Kategorie: DSGVO

Regierungsparteien änderten Gesetz zur elektronischen Patientenakte zugunsten der Versicherungen

24. September 2020

Die elektronische Patientenakte kommt 2021 und soll einen erheblichen Beitrag zur Digitalisierung des Gesundheitswesens leisten. Doch die vorgesehenen Regelungen stoßen auf starke Kritik von datenschutzrechtlicher Seite. So hat Ulrich Kelber, Bundesdatenschutzbeauftragter und zuständig für die Kontrolle der Datenverarbeitungen durch die gesetzlichen Krankenkassen, die unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit von Ärzten auf die verarbeiteten Gesundheitsdaten gerügt (wir berichteten) und entsprechende aufsichtsbehördliche Maßnahmen angekündigt. Zudem wurde die Datensicherheit als unzureichend kritisiert, insbesondere hinsichtlich des vorgesehenen Authentifizierungsverfahrens.

Im Blickpunkt: Werbung für “Versorgungsinnovationen”

Dies sind jedoch nicht die einzigen Punkte, die im Zusammenhang mit dem sog. “Patientendaten-Schutz-Gesetz” (PDSG) für eine gewisse Aufregung sorgen. Das Netzmagazin “Telepolis” hatte bereits Anfang August über eine Änderung des § 68b Abs. 3 SGB V berichtet, die auch Ulrich Kelber sauer aufgestoßen ist. § 68b Abs. 2 S. 1 SGB V erlaubt den gesetzlichen Krankenversicherungen, “ihren Versicherten insbesondere Informationen zu individuell geeigneten Versorgungmaßnahmen zur Verfügung (zu) stellen und individuell geeignete Versorgungsmaßnahmen an(zu)bieten.” Um solche Angebote überhaupt vorbereiten zu können, dürfen die Krankenkassen gem. § 68b Abs. 1 S. 4 SGB V “die versichertenbezogenen Daten, die sie nach § 284 Abs. 1 (SGB V) rechtmäßig erhoben und gespeichert haben, im erforderlichen Umfang auswerten.” Zwar muss zumindest eine Pseudonymisierung der Daten, ggf. sogar eine Anonymisierung stattfinden. Weil hier jedoch u.a. auch Informationen über ärztliche Leistungen enthalten sind, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass auch besonders zu schützende, weil sensible Gesundheitsdaten verarbeitet werden. Im Ergebnis kann hier eine Profilbildung der Versicherten stattfinden, um diesen “Versorgungsinnovationen”, das heißt zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen über die bereits bezogenen ärztlichen Leistungen hinaus, anbieten zu können. Wohlwollend betrachtet geht es also um die Verbesserung der medizinischen Versorgung. Man kann darin aber auch eine exzellente Werbemöglichkeit für die Krankenkassen und deren Partner sehen.

Vorheriges Einwilligungserfordernis gestrichen

Die dargestellte Profilbildung und die Information der Versicherten über zusätzliche Maßnahmen darf aber, so die bisherige Rechtslage, nur erfolgen, wenn die Versicherten “zuvor schriftlich oder elektronisch eingewilligt” haben (§ 68b Abs. 3 S. 1 SGB V). Dieses vorherige Einwilligungserfordernis entspricht den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) an eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung. Gleichzeitig ist sie den Krankenkassen jedoch ein Dorn im Auge, insbesondere stoße dies an “Praktikabilitätsgrenzen” (so der GKV-Spitzenverband bereits in einer Stellungnahme vom 11.10.2019). Aus diesem Grunde wurde von dieser Seite eine Änderung des § 68b Abs. 3 S. 1 SGB V dahingehend gefordert, dass nur noch die Teilnahme an den Angeboten und die dafür erforderlichen Verarbeitungen der vorherigen Einwilligung bedürfen – nicht aber die vorbereitenden Maßnahmen, also die Profilbildung. Dieser Änderungsvorschlag wurde in ähnlicher Form in das Gesetz aufgenommen und der neue § 68b Abs. 3 SGB V laut Gesetzesbegründung darauf gestützt, dass sich “das vormals bestehende Einwilligungserfordernis (…) als nicht praktikabel erwiesen hat.” So lautet der neue § 68b Abs. 3 SGB V – die Gesetzesänderung wurde durch den Bundesrat am 18.09.2020 angenommen – nun wie folgt: “Die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 2 ist freiwillig. Die Versicherten können der ge-zielten Information oder der Unterbreitung von Angeboten nach Absatz 2 durch die Krankenkassen jederzeit schriftlich oder elektronisch widersprechen. Die Krankenkassen informieren die Versicherten bei der ersten Kontaktaufnahme zum Zwecke der Information oder des Unterbreitens von Angeboten nach Absatz 2 über die Möglichkeit des Widerspruchs.”

