Kategorie: DSGVO

Erstes Kohärenzverfahren der europäischen Aufsichtsbehörden – Thema: Bußgeld gegen Twitter

22. Dezember 2020

Nicht selten steht der unterschiedliche Umgang der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden mit Datenschutzverstößen in der Kritik. Insbesondere der irischen Aufsichtsbehörde – welche u.a. für die Big-Tech-Konzerne Facebook und Twitter zuständig ist – wird regelmäßig ein zu lasches Vorgehen gegen die ihr unterstellten Konzerne vorgeworfen, selbst von anderen Behörden. Hintergrund der Kritik ist auch, dass Datenschutzverstöße solcher Big-Player regelmäßig die Bürger aller EU-Staaten betreffen, es aber grundsätzlich in der Hand einer Behörde liegt, die Verstöße zu ahnden. Um hier ein einheitliches Vorgehen der nationalen Behörden zu gewährleisten, wurde in der Datenschutz-Grundverordnung das sog. Kohärenzverfahren geregelt (Art. 63 ff. DS-GVO). In diesem Verfahren tauschen sich die Aufsichtsbehörden – ggf. unter Einbindung der Kommission – untereinander aus, um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen. Besteht diesbezüglich Uneinigkeit, ist es Aufgabe des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA), die Streitigkeiten zwischen den nationalen Behörden über den Umgang mit Datenschutzverstößen beizulegen. Zum ersten Mal hat der EDSA nun einen solchen Beschluss erlassen und sich dabei auch zur Berechnung von Bußgeldern geäußert.

Datenpanne durch Veröffentlichung geschützter Tweets

Grundlage des Kohärenzverfahrens war eine Datenpanne bei Twitter, welche durch eine fehlerhafte Programmierung ausgelöst wurde. Änderten Nutzer auf Android-Geräten ihre zum Account gehörende E-Mail-Adresse, wurden alle geschützten Tweets der Nutzer öffentlich (über die Follower hinaus), ohne dass dies für den Nutzer ersichtlich war. Die Datenpanne wurde im Dezember 2018 bekannt. Insgesamt waren wohl 88.726 Nutzer innerhalb der EU/des EWR von der Datenpanne betroffen. Bei der Überprüfung der Datenpanne durch die zuständige irische Aufsichtsbehörde stellte diese Verstöße gegen Art. 33 Abs. 1 DS-GVO (Verletzung der Mitteilungspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde) und Art. 33 Abs. 5 DS-GVO (Verletzung der entsprechenden Dokumentationspflicht) fest und schlug ein Bußgeld in Höhe von 135.000 bis 275.000 Euro in Bezug auf die Verletzung dieser Kooperationspflichten vor.

Nachdem die irische Behörde diese Informationen entsprechend Art. 60 Abs. 3 DS-GVO an die anderen europäischen Aufsichtsbehörden übermittelte, erhoben einige Behörden – insbesondere aus Deutschland – Einspruch gegen diese Entscheidung. Gerügt wurde u.a. die Berechnung der Bußgeldhöhe. Der EDSA befasste sich eingehend mit den erhobenen Rügen, wies aber eine Vielzahl davon als unzulässig ab. Geprüft wurde aber insbesondere, ob die Berechnung der Bußgeldhöhe korrekt erfolgte. Dabei stellte der EDSA ausdrücklich fest, dass das Kohärenzverfahren auch dazu dienen soll, die Höhe der Bußgelder in den Mitgliedsstaaten zu vereinheitlichen.

EDSA zur Bußgeldberechnung

Der EDSA weist in seiner Entscheidung ausdrücklich und wiederholt darauf hin, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass sie in anderen Fällen als Präzedenzfall herangezogen werden kann. Nichtsdestotrotz können aus der Entscheidung Rückschlüsse gezogen werden, insbesondere was die Berechnung der Bußgeldhöhe anbelangt. Wichtig ist aber die Feststellung, dass sich die Aussagen auf die Verletzung der Pflichten aus Art. 33 Abs. 1 und Abs. 5 DS-GVO beziehen, also auf Pflichten im Rahmen der Kooperation mit der Aufsichtsbehörde. Dabei sind insbesondere folgende Feststellungen interessant:

