Kategorie: Gesundheitsdatenschutz
30. Dezember 2021
Seit Anbeginn der Coronapandemie wurde vielfach darüber diskutiert, ob und wie vonseiten der Arbeitgeber Gesundheitsdaten verarbeitet werden dürfen. Seit der nun bestehenden Präventionsmöglichkeit durch einen Impfschutz, konkretisiert sich die Diskussion hin zur Abfrage des Impfstatus durch den Arbeitgeber im Betrieb.
1. Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Betrieb
Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Beschäftigtenverhältnis kann mit Blick auf die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht gemäß §§ 611 a, 241 II BGB und nach § 167 II SGB IX geboten und erforderlich sein. Ferner ist für Beschäftigte eine Verpflichtung vorgesehen, welche besagt, dass diese bei „begründeter Veranlassung“ zu einer ärztlichen Untersuchung der Arbeitsfähigkeit verpflichtet werden können.
2. Besondere Kategorien personenbezogener Daten nach der DSGVO
Art. 9 Abs. 1 DSGVO stuft Gesundheitsdaten als besondere Kategorie personenbezogener Daten und damit als besonders schützenswert ein. Art. 9 Abs. 1 DSGVO normiert für diese sensiblen Daten ein restriktives Verarbeitungsverbot, wonach diese nur in den abschließend geregelten Ausnahmefällen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO verarbeitet werden dürfen. Bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Betrieb ist stets eine besondere Vorsicht geboten, da diese oftmals das Risiko mit sich bringt, dass einmal zugänglich gemachte Informationen zur Begründung einer negativen Gesundheitsprognose im Rahmen einer krankheitsbedingten Kündigung zweckentfremdend genutzt werden können.
3. Präventionsmaßnahmen während der Pandemie
Den Arbeitgebern standen mehrere optionale Präventionsmaßnahmen zur Verfügung. So hatten zu Beginn der Pandemie Arbeitgeber gegenüber den Beschäftigten ein Fragerecht bei Rückkehr aus dem Urlaub hinsichtlich des Aufenthaltorts und, ob es sich bei diesem um ein Risikogebiet handelte. Außerdem stand dem Arbeitgeber auch zu, von dem Beschäftigten die Information zu erlangen, ob dieser in einer ebenfalls näher durch das RKI beschriebenen Weise, in direktem und ansteckungsrelevanten Kontakt mit einer infizierten Person stand. Ferner wurde auch über die Anwendung von Wärmebildkameras diskutiert, mit Hilfe derer man die Körpertemperatur eines Beschäftigten ermitteln wollte. Jedoch hielt die DSK den Einsatz vor dem Hintergrund des Erforderlichkeitsvorbehalts überwiegend für ungeeignet, da „eine erhöhte Körpertemperatur nicht zwangsläufig als symptomatisch für eine SARS-CoV-2-Infektion angesehen werden kann“.
4. Verarbeitung des Impfstatus im Betrieb
Grundrechte wurden in der Krisenzeit eingeschränkt und auch vorbehaltslos gewährleistete Grundrechte fanden im kollidierenden Verfassungsrecht eine Schranke. Diese Beschränkungen finden ihre Grundlage aber nicht in betrieblichen Regelungen oder Weisungen der Arbeitgeberseite, sondern bedürfen einer normklaren gesetzlichen Rechtsgrundlage, etwa durch den Bundesgesetzgeber im IfSG.
a. Rechtsgrundlage für Datenverarbeitung
Im Zuge der Entwicklung von Impfstoffen wurde die Debatte darüber, inwiefern der Impfstatus im Beschäftigtenkontext erhoben und verarbeitet, insbesondere gespeichert werden darf, immer lauter. Letztendlich hat sich ein gewisser Konsens dahingehend gebildet, dass eine Verarbeitung des Impfstatus an sich ausgeschlossen ist und nur in besonders vulnerablen Branchen, namentlich bei Heil-/Pflegeberufen erforderlich ist. Hintergrund ist auch, dass zumindest nach dem Leitbild des Gesetzgebers in §§ 23, 23 a des Infektionsschutzgesetzes eine Befugnisnorm für dort näher bezeichnete Arbeitgeber der Heil- und Pflegebranche normiert ist, den Impfstatus der Beschäftigten zu verarbeiten. Darüber hinaus bestehen in den deutschen Ländern Sonderregelungen, in Baden-Württemberg etwa die „CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen“, welche ebenfalls nähere Regelungen zur Abfrage des Immunisierungsstatus enthalten. Eine generelle Verarbeitungsgrundlage für die Abfrage des Impfstatus durch den Arbeitgeber ist bisher gesetzlich jedenfalls nicht normiert.