Statt auf eine vorherige ausdrückliche Einwilligung, setzt das Gesetz also auf eine Widerspruchsmöglichkeit. Diese bezieht sich jedoch, folgt man dem Wortlaut der Norm, nur auf die gezielte Information sowie die Unterbreitung von Angeboten, nicht aber darauf, dass die personenbezogenen Daten nach § 68b Abs. 1 SGB V zur Angebotsvorbereitung verarbeitet werden. Auf diesen Verarbeitungsvorgang haben die Versicherten demnach keinen Einfluss mehr. Sie werden erst über die Datenverarbeitung informiert, wenn die Profilbildung bereits stattgefunden hat, und können lediglich die weiteren Werbemaßnahmen seitens der Versicherungen verhindern.

Wurde der BfDI getäuscht?

Pikant ist an dieser Änderung auch der Umstand, dass dem BfDI zur vorherigen Stellungnahme, die vor Verabschiedung des Gesetzes erfolgt ist, laut Aussage von Ulrich Kelber eine anderslautende Formulierungshilfe vorgelegt wurde. In dieser lautete die fragliche Bestimmung noch: “Die Teilnahme an Angeboten nach Absatz 2 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur nach schriftlicher oder elektronischer Einwilligung der Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden.” Weil hier noch eine vorherige Einwilligung vorgesehen war, habe seine Behörde zu diesem Punkt keine Stellungnahme abgegeben, so Kelber. Es sehe deswegen danach aus – so die Einschätzung von “Telepolis” – als sei der Aufsichtsbehörde absichtlich eine anderslautende Formulierungshilfe vorgelegt worden, um wegen eines Verstoßes der Norm gegen die DS-GVO einen Widerspruch durch den Bundesbeauftragten zu verhindern.

Im Interview mit “Telepolis” machte Kelber jedoch deutlich, dass durchaus noch Handlungsmöglichkeiten seiner Behörde bestünden. Werde hier ein Verstoß gegen die DS-GVO festgestellt, könnten entsprechende Datenverarbeitungen durch die Krankenkassen mit entsprechenden Anordnungen unterbunden und Veränderungen der Datenverarbeitung angewiesen werden. Im Zweifel würde dir Frage der Rechtmäßigkeit der Norm durch den EuGH geklärt werden. Dabei verweist Kelber auch auf die Möglichkeiten, die den Versicherten selbst zur Verfügung stehen: Beschwerden über die Verarbeitungen bei der für ihre Krankenkasse zuständige Aufsichtsbehörde sowie Bestreitung des Rechtswegs, notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht.

Verleihung des “Big Brother Award 2020” an Tesla und das Land Brandenburg

22. September 2020

Der Big Brother Award, ein Datenschutz-Negativpreis, ging dieses Jahr unter anderem an Tesla und das Land Brandenburg. Der Award wird seit dem Jahr 2000 vom Datenschutzverein “Digitalcourage” und anderen Bürgerrechtsorganisationen verliehen. “Ausgezeichnet” werden Behörden oder Unternehmen, die gegen einschlägige Datenschutzbestimmungen verstoßen oder Personen überwachen und analysieren.