  • Werden Kooperationspflichten verletzt, seien diese Verstöße der Höhe des Bußgeldes zugrunde zu legen, nicht die eigentliche Datenpanne (Veröffentlichung der Tweets).
  • Es müsse berücksichtigt werden, ob die Betroffenen die Absicht hatten, den Personenkreis einzuschränken, welcher von den Daten (Tweets) Kenntnis erlangen soll.
  • Hinsichtllich “Art” und “Umfang” der Verarbeitung sei auf die ursprüngliche Verarbeitung abzustellen, nicht auf die konkrete Datenpanne oder den Datenschutzverstoß (hier also auf die Kommunikation per Tweet).
  • Kenntnis von der Datenpanne (im Sinne des Art. 33 Abs. 1 DS-GVO) habe der Verantwortliche erst, wenn dieser “einen gewissen Grad an Gewissheit” darüber besitze, dass eine Datenpanne aufgetreten ist.
  • Gehört die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Kern der Tätigkeiten des Verantwortlichen, müsse man erwarten können, dass dieser geeignete Maßnahmen implementiert hat, um Datenpannen und Abhilfemaßnahmen dokumentieren und somit seinen Pflichten nachkommen zu können. Werden die Kooperationspflichten dennoch verletzt, sei dies nachteilig zu bewerten.
  • Die Aufsichtsbehörde müsse konkret darlegen, aufgrund welcher Kriterien die vorgeschlagene Bandbreite des Bußgeldes (0.25% bis 0.5% des maximalen Bußgeldes) ermittelt wurde.

Letztendlich rügte der EDSA vor allem die Berechnung des Bußgeldes und verwies die Sache zurück an die irische Datenschutzbehörde. Diese müsse die Höhe des Bußgeldes neu berechnen. Darauf hin hat die irische Behörde nun das Bußgeld auf 450.000 Euro erhöht.

Entschließungen der 100. Datenschutzkonferenz veröffentlicht

10. Dezember 2020

Bereits am 25. und 26. November 2020 hatten sich die Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) zu ihrer 100. Sitzung zusammengefunden. Dabei berieten und äußerten sich die obersten Datenschützer zu zahlreichen aktuellen Themen: Nutzung von MS Office 365, Fragen der Datenverarbeitung im Rahmen der Covid-19-Pandemie, Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie und Zentralisierung der Datenschutz-Aufsicht (alle Entschließungen können hier eingesehen werden).

Nutzung von MS Office 365 zulässig?

Die DSK stellte ihre Ergebnisse zur Untersuchung von Windows 10 in der “Enterprise”-Version vor. Dabei wurde festgestellt, dass es zu Übermittlungen von Telemetriedaten kommen kann. Um diese zu verhindern und eine zulässige Nutzung zu ermöglichen, sollte – so die DSK – die Telemetriestufe “Security” genutzt und mittels vertraglicher, technischer oder organisatorischer Maßnahmen (z.B. durch eine Filterung der Internetzugriffe von Windows-10-Systemen über eine entsprechende Infrastruktur) sichergestellt werden, dass keine Übermittlung von Telemetriedaten erfolgt.

Im Hinblick auf MS Office 365 kündigte die DSK an, weiterhin im Gespräch mit Microsoft bleiben zu wollen. Hier wurden demnach keine neuen Ergebnisse vorgestellt.

Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie angemahnt

Die DSK hat den Gesetzgeber zudem dazu angemahnt, endlich die Vorgaben der sog. ePrivacy-Richtlinie vollständig und ordnungsgemäß in deutsches Recht umzusetzen. Vor dem Hintergrund des BGH-Urteils zur Verwendung von Cookie-Bannern (wir berichteten) sei die Unsicherheit der Webseiten-Betreiber groß, welche rechtlichen Regelungen bei der Verarbeitung nicht-personenbezogener Daten denn nun gelten. Insofern sei der Gesetzgeber dazu verpflichtet, die Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie nunmehr vollständig, ordnungsgemäß und im Einklang mit der DSGVO umzusetzen.