b. Lohnfortzahlung nach § 56 I IfSG
Auf Grund des jüngsten Beschlusses der Gesundheitsministerkonferenz vom 22.9.2021 wird zunehmend diskutiert, ob zumindest in den Fällen, in denen Beschäftigte gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Geldentschädigung nach § 56 I IfSG geltend machen, eine Abfrage des Impfstatus zulässig erfolgen kann. Kommt es zu einer so genannten Absonderungsverpflichtung eines Beschäftigten und zahlt der Arbeitgeber den Lohn des Beschäftigten weiter, so kann er sich den für die Dauer dieser Absonderung ansonsten entstandenen Verdienstausfall bei der zuständigen Behörde erstatten lassen. Der Arbeitgeber geht insoweit in Vorleistung und übernimmt die Auszahlung zunächst „stellvertretend als Zahlstelle für die zuständige Behörde“. Zu einer derartigen Erstattung kommt es jedoch nicht in Fällen, in denen die Quarantäne durch „Inanspruchnahme einer Schutzimpfung“ hätte vermieden werden können. Hierzu wird nun vertreten, dass in diesen Konstellationen die Abfrage und Nutzung des Impfstatus in Einklang mit 26 III BDSG, Art. 9 II Buchst. b DS-GVO erfolgt.
c. Keine Auskunftspflicht des Beschäftigten
Der Arbeitgeber darf den Impfstatus des Beschäftigten zwar durchaus erfragen, wenn er „stellvertretend“ die Entschädigung nach § 56 I IfSG für die zuständige Behörde ausbezahlt. Allerdings trifft den Beschäftigten insoweit keine Verpflichtung, dem Arbeitgeber den Impfstatus oder andere Gesundheitsdaten, etwa chronische Vorerkrankungen oder Umstände wie eine Schwangerschaft, zu offenbaren. Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus dem IfSG noch aus dem BDSG, als grundrechtsrelevante und damit wesentliche Pflicht des Beschäftigten hätte insoweit eine normenklare, eindeutige Gesetzesgrundlage geschaffen werden müssen. Auch lässt sich eine vertragliche Pflicht des Beschäftigten, den Arbeitgeber im Rahmen seiner Bemühungen um eine Erstattung der verauslagten Lohnkosten zu unterstützen schon deswegen nicht begründen, weil mit Blick auf die Sensibilität der hierzu benötigten Daten eine solche Verpflichtung ihm nicht zumutbar wäre. Somit ist vielmehr von einer bloßen Obliegenheit des Beschäftigten auszugehen, wonach dieser ohne Auskunftserteilung zwar keine Rechtspflicht verletzt, aber möglicherweise tatsächliche Nachteile (wie eine Beendigung der Lohnweiterzahlung) zu erwarten hätte.
Fazit
Hinzuweisen ist hierbei noch auf den § 28b Abs. 1 IfSG. Nach dem § 28b Abs.1 IfSG dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte in Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpfte, genesene oder getestete Personen sind und einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben.
Die Debatte um die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche nach § 56 IfSG zeigt offensichtlich, warum die Verarbeitung von sensiblen Gesundheitsdaten außerhalb der betrieblichen Sphäre liegen sollte. Auch in der Praxis der Aufsichtsbehörde wird deutlich: Viele Beschäftigte und Betriebe sind verunsichert, die Rechtslage ist unklar und umstritten. Von Seiten der Aufsichtsbehörden werden ebenfalls unterschiedliche Ansichten vertreten, eine einheitlich Linie gemeinsam mit dem Bundesgesundheitsministerium, wäre wünschenswert. Es liegt nun also am Gesetzgeber, in diesem sensiblen Feld für Klarheit und Rechtsfrieden zu sorgen.
