Kategorie: Aufsichtsbehördliche Maßnahmen
21. Januar 2013
Auch wenn Kontodaten nicht unter die eigentliche gesetzliche Definition der besonderen Arten personenbezogener Daten (d.h. sensiblen Daten) aus § 3 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) fallen, gelten sie aufgrund ihres Schädigungs- und Informationspotentials dem allgemeinen Verständnis nach trotzdem als die Art von Daten, die besonders schützenswert sind. So unterstehen sie etwa den besonderen Schutzvorschriften des § 42a BDSG, welcher sie den besonderen Arten personenbezogener Daten aus § 3 Abs.9 BDSG in Fällen der unrechtmäßigen Kenntniserlangung gleichstellt. Seit 2005 bei Bankkunden das automatisierte Abrufverfahren für Stammdaten wie Name, Geburtsdatum oder Adresse eingeführt wurde, haben Sozialbehörden und Finanzämter die Möglichkeit, auf bestimmte Bankdaten zuzugreifen. Die Entwicklung der Privatkontenabfragen zeigt jedoch, dass die Sensibilität für die Daten bei den Behörden in den letzten Jahren offenbar rapide nachgelassen hat.
Nach einem Bericht der Augsburger Allgemeinen lag die ursprüngliche Anzahl der Abfragen im Jahr 2005 noch unter 9000. Bis zum Jahr 2012 war die Anzahl auf 72.600 Abfragen angestiegen. Das entspricht einem Zuwachs von rund 830 %. Alleine gegenüber dem vorherigen Jahr stieg der Wert um 15,5 %. Grund genug für den Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar eine restriktivere Nutzung der gesetzlichen Möglichkeiten zu fordern. “Ich fordere die Bundesregierung auf, den Umgang mit der Kontodatenabfrage einer ergebnisoffenen wissenschaftlichen Überprüfung zu unterziehen”, sagte Schaar der Augsburger Allgemeinen. “Auch eine verbesserte Begründungspflicht könnte dazu führen, dass die Zahl der Abfragen eingedämmt wird.” Weiter forderte er, dass für Abfragen konkrete Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung, einen Sozialbetrug oder andere erhebliche Straftaten vorliegen müssen. Der aktuelle Umstand, dass die Betroffenen häufig noch nicht einmal von der Abfrage erfahren würden, sei ebenfalls nicht angemessen.
18. Januar 2013
Innenminister Hans-Peter Friedrichs (CSU) Ankündigung, die Videoüberwachung öffentlicher Plätze ausweiten zu wollen und dementsprechend ein höheres Budget für das Haushaltsjahr 2014 ansetzen zu wollen, blieb nicht lange kritiklos im Raum stehen. Jetzt meldete sich der Landesbeauftragte für Datenschutz des Landes Baden-Württemberg (LfD BW) Jörg Klingbeil mit einer Pressemitteilung auf seiner Homepage zu Wort und stellte den Vorstoß des Innenministers in Frage.
Insbesondere dessen Aussage, dass dies zu mehr Sicherheit führen werde, teilte der Landesbeauftragte nicht: “Der Bevölkerung wird damit vorgegaukelt, dass ein vermehrter Einsatz von Kameras Straftaten verhindert. Terroristen und Straftäter lassen sich aber davon nicht abschrecken. Im Übrigen ist die Überwachung öffentlicher Plätze Sache der Landespolizei bzw. der Kommunen. Die Bundespolizei setzt Kameras allenfalls an Bahnhöfen oder Flughäfen ein, wobei an Bahnhöfen bereits die Videotechnik der Deutschen Bahn AG genutzt wird. Es muss daher die Frage erlaubt sein, für welchen Zweck der Bundesinnenminister mehr Mittel zur Überwachung öffentlicher Plätze möchte.”
Unterstützung erfährt Klingbeil aus den landeseigenen Reihen. Der Innenminister Baden-Württembergs Reinhold Gall spricht sich ebenfalls gegen eine Ausweitung der Maßnahmen aus: “Die Forderung des Bundesinnenministers ist blanker Populismus. Spätestens seit 2009, als die Erfahrungen der Londoner Polizei publik wurden, dürfte bekannt sein, dass mehr Videoüberwachung nichts bringt. Es sollten besser die Mittel genutzt werden, die es jetzt schon gibt.”
19. Dezember 2012
- Facebook Inc. und Facebook Ltd. sind gemeinsam für die Klarnamenpolitik von Facebook verantwortlich und können und müssen deshalb beide auch zur Verantwortung gezogen werden.
- Das ULD ist im Hinblick auf die Datenschutzkontrolle für Betroffene in Schleswig-Holstein bei Facebook zuständig.
- Facebook muss § 13 Abs. 6 TMG beachten. Diese Regelung steht mit europäischem Recht in Einklang und dient u. a. dazu, im Internet die Grundrechte und insbesondere das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zu wahren. Der Gesetzgeber hat damit klargestellt, dass sich Nutzer von Internetdiensten wie Facebook dort weitgehend unbeobachtet und ohne Angst vor unliebsamen Folgen bewegen können.