Gegen Aufweichung der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

Kritisch äußerte sich die DSK auch zu Vorschlägen des Rates der Europäischen Union, welche die Aufweichung der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im Rahmen vertraulicher privater Kommunikation betreffen. Nach diesen Vorschlägen sollte den Sicherheitsbehörden und Geheimdiensten der Zugriff auf verschlüsselte Kommunikation in Messengerdiensten und anderen Kommunikationsmitteln vereinfacht werden. Die DSK wendet gegen dieses Vorhaben insbesondere ein, dass dies durch Kriminelle und Terroristen leicht umgangen werden könnte, im Gegenteil aber die Digitalisierung in Wirtschaft und Verwaltung beeinträchtigen könne und auch das Vertrauen der Bürger in sichere Kommunikationsmittel gefährde.

Zentralisierung der Datenschutzaufsicht kontraproduktiv

Schließlich äußerte die DSK auch Bedenken gegenüber Forderungen, die Datenschutzaufsicht im nicht-öffentlichen Bereich zu zentralisieren. Diese sei kontraproduktiv, denn eine Zentralisierung führe zu einer Entfernung von den Unternehmen und Bürgern. Auch genießen die Aufsichtsbehörden ein hohes fachliches Ansehen. Statt eine solche Debatte zu führen, sollte die bessere personelle Ausstattung vorangetrieben werden, sodass alle Behörden ihre Aufgaben vollumfänglich erfüllen können.

Datenschutz-Lehrstunde für die AfD

9. Dezember 2020

Das AfD-Meldeportal “Neutrale Schule” bleibt weiterhin ohne Anwendung. Nach einer Verbotsverfügung und einem gescheiterten Eilantrag des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern wies das VG Schwerin in der Hauptsache die Klage gegen das Verbot der Platform ab.

Die Alternative für Deutschland hatte bereits im letzten Jahr in Mecklenburg-Vorpommern ein Portal ins Leben gerufen, in welchem Schüler ihre Lehrer melden konnten, wenn diese durch politische Aussagen gegen das Neutralitätsgebot verstoßen. Laut AfD soll dies “die Indoktrinierung unserer Kinder verhindern und damit eine unbeeinflusste politische Meinungsbildung ermöglichen”.

Das VG Schwerin bestätigte nun die Entscheidung des Landesdatenschutzbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Das Online-Portal “Neutrale Schule” verstoße gegen Art. 9 Abs. 1 DS-GVO. Nach dieser Vorschrift ist unter anderem die Verarbeitung personenbezogener Daten untersagt, aus denen politische Meinungen oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen. Mangels einer ausdrücklichen Einwilligungen seitens der betroffenen Personen oder eines offensichtlichen Öffentlichmachens dieser Daten sei eine Ausnahme gemäß Art. 9 Abs. 2 DS-GVO unbegründet. Auch sei die Verarbeitung nicht zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich.

Gegen das Urteil vom 26. November 2020 (Az. 1 A 1598/19 SN) kann die AfD vor der Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Berufung gehen.

Anders als im Falle der “Neutralen Schule” wurde im Bezug auf die App “Lernsieg” entschieden. Diese bietet die Möglichkeit eine generelle Evaluation von Lehrern abzugeben. Im wesentliche Unterschied zur “Neutralen Schule” bestätigte die zuständige Datenschutzbehörde hier ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Bewertung.

Italienische Datenschutzbehörde verhängt Bußgeld gegen Vodafone

25. November 2020

Die italienische Datenschutzaufsichtsbehörde (Garante per la protezione dei dati personali) hat Vodafone zur Zahlung einer Geldbuße von über 12,25 Mio. € verurteilt, weil das Unternehmen die personenbezogenen Daten von Millionen von Nutzern illegal für Telemarketingzwecke verarbeitet hat.

Die Datenschutzaufsichtsbehörde leitete ein Untersuchungsverfahren ein, nachdem sich Betroffene über unerwünschte Werbeanrufe von Vodafone oder Firmen aus dem Vermarktungsnetzwerk des Telekommunikationsunternehmens beschwert hatten. Die Aufsichtsbehörde stellte fest, dass Werbeanrufe ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgten. Weitere Verstößen wurden bei der Verwaltung der von externen Providern beschafften Listen von Kontaktdaten gefunden. Zudem wurden Mängel bei der Erfüllung der Rechenschaftspflicht sowie der technischen und organisatorischen Maßnahmen festgestellt.  

