Kategorie: Gesundheitsdatenschutz

Smartwatch-Hersteller im Visier der Datenschutzaktivisten: Beschwerden wegen illegaler Datenweitergabe

6. September 2023

Die Datenschutzorganisation Noyb und ihr Gründer Max Schrems haben ihre Kräfte mobilisiert und Beschwerden gegen einen US-amerikanischen Fitness-Tracker-Hersteller eingereicht. Die Beschwerden wurden bei den nationalen Datenschutzbehörden in Österreich, den Niederlanden und Italien eingereicht. Das Hauptanliegen der Beschwerden besteht darin, dass der Hersteller angeblich sensible Gesundheitsdaten seiner Nutzer ohne ausreichende rechtliche Grundlage in die ganze Welt transferiert, ohne die Betroffenen angemessen zu informieren oder um ihre Zustimmung zu bitten.

Verstoß gegen die DSGVO

Die Datenschutzorganisation Noyb behauptet, dass der Hersteller die Nutzer seiner App dazu zwingt, der Übertragung ihrer Daten in die USA und andere Länder mit unterschiedlichen Datenschutzbestimmungen als die EU zuzustimmen. Dies geschieht angeblich, ohne klare Informationen über die möglichen Konsequenzen oder die spezifischen Zielorte bereitzustellen. Diese Art der Zustimmung wird als “nicht frei, informiert oder spezifisch” angesehen und verstößt eindeutig gegen die Anforderungen der DSGVO.

Umfang der Datenweitergabe

Die von dem Hersteller weitergegebenen Daten, wie in den Datenschutzrichtlinien des Unternehmens angegeben, umfassen nicht nur grundlegende Informationen wie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Geschlecht, sondern auch äußerst persönliche Gesundheitsdaten. Dies umfasst Aufzeichnungen über Essgewohnheiten, Gewicht, Schlafmuster, Wasserkonsum, weibliche Gesundheit und vieles mehr. Der Hersteller behält sich sogar das Recht vor, diese Informationen an nicht genannte Dritte weiterzugeben. Für die Nutzer ist es nahezu unmöglich zu erfahren, welche ihrer Daten betroffen sind.

Mangelnde Transparenz und Einwilligung

Noyb kritisiert auch die mangelnde Transparenz seitens des Herstellers und betont, dass die Nutzer keine klaren Informationen darüber erhalten, welche Daten wohin übertragen werden. Diese Praxis verhindert effektiv die Möglichkeit für die Nutzer, eine informierte Einwilligung zu geben. Darüber hinaus weist Noyb darauf hin, dass der Hersteller den Nutzern nur die Möglichkeit bietet, ihre Einwilligung zu widerrufen, indem sie ihr Konto löschen. Dies bedeutet, dass Nutzer, die diese Option wählen, alle zuvor aufgezeichneten Trainings- und Gesundheitsdaten verlieren.

Forderung nach mehr Kontrolle und Datenschutz

Die Datenschutzaktivisten bei Noyb betonen, dass die Nutzung der Fitbit-App auch ohne verpflichtende Datentransfers möglich sein sollte. Sie kritisiert den “take it or leave it”-Ansatz und die Tatsache, dass Nutzer ihre Daten nicht kontrollieren können, ohne das Produkt unbrauchbar zu machen. Die Datenschutzaktivisten argumentieren, dass Nutzer die Kontrolle über ihre eigenen Daten behalten sollten, ohne auf die Nutzung des Produkts verzichten zu müssen.

Potenzielle Geldstrafen

Abschließend weist Noyb darauf hin, dass die zuständigen Datenschutzbehörden, basierend auf dem Umsatz der Muttergesellschaft, Geldstrafen von bis zu 11,28 Milliarden Euro verhängen könnten. Dies zeigt, wie ernst die Datenschutzverletzungen genommen werden und welches finanzielle Risiko für Unternehmen besteht, die gegen die Datenschutzbestimmungen verstoßen.

