Kategorie: DSGVO

In Berlin werden vom 5.-7.11. KFZ-Kennzeichen erfasst.

5. November 2019

Die Stadtverwaltung Berlin analysiert mit Beginn des heutigen Tages den Schadstoffausstoß von Kraftfahrzeugen. Dies gab die Stadtverwaltung in einer Pressemitteilung bekannt.

So würden zu Zwecken des Umweltschutzes Kennzeichen der Fahrzeuge mittels Videokameras erfasst und einem Schadstoffausstoß zugeordnet. Die Kennzeichenerhebung würde jedoch ausdrücklich nicht zur Ahndung von Verstößen gegen die Umweltzone genutzt. Vielmehr würden ausschließlich das Kennzeichen, nicht aber ein Bild des Fahrzeugs oder gar der Insassen registriert und der Zulassungsbehörde ohne Ortsangaben mitgeteilt. Auch eine Abfrage der Halterdaten würde nicht erfolgen.

Diese Form der Kennzeichenerhebung sei im Vorfeld mit der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abgestimmt worden. Die automatisierte Auswertung der Kennzeichen erfolge unter Berücksichtigung der Datenschutzgrundverordnung und des Berliner Datenschutzgesetzes.

Baden-Württemberg: Stand der Umsetzung des Datenschutzrechts in den Gemeinden

4. November 2019

Heute präsentierte Stefan Brink, der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Baden-Württemberg, die Ergebnisse der diesjährigen Umfrage zum Stand der Umsetzung des Datenschutzrechts in den Gemeinden. Von den 1101 angefragten Gemeinden haben 986 (88 %) an der Online-Umfrage teilgenommen.  

Im Ergebnis fühlen sich viele Gemeinden durch die DSGVO stark belastet und es fehlen – insbesondere in kleinen Gemeinden – personelle und zeitliche Ressourcen für den Bereich Datenschutz. In vielen Fällen sind die Zustände im Bereich der Datensicherheit unzureichend. Die Gemeinden fordern vom LfDI mehr Unterstützung und Beratung. Bemängelt wird außerdem die fehlende Zusammenarbeit zwischen den Kommunen im Bereich des Datenschutzes.

In diesem Zusammenhang hat der LfDI heute eine aktuelle Broschüre zum Thema Datenschutz in den Gemeinden veröffentlicht. „Den Ruf nach mehr praxisorientierter Unterstützung habe ich gehört.“, führte Brink dazu aus. Darüber hinaus kündigte er an, dass das für nächstes Jahr geplante Schulungs- und Fortbildungszentrum beim LfDI „als Schwerpunkt auch bedarfsgerechte Veranstaltungen und Seminare für den kommunalen Bereich anbieten“ wird.

Die ausführliche Auswertung der Umfrage kann auf der Website des LfDI abgerufen werden.

Neues Implantateregister-Errichtungsgesetz schränkt Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein

28. Oktober 2019

Das Gesetz soll die Sicherheit und Qualität von Implantationen verbessern. Abstriche werden beim Datenschutz gemacht. Das Gesetz enthält eine Beschränkung der Rechte der betroffenen Patientinnen und Patienten.

Der Deutsche Bundestag hat am 26. September 2019 in 2./3. Lesung das „Gesetz zur Errichtung eines Implantateregisters Deutschland und zu weiteren Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ (Implantateregister-Errichtungsgesetz, EIRD) beschlossen. Es soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten

Damit die Aussagefähigkeit des Registers gewährleistet werden könne, ist die Meldung an das Register für Gesundheitseinrichtungen, gesetzliche und private Krankenversicherungen und Patienten verpflichtend. Dadurch ist das Recht auf Widerspruch gegen die Datenverarbeitung, welches dem Patienten eigentlich nach Art. 21 DSGVO zusteht, ausgeschlossen. Ebenso verhält es sich mit dem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO, dieses wird ebenfalls durch den § 26 EIRD ausgeschlossen. Und das, obwohl es sich bei den Patientendaten um besonders sensible Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO handelt, welche besonders schutzwürdig sind.