Neben der Zahlung der Geldbuße muss das Unternehmen eine Reihe von Maßnahmen ergreifen, die von der Behörde festgelegt wurden, um die nationalen und europäischen Rechtsvorschriften zum Datenschutz einzuhalten. Hierzu gehören die Schaffung eines Dokumentationssystems, mittels dessen sich nachverfolgen lässt, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten im Kontext des Telefonmarketings entsprechend der gültigen Regelungen erfolgt und eine Stärkung bestehender Sicherheitsmechanismen, um unerlaubten Zugriffen auf und unrechtmäßiger Verarbeitung von Kundendaten vorzubeugen. Vodafone wurde zudem aufgefordert Maßnahmen zu ergreifen, um auch auf Anfragen von Kunden zur Ausübung ihrer Rechte umfassend reagieren zu können.

Schließlich hat die Behörde Vodafone jede weitere Verarbeitung von Daten zu Werbezwecken untersagt, die durch den Erwerb von Listen von Dritten erfolgt, ohne dass diese eine spezifische und informierte Einwilligung der Nutzer für die Übermittlung ihrer Daten eingeholt haben.

Microsoft veröffentlicht Anhang zu Standardvertragsklauseln

24. November 2020

Im Anschluss an die Schrems II-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (wir berichteten) und den neuen Empfehlungen des Europäischen Datenschutzausschusses (wir berichteten) reagierte Microsoft nun mit neuen Vertragsklauseln. Diese sollen es ermöglichen, personenbezogene Daten in Drittländer – insbesondere die USA – exportieren zu können.

Mit diesem Schritt wolle man über die aktuellen Richtlinien hinausgehen. Zusätzlich erhoffe man sich, dass dieser Schritt bei den Kunden zusätzliches Vertrauen schaffen werden.

Rechtsweg und Informationspflichten

Microsoft verpflichte sich, gegen jede nicht rechtmäßige Anordnung auf Herausgabe von personenbezogenen Daten vorzugehen und ggf. den entsprechenden Rechtsweg einzuschlagen. Darüber hinaus wolle man alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Anfragen Dritter so umzuleiten, dass die Daten direkt vom Kunden angefordert werden müssten. Des Weiteren sollen Kunden, sofern dies im konkreten Fall rechtlich möglich sei, unverzüglich benachrichtigt werden. Sollte die Benachrichtigung untersagt sein, verpflichte man sich, alle rechtlichen Mittel einzusetzen, um das Verbot anzugreifen und den Kunden sobald wie möglich zu informieren.

Anspruch auf Schadensersatz

Personen die durch die nach der DSGVO unrechtmäßige Datenverarbeitung einen materiellen oder immateriellen Schaden erleiden, erhalten einen Anspruch auf Schadensersatz. Dabei trage der Betroffene die Beweislast. Diese Verpflichtung übertreffe die aktuellen Empfehlungen des Europäischen Datenschutzausschusses.

Ausblick

Ob weitere Unternehmen diesem Beispiel folgen werden, ist zurzeit noch nicht ersichtlich. Es bleiben auch weiterhin viele Fragen offen. Die neuen Ergänzungen lösen nicht den Kern des bisherigen Problems. Die vom Europäischen Gerichtshof als unverhältnismäßig beanstandeten Zugriffsmöglichkeiten der US-Geheimdienste auf personenbezogene Daten können auch weiterhin nicht unterbunden werden. Nach den neuen Klauseln existiert eine rechtliche Grundlage für eine Anfechtung auch nur dann, wenn das Herausgabeverlangen nach dem nationalen Recht rechtswidrig wäre. Das ist bei Geheimdienstanfragen innerhalb der Vereinigten Staaten nur sehr selten der Fall.

LG Bonn reduziert gegen 1&1 verhängtes Bußgeld

23. November 2020

Das gegen die 1 & 1 Telecom GmbH verhängte Bußgeld in Höhe von 9,55 Millionen Euro (wir berichteten) wurde vom Landgericht Bonn auf 900.000 Euro herabgesetzt.

