Daten an Dritte in den meisten Fällen fehlte.

Um Datenschutzverstöße zu identifizieren, nutzt die KI Claudette eine Form von “Machine Learning”, das sogenannte “Natural Language Processing”. Dabei vergleicht sie die untersuchten Datenschutzbedingungen mit den Modelklauseln der DSGVO.

Ob Claudette in Zukunft großflächig zum Einsatz kommt, ist bisher nicht bekannt.

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