Kategorie: EU-Datenschutzgrundverordnung

LDI Berlin verhängt Bußgeld in Höhe von 14,5 Millionen Euro gegen Wohnungsgesellschaft

5. November 2019

Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat am 30.10.2019 den deutschlandweit bisher höchsten Bußgeldbescheid in Höhe von 14,5 Millionen Euro gegen die Deutsche Wohnen SE erlassen. Der Verstoß gegen die DSGVO bestand in der Verwendung eines rechtswidrigen Archivsystems. Dieses verhinderte das Entfernen von nicht mehr erforderlichen personenbezogenen Daten von Mieterinnen und Mietern. Dadurch wurden die personenbezogenen Daten ohne Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung fortwährend gespeichert. Obwohl der Zweck zur Datenerhebung bereits entfallen war, konnten die Daten zu persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Betroffenen noch jahrelang eingesehen werden. Nachdem die Aufsichtsbehörde bereits im Juni 2017 auf die Missstände hingewiesen hatte, waren die rechtswidrigen Speichermethoden bei erneuter Kontrolle im März 2019 noch nicht beseitigt. Es konnte weder eine Bereinigung des Archivs nachgewiesen, noch Rechtsgründe für die weitere Speicherung der Daten vorgebracht werden.

Die Aufsichtsbehörde stützt ihren Bußgelderlass auf einen Verstoß gegen Art. 25 I und Art. 5 DSGVO im Zeitraum von März 2018 bis März 2019. Der gesetzliche Bußgeldrahmen, bemessen an dem Jahresumsatz der Deutsche Wohnen SE von über einer Milliarde Euro, lag bei 28 Millionen Euro. Zur Bestimmung des Bußgeldbetrages wurde der Verantwortlichen das bewusste Anlegen des Archivsystems und der lange Zeitraum des Verstoßes zulasten gelegt. Positiv wurden die Mitwirkungsbereitschaft gegenüber der Aufsichtsbehörde und die Vorbereitungsmaßnahmen zur Verbesserung des Systems berücksichtigt. Zusätzlich konnte kein missbräuchlicher Zugriff auf die personenbezogenen Daten nachgewiesen werden. Aus einer Gesamtabwägung ergab sich der Mittelwert von 14,5 Millionen Euro Bußgeld. Der Bußgeldbescheid ist noch nicht rechtskräftig.

In Berlin werden vom 5.-7.11. KFZ-Kennzeichen erfasst.

Die Stadtverwaltung Berlin analysiert mit Beginn des heutigen Tages den Schadstoffausstoß von Kraftfahrzeugen. Dies gab die Stadtverwaltung in einer Pressemitteilung bekannt.

So würden zu Zwecken des Umweltschutzes Kennzeichen der Fahrzeuge mittels Videokameras erfasst und einem Schadstoffausstoß zugeordnet. Die Kennzeichenerhebung würde jedoch ausdrücklich nicht zur Ahndung von Verstößen gegen die Umweltzone genutzt. Vielmehr würden ausschließlich das Kennzeichen, nicht aber ein Bild des Fahrzeugs oder gar der Insassen registriert und der Zulassungsbehörde ohne Ortsangaben mitgeteilt. Auch eine Abfrage der Halterdaten würde nicht erfolgen.

Diese Form der Kennzeichenerhebung sei im Vorfeld mit der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abgestimmt worden. Die automatisierte Auswertung der Kennzeichen erfolge unter Berücksichtigung der Datenschutzgrundverordnung und des Berliner Datenschutzgesetzes.

Facebook-Fanpage-Betreiber für Verstöße verantwortlich

16. September 2019

Die Betreiber von gewerblichen Fanpages auf Facebook sind mitverantwortlich für die Datenverarbeitung. Datenschutzbehörden dürfen Unternehmen verpflichten, ihre Seiten bei Facebook abzuschalten, wenn Facebook den Datenschutz missachtet. Das entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil.