Die Beschwerden gegen den Hersteller markieren einen weiteren Schritt in Richtung strengerer Durchsetzung der Datenschutzgesetze und unterstreichen die Bedeutung der Einhaltung der DSGVO-Vorschriften für Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten. Unternehmen sollten diese Entwicklungen aufmerksam verfolgen und sicherstellen, dass ihre Datenschutzpraktiken den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Datenschutzaufsicht im Gesundheitswesen vor Paradigmenwechsel: Zentralisierung der Zuständigkeit

30. August 2023

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) schlägt einen bedeutenden Paradigmenwechsel in der Datenschutzaufsicht im Gesundheitswesen vor. Im Referentenentwurf des Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG) wird eine Neuregelung des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vorgeschlagen, die auf eine Zentralisierung der Datenschutzaufsicht abzielt.

Ein neuer Absatz für eine breitere Zuständigkeit

Der Referentenentwurf des GDNG sieht vor, einen neuen Absatz 3 in § 9 BDSG einzuführen. In diesem Absatz wird dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) die exklusive Zuständigkeit für die Aufsicht über Stellen übertragen, die gesundheitsbezogene Sozialdaten im Sinne des § 67 SGB X verarbeiten. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Kranken- und Pflegekassen, den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztlichen Vereinigungen und weitere relevanten Einrichtungen.

Die Motivation für diese Änderung liegt laut der Begründung des Entwurfs darin, eine einheitliche Datenschutzpraxis sicherzustellen. Die unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Aufsichtsbehörden hat bisher die Entwicklung einer konsistenten Datenschutzpraxis erschwert.

Ausbau der Zuständigkeit des BfDI

Mit dieser vorgeschlagenen Änderung würde der BfDI eine erweiterte Zuständigkeit erhalten. Bisher war der BfDI nur für bundesunmittelbare Krankenkassen verantwortlich, die in mehreren Bundesländern tätig sind. Doch nun würde der BfDI die Aufsicht über sämtliche Krankenkassen übernehmen, einschließlich derjenigen, die nur in einem Bundesland tätig sind, sowie Betriebskrankenkassen von Unternehmen.

Dies hätte zur Konsequenz, dass die Aufsicht innerhalb eines Konzerns oder einer Unternehmensgruppe fragmentiert würde. Eine Übersicht aller gesetzlichen Krankenkassen findet man beim GKV. Der BfDI wäre somit für sämtliche gesetzliche Krankenkassen alleinig zuständig.

Brisante Ausweitung der Zuständigkeit

Besonders brisant ist nicht nur die geplante Ausweitung der Zuständigkeit auf Krankenkassen, sondern auch der Vorschlag zur alleinigen Zuständigkeit für „Stellen, die gesundheitsbezogene Sozialdaten im Sinne des § 67 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch verarbeiten“. Diese Definition schließe eine Vielzahl von Einrichtungen ein, wie Jobcenter, Rentenversicherungen, Unfallversicherungen und Jugendämter, wie die Landesdatenschutzbehörden in ihrer Stellungnahme darauf hinweisen.

Fazit: Weitreichende Änderungen in der Datenschutzaufsicht

Die vorgeschlagene Neuregelung des § 9 BDSG im Referentenentwurf des GDNG signalisiert einen bedeutsamen Wandel in der Datenschutzaufsicht im Gesundheitswesen. Die Zentralisierung der Zuständigkeit beim BfDI könnte dazu beitragen, eine einheitlichere Datenschutzpraxis zu etablieren. Allerdings stellen sich auch Fragen bezüglich der praktischen Umsetzbarkeit und der Fragmentierung der Aufsicht innerhalb von Konzernen und Unternehmensgruppen. Die geplante Ausweitung der Zuständigkeit auf Stellen, die gesundheitsbezogene Sozialdaten verarbeiten, erweitert den Einflussbereich des BfDI erheblich. Die genauen Auswirkungen und Implikationen dieser Änderungen auf die Datenschutzaufsicht im Gesundheitswesen bleiben abzuwarten.

100 Euro Schadensersatz für Datenpanne im Impfzentrum

21. Februar 2023

Am 20. Januar 2023 erließ das Oberlandesgericht Hamm ein Urteil zugunsten eines Klägers über 100 Euro Schadensersatz i.S.v. Art. 82 Abs. 1 Alt. 2 DSGVO. 

