Kategorie: Gesundheitsdatenschutz

Laufen für die Krankenkasse

11. Februar 2016

Immer mehr Menschen nutzen Fitness-Tracker – aus den unterschiedlichsten Gründen, unterschiedlich häufig und mit unterschiedlichsten Absichten.

Was für die einen lediglich eine technische Spielerei oder ein Ansporn für regelmäßige Fitness ist, stellt für die anderen eine im wahrsten Sinne des Wortes laufende Gefahr für den Datenschutz der Freizeitsportler dar. Manche befürchten schon eine Tarifänderung der Krankenkassen, abhängig von der Bereitschaft, einen Fitnesstracker zu tragen und die Daten zu übermitteln.

Nachdem in der Vergangenheit auch auf diesem Blog schon mehrfach über Fitnesstracker und Wearables berichtet wurde, hat nun tatsächlich Anfang dieser Woche der Chef der Techniker Krankenkasse, Jens Baas, in der Süddeutschen Zeitung vorgeschlagen, dass auch Daten von Fitness-Trackern künftig in der geplanten elektronischen Patienakte gesammelt und von den Kassen verwaltet werden sollen. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

Anlässlich des Safer Infernet Day am 09.02.2016 sprach sich dem gegenüber der Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) deutlich dagegen aus, Daten aus Fitness-Trackern von Krankenkassen verwalten zu lassen. Wie ZEIT Online berichtet, wolle Maas prüfen, ob die Verwendung bestimmter Gesundheitsdaten auf Grundlage der neuen Datenschutzgrundverordnung nur eingeschränkt zuzulassen sei. Jeder solle frei und selbst bestimmt entscheiden können, wem er seine Fitnessdaten preisgebe. Eine Kopplung dieser Freigabe an einen bestimmten Krankenkassentarif stelle die Freiwilligkeit einer solchen Einwilligung ernsthaft infrage, so Maas.

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Neues E-Health-Gesetz begegnet datenschutzrechtlichen Bedenken

9. Dezember 2015

Am vergangenen Freitag wurde das “Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen”, das sogenannte E-Health-Gesetz, verabschiedet. Es regelt die digitale Nutzung und den Austausch von Patientendaten. Ärzte sollen danach zukünftig bei einem Notfall in der Lage sein, von der Gesundheitskarte des Patienten Informationen über seine Vorerkrankungen, Allergien und die ihm verschriebenen Medikamente abzurufen.

Nach den Plänen von Bundesgesundheitsminister Gröhe soll Mitte des Jahres 2016 mit der Online-Anbindung von Krankenhäusern und Arztpraxen an die telematische Infrastruktur begonnen werden. Problematisch ist jedoch, dass bis dahin die notwendigen Tests, die unter anderem Aufschluss über die Datensicherheit der Kommunikationsvorgänge zwischen Praxen und Krankenhäusern einerseits und den gesetzlichen Krankenversicherungen anderseits geben sollen, voraussichtlich nicht abgeschlossen sein werden. Vor allem werden Erkenntnisse darüber erwartet, ob die Sicherheit der Stammdaten gewährleistet ist und die Daten-Überprüfung bzw. Aktualisierung tatsächlich in wenigen Sekunden erfolgen kann. So bewertete auch die gesundheitspolitische Sprecherin der Grünen-Fraktion, Maria Klein-Schmeink, die Regelungen zum Datenschutz im E-Health-Gesetz als unzureichend, wie ihre Fraktion auch in ihrem Antrag vor dem Bundestag klarstellte. Es bleibt daher abzuwarten, ob der Zeitplan des Bundesgesundheitsministers tatsächlich eingehalten werden kann und welcher Änderungen die Telematikinfrastruktur noch bedarf.

