Kategorie: EU-Datenschutzgrundverordnung

Kein eigenständiges Klagerecht der Datenschutzaufsichtsbehörden gegen Privacy Shield

1. August 2016

Der Bundesrat hat die Bundesregierung in seiner Entschließung BR Drs 171/16 (B) vom 13. Mai 2016 dazu aufgefordert, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem den Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern ein ausdrücklich normiertes Klagerecht gegen Angemessenheitsbeschlüsse der EU für Datentransfers in Drittstaaten eingeräumt wird.

Hierzu hat der Bundesrat den Entwurf eines § 38b BDSG vorgelegt, der eine Klagebefugnis der Datenschutzbehörden für eine objektive Feststellungsklage vorsieht.

Im Rahmen dieser Klage könnten die Aufsichtsbehörden die Rechtswidrigkeit von Angemessenheitsbeschlüssen, wie dem Privacy Shield, bereits vor einem möglicherweise rechtswidrigen Datentransfer festellen lassen.

In der Stellungnahme vom 15. Juli 2016 lehnt die Bundesregierung die Einräumung eines solchen Klagerechts mit der Begründung ab, dass derzeit bereits an der Anpassung des nationalen Datenschutzrechts an die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gearbeitet werde.

Der Gesetzesentwurf werde in Konkretisierung der Vorschrift in Artikel 58 Absatz 5 DSGVO auch Rechtsbehelfe der Aufsichtsbehörden enthalten und dabei die einschlägige Rechtsprechung des EuGH berücksichtigen. Damit werde dem Wunsch des Bundesrates nach einem Gesetzesentwurf Rechnung getragen.

Dass dem Wunsch des Bundesrates durch eine Umsetzung der Vorgaben des Artikel 58 Absatz 5 DSGVO nicht Rechnung getragen werden kann, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen.

Gemäß Artikel 58 Absatz 5 DSGVO sieht jeder Mitgliedstaat durch Rechtsvorschriften vor, dass seine Aufsichtsbehörde befugt ist, Verstöße gegen diese Verordnung den Justizbehörden zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben oder sich sonst daran zu beteiligen, um die Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen.

Verfahren nach dieser Vorschrift setzen einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung voraus. Die Rechtswidrikeit eines Angemessenheitsbeschlusses könnte daher erst in einem Verfahren festgestellt werden, in dem eine Verletzung der Rechte eines Betroffenen durch einen Datentransfer geltend gemacht wird.

Praktische Fragen zur DS-GVO

14. Juli 2016

Das Bayrische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) erstellt derzeit, teilweise gemeinsam mit dem Bayrischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, eine Reihe von kurzen Papieren zu konkreten Fragen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Ziel dieser Serie ist es, möglichst praktische Hilfestellungen zur Umsetzung der DS-GVO zu geben, die ab Mai 2018 in Kraft treten wird.

Nach Papieren zur Rolle der IT-Sicherheit sowie zu Fragen der Zertifizierung ist nun ein Papier zur Videoüberwachung nach der DS-GVO erschienen. Die Papiere sollen ein- bis zwei mal im Monat erscheinen und jeweils einzelne Schwerpunkt der DS-GVO beleuchten.

Worldwide Data Protection News on our privacy-ticker.com

5. Juli 2016

Data protection should not know any borders, this is why we started to publish international news on privacy and data protection in an own blog. Please subscribe it using www.privacy-ticker.com/newsletter or just visit www.privacy-ticker.com.

Some of last months’ topics were:
Agreement by EU and U.S. negotiators on final changes on the Privacy Shield
The future of privacy rules after UK´s referendum to leave the EU
French DPA launches public consultation on GDPR
Belgian DPA against Facebook for tracking of non-users
Customer passwords from Deutsche Telekom are for sale on the dark web
German courts ruled: WhatsApp has violated the Telemedia Act
Verizon publishes Data Breach Investigations Report 2016: Phishing attacks trend upwards
Microsoft acquires LinkedIn: privacy issues arise
Accountability initiative by the EDPS: achieving compliance with the GDPR
The role of the DPO´s under the new GDPR: the German reference

Thank you.