- Das Zulassen von Pseudonymen ist Facebook zumutbar. Die Klarnamenpflicht verhindert weder Missbrauch des Dienstes für Beleidigungen oder Provokationen noch Identitätsdiebstahl. Hiergegen sind andere Vorkehrungen erforderlich.
- Zur Sicherstellung der Betroffenenrechte und des Datenschutzrechts generell muss die Klarnamenpflicht sofort von Facebook aufgegeben werden.
„Es ist nicht hinnehmbar, dass ein US-Portal wie Facebook unbeanstandet und ohne Aussicht auf ein Ende gegen deutsches Datenschutzrecht verstößt. Ziel der Verfügungen des ULD ist es, endlich eine rechtliche Klärung herbeizuführen, wer bei Facebook verantwortlich ist und woran dieses Unternehmen gebunden ist. Eigentlich müsste dies auch im Interesse des Unternehmens sein. Insofern hoffen wir in der weiteren Auseinandersetzung auf eine sachorientierte, nicht auf
Verzögerung abzielende Vorgehensweise. Angesichts des Umstandes, dass Facebook aktuell allen seinen Mitgliedern die Möglichkeit nimmt, selbst über die Auffindbarkeit unter dem eigenen Namen zu entscheiden, ist unsere Initiative dringender denn je.“, kommentierte der Leiter des ULD Weichert die Vorgehensweise seiner Behörde.
17. Dezember 2012
Nachdem am Freitag der dritte Manager der Leipziger Internetfirma Unister, der zu den Führungskräften gehört, gegen die wegen Steuerhinterziehung ermittelt wird, verhaftet worden sein soll, soll der Konzern Medienberichten zu folge auch gegen Datenschutzrecht verstoßen haben.
Einer der Geschäftsführer der Internetfirma fungiere zugleich als betrieblicher Datenschutzbeauftragter. Dies verstoße jedoch gegen § 4f BDSG, da er als Mitgesellschafter wirtschaftliche Eigeninteressen besäße, somit einer Interessenkollision unterliege und damit den Schutz sensibler Kundendaten nicht gewährleisten könne.
Zudem soll Unister Anfang Dezember laut Bericht des mdr vor dem Verwaltungsgericht Leipzig ein Verfahren gegen den Sächsischen Datenschutzbeauftragten verloren haben, das Unister nun zu einer Offenlegung seiner Datenverarbeitungsprozesse verpflichte. Die Entscheidung sei jedoch noch nicht rechtskräftig.
13. Dezember 2012
Verbraucher- und Datenschützer stellen weiter die Zulässigkeit von Körperscannern in Frage und bewerten diese als “rechtlich fragwürdig” sowie “zeitlich und vom Erfolg ineffektiv”. Ab 2013 soll nun eine weitere, der zeitlichen Effektuierung der Fluggastabfertigung dienende Maßnahme – nämlich das Abfertigungssystem EasyPass – Medienberichten zufolge auf einige von Deutschlands größten Flughäfen (München, Hamburg, Düsseldorf, Berlin-Brandeburg) ausgeweitet werden. Dieses bisher nur am Frankfurter Flughafen installierte System der Firma L1 Identify Solutions könne mittels einer automatisierten und freiwilligen Selbstkontrolle in sog. eGates das Prozedere der Abfertigung beschleunigen, indem das Gesicht der Fluggastes nach vorheriger Messung der Körpergröße eingescannt und mit dem auf dem Pass hinterlegten Bild abgeglichen werde. Bei einer positiven Übereinstimmung entfalle die anschließende Kontrolle durch einen Bundesbeamten. Zuvor müsse sich der Fluggast jedoch registrieren und dabei seine biometrische Daten hinterlegen.
4. Dezember 2012
Wie die Süddeutsche Zeitung in ihrer Online-Ausgabe berichtet, hat das Amtsgericht (AG) Schwerin den stellvertretenden Bundesvorstand der NPD Frank Schwerdt wegen des Filmens einer Schulklasse aus dem Landkreis Vorpommern-Greifswald zu einer Entschädigungszahlung von 12.000 € verurteilt. Dem Urteil liegt ein Vorfall aus dem jahr 2011 zu Grunde. Die Schüler der 9. Klasse waren kurz vor der Landtagswahl 2011 mit ihrem Sozialkundelehrer zu einer Exkursion mit dem Thema “Wahlkampf” in die Stadt aufgebrochen. Dort trafen sie auf den Spitzenkandidaten der Rechtsextremen Udo Pastörs. Während dieser etwa eine halbe Stunde lang seine laut dem Richter “Propagandarhetorik des Dritten Reichs” vor den Schülern ausbreitete, wurde die Gruppe durch einen NPD-Aktivisten gefilmt. Eine 17-Minuten-Version der Aufnahme fand sich anschließend im Internet wieder, ohne dass dabei die notwendige Zustimmung der Eltern der minderjährigen Schüler eingeholt wurde. Das Gericht sah in Schwerdt den presserechtlich Verantwortlichen für die Aktion, durch welche die Jugendlichen instrumentalisiert worden seien. Die Schüler, denen nun je 1000 € ausgezahlt werden, hatten ursprünglich 2000 € je Schüler gefordert. Trotzdem war de Anwalt der Kläger zufrieden. Das Urteile ließe erkennen, dass sich die NPD nicht auf Kosten der Jugendlichen profilieren dürfe.
