Kategorie: EU-Datenschutzgrundverordnung

Datenschutz Made in Germany

25. Mai 2016

Deutsche Datenschutzbestimmungen zählen zu den strengsten weltweit. Nicht selten werden die Reglementierungen besonders aus Wirtschaftskreisen als zu unflexibel bezeichnet. Stimmen aus den USA, woher die meisten Internetgiganten stammen, sprechen oft von der „German Angst“. Wie groß die globalen Diskrepanzen beim Verständnis zum Thema Datenschutz sind, zeigte unlängst das richtungsweisende Safe-Harbor-Urteil des Europäischen Gerichtshofs, wonach die USA kein sicheres Datenschutzniveau nach europäischem Verständnis aufweisen. Das europäische Verständnis von Datenschutz wiederum orientiert sich stark an dem deutschen Verständnis, das während der Erarbeitung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) immer wieder als Maßstab herangezogen wurde. Nicht ohne Grund leitete das Bundesverfassungsgericht in seinem berühmten Volkszählungsurteil bereits 1983 den Datenschutz aus den Artikeln eins und zwei des Grundgesetzes ab und manifestierte auf diese Weise das Grundrecht zur informationellen Selbstbestimmung. Der Schutz persönlicher Daten ist somit Ausprägung des Schutzes der eigenen Persönlichkeit.

US-Amerikanische Internetfirmen, für die der europäische Markt besonders bedeutend ist, passen sich zunehmend dem Verständnis europäischer Kunden nach hiesigen Datenschutzerfordernissen an, indem sie ihr liberal geprägtes Datenschutzniveau für den europäischen Markt freiwillig anpassen. Marktführer aus den USA wie Google, Microsoft, Amazon und viele weitere investieren große Summen, um künftig Rechenzentren in Europa und vermehrt in Deutschland betreiben zu können. Dies bedeutet deutlich größeren Datenschutz für Nutzer und Kunden, denn mit einem Rechencenter in Deutschland gilt auch das strenge deutsche Datenschutzrecht für diese unternehmen.

Wie heise online aktuell mitteilt, wird demnächst auch der Online-Speicherdienst Dropbox Datenschutz made in Germany anbieten und seinen Kunden (zunächst nur Geschäftskunden) die Möglichkeit der Datenspeicherung auf in Deutschland stationierten Servern anbieten. Das Unternehmen bestätigte, dass die Nachfrage nach lokaler Datenspeicherung zunimmt. Dies hängt natürlich mit der steigenden Sensibilisierung für den Datenschutz, also unserem Verständnis und der hohen Gewichtung für den Datenschutz hierzulande zusammen. Nicht ganz unbegründet kann Datenschutz made in Germany daher als eine Art Gütesiegel betrachtet werden.

EU-Parlament verabschiedet Datenschutzgrundverordnung

15. April 2016

EU-Parlament verabschiedet Datenschutzgrundverordnung

Diesen Donnerstag hat das Parlament der Europäischen Union die Datenschutzgrundverordnung verabschiedet. Damit endet nach über vier Jahren der Gesetzgebungsprozess. Die Datenschutzgrundverordnung ersetzt die seit 1995 geltende EU-Datenschutz-Richtlinie.

Die Mitgliedsstaaten haben nun zwei Jahre lang Zeit die EU-Datenschutzgrundverordnung in nationales Recht zu integrieren. Im Unterschied zu der bislang geltenden Datenschutz-Richtlinie, die den Mitgliedsstaaten lediglich umzusetzende Mindeststandards vorschreibt, werden durch die Grundverordnung ab 2018 europaweit einheitliche Standards gelten.

Wie bereits auf datenschutzticker.de berichtet, sollen durch die Grundverordnung zum einen die Rechte der EU-Bürger gestärkt und Rechtsklarheit und -sicherheit für Unternehmen hergestellt werden, die Daten von Europäern verarbeiten und nutzen.