9. Dezember 2021
Seit den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), die seit dem 24. November deutschlandweit gelten, dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Impfstatus ihrer Beschäftigten abfragen und sind zur Kontrolle und Dokumentation des jeweiligen “G-Status” ihrer Mitarbeitenden verpflichtet. Mit der Aktualisierung des IfSG hat der Gesetzgeber die von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern lang ersehnte Rechtsgrundlage für eine solche Abfrage und Dokumentation geschaffen.
Eine bundesweit einheitliche Rechtsgrundlage für die Abfrage und Dokumentation des Impfstatus von Schülerinnen und Schülern fehlt jedoch auch nach den Neuerungen des IfSG. Zwar dürfen Schulen den Impf-, Genesenen- oder Teststatus ihrer Lehrkräfte und Beschäftigten abfragen und dokumentieren. Den “G-Status” von Schülerinnen und Schülern dürfen Schulen hingegen nur dann erheben, wenn die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen eine entsprechende Rechtsgrundlage dafür vorsehen. Dies ist in einigen Bundesländern bereits der Fall und die Landesverordnungen sehen solche Regelungen grundsätzlich vor, so z.B. in NRW. In Hessen hingegen fehlt eine solche Rechtsgrundlage.
Die hessischen Corona-Schutzverordnung, die zwar explizit die Abfrage dieser Gesundheitsdaten vorsieht, enthält keine Rechtsgrundlage für die Dokumentation, d.h. Speicherung dieser Daten in einer Liste oder digitalen Datei. Die damit einhergehenden Probleme hat der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) in einer Stellungnahme vom 30.11.2021 verdeutlicht. Diese ergeben sich, so der Hessische Datenschutzbeauftragte insbesondere daraus, dass an den Schulen nach der Landesverordnung einerseits eine Testpflicht bestehe, um am Unterricht teilnehmen zu können, andererseits viele Schülerinnen und Schüler aber bereits über einen Impfnachweis verfügten, seitdem die STIKO im Sommer ihre Impfempfehlung für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren ausgesprochen hat. In diesen Fällen bestehe nach der derzeitigen Regelung in Hessen nicht die Möglichkeit, einen von den Schülerinnen und Schülern freiwillig vorgezeigten Impfausweis zu dokumentieren. Damit müssten die Schulen, sollte ein Impfausweis beispielsweise vergessen werden, auch trotz Impfung einen Test bei den betroffenen Schülern durchführen. Eine Möglichkeit für Schulen, die erneute Vorlage des Impfausweises zu vermeiden, besteht nach derzeitigen Regelungen in Hessen somit nicht.
Der HBDI ist bereits an das Hessische Kultusministerium herangetreten und hat empfohlen, eine entsprechende Lösung für dieses Problem zu finden. Es bleibt daher abzuwarten, wann diese umgesetzt wird und ob auch hier eine bundeseinheitliche Regelung getroffen wird.
12. November 2021
In mehreren Berliner Corona-Testzentren hatten die Betreiber eine unsichere Software-Lösung benutzt. Dies hat dazu geführt hat, dass hunderttausende Nutzerdaten von Getesteten im Internet aufgetaucht sind. Betroffen sind diejenigen Kunden, die sich bei Testzentren “Schnelltest Berlin” haben testen lassen. Das IT-Kollektiv „Zerforschung“ fand heraus, dass aufgrund einer nicht geschützten Schnittstelle verschiedener Testanbieter die Daten ins Netz gelangen konnten und somit für Dritte einsehbar waren.
Neben sensiblen, personenbezogenen Daten wie Name, Anschrift oder Telefonnummer befanden sich darunter offenbar auch Testergebnisse und Zertifikate des Robert-Koch-Instituts (RKI). Weiter fand Zerforschung heraus, dass sich auch Testzertifikate für PCR-Tests erstellen ließen. So konnten die Programmierer ein Zertifikat über ein negatives Corona-Testergebnis für einen von ihnen frei gewählten Namen ausstellen. In einem Versuch generierten sie einen PCR-Test, der mit negativem Ergebnis für einen fiktiven 177 Jahre alten Mann ausgestellt werden konnte. Hinzu kommt, dass das manipulierte Testzertifikat selbst den sogenannten BärCODE enthielt. Dieser markiert Zertifikate im Normalfall als offiziell und gilt als Sicherheitsmerkmal.