Sachverhalt 

Im August 2021 kam es im Impfzentrum der Stadt Essen zu einem menschlichen Fehler, von jedoch großem datenschutzrechtlichem Ausmaß. Anstelle einer E-Mail zur Terminverschiebung der Impfung wurden Excel-Tabellen mit Daten der besonderen Kategorien von mehr als 13.000 Essener Bürgerinnen und Bürgern  verschickt. Rund 1.200 Essener sollen auf diesem Weg statt eines neuen Termins sensible Gesundheitsinformationen von ihren Mitbürgern erhalten haben.  Neben der Information, wann wer mit welchem Impfstoff geimpft werden sollte, wurden auch Adressen und Telefonnummern preisgegeben.  

Entscheidung des Gerichts 

Die Berufung des Klägers gegen das am 02.06.2022 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wies das Oberlandesgericht Essen zurück. Das Gericht kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass der Fehlversand der Excel-Tabellen einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben darstelle. Neben einem Verstoß gegen die Grundsätze der Datenverarbeitung i.S.v. Art. 5 DSGVO liege auch ein Verstoß gegen den Schutz von besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO vor. Die Stiftung Datenschutz berichtet, dass das Oberlandesgericht Hamm einen Verstoß gegen die Verpflichtung zu technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit offenließe. Dies hatte die Vorinstanz allerdings bejaht. Das OLG Hamm lehnt eine Bagatellgrenze beim Schmerzensgeld ab und betont die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldanspruchs sowie dessen generalpräventive Wirkung zur Rechtfertigung der Höhe des Schmerzensgeldes. 

Fazit  

Selbst das höchste Maß technisch-organisatorischer Maßnahmen kann Bedienfehler menschlicher Natur nicht immer ausschließen. Obwohl es sich im beschriebenen Sachverhalt um einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten handelt und auch Gesundheitsdaten betroffen sind, lässt das Oberlandesgericht Hamm das Bußgeld durchaus milde, aber verhältnismäßig sowie abschreckend ausfallen. Dennoch sollten Verantwortliche sowie Auftragsverarbeiter die Mitarbeitenden , welche sich mit personenbezogenen Daten auseinandersetzen, umfangreich schulen. Ein gut geschultes Bewusstsein für Fehlerquellen kann langfristig die Häufigkeit von Datenschutzvorfällen schmälern. 

Datenpanne bei Aktivistengruppe “Letze Generation”

14. Februar 2023

Anfang Februar kam durch Recherchen der Reporter von Welt am Sonntag ein beachtliches Datenleck ans Licht. Es handle sich um Listen, welche ausführliche Informationen über Aktivistinnen und Aktivisten der Gruppierung „Letze Generation“ abbildeten. 

Sachverhalt 

Wer in einer deutschen Großstadt lebt und dennoch regelmäßig auf die Mobilität eines Autos angewiesen ist, könnte eventuell schon einmal auf die Aktivistinnen und Aktivisten gestoßen sein. Diese bekommen seit längerem eine hohe mediale Aufmerksamkeit für Protestaktionen, bei denen Beteiligte ihre Hände auf wichtigen Verkehrsknotenpunkten auf der Straße festkleben. Dies führt immer wieder zu sehr langen und ungemütlichen Staus für Autofahrerinnen und Autofahren. In Bezug auf die kürzliche Datenpanne, sind die Aktivistinnen und Aktivisten im Kontext der DSGVO in diesem Fall allerdings eher metaphorisch geleimt. Berichten nach sollen personenbezogene Daten von mehr als 2200 Beteiligten über Google Drive zugänglich gewesen sein. 

Spannungsfeld 

Grundsätzlich ist jede Datenpanne von Verantwortlichen durch präventive technisch- organisatorische Maßnahmen zu verhindern. Das Reporter sich Zugriff zu solchen Listen verschaffen können, stellt ein Negativbeispiel für die von Verantwortlichen zu treffenden Maßnahmen dar. 

Besondere Kategorien personenbezogener Daten 

Die Google Drive Listen enthielten neben Namen, Telefonnummern sowie der bloßen Bereitschaft für Protestaktionen ins Gefängnis zu gehen, vereinzelt wohl auch Gesundheitsdaten zu geistigen Gemütszuständen. Jedoch sind die Gesundheitsdaten nicht die einzigen personenbezogenen Daten einer besonderen Kategorie i. S. d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Die gesamte Liste stellt bereits ein sensitives Datum dar. Einzig die Namensnennung klärt schließlich schon über die politische Meinung auf. Es bleibt abzuwarten, wie die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde diesen Fall behandeln wird. 