28. Januar – Europäischer Datenschutztag

29. Januar 2016

Gestern, am 28. Januar 2016, fand zum zehnten Mal der Europäische Datenschutztag statt. Der europäische Datenschutztag geht auf eine Initiative des Europarates zurück und erinnert an die Unterzeichnung der Europäischen Datenschutzkonvention 1981. Seit 2008 begehen auch die USA und Kanada am 28. Januar den Data Privacy Day.

Der Focus des Europäischen Datenschutzes liegt zur Zeit vor allem auf den Änderungen, die sich aus der Datenschutzgrundverordnung ergeben werden. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Andrea Voßhoff, sieht dies so: Der künftige europäische Rechtsrahmen stellt eine historische Chance für die Stärkung des Datenschutzes innerhalb der EU dar. Dies gilt nicht nur für die Rechtsposition der Bürgerinnen und Bürger, sondern auch für die Durchsetzung des Rechts durch die unabhängigen Datenschutzbehörden der EU-Mitgliedstaaten.

 

Kategorien: Allgemein · EU-Datenschutzgrundverordnung
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EU-Parlament: Abstimmungstermin über die EU-Datenschutzgrundverordnung wird allmählich konkret

11. Januar 2016

Im April 2016 soll das Parlament schlussendlich über die neue EU-Datenschutzgrundverordnung abstimmen. Beobachter gehen fest davon aus, dass das Parlament seine Zustimmung erteilt – nach drei Jahren intensiver Verhandlungen, zahlreicher Debatten und etlicher Entwürfe soll dann das finale Gesetz verabschiedet werden. Damit wird die zweijährige Umsetzungsphase im April 2018 enden, sodass die neuen Regelungen innerhalb der 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindlich werden.

BfDI 2.0 – Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird oberste Bundesbehörde

7. Januar 2016

Seit dem 01.Januar 2016 ist die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) eine unabhängige oberste Bundesbehörde. Bislang stand die BfDI unter der Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Inneren und unter der Rechtsaufsicht der Bundesregierung. Mit Beginn dieses Jahres entfällt die Verantwortlichkeit der BfDI gegenüber diesen Aufsichtsbehörden und die Bundesbeauftragte ist lediglich dem Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig. Ihre Entscheidungen sind gerichtlich überprüfbar.
Bereits seit 1995 ist die Bundesrepublik gemäß europarechtlicher Vorgaben verpflichtet, eine unabhängige Datenschutzkontrolle auf Bundesebene einzurichten. Hierzu gehört auch, dass nicht einmal der Anschein einer Abhängigkeit der BfDI bestehen darf. Dieses Ziel soll durch die beschriebene Umgestaltung erreicht werden.
Wie die BfDI in einer Pressemitteilung bekannt gibt, beabsichtigt der Gesetzgeber mit der Neugestaltung der Behördenstruktur ein weiteres Signal in Sachen Datenschutz zu senden – nämlich, dass „eine starke, unabhängig agierende Aufsichtsbehörde ein wichtiges Anliegen ist“. Auch durch personelle Aufstockungen soll die BfDI zukünftig besser aufgestellt sein.
Zu den Tätigkeitsschwerpunkten der BfDI gehört nach eigenen Angaben vor allem die Anpassung des nationalen Datenschutzrechts an die voraussichtlich ab 2018 geltende Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die DSGVO enthält teilweise Öffnungsklauseln, deren Ausgestaltung den Mitgliedsstaaten obliegt. Beispielhaft sei hier der Themenbereich des Arbeitnehmerdatenschutzes genannt.
Ferner wird die neue Gestaltung des Datentransfers in Drittstaaten auf der Agenda der BfDI stehen. Seitdem der EuGH im Oktober 2015 den Datentransfer in die USA auf Grundlage des Safe-Harbor-Abkommens für unzulässig erklärt hat, besteht auch in dieser Angelegenheit noch Regelungsbedarf für die BfDI.
Welche Auswirkung die Umgestaltung der BfDI auf die Praxis haben und wie die BfDI ihre Vorhaben umsetzt, bleibt abzuwarten.