Die Registerstelle für die zentrale Datensammlung wird beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) errichtet. 

E-Scooter: „Die Daten fahren mit“

26. September 2019

In immer mehr Städten sind E-Scooter schon unterwegs. Jeder Nutzer sollte sich trotzdem Gedanken darüber machen, dass die Nutzung eines E-Scooters einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre von Nutzern darstellen könnte. Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar bestätigt dies mit seiner Aussage: „Diese neue Form urbaner Mobilität wird von vielen Anbietern nur unter einem erheblichen Eingriff in die Privatsphäre von Nutzern zur Verfügung gestellt.“

Wer diese neue Form urbaner Mobilität leihen will, braucht eine App und eine Registrierung. Bei der Registrierung erheben die E-Scooter-Anbieter nicht nur Kontaktdaten, Kontodaten und Daten zur Nutzung des Internetangebots, sondern auch Standortdaten (Start- und Abstellort sowie Fahrverlauf), Daten von verlinkten Drittanbieterdiensten sowie Daten von Marketing- und Werbepartnern des Anbieters. Auf diese Weise könnten die E-Scooter-Anbieter Bewegungsprofile jedes einzelnen Nutzers erstellen.

Die Bewegungsprofile der Nutzer sind wirtschaftlich von besonderer Bedeutung nicht nur für die Anbieter, sondern auch für Geschäftspartner, Werbetreibende und für lokale Verkäufer von Waren und Dienstleistungen. Der Hamburger Datenschutzbeauftragte kritisierte, dass diese Daten „Treibstoff für digital getriebene Geschäftsprozess“ sind.

Johannes Caspar erklärt zudem, dass die Datenschutzhinweise defizitär seien. Außerdem ist sehr unklar, welche Daten zu welchen Zwecken von den jeweiligen Anbietern erhoben werden. Deswegen sind „die Datenschutzbestimmungen der Anbieter kritisch durchzusehen“. Er empfiehlt: „Bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen kann eine Beschwerde bei der örtlichen oder der für den Anbieter zuständigen Datenschutzbehörde eingelegt werden.“

Videoüberwachung mit biometrischer Gesichtserkennung an Bahnhöfen

18. September 2019

Insbesondere nach den Vorfällen in Voerde und Frankfurt am Main wollen die Bundesregierung und die Bahn mehr Videoüberwachung und Polizeipräsenz auf den Bahnhöfen einsetzen, um die Sicherheit an Bahnhöfen zu erhöhen.

Die intelligente Videoüberwachung und die biometrische Gesichtserkennung an Bahnhöfen können künftig ein wichtiges Unterstützungsinstrument insbesondere für die Bundespolizei sein. Auf diese Sicherheitsmaßnahmen einigten sich der Bundesinnenminister Horst Seehofer und der Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer bei einem Treffen mit dem DB-Infrastrukturvorstand Ronald Pofalla.

Für die Modernisierung der Videotechnik an Bahnhöfen sind bis 2023 bereits 70 Millionen Euro vorgesehen. Der Bundesverkehrsminister teilte mit, dass das Verkehrsministerium weitere 50 Millionen Euro ausgeben will, die der Bundestag noch genehmigen muss. Hinzu kommen noch 12,5 Millionen Euro von der Deutschen Bahn (DB).

Der geplante Einsatz der Gesichtserkennung ist sehr umstritten. Datenschützer sind skeptisch, da bisher dafür keine rechtliche Grundlage existiert. Sie halten den Einsatz biometrischer Gesichtserkennungssoftware in Überwachungskameras für rechtswidrig, da die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Erhebung biometrischer Daten mit dem Ziel, Personen zu identifizieren, grundsätzlich verbietet.