BGH: Auskunftsanspruch gegen Krankenhausträger auf Anschrift eines Mitpatienten

23. November 2015

Der Bundesgerichtshof (BGH)  hat klargestellt, dass ein Patient eines Krankenhauses vom Träger der Klinik die Adresse eines Mitpatienten erfahren darf, damit dieser einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen einer während des Krankenhausaufenthalts begangenen vorsätzlichen Körperverletzung geltend machen kann. Der Krankenhausträger sei insoweit zur Auskunft verpflichtet – dem Auskunftsinteresse des Geschädigten sei ein höheres Gewicht beizumessen als dem Datenschutzinteresse des Geschädigten. Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus dem geschlossenen Behandlungsvertrag und der daraus folgenden besonderen Fürsorge- und Obhutspflicht. Auch bestehe kein Konflikt mit der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 Strafgesetzbuch). Eine Auskunftserteilung sei nach § 34 Strafgesetzbuch gerechtfertigt.

Gesundheits-Apps unter Studierenden: Leistungsoptimierung geht über Datenschutz

24. Juli 2015

Im Rahmen eines deutschlandweiten Forschungsprojekts der Universität Bielefeld zur Techniknutzung im Gesundheitssektor, für welches 675 Studierende befragt wurden, bestätigt sich nicht nur, dass das Angebot an Gesundheits-und Fitness-Apps für Smartphone und Smartwatch immer umfangreicher wird, sondern auch, dass die Nutzung in Kreisen der Entscheider von morgen schon längst im Alltag angekommen ist.

Was aus Perspektive der Datenschützer erst mal positiv klingt: Wie die Universität bestätigt, ist die Sensibilität für das Thema Datenschutz unter den Studierenden durchaus vorhanden. Ernüchternd aber: In Zeiten der Selbst- und Leistungsoptimierung fällt die Abwägung der Studierenden zwischen dem Nutzwert dieser Anwendungen und den (berechtigten) Datenschutzbedenken regelmäßig pro Nutzung der Apps aus – und damit pro Preisgabe zahlreicher sensibler Gesundheitsdaten, von denen Versicherer und andere potentielle Interessenten sonst nur hätten träumen können.

„Gerade mit Blick auf Risiken wie den Datenmissbrauch zeigt sich hier ein bemerkenswerter Verdrängungsprozess, der allerdings auch damit einhergeht, dass das bisherige Wissen der Nutzerinnen und Nutzer zu gering ist, zitiert die Universität den Gesundheitswissenschaftler Christoph Dockweiler. „Gerade mal jeder Dritte fühlt sich ausreichend informiert über die potenziellen Risiken der Nutzung“.

Unter 675 Befragten gab mehr als ein Drittel der befragten Studentinnen und Studenten an, täglich Gesundheits- oder Medizin-Apps zu nutzen. Mehr als zwei Drittel dieser Gruppe nutzt dabei Apps zur Gesundheitsüberwachung, beispielsweise hinsichtlich Bewegungspensum oder Schlafverhalten. Immerhin die Hälfte der Befragten nutzt Sport-Apps, welche zurückgelegte Lauf- oder Radstrecken speichern, und dabei auch die Herzfrequenz und den Kalorienverbrauch messen. Ziel dieser Nutzungen ist demnach neben der eigenen Gesundheitskontrolle gerade die Steigerung der individuellen Leistungsfähigkeit – nicht nur ein Nebenaspekt in einer Zeit, in der sich junge Akademiker immer komplexeren Anforderungen ausgesetzt sehen und schon in frühen Semestern um ihre Credits bemüht sein müssen. Der allgemeine Fitnesstrend trägt den Rest dazu bei, einen digitalen Geschäftszweig zu nähren, der nur eines zum Ziel hat: den massenhaften Ertrag von aussagekräftigen personenbezogenen Daten.

Es braucht nicht viel Fantasie um zu erahnen, welche Möglichkeiten und welches Missbrauchspotential diese Datensätze den Interessenten aus der Wirtschaft offerieren – nicht zuletzt im Zeitalter der Big-Data-Technologie, dessen Beginn wir gerade erst erleben.