Aufgrund der Herausgabe einer Telefonnummer verhängte der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber das ursprüngliche Bußgeld. Der Telekommunikationsdienstleister habe die Daten der Kunden nicht durch ein hinreichend sicheres Authentifizierungsverfahren geschützt. Gegen das verhängte Bußgeld ging 1 & 1 gerichtlich vor. Der Bußgeldbetrag sei unverhältnismäßig hoch. Das sah das Landgericht Bonn ähnlich. Die Herausgabe stelle zwar einen grob fahrlässigen Verstoß gegen Art. 32 Abs. 1 DSGVO dar, allerdings habe dies nicht zu einer massenhaften Herausgabe von Daten an Nichtberechtigte geführt.

Darüber hinaus stellte das Landgericht fest, dass die Sanktionen nicht von einem konkreten Verstoß einer Leitungsperson abhängig seien. Das hier anwendbare europäische Recht stelle anders als das deutsche Ordnungswidrigkeitenrecht kein entsprechendes Erfordernis auf. Der Wortlaut der DSGVO enthalte keine Regelungen zur Zurechenbarkeit.

Des Weiteren musste die Kammer aber auch die Schwere des Vergehens bewerten. Das Verschulden des Unternehmens sei dabei gering und das Bußgeld unangemessen hoch, so das Gericht. Zum Zeitpunkt der Herausgabe fehlte es an dem notwendigen Problembewusstsein.  

Kategorien: Allgemein · DSGVO
Schlagwörter: , ,

Europäische Kommission veröffentlicht Entwurf neuer Standarddatenschutzklauseln

17. November 2020

Im Anschluss an die Veröffentlichung des Europäischen Datenschutzausschusses bezüglich neuer Empfehlungen bei Drittstaatentransfers (wir berichteten), veröffentlichte die EU-Kommission am 12. November 2020 einen Entwurf neuer Standardvertragsklauseln (SCC). Die neuen Standartvertragsklausen setzen sich dabei aus einem Kommissionsbeschluss und den konkreten Vertragsklauseln zusammen. Aufgrund der Schrems-II-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (wir berichteten) wurde es zuletzt zunehmend schwieriger, personenbezogene Daten an Drittstaaten zu übermitteln. Die neuen Klauseln sollen nun dazu beitragen, personenbezogene Daten unter Einhaltung europäischer Datenschutzstandards, sicher an Drittstaaten transferieren zu können.

Zwei neue Übertragungsarten

Die wohl wichtigste Neuerung ist die Einführung zwei neuer Übertragungsarten. Bisher gab es die Schutzklauseln lediglich für das Verhältnis Verantwortlicher-Auftragsverarbeiter und Verantwortlicher-Verantwortlicher. Die neuen Klauseln decken zusätzlich das Verhältnis Auftragsverarbeiter-Auftragsverarbeiter und Auftragsverarbeiter-Verantwortlicher ab, wodurch auch Unterauftragsverhältnisse mit abgedeckt werden. Durch die neue „Docking Clause“ können nun auch Dritte zuvor geschlossenen Verträgen beitreten.

Garantien

Darüber hinaus sehen die neuen Klauseln Garantien vor. Eine Übermittlung bleibt auch weiterhin nur zulässig, wenn die nationalen Gesetze den Klauseln nicht entgegenstehen. Liegt ein rechtsverbindlicher Antrag auf Datenherausgabe einer Behörde vor, müssen Betroffene unverzüglich darüber informiert werden. Des Weiteren muss der Datenimporteur sich gegen das Zugriffsbegehren mit rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen, sofern die gesetzlichen Bestimmungen dafür vorliegen.

Ausblick

Die EU-Kommission hat dazu aufgerufen, Stellungnahmen einzureichen. Die öffentliche Konsultation läuft noch bis zum 10. Dezember 2020. Sobald die neuen Standardvertragsklauseln in Kraft treten, müssen die alten Standardvertragsklauseln innerhalb eines Jahres durch die neuen Klauseln ersetzt werden.

Europäischer Datenschutzausschuss veröffentlicht Empfehlung über zusätzliche Maßnahmen für Übermittlungen in Drittstaaten

12. November 2020

Nachdem der EuGH in seiner “Schrems II-Entscheidung” den EU-US-Privacy-Shield für unwirksam erklärte, setzen viele Unternehmen auf die EU-Standardvertragsklauseln als Grundlage für die Übermittlungen in Drittstaaten. Sowohl der EuGH als auch der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hatten aber betont, dass alleine die Nutzung der Standarvertragsklauseln regelmäßig nicht ausreichend ist, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, wenn in dem Drittstaat ein behördlicher Zugriff auf die übermittelten Daten droht. Stattdessen müssten zusätzliche technische oder organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten.