Dortmunder Datenpanne – Personenbezogene Daten im Lost Place

18. Januar 2023

Wieder einmal sorgt ein sogenannter “Lost Place” für Verantwortliche im datenschutzrechtlichen Kontext für  Schnappatmung. Unter Lost Places versteht man leerstehende Gebäude, denen keine Nutzung mehr zukommt und demzufolge über Jahre hinweg in Vergessenheit geraten. Das Versorgungsamt der Stadt Dortmund soll für eine Datenpanne, in welcher unter anderem sogar besonders sensible Daten i. S. d. Art. 9 DSGVO nicht ordnungsgemäß vernichtet wurden verantwortlich sein. Nach dem Auszug aus dem Gebäude wurden wohl Dokumente im jetzigen Lost Place zurückgelassen. Unter anderem auch Gesundheitsdaten, Details über Bankdaten und auch Namen bis in das Jahr 2007. Das Versorgungsamt stellte vor dem Auszug Elterngeldanträge sowie Ausweise für Menschen mit schweren Behinderungen aus. Die Stadt Dortmund zeigt sich eifrig durch eine angestrebte Begehung sicherzustellen, dass nicht noch mehr Unterlagen auftauchen.

Wie die zuständige Datenschutzbehörde reagieren wird bleibt aufgrund der Aktualität der Geschehnisse noch abzuwarten.

Der Datenschutz beim Verkauf von Arzneimittel auf Amazon

12. Januar 2023

Mit einem Beschluss (Az. I ZR 222/19 und I ZR 223/19) vom 12. Januar 2023 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen. Der BGH möchte geklärt wissen, „(…) ob ein Apotheker, der auf einer Internet-Verkaufsplattform Arzneimittel vertreibt, gegen die für Gesundheitsdaten geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstößt (…)“.

Hintergründe

Hintergrund des Verfahrens ist die Klage eines Apothekers gegen zwei weitere Apotheker. Die beiden beklagten Apotheker vertrieben, so der BGH, über die Internetplattform Amazon verschiedene apotheken- aber nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Im Rahmen der erstinstanzlichen Klage habe der klagende Apotheker u.a. wissen wollen, ob die beklagten Apotheker mit dem Vorgehen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen.

Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Bestimmungen habe sich die Frage gestellt, ob die Beklagten im Rahmen des Bestellvorgangs personenbezogene Daten der Kunden verarbeiten. Dabei sei für den Bestellvorgang, neben dem Namen und der Lieferadresse, eine Information zur „(…) Individualisierung des bestellten apothekenpflichtigen Medikaments (…)“ notwendig. Bei diesen Informationen könne es sich um sog. Gesundheitsdaten, d.h. personenbezogene Daten besonderer Kategorie im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO handeln. Der klagende Apotheker habe außerdem moniert, dass die Beklagten keine Einwilligung zur Datenverarbeitung eingeholt hätten.

Vorlagefragen

Der BGH legte fest, dass der EuGH hinsichtlich der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen anzurufen sei. Insoweit sei es fraglich, ob der Beklagte mit dem Verkauf der Arzneimittel gegen die DSGVO verstoße.

Außerdem entschied der BGH, dass dem EuGH eine weitere Vorlagefrage vorgelegt werden müsse. Demnach möchte der BGH wissen, ob der in Frage stehende Verstoß gegen die DSGVO „(…) mit einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann.“ Es sei dementsprechend zu klären, ob hinsichtlich Kapitel VIII DSGVO die Grundverordnung nationalen Regelungen vorgehe. Folglich sei es fraglich, ob dem Mitbewerber ein Klagerecht gegen den Konkurrenten zustehe.

e-Patientenakte: Bleibt der Datenschutz auf der Strecke?

10. Januar 2023

Seit dem 1. Januar 2021 können alle gesetzlich Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) ihrer Krankenkassen erhalten. Darin befinden sich medizinische Befunde und Informationen aus vorhergehenden Untersuchungen und Behandlungen über Praxis- und Krankenhausgrenzen hinweg, die umfassend gespeichert werden können. Ähnlich wie bei der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (wir berichteten) stellen sich auch bei der ePA datenschutzrechtliche Fragen.