Brandenburg erhielt in der Kategorie “Behörden und Verwaltung” den Award wegen der dauerhaften Speicherung von Autokennzeichen. Auf Brandenburgs Autobahnen findet eine automatische Kennzeichenerfassung statt. Entgegen des Brandenburgischen Polizeigesetzes findet diese Erfassung ohne konkreten Anlass statt. Die erhobenen Daten werden im Computersystem für die automatische Kennzeichenerfassung (“KESY”) gespeichert. Die Behörden des Landes speichern in über 40 Millionen Datensätzen dauerhaft Informationen zu Fahrzeugen. Zugriff auf diese gespeicherten Daten hat wohl eine unüberschaubare Anzahl von Behördenmitarbeitern. Kritisiert wurde dieses Vorgehen bereits 2015 von der damals zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten Barbara Hartge.

Die Auszeichnung an Tesla erging in der Kategorie “Mobilität” . In den Fahrzeugen werden systematisch die Innenräume und die Umgebung im Umkreis bis zu 250 Meter durch Außenkameras der Fahrzeuge aufgezeichnet, sowie Navigationsdaten erhoben. Zwar ist es dem Fahrer grundsätzlich möglich, diese Aufzeichnungsfunktion teilweise zu deaktivieren, welche personenbezogenen Daten gespeichert und auf Teslas US-Server übertragen werden, kann allerdings nicht kontrolliert werden. Nach Angaben von Tesla werden die erhobenen personenbezogenen Daten sowohl zur Verbesserung der autonomen Fahrsysteme als auch zu Marketingzwecken verwendet.

In der Kategorie “Arbeitswelt” erhielt H&M eine Auszeichnung. Beanstandet wurde, dass im H&M Kundencenter in Nürnberg jahrelang Beschäftigtendaten rechtswidrig verarbeitet wurden. So gab es einen für Führungskräfte und Teamleiter zugänglichen Computer-Ordner, in dem detailliert persönliche Informationen über die Mitarbeiter gespeichert wurden. Erhoben wurden beispielweise Informationen zu Beziehungen der Beschäftigten untereinander oder zu bevorstehenden Scheidungen. Ebenso wurden Angaben zu familiären Todes- oder Streitfällen festgehalten. Auch Krankheitsdaten von Mitarbeitern, die teilweise durch Teamleiter in Privatgesprächen erhoben wurden, wurden hier gespeichert.

Weiterhin wurden die Firma BrainCo und der Leibniz-Wissenschaftscampus Tübingen in der Kategorie “Bildung” ausgezeichnet. Sie entwickelten EEG-Stirnbänder, die über Gehirnstrommessung angeblich die Konzen­tration von Schülerinnen und Schülern messen können. Dabei wird der Konzentrationsgrad mittels LED auf dem Stirnband angezeigt und per Funk an die jeweilige Lehrkraft übertragen. Diese Technik wird wohl bereits vereinzelt in amerikanischen oder chinesischen Klassenzimmern eingesetzt. Der Leibniz-Wissenschaftscampus Tübingen kombinierte die EEG-Stirnbänder mit dem sogenannten Eyetracking. Hierdurch kann beispielsweise festgestellt werden, was ein Schüler gelesen hat und was nicht.

Justizministerium kritisiert Datenschutz von Online-Diensten

10. September 2020

Wie das Handelsblatt berichtet, hat das Bundesjustizministerium Online-Diensten bzw. Webseitenbetreibern vorgeworfen, die Grundsätze der DSGVO nur unzureichend einzuhalten. Dabei bezog sich die Behörde jedoch nicht auf konkrete Unternehmen.

Kritisch bewertet wird insbesondere die fehlende Transparenz der Datenschutzerklärungen. Diese seien teilweise noch immer schwer aufzufinden und “ohne Jurastudium” nur schwer verständlich. Justizstaatssekretär Christian Kastrop sieht an dieser Stelle noch erheblichen Verbesserungsbedarf und fordert mehr Transparenz und Entscheidungshoheit für den Verbraucher. Dabei vermutet er, dass die Unternehmen die Webseiten bewusst so intransparent gestalten. Der Endnutzer soll schnell alles wegklicken und die eigenen Rechte nicht garnicht erst wahrnehmen.

Zwar benannte das Ministerium keine konkreten Unternehmen, in einer 2019 veröffentlichten Studie zählte es jedoch Snapchat, Facebook und Twitter als negativ Beispiele auf. Dagegen fielen Otto und Zalando damals mit einem gut implementierten Datenschutz auf.