EU-Datenschutzgrundverordnung kommt einen Schritt näher

16. Dezember 2015

Das europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 15.12.2015 ihre Verhandlungen bezüglich des Entwurfs der EU-Datenschutzgrundverordnung beendet. Die Verordnung liegt nach der letzten Trilog-Runde noch nicht in der finalen vollständigen Fassung vor. Das EU-Parlament sowie die EU-Kommission haben bereits wesentliche Inhalte der Verordnung in Pressemitteilungen veröffentlicht. Zurzeit steht die Verabschiedung des Entwurfs durch den LIBE-Ausschuss aus. Dieser ist für Donnerstag, den 17.12.2015 in Strasbourg geplant. Aller Voraussicht nach wird die EU-Datenschutzgrundverordnung ab Anfang 2018 europaweit gelten.

Die EU-Datenschutzgrundverordnung wird die EU-Datenschutz-Richtlinie aus dem Jahr 1995 ablösen und damit europaweit dieselben Datenschutz-Standards einführen. Die Verordnung bezweckt einerseits, dass die von der Datenverarbeitung betroffenen Europäer ihre personenbezogenen Daten kontrollieren können. Gleichzeitig soll für Industrie und Wirtschaft Rechtssicherheit geschaffen werden.

Eine wesentliche Neuerung der Verordnung wird die Höhe der Sanktionen bei Datenschutzverstößen sein. Diese kann bis zu 4% des Jahresumsatzes der verantwortlichen Stelle betragen. Außerdem wird die Datenverarbeitung und -nutzung für verantwortlichen Stellen nur zu dem Zweck zulässig sein, für welchen der Betroffene seine ausdrückliche Einwilligung erklärt hat. Der Zweckbindungsgrundsatz, der im Bundesdatenschutzgesetz bereits verankert ist, wird mit in Krafttreten der Verordnung nicht mehr nur in Deutschland gelten.

Weiterhin wird die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten für Unternehmen verpflichtend, die entweder besonders sensible Daten verarbeiten oder personenbezogene Daten von besonders vielen Betroffenen erheben. Die Verordnung wird eine Öffnungsklausel enthalten, die es den Mitgliedsländern ermöglicht, in ihrem Zuständigkeitsbereich auch eine generelle Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten festzulegen. Deutschland hat bereits angekündigt, hiervon Gebrauch machen zu machen und die bestehende nationale Regelung aufrechtzuerhalten.

Hinsichtlich des Schutzes von personenbezogenen Daten Minderjähriger konnten das europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union sich nicht einigen. Unter welchen Voraussetzungen Kinder und Jugendliche – insbesondere in Sozialen Netzwerken wie Facebook oder Instagram – eine wirksame Einwilligung abgeben können, bleibt daher eine Angelegenheit, welche die Mitgliedsstaaten individuell regeln können.

Zeitgleich mit der Einführung der EU-Datenschutzgrundverordnung werden die Rechte der Europäer bei der Datennutzung und -verarbeitung durch Behörden verstärkt. Außerdem wird der Datenaustausch zwischen den verschiedenen nationalen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung und justiziellen Zusammenarbeit vereinfacht.

Sofern der LIBE-Ausschuss in dieser Woche dem Entwurf zustimmt, wird zu Beginn des nächsten Jahres das Europäische Parlament über die finale Fassung abstimmen. Die Mitgliedsstaaten haben dann 2 Jahre Zeit, die Verordnung in ihr jeweils national geltende Recht umzusetzen.

Update vom 17.12.2015:

In seiner heutigen Sitzung hat der LIBE-Ausschuss wie erwartet den vorgenannten Entwurf gebilligt. Am kommenden Montag, den 21.12.2015, wird dazu eine Pressekonferenz stattfinden.

Safe Harbor und die Folgen – Fragen und Antworten im Webinar von marktforschung.de

4. Dezember 2015

Auch an dieser Stelle wurde das Safe-Harbor-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) umfassend diskutiert. Manche Kommentatoren mögen in der Tatsache, dass der EuGH die Grundsatzentscheidung der EU-Kommission zum Safe Harbor-Abkommen aus dem Jahr 2000 für ungültig erklärt hat, ein deutliches Signal, wenn ich gar einen kleinen Sieg gegen die Überwachungsmethoden der USA gesehen haben – vor allem die Spionagemethoden der NSA haben das Vertrauen der Bürger in die Datenschutzpolitik der Vereinigten Staaten nachhaltig beschädigt und die Debatte emotionalisiert.