So steht der Bundesdatenschutzbeauftragter (BfDI) Ulrich Kelber der Umsetzung der ePA kritisch gegenüber: Ein solches Opt-out System sei in der DSGVO „grundsätzlich nicht angelegt“.

Diesen Informationen ist ein besonders hohes Schadens- und Diskriminierungspotenzial immanent mit der Folge, dass die ePA-Daten daher – sowohl bezüglich des „Ob“ als auch des „Wie“ der Verarbeitungsmodalitäten – äußerst strikten Vorgaben unterliegen.

Wer hat Zugriff auf die Daten

Ein bedeutender Aspekt ist die Frage der Zugriffsgestaltung auf die ePA. Dafür ist am 20. Oktober 2020 das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) in Kraft getreten. Es enthält umfängliche Regelungen zur elektronischen Patientenakten. Mit dessen konkreten Ausgestaltungen zum Zugriffsmanagement – insbesondere für Versicherte, die kein geeignetes Endgerät besitzen oder nutzen wollen – verstößt es laut dem BfDI gegen die Datenschutz-Grundverordnung.

Umsetzung der ePA in vier Stufen geplant

Die Umsetzung des Berechtigungsmanagements soll in vier Stufen vorgenommen werden:

  1. Auf der ersten Stufe erhalten Patient*innen automatisch eine ePA.
  2. In der zweiten Stufe wird die digitale Akte sodann durch die Ärzte mit Informationen bestückt.
  3. Die dritte Stufe ermöglicht den behandelnden Mediziner*innen, die Akte einzusehen.
  4. Als letzte und vierte Stufe wird die Möglichkeit eröffnet, persönliche Gesundheitsdaten anonym zu Forschungszwecken zu spenden.

Offen ist allerdings noch, auf welcher Stufe Patienten der ePA widersprechen können.

Fazit

Das im PDSG normierte Zugriffsmanagement der ePA verstößt laut Kelber gegen die DSGVO und die Grundrechte der Versicherten. Der BfDI kommt so zu dem Schluss, dass eine Umsetzung der elektronischen Patientenakte ausschließlich nach den Vorgaben des nationalen Gesetzes europarechtswidrig sei.

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ab Januar 2023

19. Dezember 2022

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird bald eingeführt, um Papier zu sparen sowie die Arbeit zu erleichtern. Dadurch müssen gesetzlich Versicherte ihrem Arbeitgeber grundsätzlich keine Bescheinigung mehr aushändigen, wenn sie arbeitsunfähig sind. Der Hinweis an den Arbeitgeber, dass er erkrankt ist, und die voraussichtliche Dauer genügt.

Wie funktioniert die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Der Arzt erstellt die eAU in seinem Praxisverwaltungssystem (PVS), signiert sie mit einer Qualifizierten Elektronischen Signatur (QES) und verschickt sie Ende-zu-Ende-verschlüsselt mit dem KIM-Dienst (Kommunikation im Medizinwesen) an die Krankenkasse des erkrankten Arbeitnehmers. Ärtze sind bereits seit Oktober 2021 zum Versenden der eAU verpflichtet. Welche Systeme den eAU-Versand ermöglichen, lässt sich im TI-Score der für die Digitalisierung zuständigen Gematik GmbH sehen.

Sobald die eAU an die Krankenkasse verschickt wurde, gelangt sie zu einer zentralen Sammelstelle der gesetzlichen Krankenkassen. Somit sind jetzt die gesetzlichen Krankenkassen zum Nachweis verpflichtet. Der Arbeitgeber kann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über das Entgeltabrechnungsprogramm bei der Sammelstelle anfragen und sie abrufen, sobald sie dort bereitsteht: Eine Abfrage ist frühestens ab dem Folgetag der Arbeitsunfähigkeit sinnvoll. Bleibt der Arbeitgeber drei Tage lang ohne Krankschreibung von der Arbeit, empfiehlt die AOK eine Abfrage frühestens ab dem fünften Tag der Arbeitsunfähigkeit. Außerdem wird der  Arbeitgeber informiert, sobald die AU bereitsteht.