Eine neue, durch das Justizministeriums geförderte Studie mit dem Titel “innovatives Datenschutz-Einwilligungsmanagement” klärt auf, wie Webseiten nutzerfreundlich und datenschutzkonform gestaltet werden können. Dies zum Beispiel durch den Verzicht auf sog. globale Einwilligungen. Kastrop erkennt auch die Möglichkeit, dass ein gut installierter Datenschutz das eigene Geschäftsmodell attraktiver machen und so auch der Wirtschaft dienen kann.

Verstöße gegen die DSGVO können zu sehr hohen Geldstrafen führen. Ein DSGVO konformer Umgang mit Daten ist von den betroffenen Unternehmen daher ernst zu nehmen.

Facebook: Sind die Tage der Datenübermittlungen in die USA angezählt?

Am 16.06.2020 erklärte der EuGH das Privacy Shield für ungültig und adressierte in diesem Zuge auch Datenübermittlung, die auf der Grundlage von Standardvertragsklauseln (SCCs) legitimiert werden sollen. Der Europäische Datenschutzausschuss und die deutsche Datenschutzkonferenz stellten klar, dass in jeden Einzelfall geprüft werden muss, ob ein angemessenes Datenschutzniveau im Drittland sichergestellt ist oder ob dem mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen begegnet werden kann. Im Hinblick auf die weitreichenden Zugriffsmöglichkeiten der US-amerikanischen Sicherheitsdienste bezweifelte der EuGH, dass beim Datentransfer in die USA ein angemessenes Schutzniveaus gewährleistet werden kann.

Seitdem reißen die News rund um das Thema nicht ab. Vor kurzem reichte die von Max Schrems ins Leben gerufene Datenschutzorganisation „noyb“ 101 Beschwerden gegen europäische Unternehmen bei den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden ein. Herr Schrems führte das angesprochene Verfahren vor dem EuGH. Die Beschwerden richten sich gegen Unternehmen, die Google Analytics oder Facebook Connect verwenden, und ausweislich der Darstellungen auf den Webseiten für die Drittlandübermittlungen keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen haben. Der Europäische Datenschutzausschuss richtete eine Task Force ein, um bei den Beschwerden ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten.

Nun erhält Facebook weiteren Gegenwind aus Irland: Wie Facebooks Kommunikationschef Clegg in einem Blogpost berichtet, hat die irische Datenschutzaufsichtsbehörde eine Untersuchung zu den Datentransfers von Facebook zwischen der EU und den USA eingeleitet und darauf hingewiesen, dass die SCCs nicht verwendet werden könnten. Wie die US-amerikansische Zeitung Politico berichtet, stellte die irische Datenschutzbehörden Facebook bereits Ende August eine vorläufige Anordnung zur Aussetzung der Datentransfers von der EU in die USA auf Grundlage der SCCs zu und bat um Antwort des Unternehmens.

Spannend sind in diesem Zusammenhang die Aussagen von noyb: Sie verweisen auf einen Brief, in dem sich Facebook auf eine andere Rechtsgrundlage für die Übermittlung beruft, die nicht Gegenstand der vorläufigen Anordnung ist (siehe hier auf Seite 3-4). Die Übermittlung soll danach rechtmäßig sein, weil sie zur Erfüllung eines zwischen den Facebook-Nutzern und Facebook geschlossenen Vertrages erforderlich sei. Max Schrems ist hingegen der Ansicht, “die angebliche Anordnung gegen Facebook [sei] ein weiterer Schritt, der das Problem absichtlich nicht lösen” wird. noyb hat angekündigt, einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung einzureichen, um sicherzustellen, dass die DPC hinsichtlich aller rechtlichen Grundlagen für Datenübermittlungen tätig wird.

Eine endgültige Entscheidung der der irischen Behörde steht noch aus. Politico geht davon aus, dass mit einer solchen frühestens im Oktober gerechnet werden kann, nachdem Facebook auf die Anordnung geantwortet hat und die Entscheidung mit anderen EU Aufsichtsbehörden koordiniert wurde.