In der Wirtschaftswelt, vor allem solchen Unternehmen, die transatlantisch operieren, ist die Freude erwartungsgemäß verhalten ausgefallen, die Verunsicherung hingegen groß.

Zum 1. Februar 2016 endet die Übergangsfrist, in welcher die nationalen Aufsichtsbehörden eine Lösung zur Datenübermittlung in die USA im Rahmen von EU-Standardvertragsklauseln noch akzeptieren. Was danach kommt, ist ungewiss. Die Aufsichtsbehörden werden aber mit Sicherheit die Umsetzung der EuGH-Entscheidung vorantreiben – Sanktionen wie vor allem Bußgelder sind dann nicht mehr ausgeschlossen, aber auch die Kappung von relevanten Systemen kann Unternehmen drohen, die nicht reagiert haben.

Bleibt das bange Warten, ob und unter welchen Voraussetzungen bis dahin die Politik ein neues „Safe Harbor 2.0“ auf die Beine gestellt bekommt, welches dann auch von den Datenschutzinstitutionen wie auch vom Gericht akzeptiert wird.

Und dann ist da noch der Ausblick auf die Europäische Datenschutzgrundverordnung, welche aller Voraussicht nach im kommenden Jahr verabschiedet wird, und dann ab 2018 in Kraft tritt – inklusive „Marktortprinzip“, welches eine Verarbeitung europäischer Daten auch außerhalb der EU die Regelungen der EU-Verordnung verbindlich vorschreiben wird.

Einen Überblick über die Hintergründe des Urteils, die Reaktionen und die Folgen, sowie die Gelegenheit zu Frage und Antwort bietet das Portal für Markt-, Medien- und Meinungsforschung marktforschung.de in dem Webinar Q&A zum Thema “Safe Harbor” am 7. Januar 2016, 11 Uhr, in dem der Externe Datenschutzbeauftragte und Rechtsanwalt Dr. Karsten Kinast von der Kanzlei Kinast & Partner Rede und Antwort stehen wird.

Eine Anmeldung ist bis zum Veranstaltungsbeginn unter diesem Link möglich.

Fach-Tagung zur Datenschutz-Grundverordnung der EU in der IHK München

17. November 2015

Am 16.11. fand in der Münchener Industrie- und Handelskammer eine große Fachtagung mit Vertretern aus Politik, Wissenschaft und Wirtschaft zur neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung statt. Diskutiert wurden unter anderem die Veränderungen, die auf die Wirtschaft zukommen, der Stand der Trilog-Verhandlungen sowie – aus aktuellem Anlass – die Zukunft von Safe Harbour.

Die Kanzlei Kinast & Partner war mit zwei Rechtsanwälten vor Ort, um aktuelle Informationen einzuholen und sich an Diskussionen mit Entscheidungsträgern zu beteiligen. Insbesondere was die Zukunft des BDSG angeht, besteht noch große Unklarheit. Denkbar ist hier sowohl ein kompletter Wegfall des Gesetzes als auch ein weitgehendes Bestehenbleiben von wesentlichen Vorschriften bis hin zu einer Neufassung deutscher Regelungen. Insbesondere im Hinblick auf die Planbarkeit für deutsche Unternehmen erscheint diese bestehende Rechtsunsicherheit unbefriedigend. Das Bundesinnenministerium wird insoweit über die Zukunft dieser und andere Vorschriften entscheiden. Mehrere Redner ließen jedoch bereits durchblicken, dass Entscheidungen diesbezüglich wohl nicht vor der Bundestagswahl 2017 fallen dürften.

Da mit einer endgültigen Verabschiedung der Verordnung noch vor Weihnachten 2015 zu rechnen ist und dann – nach Übersetzung in alle Amtssprachen – ein Inkrafttreten für Anfang 2016 geplant ist, wird die Verordnung nach zwei Jahren Anfang 2018 Anwendung finden. Den politischen Entscheidungsträgern wird dann nur wenig Zeit verbleiben, um hier die richtigen Weichen zu stellen. Zudem muss dies in einer Zeit erfolgen, in der womöglich um eine Regierungsbildung gerungen wird.