Die Änderungen durch die eAU für gesetzlich Versichertete

Ab Januar 2023 müssen gesetzlich Versicherte ihren Arbeitgeber nur noch über ihre Erkrankung informieren, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Nur wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert und es im Arbeitsvertrag nicht anders geregelt ist, kann der Arbeitgeber eine Anfrage bei einer dafür eingerichteten Stelle bei den gesetzlichen Krankenkassen stellen. Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer demnach keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr an die Krankenkasse oder den Arbeitgeber senden.

Die Änderungen für Arbeitgeber

Arbeitgeber dürfen ab Januar 2023 von ihren gesetzlich Versicherten in der Regel keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr verlangen. Dazu muss der Arbeitgeber verschiedene Angaben übermitteln, etwa den Namen, das Geburtsdatum, die Versichertennummer und die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs. Ist die Versichertennummer des Arbeitnehmers nicht bekannt, muss diese mit dem Abrechnungsprogramm bei der Datenstelle der Rentenversicherung abgefragt werden. Wenn das nicht möglich ist, müssen zusätzlich Geburtsname und Geburtsort des Arbeitnehmers zur eindeutigen Identifikation angegeben werden.

Praxistipp bei technischen Störungen

Es ist nicht unwahrscheinlich, dass der Übergang zur eAU nicht ohne Probleme funktionieren wird. Das bedeutet also, dass die behandelnden Ärzte den Versicherten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die dem Arbeitgeber vorgelegt werden kann, wohl weiter in Papierform aushändigen.

Gerade zu Beginn des elektronischen Meldeverfahrens ist es laut einer Sprecherin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)„wichtig, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Nachweis für ihre Arbeitsunfähigkeit erhalten, den sie bei Bedarf gegebenenfalls selbst ihrem Arbeitgeber vorlegen können, wenn dieser beispielsweise irrtümlich von unberechtigten Fehlzeiten ausgeht und arbeitsrechtliche Konsequenzen (Lohnkürzung, Abmahnung, Kündigung) erwägt“. Daher sei es laut BMAS wichtig, dass Ärztinnen und Ärzte den Versicherten übergangsweise eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Arbeitgeber in Papierform aushändigen. Gesetzlich Versicherte sollten demnach auch darauf „achten und gegebenenfalls ausdrücklich darauf bestehen, dass ihnen diese Bescheinigung weiterhin ausgestellt wird“.

 

DSK: Forderungen zur datenschutzkonforme Verarbeitung von Gesundheitsdaten

1. Dezember 2022

Vergangene Woche veröffentliche die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und Länder (DSK) die „Petersberger Erklärung“, in der sie sich „zur datenschutzkonformen Verarbeitung von Gesundheitsdaten in der wissenschaftlichen Forschung“ äußerte. Konkret behandelte die DSK die Frage, wie der Gesetzgeber den Rahmen für eine datenschutzkonforme Verarbeitung von Forschungsdaten schaffen könne.

Forderung nach neuer Rechtsgrundlage

Zunächst betonte die DSK, dass neben der Möglichkeit, einen europäischen Gesundheitsdatenraum (wir berichteten) auszugestalten, auf nationaler Ebene der Bedarf zur Regelung der Nutzung von Forschungsdaten bestehe. Dabei bekräftigte die DSK als zentrale Forderung, dass die Einzelperson „(…) nicht zum bloßen Objekt der Datenverarbeitung gemacht werden“ dürfe.

Aus Sicht der DSK könne die Rechtsgrundlage für die Nutzung von Forschungsdaten eine datenschutzrechtliche Einwilligung im Sinne des Art. 4 Nr. 11 iVm Art. 7 DSGVO sein. Alternativ könne der Gesetzgeber eine gesetzliche Regelung als Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung schaffen. Dabei müsse eine Interessenabwägung erfolgen. Es sei einerseits das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen zu beachten. Andererseits sei das Gemeinwohlinteresse zu berücksichtigen, zu dessen Zweck die Forschung erfolge.