Bis dahin will sich Facebook nach Aussage des Kommunikationschefs Clegg “weiterhin Daten in Übereinstimmung mit dem jüngsten EuGH-Urteil übermitteln bis weitere Handlungsanweisungen erfolgen”. Er weist auf die Gefahren für die europäische Wirtschaft hin, wenn ein internationaler Datentransfer behindert wird. Clegg betont, dass Facebook die Bemühungen der Europäischen Kommission und dem US-amerikanischen Handelsministerium um ein “Privacy Shield enhanced” begrüßt.

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitbeauftragte: “Privacy Shield CH-USA bietet kein adäquates Datenschutzniveau”

9. September 2020

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitbeauftragte (EDÖB) bewertet vor dem Hintergrund seiner jährlichen Überprüfungen des Swiss-US Privacy Shields Regimes sowie der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Datenschutz die Datenschutzkonformität des Privacy Shield Regimes neu.

Der EDÖB ist der Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragte für die Schweiz mit Amtssitz in Bern. Da die Schweiz nicht Mitglied der EU ist, ist das Urteil des EuGH für sie rechtlich nicht verbindlich.

In seiner Stellungnahme vom 8.9.2020 kommt der EDÖB zum Ergebnis, dass das Privacy Shield Regime trotz der Gewährung von besonderen Schutzrechten für Betroffene in der Schweiz kein adäquates Schutzniveau für Datenübermittlungen von der Schweiz an die USA nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) bietet.

Der EDÖB begründet dies mit der fehlenden Gewährleistung von Rechten, die betroffenen Personen in der Schweiz einen vergleichbaren Schutz wie Art. 13 Abs. 2 und 29 ff. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV), Art. 8 EMRK sowie Art. 4 DSG garantieren würden.

In der Konsequenz hat der EDÖB die USA von der Staatenliste mit “angemessenen Datenschutz unter bestimmten Bedingungen” genommen. Mangels Zuständigkeit hat die Einschätzung des EDÖB keinen Einfluss auf das Weiterbestehen des Regimes des Privacy Shield.

Diese Einschätzung des EDÖB steht unter dem Vorbehalt einer abweichenden Rechtsprechung schweizerischer Gerichte.

LAG Berlin-Brandenburg – Zeiterfassung per Fingerabdruck nur mit Einwilligung

26. August 2020

In einer radiologischen Praxis führte der Arbeitgeber ein neues Zeiterfassungssystem ein. Dabei sollten die Mitarbeiter ihren Fingerabdruck auf einem Scanner abgeben und so den Beginn und das Ende der Arbeitszeit erfassen. Ein medizinisch-technischer Assistent weigerte sich, seine Arbeitszeit auf diesem Wege erfassen zu lassen und erhielt dafür eine Abmahnung. Gegen die Abmahnung seines Arbeitgebers zog er vor Gericht.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg bestätigte die Auffassung des Angestellten. Auch wenn das System nur Fingerlinienverzweigungen verarbeite, handelt es sich laut Gericht um biometrische Daten. Weil durch eine solche Zeiterfassung biometrische Daten verarbeitet würden, sei die Einwilligung der Angestellten erforderlich, hieß es in der am Dienstag veröffentlichten Entscheidung (Urt. v. 04.06.2020, AZ. 10 Sa 2130/19).

Bei biometrischen Daten ist Art. 9 Abs. 2 DSGVO einschlägig, wonach diese Daten nur ausnahmsweise verarbeitet werden dürfen. Für die Arbeitszeiterfassung sei die Verarbeitung biometrische Daten nicht unbedingt erforderlich. Daher könne der Arbeitgeber die Daten nicht ohne die Einwilligung des Arbeitnehmers erfassen. Die Weigerung des Arbeitnehmers sei keine Pflichtverletzung. Er könne nun verlangen, dass die Abmahnung aus seiner Personalakte entfernt wird.