Wie das österreichische IT-News-Portal futurzone.at meldet, muss Facebook in Folge eines Beschlusses eines irischen Gerichts eine in dem Netzwerk eingerichtete Anti-Pädophilenseite vom Netz nehmen. Hintergrund dessen war die Klage eines Mannes, der ein Foto seiner Person samt darauf bezogene Drohungen auf der Seite mit dem Titel “Schützt unsere Kinder vor Angreifern” gefunden hatte. Der Betroffene war vor 20 Jahren rechtskräftig wegen Sexualdelikten an Kindern verurteilt worden und hatte daraufhin eine mehrjährige Haftstrafe abgesessen. Nach Ansicht der Verteidigung, welcher sich der Richter letztlich anschloss, hat der Mann damit seine Strafe durch die Gesellschaft erhalten und sei nunmehr durch die Identifizierung auf der Facebook-Seite in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Die von dem Gericht gesetzte 72-Stunden-Frist zur Abschaltung der Seite befolgte Facebook umgehend. Kurze Zeit später wurde jedoch bereits eine Seite mit dem gleichen Inhalt erneut online gestellt.
25. Oktober 2012
Nach einem Bericht von Heise-Online wurde der Europäische Gerichtshof ersucht, über die Rechtmäßigkeit der Integration biometrischer Daten in Form von Fingerabdrücken in Reisepässen zu entscheiden und zu beurteilen, ob die Verordnung zur Einführung biometrischer Merkmale in Reisepässen mit den einschlägigen Bestimmungen zum Schutz der Privatsphäre der EU-Bürger vereinbar ist. Neben dem obersten niederländischen Verwaltungsgerichtshof soll sich u.a. das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen an den Europäischen Gerichtshof gewandt haben. Dieses hatte zuvor den im Passgesetz aufgenommenen Fingerabdruckzwang als eine “schwere Datenschutzverletzung” eingeordnet. Die Maßnahme sei nicht verhältnismäßig. Außerdem bieten die eingesetzten RFID-Chips nach Ansicht des Gerichts weder die notwendige Haltbarkeit noch die erforderliche Sicherheit. Es würden noch zu häufig Erkennungsfehler bei Grenzkontrollen auftreten. Die Unsicherheiten würden derzeit noch eher zu Unsicherheiten führen, als dass darin eine scharfe Waffe gegen den Terrorismus zu sehen sei.
Derzeit berate das Parlament in Den Haag über einen Regierungsvorstoß, wonach in Ausweisen keine Fingerabdrücke mehr gespeichert werden sollen.
5. September 2012
Die Polizei Berlin nutzte im Zeitraum zwischen 2009 und April 2012 ganze 1408 Male das Instrument der Funkzellenabfrage und fragte dabei 6,6 Millionen Datensätze ab, wie jetzt Spiegel-Online berichtete. Dies soll jedoch nur in 116 Fällen zu brauchbaren Hinweisen in Form von neuen Ermittlungsinhalten geführt haben. Nicht zuletzt dieser Umstand sorgt für Kritik an den Maßnahmen. Die Berliner Piratenpartei fordert durch ihren Chef Christopher Lauer einen restriktive(re)n Umgang mit dem Verfahren. Zum einen gerieten durch die Methode unverhältnismäßig viele Unschuldige in das Visier der Ermittlungsbehörden, nur weil sie sich zu einer bestimmten Zeit an einem Ort befanden, in deren Nähe eine Straftat passierte. Zum anderen sollen die Betroffenen nach dem Dafürhalten der Piraten nach der Abfrage durch die Polizei zumindest über das Geschehen informiert werden.
3. September 2012
Am 31. August 2012 endet die dreijährige Übergangsfrist für die Einrichtung von Kundendatenbanken nach den Vorgaben der novellierten Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) aus dem Jahre 2009. Zwar bestehen weiterhin Ausnahmen, beispielsweise das sogenannte „Listenprivileg“, personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich jedoch für Werbung und Adresshandel nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen verarbeitet und genutzt werden (Opt In). Betroffen sind insbesondere auch bereits bestehende Datenbanken die personenbezogenen Daten, etwa von Kunden enthalten, also auch Daten, die vor dem 1. September 2009 erhoben wurden. Hier muss nachgewiesen werden können, woher die Daten stammen und im Falle einer behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung jeweils eine Dokumentation der insoweit relevanten Geschäftsvorgänge oder entsprechende Einwilligungserklärungen zur Speicherung vorlegt werden. Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben können nicht nur die Auflage, die entsprechenden Datensätze zu löschen, sondern weiterhin die Verhängung von Bußgeldern bis zu 300.000 Euro sowie – im Falle von besonders schwerwiegenden Verstößen gewerblichen Ausmaßes – sogar die Betriebsstillegung durch die Aufsichtsbehörde nach sich ziehen.
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