App kontrolliert Stimmung von Mitarbeitern

2. Juni 2015

Nach dem Vorbild des Trends in amerikanischen Unternehmen die Mitarbeiter mit Armbändern auszustatten, die deren tägliche Bewegungen messen und so deren Fitnesszustand dokumentieren, hat nun eine Münchener App-Schmiede eine App auf den Markt gebracht, die vermeintlich den Gemütszustand der Mitarbeiter kontrollieren kann. Hierzu zeichnet diese unterschiedliche Parameter auf, die vermeintlich einen Rückschluss auf das Stresslevel zulassen, wie etwa die Stimme, das Tippverhalten und Bewegungen. Selbst das Schlafverhalten wird analysiert.

Würden diese besonders sensiblen Daten im Sinne des § 3 Nr.9, 28 Abs.6 ff. BDSG Daten nur dem Mitarbeiter selber zur Verfügung stehen, wäre dies datenschutzrechtlich unbedenklich. Dies ist jedoch nicht das Ziel der App. Diese stellt die Daten der Geschäftsführung zur Verfügung. Vordergründig wird dies mit der Gesundheitsfürsorge begründet, um so notwendige Gegenmaßnahmen einzuleiten. Hierzu müssten die Daten entweder anonymisiert werden, oder eine arbeitrsrechtlich nicht unumstrittene Einwilligung des Arbeitnehmers hierzu einholen. Nach den Angaben zur App wird die Anonymität zwar gewährleistet, je nach Größe des Unternehmens und Anzahl der Mitarbeiter, kann es jedoch aufgrund der Bewegungsprofile zu einer Aufhebung dieser kommen.

22. Bericht des Landesdatenschutzbeauftragten NRW zu Datenschutz und Informationsfreiheit veröffentlicht

13. Mai 2015

Alle zwei Jahre legt der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen den Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht vor. Der 22. Bericht, der den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 berücksichtigt, ist heute vom Landesdatenschutzbeauftragten NRW, Ulrich Lepper, veröffentlicht worden.

In dem 156 Seiten starken Dokument setzt sich die Behörde mit zahlreichen Fragen des Datenschutzes auseinander, deren Problematik nicht nur Fachleute jüngst beschäftig hat und noch weiterhin beschäftigen wird, sondern auch in der breiten Masse intensiv und medial diskutiert wird und wurde.

Folgerichtig zieht der Bericht auch gleich zu Beginn Lehren aus den Snowden-Enthüllungen und warnt eindringlich vor einem zunehmenden Überwachungsstaat, der für die öffentliche Sicherheit Freiheitsrechte opfert. In diesem Kontext leitet der Bericht über zu den viel diskutierten Themen Vorratsdatenspeicherung, Funkzellenabfragen und öffentlicher wie privater Videoüberwachung, die auf öffentlichen Plätzen Lepper selbst kürzlich als „No-Go“ bezeichnete. Einer Diskussion zum novellierten Verfassungsschutzgesetz NRW schließt sich die generelle Frage nach der Datensicherheit in der öffentlichen Landesverwaltung an, welcher die Landesdatenschützer nicht zuletzt Versäumnisse im Datenschutz hinsichtlich der Nutzung von sozialen Medien für Bürgeranfragen vorwerfen.

Im Bereich neuer Entwicklungen im Dienstleistungs- und Warensektor stehen verhaltensbezogene Versicherungstarife am Beispiel von Kfz- und Krankenversicherungen, die nach vorteilhafter Bewertung von persönlichen Verhaltensdaten der Versicherungsnehmer günstigere Beiträge gewähren, ebenso in der Kritik der Landesdatenschützer wie automatische Funktionen in modernen Kraftfahrzeugen, bei denen personenbezogene Aussagen über das Fahrverhalten erhoben werden können, und zuletzt modernen „Smart-TVs“, welche Daten über die Mediennutzung des Rezipienten zu erheben und übermitteln in der Lage sind.