Schrems und noyb gehen weiter gegen Datentransfers in die USA vor

21. August 2020

Max Schrems, Jurist und Datenschutz-Aktivist aus Österreich, der insbesondere durch sein langjähriges juristisches Vorgehen gegen Facebook bekannt geworden ist, geht auch nach der sog. “Schrems-II-Entscheidung” des EuGH (wir berichteten) weiter gegen Datentransfers in die USA vor. Mit seinem Projekt noyb hat Schrems nun 101 Beschwerden bei Aufsichtsbehörden in 30 verschiedenen Staaten der EU und EEA eingelegt.

Hintergrund der eingelgeten Beschwerden sei die fortgesetzte Nutzung insbesondere von Google Analytics und Facebook Connect durch die betroffenen Unternehmen, obwohl diese Dienste von den US-amerikanischen Überwachungsgesetzen erfasst seien und beide Unternehmen die Datentransfers scheinbar ohne rechtliche Grundlage durchführten. Zwar würden beide Unternehmen behaupten, dass die Transfers zulässig seien – Facebook verweise auf die verwendeten Standard-Vertragsklauseln (SCC), Google sogar immer noch auf den EU-US-Privacy-Shield – dieser Ansicht widerspricht noyb jedoch vehement. Insbesondere habe der EuGH in seiner Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass es nicht möglich sei Datentransfers in die USA auf die SCCs der EU zu stützen, wenn der Empfänger der Daten unter die US-amerikanischen Überwachungsgesetze fällt. Genau dies sei aber bei Google und Facebook der Fall. Dabei wird den amerikanischen Unternehmen sogar vorgeworfen, ihre Kunden über diese Tatsache hinwegzutäuschen, obwohl sie diesbezüglich zur Aufklärung verpflichtet seien und sich andernfalls schadensersatzpflichtig machten.

Um zu überprüfen, ob ein Datentransfer an Google und Facebook trotz der Schrems-II-Entscheidung weiterhin stattfindet, hatte noyb nach eigener Aussage “auf den wichtigsten Webseiten in jedem EU-Mitgliedsstaat eine schnelle Suche nach Code von Facebook und Google durchgeführt”, und wurde dabei wiederholt fündig. Gegen 101 Unternehmen, die weiterhin solche Transfers durchführen, hat noyb daher Beschwerde bei den zuständigen Aufsichtsbehörden erhoben und fordert die Behörden dazu auf, die europäischen Regeln auch durchzusetzen. Gleichzeit wurde auch gegen Google und Facebook selbst wegen Verstößen gegen die DS-GVO in den USA Beschwerde erhoben.

noyb ist eine NGO mit Sitz in Wien, die 2017 unter anderem von Max Schrems gegründet wurde und sich für die Durchsetzung des Datenschutzes innerhalb der EU und EEA einsetzt. Dabei wird mit rechtlichen Mitteln insbesondere gegen große datenverarbeitende Unternehmen – wie z.B. Facebook oder Google – vorgegangen. Durch noyb eingelegte Beschwerden waren bereits Grundlage einiger verhängter Bußgelder, wie das äußerst empfindliche Bußgeld in Höhe von 50 Millionen Euro gegen Google.

HmbBfDI erlässt Bescheid gegen Clearview

20. August 2020

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) Johannes Casper hat einen sogenannten “Auskunftsheranziehungsbescheid” gegen Clearview AI erlassen.

Weil das Unternehmen die bisher größte bekannte Gesichtsdatenbank mit Milliarden Fotos aus sozialen Netzwerken aufgebaut hat, die unter anderem von Privatpersonen aber auch bis zu 600 Behörden genutzt wurde, ist das US-Unternehmen seit Monaten in der Kritik.

Bereits im Februar wurde beim HmbBfDI eine Beschwerde gegen Clearview eingereicht. Der HmbBfDI hat daraufhin mehrfach Kontakt mit Clearview aufgenommen und versucht Informationen zum Geschäftsmodell sowie zu den Umständen, die der Beschwerde zugrunde liegen, zu erhalten. Diese Fragen wurden ausweislich der Pressemitteilung des HmbBfDI nicht zufriedenstellend beantwortet.

Clearview stellte sich auf den Standpunkt, dass die DSGVO auf die von Clearview betriebene Datenverarbeitung keine Anwendung finde, weshalb auch keine Pflicht zur Beantwortung der Fragen des HmbBfDI bestehe.