In welchem Umfang ein Einsatz von Videoüberwachung mit biometrischer Gesichtserkennung geplant sei, ist derzeit nicht bekannt. Eine Bundespolizei-Sprecherin erklärte lediglich, dass es für die Implementierung des Gesichtserkennungssystems an Bahnhöfen „aufgrund der damit verbundenen Grundrechtseingriffe zunächst einer klarstellenden Rechtsgrundlage im Bundespolizeigesetz“ bedürfe.

Die Bundespolizei hatte im Jahr 2017 am Berliner Bahnhof Südkreuz ein hochumstrittenes Pilotprojekt mit Gesichtserkennungssoftware getestet. Trotz die mittelmäßigen Erkennungsraten, wertete die Bundespolizei die Ergebnisse als großen Erfolg. Dazu hat der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber mitgeteilt: „Losgelöst von der Frage, wie effektiv diese Art der Überwachung überhaupt ist, fehlt es für eine flächendeckende biometrische Videoüberwachung nach wie vor an einer konkreten gesetzlichen Rechtsgrundlage“.

BAG bestätigt Einsichtsrecht in Gehaltslisten

10. September 2019

In dem Fall ging es um das Einblicksrecht des Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten. Der Arbeitgeber betrieb eine Klinik, die einem gekündigten Manteltarifvertrag unterfällt. Die Klinik führte seit einiger Zeit die Bruttoentgeltlisten der Arbeitnehmer in elektronischer Form. Dabei enthielten die Listen die Namen der Arbeitnehmer, deren Dienstart und Unterdienstart, Angaben zum Grundgehalt, zu verschiedenen Zulagen sowie zu weiteren Bezügen. Der Arbeitgeber gewährte dem Betriebsrat nur Einsicht in eine anonymisierte Fassung dieser Listen.

Der Betriebsrat verlangte für seinen Betriebsausschuss Einblick in eine ungeschwärzte Fassung der Bruttoentgeltlisten mit sämtlichen Klarnamen. Nur so lasse es sich feststellen, ob der Arbeitgeber die Vergütungsgrundsätze eingehalten hat.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sprach dem Betriebsausschuss ein Einsichtnahmerecht in die nicht-anonymisierten Bruttoentgeltlisten zu. Dabei hat das BAG nun entschieden, dass dieses Einblicksrecht auch unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorgaben nicht-anonymisierte Bruttoentgeltlisten umfasst. Der Arbeitgeber ist nach § 80 Abs. 2 S. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verpflichtet, dem Betriebsausschuss Einblick in die nicht-anonymisierten Bruttoentgeltlisten zu gewähren. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat auf sein Verlangen alle für die Betriebsratsarbeit nötigen Unterlagen zur Verfügung stellen. Um zu prüfen, ob die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit eingehalten ist, muss der Betriebsrat über die effektiv gezahlten Vergütungen Bescheid wissen. Daher darf der hier zuständige Betriebsausschuss Einblick in die Bruttogehaltslisten mit Namen nehmen.

Das Gewähren von Einblick in die personifizierten Gehaltslisten stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Datenschutzrechts dar. Das Beschäftigungsdatenschutzrecht erlaubt jedoch eine solche Verarbeitung, wenn diese zur Ausübung der sich aus dem BetrVG ergebenden Rechte und Pflichten des Betriebsrats nötig ist. Das ist vorliegend der Fall, da der Betriebsrat sonst nicht seinen betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten nachkommen kann.

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Bußgeld bei Meldung einer Datenpanne?

5. September 2019

Eine häufige Frage aus der Praxis:

Nach Art. 33 DSGVO müssen für die Datenverarbeitung Verantwortliche bei einer sogenannten Datenpanne, die ein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen darstellt, eine Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde vornehmen. Diese Meldung muss unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem die Verletzung bekannt wurde, erfolgen.

Exkurs: Eine Datenpanne ist nach Art. 4 Nr. 12 DSGVO eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden .

Viele der Verantwortlichen fragen sich, ob die Meldung einer Datenschutzverletzung zu einem Bußgeldverfahren führen kann, sie also quasi verpflichtet sind, sich selbst zu belasten.

Die Antwort auf diese Frage findet sich in der Vorschrift des § 43 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).  Danach darf die Meldung einer Datenpanne in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden nur mit deren Zustimmung verwendet werden.

Ein Bußgeldverfahren wird auf Grundlage der Meldung also nicht gegen den Verantwortlichen eingeleitet werden. § 43 Abs. 4 BDSG gilt allerdings nicht, wenn (auch) Dritte die Datenpanne gemeldet haben. Darüber hinaus ist zu beachten, dass § 43 Abs. 4 BDSG nicht unumstritten ist. Nach Ansicht einiger Datenschützer steht diese Bestimmung nicht im Einklang mit den Vorgaben der DSGVO und ist daher nicht anwendbar. Diese Rechtsauffassung wurde allerdings noch nicht gerichtlich bestätigt.

ACHTUNG: Erfolgt keine oder eine verspätete Meldung, kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden. Daher empfiehlt der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in einer Pressemitteilung, Datenpannen stets rechtzeitig zu melden. Sollte keine Meldung vorgenommen werden, weil kein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bestand, hat eine entsprechende ausführliche Dokumentation zu erfolgen.

Europäischer Datenschutzbeauftragter Giovanni Buttarelli gestorben

27. August 2019

Im Alter von 62 Jahren ist vergangene Woche Europas oberster Datenschützer Giovanni Buttarelli verstorben – dies gab die Behörde des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDPS) kürzlich bekannt. “Wir sind alle zutiefst traurig über den tragischen Verlust eines solchen netten und brillanten Menschen”, teilte die Behörde mit.

Buttarelli war zunächst als Richter und Generalsekretär der Datenschutzaufsichtsbehörde in Italien tätig bevor er 2009 zunächst stellvertretend und dann 2014 das Hauptamt des Europäischen Datenschutzbeauftragten übernahm. Seine Amtszeit hätte noch bis Dezember 2019 gedauert.

Während seiner Amtszeit stärkte er das Amt des Europäischen Datenschutzbeauftragten, dass durch die Einführung der DSGVO globales Gewicht erhielt. So entsprach das Inkrafttreten der DSGVO auch den Hauptanliegen seiner Tätigkeit, nämlich der erhöhte Schutz der Privatsphäre jedes Einzelnen sowie die Einhaltung des Datenschutzes durch globale Konzerne und Großunternehmen.

Datenschutzvorfall bei “Biostar 2”

19. August 2019

Medienberichten zufolge haben Hacker aus Israel eine Datenbank aufgespürt, in der circa eine Millionen Fingerabdrücke sowie andere biometrische Daten nahezu ungeschützt abgelegt sind.

Ausweislich des Berichtes handelt es sich hierbei um eine Datenbank für die Software “Biostar 2”. Diese wird von dem koreanischen Unternehmen Suprema Inc. entwickelt und verkauft. Mittels dieser Software wird Unternehmen die Verwaltung der Zugangskontrolle mittels intelligenter Türschlösser ermöglicht. Zu diesem Zweck werden beispielsweise Fingerabdrücke oder sonstige biometrische Daten im System hinterlegt.

Der Vorfall bezöge sich auf mehr als 27 Millionen Datensätze sowie 23 Gigabyte Daten. Diese seien durch Kunden durch lediglich unzureichende Passworte, wie beispielsweise “abcd1234”, gesichert worden. Darüber hinaus seien von Unternehmensseite ebenfalls unzureichende Maßnahmen die zur Sicherung der Daten vorgenommen worden.

Aus datenschutzrechtlicher Perspektive ist die Vertraulichkeit personenbezogener Daten elementar wichtig. Dies zeigt bereits, dass Integrität und Vertraulichkeit personenbezogener Daten einer der Grundsätze für jede Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit f) DSGVO).

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