Auch dem europäischen Datenschutz wird ein eigenes Kapitel gewidmet. So wird die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu Internet-Suchmaschinen, nach der Bürger ein Recht auf Unsichtbarkeit haben, reflektiert. Wie schon im Bericht von 2013 wird insbesondere auch die immer noch ausstehende europäische Datenschutzreform, allem voran die EU-Grundverordnung, thematisiert. Auch die Düsseldorfer Behörde begegnet der EU-Initiative nach wie vor mit Skepsis.

Eine „Abfuhr“ für das herkömmliche System der Datenschutzkontrolle sieht Lepper durch die geplante Änderung des Unterlassungsklagegesetzes, wonach u.a. künftig auch Verbraucherschutzverbände bei Datenschutzverstößen durch Unternehmen Klagebefugnis erhalten sollen.

Wichtige Instrumente für Datenschutz in der Fläche sieht Lepper einerseits in freiwilligen Zertifizierungen von Unternehmen, welche die Behörde ausdrücklich begrüßt, aber auch in der Information und Aufklärung von Bürgern, die so für eigene Rechtewahrnehmung sensibilisiert werden.

Den vollständigen 22. Datenschutz- und Informationssicherheitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen finden Sie hier.

Wearables machen Versicherte zu “gläsernen Patienten”

4. März 2015

Sogenannte „Wearables“ (von Wearable Computing, tragbare Computersysteme), also am Körper zu tragenden mobile kleine Computersysteme, sind nicht nur auf dem zurzeit stattfindenden Mobile World Congress in Barelona das Thema. Auch im Gesundheitswesen sorgen sie jetzt für Aufsehen und können Versicherte zu gläsernen Patienten machen. Der New Yorker Krankenversicherer Oscar Health sammelt die Daten seiner Kunden bereits auf diese Weise und zahlt ihnen Prämien aus, wenn Sie trainieren – und ihre Aktivitäten über die Wearables aufzeichnen lassen.

Oscar Health operiert dabei mit folgendem Konzept: Es schickt Versicherten Smartwatches und zahlt Prämien, wenn sie bestimmte Fitness-Ziele erreichen. Wer sein Programm erfolgreich absolviert, bekommt einen Dollar Belohnung pro Tag. Der maximale Erlös ist allerdings auf 20 Dollar im Monat und 240 Dollar im Jahr begrenzt.

Datenschützer haben bereits in der Vergangenheit mehrfach vor dieser Praxis gewarnt: Bei der Übermittlung von Trainingswerten handelt es sich um sensible Gesundheitsdaten. Zusammen mit anderen Daten kann damit ein umfassendes Gesundheitsprofil der betreffenden Person erstellt werden. Daraus können die Versicherungen Gesundheitsprognosen ableiten und dem Versicherten nicht nur profilgenaue Angebote unterbreiten, sondern auch künftige Risikozuschläge berechnen. Darüber hinaus ist die langfristige Verwendung der auf diese Art gespeicherten sensiblen Daten noch völlig offen.

BayLfD: Entsorgung von Patientenakten durch Dritte regelmäßig unzulässig

19. Februar 2015

Nachdem in München mindestens vier Säcke voller Röntgenbildern aus dem Krankenhaus Weilheim auf der Straße entdeckt wurden, die auch die Namen und Geburtsdaten der jweiligen Patienten enthielten, hat der Bayerische Landesdatenschutzbeauftragte, Dr. Thomas Petri, eine Prüfung des Falles eingeleitet.

Nach einer regelmäßigen Entsorgungsaktion ist ein Teil der Aufnahmen offenbar nicht an der dafür beauftragten Stelle angekommen. Es handle sich um Unterlagen, für die die zehnjährige Aufbewahrungsfrist abgelaufen sei, teilte eine Sprecherin des Krankenhauses mit.

Der Landesdatenschutzbeauftragte kündigte in bayerischen Krankenhäusern verstärkte Kontrollen der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften beim Outsourcing an. Das Bayerische Krankenhausgesetz sehe besonders strenge Regelungen vor, die das Patientengeheimnis schützen sollen, so Dr. Petri in einer nun veröffentlichten Pressemitteilung. Bei der Verarbeitung von Patientendaten dürfe sich ein Krankenhaus regelmäßig nicht anderer Stellen außerhalb des Krankenhauses bedienen, was auch auch die Vernichtung bzw. Entsorgung von Patientendaten mit umfasse. Ein solches Outsourcing könne sogar gegen die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) verstoßen.