Dem widerspricht der HmbBfDI. Der Anwendungsbereich der DSGVO sei sehr wohl eröffnet und Clearview somit zur Auskunft verpflichtet. Aufgrund des nunmehr erlassenen Bescheids ist das US-Unternehmen verpflichtet bis Mitte September Auskunft zu erteilen. Für den Fall der Weigerung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von je 10.000€ für jeden Einzelfall der insgesamt siebzehn Fragekomplexe angeordnet.

Casper führt dazu aus:

„Geschäftsmodelle, die darin bestehen, massenhaft und anlasslos Bilder im Netz zu sammeln und die Gesichter von Personen durch biometrische Analyse identifizierbar zu machen, gefährden die Privatsphäre im globalen Maßstab. Zum Schutz Betroffener unter der EU-Grundrechtecharta müssen sie anhand der Datenschutzgrundverordnung kontrolliert, reguliert und nötigenfalls gestoppt werden. In Europa darf es keinen Raum für düstere digitale Dystopien geben, in denen der Einsatz von Gesichtserkennungssoftware und biometrische Datenbanken staatlichen, aber auch privaten Stellen eine neue, kaum mehr kontrollierbare Form der Herrschaft über Menschen verschafft. Die Datenschutzaufsichtsbehörden haben den Auftrag, hierüber zu wachen. Das gilt auch gegenüber Unternehmen, die entsprechende Geschäftszwecke von außerhalb der EU verfolgen und damit die Privatsphäre und die informationelle Selbstbestimmung von Menschen in der EU in Frage stellen. Um eine datenschutzrechtliche Kontrolle zu ermöglichen, gehe ich davon aus, dass Clearview die dem Unternehmen gestellten Fragen beantworten oder zumindest gegen den Heranziehungsbescheid Rechtsmittel einlegen wird, um so eine rechtliche Entscheidung zu ermöglichen.“

Großer Datenzugriff bei der Bundesagentur für Arbeit – Ermittlungen bereits eingestellt

14. August 2020

Bei der online-Jobbörse der Bundeagentur für Arbeit (BA) haben Datenhändler durch falsche Inserate auf Datensätze zehntausender Bewerber zugegriffen und diese vermutlich auch weiterverkauft.

Aufgefallen war dies 2019 durch Recherchen des SWR. Die BA in Nürnberg konnte hierrauf nach eigenen Feststellungen über 120.000, frei erfundene Inserate ermitteln. Dabei sollen Betroffene auch von Drittfirmen kontatkiert worden sein und Jobangebote erhalten haben, für die sie sich nie beworben hatten.

Das BDSG stellt das Erschleichen von Betroffenendaten durch unrichtige Angaben mit bis zu 2 Jahren unter Strafe. Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet, hat die Berliner Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nun jedoch eingestellt. Laut Behörde konnte man gegen den mutmaßlichen Verantwortlichen, ein Berliner Unternehmen, keinen hinreichenden Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung feststellen.

Begründet wird die Entscheidung in erster Linie damit, dass keine geschädigten Personen ausfindig gemacht werden konnten. Es sei daher schwer, eine Strafbarkeit zu begründen. Verwundwerlich ist jedoch, dass zumindest eine mutmaßlich betroffene Person im Fernsehn aufgetreten ist. Gleichzeitig beschuldigen die Ermittlungdsbehörden auch den SWR, keine ausreichenden Informationen mit der Staatsanwaltschaft geteilt zu haben.

Datenschützer und Politikker kritiseieren das Vorgehen der Staatsanwaltschaft. Es sei Aufgabe der Behörden selbständig zu ermitteln. Die Entscheidung die Ermittlungen einzustellen stößt dabei auf Unverständnis.

Seit dem Vorfall hat die BA die online Job-Börse umstrukturiert. Nach Bekanntwerden des Datenmissbrauchs wurden die ermittelten, falschen Inserate zunächst gelöscht. Mittlerweile lässt sich erkennen, ob es sich bei dem Inserat um ein betreutes oder ein unbetreutes Angebot der BA handelt.