Forderung nach weitreichenden Schutzmaßnahmen

Außerdem unterstrich die DSK die Wichtigkeit geeigneter „Garantien für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen“. Geeignete Maßnahmen zum Schutz seien zunächst die Datenminimierung und Anonymisierung. Wenn eine Anonymisierung nicht möglich sei, solle zumindest eine Pseudonymisierung erfolgen. Letztere könne Aufgabe einer zu erschaffenden unabhängigen und eigenverantwortlichen Vertrauensstelle sein.

Soweit Forschende personenbezogene Daten aus verschiedenen Datenbanken verknüpfen wollen, solle eine Regelung besondere Schutzmaßnahmen vorsehen. Insbesondere die Einführung einer technischen Methode solle sicherstellen, dass trotz der Verknüpfung betroffene Personen nicht identifiziert werden können. Außerdem solle der Gesetzgeber festlegen, wer für einzelne Verarbeitungstätigkeiten im Forschungsprozess Verantwortlicher iSd Art. 4 Nr. 7 DSGVO sei.

Darüber hinaus äußerte die DSK sich zu der Regelung eines medizinischen Registers. Sie empfahl, dass zunächst eine Übersicht über die bereits bestehenden Register einzurichten sei. Auf diese Weise könne der Gesetzgeber dazu beitragen, eine mehrfache Datensammlung zu vermeiden. Bei der Errichtung eines neuen Register sei ein Standard für die einzuhaltende Qualität festzulegen.

Forschungsgeheimnis und neue Befugnisse

Im Anschluss forderte die DSK die Einführung eines Forschungsgeheimnisses. Das Ziel sei es, die unbefugte Offenlegung von Forschungsdaten unter eine Strafe zu stellen.

Abschließend forderte die DSK, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden neue Befugnisse erhielten. Sie sollten erlassene Maßnahmen sofort vollziehen können.

E-Rezepte künftig auch mit elektronischer Gesundheitskarte (eGK) einlösbar – Wissenswertes rund um die eGK – Teil 2

16. September 2022

Letzte Woche ging es in Teil 1 um allgemeine Fragen über die eGK.
In Teil 2 geht es heute um den Datenschutz auf der eGK und darum, wie man künftig mit der eGK E-Rezepte abholen kann.

Wie werden die Daten auf der eGK geschützt?

Der Datenaustausch über die eGK findet über die sog. Telematikinfrastruktur (TI) statt. Für diese ist die gematik zuständig. In der TI werden die Gesundheitsdaten zu jedem Zeitpunkt verschlüsselt. Dadurch soll verhindert werden, dass Unbefugte die Daten lesen können. Ein Signaturverfahren schützt die Daten vor unberechtigter Veränderung und stellt die Urheberschaft der Daten sicher.

Zugriff auf die Daten der eGK hat nur ein gesetzlich festgelegter Personenkreis, z.B. (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-) Ärzte.

Möchten diese auf die gespeicherten Gesundheitsdaten des eGK zugreifen, erfolgt dies nach dem sog. „2-Schlüssel-System“. Die Versicherten müssen ihre Daten zunächst mit dem ersten „Schlüssel“ freischalten und dazu einen PIN eingeben. Dann müssen die Ärztinnen und Ärzte ihren zweiten „Schlüssel“ eingeben, dieser besteht aus ihren Heilberufsausweis und ebenfalls einer PIN.

Sollte der eGK einmal verloren gehen, muss dies der Krankenkasse gemeldet werden, damit der Versicherte eine neue eGK bekommt. Die auf dem Chip gespeicherten Daten sind durch ihre Verschlüsselung aber trotzdem vor unbefugten Zugriffen geschützt.

Wie kann man seine E-Rezepte zukünftig mit der eGK abholen?

Wenn man diese Funktion nutzen möchte, kann man zukünftig seine eGK in der Apotheke vorzeigen. Diese wird dann – wie in einer Arztpraxis- eingelesen. Dabei wird geprüft, ob die Karte auch nicht gesperrt und das Authentisierungszertifikat gültig ist. Ist dies gegeben, können die Versichertenstammdaten eingesehen werden. Auch offene Rezepte werden dann angezeigt, die in der Apotheke dann eingelöst werden können.

Für diese Verfahren soll die Eingabe einer PIN nicht erforderlich sein, damit auch Vertretungsfälle (Versicherter bittet z.B. Angehörigen, das Rezept einzulösen) möglich sind.

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