EU-Datenschutzgrundverordung in Kraft getreten

9. Juni 2016

Lange wurde an den Einzelheiten gearbeitet und über die konkrete Ausgestaltung debattiert, seit dem 25. Mai 2016 ist es nun amtlich: Die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) ist in Kraft getreten. Damit liegt ein Meilenstein in der Reformierung des europäischen Datenschutzrechts vor, dem ein mehrjähriger Prozess zur Vereinheitlichung vorausging. Darüber hinaus trat ebenso eine neue Richtlinie zum Datenschutz in Polizei und Justiz in Kraft.

Nunmehr gilt es innerhalb von zwei Jahren die entsprechenden Vorbereitungen zu treffen, um für das Wirksamwerden der EU-DSGVO vorbereitet zu sein. Dabei bleibt jedoch vorerst noch die Ungewissheit, inwiefern die nationelen Institutionenen von den in der EU-DSGVO beinhalteten Öffnungsklauseln zur Präzisierung des Datenschutzrechts Gebrauch machen werden.

Datenschutz Made in Germany

25. Mai 2016

Deutsche Datenschutzbestimmungen zählen zu den strengsten weltweit. Nicht selten werden die Reglementierungen besonders aus Wirtschaftskreisen als zu unflexibel bezeichnet. Stimmen aus den USA, woher die meisten Internetgiganten stammen, sprechen oft von der „German Angst“. Wie groß die globalen Diskrepanzen beim Verständnis zum Thema Datenschutz sind, zeigte unlängst das richtungsweisende Safe-Harbor-Urteil des Europäischen Gerichtshofs, wonach die USA kein sicheres Datenschutzniveau nach europäischem Verständnis aufweisen. Das europäische Verständnis von Datenschutz wiederum orientiert sich stark an dem deutschen Verständnis, das während der Erarbeitung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) immer wieder als Maßstab herangezogen wurde. Nicht ohne Grund leitete das Bundesverfassungsgericht in seinem berühmten Volkszählungsurteil bereits 1983 den Datenschutz aus den Artikeln eins und zwei des Grundgesetzes ab und manifestierte auf diese Weise das Grundrecht zur informationellen Selbstbestimmung. Der Schutz persönlicher Daten ist somit Ausprägung des Schutzes der eigenen Persönlichkeit.

US-Amerikanische Internetfirmen, für die der europäische Markt besonders bedeutend ist, passen sich zunehmend dem Verständnis europäischer Kunden nach hiesigen Datenschutzerfordernissen an, indem sie ihr liberal geprägtes Datenschutzniveau für den europäischen Markt freiwillig anpassen. Marktführer aus den USA wie Google, Microsoft, Amazon und viele weitere investieren große Summen, um künftig Rechenzentren in Europa und vermehrt in Deutschland betreiben zu können. Dies bedeutet deutlich größeren Datenschutz für Nutzer und Kunden, denn mit einem Rechencenter in Deutschland gilt auch das strenge deutsche Datenschutzrecht für diese unternehmen.

Wie heise online aktuell mitteilt, wird demnächst auch der Online-Speicherdienst Dropbox Datenschutz made in Germany anbieten und seinen Kunden (zunächst nur Geschäftskunden) die Möglichkeit der Datenspeicherung auf in Deutschland stationierten Servern anbieten. Das Unternehmen bestätigte, dass die Nachfrage nach lokaler Datenspeicherung zunimmt. Dies hängt natürlich mit der steigenden Sensibilisierung für den Datenschutz, also unserem Verständnis und der hohen Gewichtung für den Datenschutz hierzulande zusammen. Nicht ganz unbegründet kann Datenschutz made in Germany daher als eine Art Gütesiegel betrachtet werden.

EU-Parlament verabschiedet Datenschutzgrundverordnung

15. April 2016

EU-Parlament verabschiedet Datenschutzgrundverordnung

Diesen Donnerstag hat das Parlament der Europäischen Union die Datenschutzgrundverordnung verabschiedet. Damit endet nach über vier Jahren der Gesetzgebungsprozess. Die Datenschutzgrundverordnung ersetzt die seit 1995 geltende EU-Datenschutz-Richtlinie.

Die Mitgliedsstaaten haben nun zwei Jahre lang Zeit die EU-Datenschutzgrundverordnung in nationales Recht zu integrieren. Im Unterschied zu der bislang geltenden Datenschutz-Richtlinie, die den Mitgliedsstaaten lediglich umzusetzende Mindeststandards vorschreibt, werden durch die Grundverordnung ab 2018 europaweit einheitliche Standards gelten.