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Keine Übermittlung sensibler Daten per Telefax?

12. August 2020

Eine Behörde darf einen Bescheid, der sensible personenbezogener Daten enthält, nicht per Telefax übermitteln, wenn der Bescheid stattdessen auf sicherem Weg zum Empfänger gelangen kann. Das entschied jedenfalls das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 22.07.2020.

Wie es zu der Entscheidung kam

Der Kläger vertrieb explosionsgefährliche Stoffe an nationale Sicherheitsbehörden. Für den Transport der Stoffe nutzte er Fahrzeuge, für die er regelmäßig Übermittlungssperren bei der zuständigen Behörde beantragte. Eine Übermittlungssperre begrenzt die sonst nach dem Straßenverkehrsgesetz vorgesehenen Übermittlungen personenbezogener Daten aus den Fahrzeugregistern an Behörden, Institutionen und Privatpersonen, wenn für eine Sperre erhebliche öffentliche Interessen sprechen.

Der Kläger widersprach Ende 2015 gegenüber der für die Erteilung der Genehmigung der Übermittlungssperren zuständigen Behörde der Übersendung von Faxen mit unverschlüsselten Daten. Er wies auf die Gefahren hin, wenn Kriminelle von den Sprengstofflieferungen erführen. Die Behörde bestätigte Anfang 2016, dass sie beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorgaben des Datenschutzrechts einhalte und keine personenbezogenen Daten unverschlüsselt übermittle.

Trotz dessen erhielt der Anwalt des Klägers 2017 einen Bescheid der Behörde per Fax. Das Fax enthielt unter anderem Name und Anschrift des Klägers sowie die Fahrzeugidentifikationsnummer und das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges.

Die Entscheidung des OVG Lüneburg

Auf Antrag des Klägers hin stellt das VG Osnabrück fest, dass die unverschlüsselte Kommunikation dieser Daten rechtswidrig war. Der Antrag der Behörde auf Zulassung der Berufung vor dem OVG Lüneburg blieb erfolglos.

Zur Begründung führte das OVG Lüneburg aus, die Behörde habe angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit des Klägers und seiner personenbezogenen Daten bei der Übermittlung dieser Daten ein erhöhtes Schutzniveau einzuhalten. Die unverschlüsselte Übermittlung per Telefax genüge den Anforderungen an ein angemessenes Schutzniveau nicht. In seinem Urteil verweist das OVG Lüneburg auf eine Äußerung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit Nordrhein-Westfalen auf seiner Internetseite, wonach der Versand per Telefax mit dem einer Postkarte vergleichbar sei. Bei der unverschlüsselten Übermittlung könnten unberechtigte Dritte jederzeit zugreifen. Zudem sei die Gefahr eines Irrläufers durch falsche Eingaben hoch.

Die Beklagte hätte nach Ansicht des OVG Lüneburg eine andere verfügbare und zumutbare Übermittlungsart nutzen müssen, wie etwa den Versand per Post oder per Bote an die nur 150 m von der Behörde entfernte Kanzlei. Die Nutzung eines Faxgeräts könne in Ausnahmefällen zulässig sein, wenn Verschlüsselungsgeräte verwendet würden. Entscheidungserheblich sei nicht, ob die Benutzung von Faxgeräten dem Stand der Technik entspricht, sondern ob Sicherungsmaßnahmen verfügbar sind und dem Stand der Technik entsprechen.

Folgen der Entscheidung

Die Entscheidung wurde zwar nach altem Datenschutzrecht und nicht nach der Datenschutz-Grundverordnung entschieden, die Rechtslage hat sich diesbezüglich aber nicht wesentlich geändert. Die Entscheidung kann sicherlich im Hinblick auf die Sicherheit von Faxservern kritisiert werden und auch die Übersendung per Post oder Bote bürgt gewisse Risiken. Trotz dessen kann die Entscheidung nicht nur für Behörden, sondern etwa auch für Anwälte oder Ärzte relevant sein. Es muss in jedem Einzelfall abgewogen werden, ob eine unverschlüsselte Übermittlung personenbezogener Daten unter Abwägung der Interessen der betroffenen Person zulässig ist.

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