Sana Klinikum Offenbach: Rechtswidrige Zugriffe auf Patientenakte von Tugce Albayrak

2. Februar 2015

Mitte November des vergangenen Jahres wurde das Schicksal der Studentin Tugce Albayrak publik, die in Offenbach niedergeschlagen wurde und anschließend verstarb. Nun wurde bekannt, dass 90 Mitarbeiter des Sana Klinikum Offenbach, wo Tugce behandelt wurde, unberechtigt Einsicht in die Krankenakte der bekannten Patientin genommen haben. Eine Analyse des Datensystems habe ergeben, dass es sich um Mitarbeiter gehandelt hat, die für den Fall Tugce unzuständig waren. Einsicht in Patientenakten darf jedoch grundsätzlich nur der behandelnde Arzt und die direkt mit der Behandlung befassten Mitarbeiter nehmen.

Nach Angaben des Geschäftsführers des Sana Klinkum Offenbach John war die Hauptmotivation der Mitarbeiter, dass diese „emotional sehr angegriffen“ waren. Dies sei menschlich zwar nachvollziehbar, allerdings nicht zu entschuldigen. Derzeit werde mit allen Beschuldigten gesprochen. Ihnen drohen Ab- oder Ermahnungen, Kündigungen sollen aber bisher nicht ausgesprochen worden sein. Eine Verschärfung der Datenschutzregeln, z.B. in Form einer Einschränkung von Zugriffsrechten auf Patientendaten, soll jedoch nicht erfolgen. „Wir müssen doch immer die Balance halten – zwischen den Vorgaben des Datenschutzes und den Anforderungen für einen schnellen Datenzugriff in der Notfallmedizin.“, so John.

LDI RlP: Datenschutz in Arztpraxen kann noch besser werden!

26. Januar 2015

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LDI RlP) Wagner hat gut ein Jahr nach Vorstellung der gemeinsam mit der rheinland-pfälzische Kassenärztliche Vereinigung getragenen Initiative “Mit Sicherheit gut behandelt” ein überaus positives Fazit daraus gezogen.

“Auch aus heutiger Sicht war die bundesweit einmalige Kooperation zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und meiner Dienststelle ein voller Erfolg!” so Wagner. “Die Rückmeldungen zu der mit der Initiative neu geschaffenen Website, die wichtige Informationen und Hilfestellungen zur Verbesserung des Datenschutzes und der IT-Sicherheit in Arztpraxen enthält, waren ausnahmslos positiv. Und auch die vier Informations- und Fortbildungsveranstaltungen, die wir im Lande durchgeführt haben, übertrafen mit insgesamt über 500 Anmeldungen bei weitem unsere Erwartungen.”

Für das Jahr 2015 stellt Wagner weitere Unterstützung in Aussicht. Auf seine Anregung hin werden die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder eine Orientierungshilfe zu Anforderungen an Praxisverwaltungssysteme erarbeiten. Das Papier soll im Laufe des Jahres 2015 veröffentlicht werden.

“Mit der Initiative “Mit Sicherheit gut behandelt” konnte ein wichtiger Beitrag auf dem Weg zu mehr IT-Sicherheit und Datenschutz im Bereich der niedergelassenen Heilberufler erzielt werden.” stellt Wagner fest. “Es liegt nun an den Praxisbetreibern zu klären, welche Maßnahmen ihrerseits erforderlich sind, um den bestehenden Anforderungen gerecht zu werden. Ich empfehle allen niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten, die auf der Website der Initiative bereitgestellten Informationen und Hilfsangebote zu nutzen und die von den Kooperationspartnern in diesem Zusammenhang angebotene Unterstützung in Anspruch zu nehmen.”

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