In der Zwischenzeit war gerätselt worden, welche zusätzlichen Maßnahmen damit gemeint sein könnten. Nun hat sich der EDSA zu dieser Frage geäußert und entsprechende Empfehlungen geäußert (bisher nur auf englischer Sprache vorliegend).

Nicht nur technische und organisatorische, auch vertragliche Maßnahmen möglich

Zunächst gibt der EDSA den betroffenen Unternehmen eine Prozessempfehlung an die Hand. Dabei geht es vor allem um die Identifizierung der relevanten Datenübermittlungen und deren rechtliche Grundlage. Dies dient als Basis für die Einschätzung, ob überhaupt zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden müssen.

Kern der Empfehlung ist aber die Anlage 2, in welcher – durchaus umfangreich – nicht nur zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen, sondern auch mögliche vertragliche Vereinbarungen vorgestellt werden. Der EDSA versucht diese Maßnahmen anschaulich auf konkrete Sachverhalte zu beziehen und stellt genau dar, welche Anforderungen diese Maßnahmen erfüllen müssen. Die möglichen Maßnahmen reichen von wirksamen Verschlüsselungen über eine vertragliche Verstärkung der Betroffenenrechte bis hin zu konzerninternen Richtlinien und der Aufstellung von Spezialistenteams, welche mögliche Behördenzugriffe auf dem Rechtsweg verhindern sollen.

Vorgeschlagene Maßnahmen auch praktikabel?

So umfangreich und detailliert der EDSA die möglichen Maßnahmen beschreibt, mit denen im Verhältnis zwischen den beteiligten Parteien trotz eines drohenden behördlichen Zugriffs auf die Daten deren Sicherheit gewährleistet werden soll, muss sich doch erst noch herausstellen, wie praktikabel diese Empfehlungen sind. Können konzernintern entsprechende Maßnahmen sicherlich zeitnah umgesetzt werden, stellt sich doch die Frage, wie dies gegenüber marktbeherrschenden Dienstleistern möglich sein soll. Hier erscheint die Initiative der Dienstleister erforderlich zu sein, die vertraglichen Grundlagen anzupassen und entsprechende interne Prozesse einzuleiten. Ob dies jedoch aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll ist, wenn gleichzeitig zwischen der EU und den USA über eine neue datenschutzrechtliche Grundlage für Datentransfers verhandelt wird, steht ebenfalls auf einem anderen Blatt.

Nichtsdestotrotz sollten betroffene Unternehmen die Empfehlungen des EDSA nicht unberücksichtigt lassen und prüfen, welche der vorgeschlagenen Maßnahmen im Einzelfall umgesetzt werden können. Die bestehende Rechtsunsicherheit kann dadurch vielleicht nicht gänzlich beseitigt werden, dennoch sind die Empfehlungen sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung.

Studie zum mangelnden Datenschutz bei Tesla

3. November 2020

Nach einer Studie des Netzwerks Datenschutzexpertise dürfen Autos von Tesla wegen vieler Datenschutzverstöße in der EU nicht zugelassen werden. Der Verfasser der Studie, der frühere schleswig-holsteinische Datenschutzbeauftragte Thilo Weichert, führt die potentiellen Rechtsverletzungen in einem Gutachten auf fast 40 Seiten auf. 

Die vielen Kameras und elektronischen Messysteme, die Tesla im Model 3 verbaut hat, stellen personenbezogene Messwerte dar, für deren Inanspruchnahme Tesla keine präzisen Zwecke nennt. Dies stellt einen Verstoß gegen Artikel 5 der DSGVO dar. Als weiteres Beispiel wird die Video- und Ultraschallüberwachung während der Fahrt und im sogenannten „Sentry-Mode“ benannt. Dies ist ein Überwachungsmodus, der aktiviert werden kann, wenn das Auto geparkt ist. Acht Kameras, die rund um das Auto montiert sind, ermöglichen eine Rundumüberwachung der Fahrzeugumgebung in bis zu 250 Meter Entfernung. Über die USB-Schnittstelle können die einlaufenden Daten von vier Kameras dauernd unverfremdet ausgelesen und ausgewertet werden. Personen oder auch Kfz-Nummernschilder seien so klar zu erkennen.