Wie wir bereits berichtet haben, liegt der Entscheidung ein Fall aus Schleswig-Holstein zugrunde. Das Landeszentrum für Datenschutz (ULD) forderte 2011 von der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein die Deaktivierung der Fanpage. Bei Aufruf der Seite würden Daten der Nutzer erhoben, ohne dass diese darüber informiert würden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein hat eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin abgelehnt, weil sie keinen Zugriff auf die erhobenen Daten habe. Das Bundesverwaltungsgericht legte den Fall schließlich dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Der EuGH hat im Juni 2018 dann entschieden, dass der Betreiber einer Fanpage für die durch Facebook erfolgende Datenverarbeitung mitverantwortlich ist. Er ermöglicht durch den Betrieb der Fanpage Facebook den Zugriff auf die Daten der Fanpage-Besucher. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Grundlage dieser bindenden Vorgabe das Berufungsurteil aufgehoben.

„Erweisen sich die bei Aufruf der Fanpage ablaufenden Datenverarbeitungen als rechtswidrig, so stellt die Deaktivierungsanordnung ein verhältnismäßiges Mittel dar“, weil dem ULD keine anderweitige Möglichkeit zur Herstellung datenschutzkonformer Zustände offensteht. Inwiefern die Datenverarbeitung im konkreten Fall tatsächlich rechtswidrig war, muss aber noch genauer geklärt werden, urteilten die Leipziger Richter. Sie verwiesen den Fall darum zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OVG zurück.

Datentransfer in Zeiten des “no-deal Brexit”

27. August 2019

Boris Johnson sieht scheinbar “realistische Chancen” auf erneute Verhandlungen mit den übrigen europäischen Staaten. Über diese Aussage hinaus hat er jedoch – ausweislich von Medienberichten – keine Aussage dahingehend getroffen, wie dies realisierbar wäre. Diese und andere Aussagen des britischen Premiers erhärten die Annahme, es könne im Oktober zu einem so betitelten “no-deal Brexit” kommen. Dieser Beitrag soll den Fokus noch einmal auf diejenigen Aspekte lenken, die Unternehmen in diesem Kontext zwingend berücksichtigen sollten. Weitere Informationen werden von der Datenschutzkonferenz angeboten (wenn auch noch für das ehemalige Austrittsdatum).

Datenschutzrechtliche Einordnung des Vereinigten Königreichs

Künftig würde es sich bei dem Vereinigten Königreich um einen Drittstaat im Sinne der Artikel 44 bis 49 DSGVO handeln. Insoweit bestünden grundsätzlich keine Unterschiede zu anderen Staaten außerhalb der Europäischen Union, wie zum Beispiel den USA.

Voraussetzung eines Datentransfers

Unabhängig vom Status des Empfängerlandes muss die Datenübermittlung dem Grunde nach zulässig sein. Jedwede Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf auch in diesem Kontext einer Rechtsgrundlage.

Darüber hinaus muss der Transfer in das Drittland selbst zulässig ist. Dies ist einerseits der Fall, wenn die Europäische Kommission das Datenschutzniveau im Rahmen eines Angemessenheitsbeschlusses bestätigt (sicheres Drittland).

Existiert andererseits kein Angemessenheitsbeschluss, so muss das datenverarbeitende Unternehmen auf andere Weise sicherstellen, dass die personenbezogenen Daten beim Empfänger ausreichend geschützt werden (unsicheres Drittland). Dies kann je nach Sachverhalt durch Standarddatenschutzklauseln, Binding Corporate Rules, vertragliche Verpflichtung zur Einhaltung von allgemein gültigen Verhaltensregeln oder durch die Zertifizierung des Verarbeitungsvorgangs realisiert werden. Wird ein angemessenes Schutzniveau nicht erreicht, so kann unter anderem die Einwilligung des Betroffenen einen Datentransfer legitimieren.

Um potentielle Verstöße zu vermeiden sollte jeder Datentransfer allerdings unabhängig von diesen Ausführungen ausschließlich anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Face App: Kritik wird lauter

18. Juli 2019

Ist man derzeit im Internet und dort insbesondere auf den unterschiedlichsten Social-Media-Netzwerken unterwegs, stolpert man seit einigen Tagen vermehrt auf Portraitbilder, die die Abgebildeten älter erscheinen lassen als sie tatsächlich sind. Möglich macht dies ein Filter der App “Face App”, die sowohl auf iOS als auch auf Android erhältlich ist und sich momentan großer Beliebtheit erfreut – auch weil oben erwähnter Gesichtsfilter kostenlos und beliebig oft auf bereits vorhandene Fotos sowie auf Liveaufnahmen angewendet werden kann.