Wie bereits auf datenschutzticker.de berichtet, sollen durch die Grundverordnung zum einen die Rechte der EU-Bürger gestärkt und Rechtsklarheit und -sicherheit für Unternehmen hergestellt werden, die Daten von Europäern verarbeiten und nutzen.

28. Januar – Europäischer Datenschutztag

29. Januar 2016

Gestern, am 28. Januar 2016, fand zum zehnten Mal der Europäische Datenschutztag statt. Der europäische Datenschutztag geht auf eine Initiative des Europarates zurück und erinnert an die Unterzeichnung der Europäischen Datenschutzkonvention 1981. Seit 2008 begehen auch die USA und Kanada am 28. Januar den Data Privacy Day.

Der Focus des Europäischen Datenschutzes liegt zur Zeit vor allem auf den Änderungen, die sich aus der Datenschutzgrundverordnung ergeben werden. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Andrea Voßhoff, sieht dies so: Der künftige europäische Rechtsrahmen stellt eine historische Chance für die Stärkung des Datenschutzes innerhalb der EU dar. Dies gilt nicht nur für die Rechtsposition der Bürgerinnen und Bürger, sondern auch für die Durchsetzung des Rechts durch die unabhängigen Datenschutzbehörden der EU-Mitgliedstaaten.

 

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EU-Parlament: Abstimmungstermin über die EU-Datenschutzgrundverordnung wird allmählich konkret

11. Januar 2016

Im April 2016 soll das Parlament schlussendlich über die neue EU-Datenschutzgrundverordnung abstimmen. Beobachter gehen fest davon aus, dass das Parlament seine Zustimmung erteilt – nach drei Jahren intensiver Verhandlungen, zahlreicher Debatten und etlicher Entwürfe soll dann das finale Gesetz verabschiedet werden. Damit wird die zweijährige Umsetzungsphase im April 2018 enden, sodass die neuen Regelungen innerhalb der 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindlich werden.

BfDI 2.0 – Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird oberste Bundesbehörde

7. Januar 2016

Seit dem 01.Januar 2016 ist die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) eine unabhängige oberste Bundesbehörde. Bislang stand die BfDI unter der Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Inneren und unter der Rechtsaufsicht der Bundesregierung. Mit Beginn dieses Jahres entfällt die Verantwortlichkeit der BfDI gegenüber diesen Aufsichtsbehörden und die Bundesbeauftragte ist lediglich dem Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig. Ihre Entscheidungen sind gerichtlich überprüfbar.
Bereits seit 1995 ist die Bundesrepublik gemäß europarechtlicher Vorgaben verpflichtet, eine unabhängige Datenschutzkontrolle auf Bundesebene einzurichten. Hierzu gehört auch, dass nicht einmal der Anschein einer Abhängigkeit der BfDI bestehen darf. Dieses Ziel soll durch die beschriebene Umgestaltung erreicht werden.
Wie die BfDI in einer Pressemitteilung bekannt gibt, beabsichtigt der Gesetzgeber mit der Neugestaltung der Behördenstruktur ein weiteres Signal in Sachen Datenschutz zu senden – nämlich, dass „eine starke, unabhängig agierende Aufsichtsbehörde ein wichtiges Anliegen ist“. Auch durch personelle Aufstockungen soll die BfDI zukünftig besser aufgestellt sein.
Zu den Tätigkeitsschwerpunkten der BfDI gehört nach eigenen Angaben vor allem die Anpassung des nationalen Datenschutzrechts an die voraussichtlich ab 2018 geltende Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die DSGVO enthält teilweise Öffnungsklauseln, deren Ausgestaltung den Mitgliedsstaaten obliegt. Beispielhaft sei hier der Themenbereich des Arbeitnehmerdatenschutzes genannt.
Ferner wird die neue Gestaltung des Datentransfers in Drittstaaten auf der Agenda der BfDI stehen. Seitdem der EuGH im Oktober 2015 den Datentransfer in die USA auf Grundlage des Safe-Harbor-Abkommens für unzulässig erklärt hat, besteht auch in dieser Angelegenheit noch Regelungsbedarf für die BfDI.
Welche Auswirkung die Umgestaltung der BfDI auf die Praxis haben und wie die BfDI ihre Vorhaben umsetzt, bleibt abzuwarten.

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