Im Sentry-Mode erfassen die Kameras zudem dauernd die Umgebung. Eine kleine Bewegung im unmittelbaren Umfeld des Fahrzeugs reiche bereits, sodass im Cockpit ein roter Punkt aufleuchtet und dies aufzeichne. Dafür genüge es, dass eine Person oder ein anderes Fahrzeug nahe am Auto sei. Sicherheitsforscher hätten gezeigt, dass sie über eine USB-Schnittstelle sämtliche Kameras im laufenden Betrieb auswerten, Kfz-Kennzeichen erfassen und Gesichtserkennung durchführen konnten.

Dem Gutachten zur Folge „genügt Tesla nicht den Anforderungen an die Datenminimierung und die Erforderlichkeit bei der Datenverarbeitung.” Tesla sei „insbesondere mitverantwortlich für die nicht erforderliche, umfassende, uneingeschränkte Videoüberwachung” im Wächtermodus. Ignoriere aber deren Folgen. Das Unternehmen informiere die Betroffenen zudem nicht in einer hinreichend präzisen und verständlichen Sprache über ihre Rechte oder etwa über die Speicherdauer der erhobenen Messwerte.

Die Studie merkt zudem an, dass Tesla Daten in die USA sowie eventuell in weitere Drittstaaten ohne angemessenes Schutzniveau versendet. Damit ignoriere Tesla das jüngst ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs gegen den Privacy Shield.

Nun seien die deutschen und europäischen Aufsichtsbehörden am Zug. In Deutschland sei vermutlich das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) zuständig, da Tesla als Kontakt für deutsche Kunden eine Adresse in München angegeben habe. Die europäische Hauptniederlassung befinde sich in Amsterdam, somit für ein europäisches Verfahren die niederländische Behörde “Autoriteit Persoonsgegevens” die zuständige Kontrollinstanz.

Kanzleimonitor 2020/2021: KINAST deutschlandweit auf Platz 3 im Datenschutzrecht

KINAST Rechtsanwälte werden von Unternehmensjuristen ausgesprochen häufig empfohlen und stehen unter den Top-3-Datenschutzkanzleien in Deutschland.

Das ergab die Studie „kanzleimonitor.de – Empfehlung ist die beste Referenz 2020/2021“. Der Kanzleimonitor stellt jährlich eine umfassende Anwalts- und Kanzleien-Liste als Auswahlkriterium für die Mandatierung von Wirtschaftskanzleien durch Unternehmensjuristen aller Branchen und Unternehmensgrößen zur Verfügung.

Nachdem wir im Bereich Datenschutzrecht (Themenfelder: Erfassung & Verwertung von Informationen, Telekommunikation, Datenverarbeitung, Cloud-Computing, Social Media) im vergangenen Jahr deutschlandweit den 5. Platz belegten, konnten wir uns dieses Jahr nochmals steigern und haben es auf das Podium auf den 3. Platz geschafft (hinter Osborne Clarke und Taylor Wessing). Damit kann sich unsere Kanzlei weiterhin neben zahlreichen Großkanzleien in der absoluten Spitzengruppe im Datenschutzrecht behaupten. Gleich sechs unserer Anwälte sind in der Liste persönlicher Empfehlungen namentlich genannt: Dr. Karsten Kinast, Benedikt Woltering, Tobias Mick, Beate Poloczek, Jan Rübsteck und Orcun Sanli. Des Weiteren erhielten wir auch im Bereich Compliance (Themenfelder: Legal Compliance, Ethical Compliance, Aufbau Compliance-Organisation) mehrere direkte Empfehlungen.

Mit den Empfehlungen im Datenschutzrecht und im Bereich Compliance steht KINAST insgesamt unter den 100 Spitzenkanzleien in Deutschland. Das positive Ergebnis in dieser Studie ist für uns besonders wichtig, weil es sich hier um eine Bewertung aus dem Mandantenkreise handelt und zudem eine Einstufung durch die eigene Berufsgruppe der Juristen erfolgt. Wir bedanken uns für alle Empfehlungen.

1 27 28 29 30 31 39