Wie so oft bei der Nutzung von neuen Apps bleibt dabei jedoch die datenschutzrechtliche Komponente von der großen Maße der Nutzer unbeachtet. Auch gerade deshalb werden die öffentlichen Stimmen und Kritiken gegen die App des russischen Unternehmens Wireless Lab lauter, um vor datenschutzrechtlichen Risiken zu warnen.
So warnt nun auch der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber (SPD) bei SWR aktuell wegen “Befürchtungen, dass wichtige persönliche Daten in die falschen Hände geraten könnte” vor der Nutzung der App. Die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzerklärung seien schwammig, insbesondere im Hinblick auf die Informationen wie die im Rahmen der App verarbeiteten und erhobenen personenbezogenen Daten genutzt und weitergegeben werden.
Die Entwickler betonen dagegen, dass keine Daten an Dritte weitergegeben oder verkauft würden.

Kein eigenständiges Recht auf Herausgabe von Datenkopien

Der hessische Beauftragte für Datenschutz hat am 24. Juni 2019 seinen 47. Tätigkeitsbericht veröffentlicht. Dabei hat er Stellung zur umstrittenen Frage bezüglich des Umfangs des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO genommen.

Gemäß Art. 15 DSGVO erhalten die Betroffenen das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu erhalten. Art. 15 Abs. 3 DSGVO regelt zudem, dass die verantwortliche Stelle dem Betroffenen „eine Kopie“ der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellen müsse.

Zum Teil wird vertreten, dass es sich bei Art. 15 Abs. 3 DSGVO um einen eigenständigen Anspruch des Betroffenen handelt, der dazu berechtigt, von dem Verantwortlichen alle Daten in der Form heraus zu verlangen, wie sie dem Verantwortlichen vorliegen. Diese weite Auffassung des „Kopie“-Begriffs führt zu einem allgemeinen Informations- bzw. Akteneinsichtsrecht. Der Hessische Datenschutzbeauftragte legt demgegenüber den „Kopie“-Begriff aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO einschränkend aus. Insofern müssen den Betroffenen nicht sämtliche sie betreffende Dokumente in Kopie zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr reicht es aus, wenn diesen eine „sinnvolle strukturierte Zusammenfassung“ bereitgestellt wird, die den Betroffenen im Kontext kenntlich macht, welche Daten zu ihrer Person verarbeitet werden.

Diese Auslegung würde vor allem dem Sinn und Zweck der DSGVO entsprechen. Bei einer weiten Auslegung bestünde die Gefahr, dass ein faktisch entstehendes Informations- und Akteneinsichtsrecht für Ziele missbraucht werde, die mit dem bezweckten Schutz von natürlichen Personen in keinem Zusammenhang stünden. Lediglich in einzelnen Fällen kann aus Art. 15 DSGVO die Pflicht zur Übersendung einer Kopie eines bestimmten Dokuments entstehen, wenn zum Beispiel die Übersendung zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zwingend notwendig ist.

Potentieller Datenskandal in der Fußball Bundesliga

4. Juni 2019

Personenbezogene Daten existieren mittlerweile in allen Facetten sowie Bereichen des (Spitzen-)Sports und sind von herausragender Bedeutung. Dies gilt auch für den Profifußball.

In diesem ist es ausweislich eines Medienberichtes zu einem unbefugten Zugriff auf die Scouting-Datenbank des RB Leipzig gekommen. Hierbei hätten Mitarbeiter des Vereins Eintracht Frankfurt über 5.600 Mal auf die Daten zugegriffen. Aus diesem Grund hätte die Verwalterin der Daten, ISB – International Soccer Bank, Klage beim Landgericht Frankfurt am Main eingereicht.

Aus datenschutzrechtlicher Perspektive ist dies aus mehreren Gesichtspunkten relevant. Einerseits besteht für die handelnden Personen das Risiko etwaiger Strafbarkeit (vgl. etwa 202a des Strafgesetzbuchs), andererseits können im Falle unzureichender Sicherung personenbezogener Daten oder eines unzureichenden Datenschutz-Managements Bußgelder ausgesprochen werden.