Sofern Deutschland aufgrund von Öffnungsklauseln in der Verordnung eigene datenschutzrechtliche Traditionen beibehalten kann und will, wird also einiges an Anstrengungen nötig sein, um hier Rechtssicherheit für betroffene Unternehmen zu schaffen.

Insgesamt werden auf die Wirtschaft weitaus größere Meldepflicht zukommen, die es in dieser Form in Deutschland bisher nicht gegeben hat. Seitens des Präsidenten des bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (BayLDA) wurde außerdem darauf hingewiesen, dass zukünftig kaum Ermessenspielraum hinsichtlich von Bußgeldern bestehen wird. Die bisher gelebte Praxis, dass Bußgelder nur in Ausnahmefällen verhängt werden, wird nach den neuen Vorschriften nicht mehr umsetzbar sein. Dies ist vor allem deshalb beachtlich, da zukünftig voraussichtlich bis zu fünf Prozent des weltweiten Umsatzes als Bußgeld herangezogen werden kann.

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die neue Verordnung wohl trotz aller ungeklärten Fragen noch 2015 verabschiedet wird und sich die Wirtschaft mit nicht ganz klaren Vorschriften auf eine neue Rechtslage wird einstellen müssen.

Albrecht: Datenschutz-Grundverordnung ist auf dem richtigen Weg

16. Oktober 2015

Einem Beitrag der International Association of Privacy Professionals (IAPP) zufolge, lieferte Jan Philipp Albrecht, stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE), grüne Europaabgeordnete und Berichterstatter im Rahmen der Verhandlungen zur Datenschutz-Grundverordnung, am 12. Oktober 2015 einen aktuellen Bericht zum Status Quo der Trilog-Verhandlungen zur Datenschutz-Grundverordnung. In diesem gab er bekannt, dass der Text zu Kapitel 5 (Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer oder an internationale Organisationen) bereits finalisiert und die Kapitel II, III und IV (allgemeine Grundsätze, Betroffenenrechte und Regelungen für die Verarbeitung Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter) zumindest weitestgehend fertiggestellt seien. Sein Eindruck sei, dass insgesamt eine Einigung über – geschätzte – 70 bis 80 Prozent des Verordungstextes erzielt worden sei. Nichts desto trotz gäbe es noch offene, zumeist politische, Themen, auf die noch einmal zurückzukommen sei.

Insbesondere seien noch folgende Themen zu klären:

  • Die Form und die Bedingungen unter denen die betroffenen Personen eine Einwilligung zu erteilen haben.
  • Wie weit und auf welche Weise die Prinzipien der Datensparsamkeit und Datenvermeidbarkeit im Verordnungstext definiert und reguliert werden sollen.
  • Die konkrete Formulierung in Hinsicht auf die für die Betroffenen notwendigen und dem Transparenzgebot entsprechenden Informationen.
  • Die Rechte und Pflichten von verantwortlichen Stellen und Auftragsdatenverarbeitern, einschließlich der Notwendigkeit zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (Verpflichtung zur Bestellung); derzeit vertritt der Rat die Auffassung, die Entscheidung über eine verpflichtende Bestellung des Datenschutzbeauftragte den Mitgliedstaaten zu überlassen.

Trotz dieser noch offenen Themen ist Albrecht positiv gestimmt. Er gibt an, eine realistische Chance zu sehen, die Trilog-Verhandlungen – so wie vorgesehen – noch bis Ende dieses Jahres zu beenden. Bis November sollen nicht nur die genannten offenen Themen und Fragen geklärt, sondern es soll sich auch mit den Kapiteln VI und VII beschäftigt werden. Ein weiteres Problem, das noch in Angriff genommen werden muss, sei die Frage – so Albrecht – wie eine bessere und einheitlichere Durchsetzung der Regelungen erreicht werden könne. Auch hier seien sie jedoch zu einer baldigen Entscheidung in der Lage.

 

 

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