LG Köln befasst sich mit der Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

23. Mai 2019

Das LG Köln hatte sich in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 18.03.2019 (Az. 26 O 25/18) mit dem Umfang des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO zu befassen. In dem zugrundeliegenden Fall wollte die Klägerin umfassend Auskunft von einer Versicherung haben, bei der sie zwei Lebensversicherungen abgeschlossen hatte. Sie vertrat die Ansicht, dass die Versicherung ihr keine vollständige Datenauskunft nach § 34 BDSG-alt bzw. Art. 15 DSGVO erteilt hat. Die Beklagte bestand wiederum darauf, dass die Übersendung von Beratungsprotokollen oder ggf. vorliegenden Mitarbeitervermerken nicht vom Auskunftsanspruch umfasst seien.

Nach der in dem Urteil vertretenen Rechtsauffassung umfasst der Auskunftsanspruch nicht interne Vorgänge der Beklagten, wie z.B. Vermerke oder den die Person betreffenden Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist. „Rechtliche Bewertungen oder Analysen stellen insofern ebenfalls keine personenbezogenen Daten […] dar. Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann.“ Die Kammer begründete dies damit, dass der Betroffene (lediglich) einen Anspruch auf die Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten hat.

Das Urteil des LG Köln wurde nur einen Monat nach dem Urteil des LAG Baden-Württemberg veröffentlicht, das das Auskunftsrecht eines Daimler-Managers stärkte.

Google eröffnet globales Zentrum für Datenschutz in München

17. Mai 2019

Am Münchner Standort verdoppelt der Internetkonzern Google bis zum Jahresende die Anzahl der Datenschutz-Spezialisten von 100 auf 200. Insgesamt beschäftigt Google in München dann 1000 Mitarbeiter. Für Firmenchef Sundar Pichai wird Deutschland damit zu einem globalen Drehkreuz für die produktübergreifende Datenschutzarbeit.

Zur Einweihung des Google Safety Engineering Centers sind auch Kent Walker, Senior Vice President of Global Affairs und Chief Legal Officer und Kristie Canegallo, Vice President of Trust & Safety aus dem Hauptquartier in Mountain View angereist.

Google habe bei der Entwicklung der Datenschutz-Tools nicht auf gesetzliche Vorgaben gewartet, erklärte Kent Walker, Senior Vice President of Global Affairs und Chief Legal Officer. Walker erkannte zwar an, dass die EU mit der Datenschutzgrundverordnung andere Regionen dazu veranlassen könnte, eigene Datenschutzgesetze zu entwickeln. Viele Google Privacy Tools seien aber älter als die DSGVO, und gingen durchaus über geltendes Gesetz hinaus.

Aktuell arbeitet das Team in München an verbesserten Datenschutzeinstellungen von Chrome und an datenschutzrelevanten Optionen und Funktionen, darunter auch einem Inkognito-Modus, in Apps wie Maps, Suche und Youtube (wir berichteten).

Ein spannendes Projekt ist dabei etwa der Versuch, neben klassischen Angriffen – wie geklaute und im Netz verfügbare Passwörter – bösartiges Browser-Fingerprinting durch Webseiten zu erkennen.

Datenschutzaufsichtsbehörden verhängten bislang 75 Bußgelder wegen Datenschutzverstößen

13. Mai 2019

Laut einem Bericht der Welt am Sonntag haben die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder seit Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 in mindestens 75 Fällen Bußgelder gegen Unternehmen wegen des Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Regelungen verhängt. Dabei soll die Summe der Bußgelder insgesamt 449.000 Euro betragen und sich auf Vorfälle in sechs Bundesländern beziehen.

Die Bußgelder gliedern sich wie folgt:

  • Baden-Württemberg: 7 Fälle / 203.000 Euro
  • Rheinland-Pfalz: 9 Fälle / 124.000 Euro
  • Berlin: 18 Fälle / 105.600 Euro
  • Hamburg: 2 Fälle / 25.000 Euro
  • Nordrhein-Westfalen: 36 Fälle / 15.600 Euro
  • Saarland: 3 Fälle / 590 Euro

An der Befragung der Welt am Sonntag nahmen 14 von 16 Bundesländer teil. Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen machten keine Angaben.
Das mit 80.000 Euro höchste Bußgeld in einem einzelnen Fall hatte Baden-Württemberg verhängt.

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