Nach Aufdeckung der Sicherheitslücken informierte Zerforschung die zuständigen Stellen. Der Betreiber der in Rede stehenden IT-Datenbank „WeCare Services“ hat auf Nachfrage gegenüber dem rbb die Datenpanne zugegeben und versichert, die Lücken seien inzwischen geschlossen. Kunden wurden bisher nicht über die Datenlücke informiert.
Der Zusammenschluss “Schnelltest Berlin” ist nicht der einzige Anbieter, der Sicherheitsmängel aufweist. Auch andere Teststellen gehen unverantwortlich mit Daten um. Dementsprechend sind diese Fehler weitverbreitet, so Zerforschung gegenüber rbb24.
10. September 2021
Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber weist vier große gesetzliche Krankenkassen an, die neue elektronische Patientenakte (ePa) mit weiteren Datenschutzfunktionen zu erweitern. Anderenfalls verstoße die digitale Patientenakte gegen die DSGVO, so Kelber am Donnerstag. Es sollen noch weitere Anweisungen an andere Kassen erfolgen.
Kelber verlangt, dass die Versicherten selbst bestimmen können, wer was zu sehen bekommt. „Dem Versicherten muss das Recht eingeräumt werden, welches Dokument er welchem Dritten (Arzt, Therapeut etc.) zur Kenntnis geben möchte”, heißt es in dem Schreiben an die Krankenkassen, dass der Deutschen Presse-Agentur vorliegt. Ein “Alles-oder-Nichts-Prinzip” entspreche nicht dem Stand der Technik und verstoße gegen die DSGVO.
Zudem stört Kelber, dass die ePA von den Versicherten nur mit einem geeigneten Smartphone eingesehen und verwaltet werden kann. “90 Prozent der Versicherten mit mobilen Endgeräten werden ab 2022 Einblick nehmen und den Zugriff auf die Inhalte steuern können.” Den anderen zehn Prozent solle das verwehrt bleiben. “Dabei kann man das natürlich organisatorisch auch für diese zehn Prozent umsetzen.” Es gebe zwar die Möglichkeit, Dritten eine Vollmacht zur Einsichtnahme und Bearbeitung auszustellen und damit “die eingeschränkte Datensouveränität zu lindern, vollständig wiederherstellen vermag sie die eingeschränkte Souveränität jedoch nicht.”
Die Vollmacht-Lösung geht nach Einschätzung Kelbers auch nicht auf Bedenken gegen eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten auf privaten Endgeräten ein. Hier sei vorstellbar, dass die Krankenkassen in ihren Filialen beispielsweise einen Tablet Computer in einem geschützten Netz vorhalten, auf dem sich die Versicherten einloggen und ihre persönliche Patientenakte verwalten können.
Der Streit um die Freigabe in der ePA dürfte in einen Rechtsstreit enden. Experten gehen davon aus, dass quasi alle Krankenkassen gegen Weisungen des Bundesbeauftragten klagen werden. Der Barmer-Vorstandsvorsitzende Christoph Straub hat sich bereits für rechtliches Vorgehen ausgesprochen. Gegen die Anweisung Kelbers kann beim Sozialgericht Köln Klage erhoben werden.
22. Juni 2021
Die unzulässige Weitergabe von Gesundheitsdaten rechtfertigt ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro, das entschied das Landgericht Meiningen mit Urteil vom 23.12.2020 (Az. (122) 3 O 363/20.
Sachverhalt
Zwischen den Parteien bestand ein Unfallversicherungsvertrag. Nachdem der Kläger einen Verkerhrsunfall erlitt und dabei schwer verletzt wurde, führten die Parteien ein Verfahren vor dem Landgericht Meiningen, in dem es um die Ansprüche aus dem Unfallversicherungsvertrag ging. Gleichzeitig führte der Kläger auch ein Verfahren gegen die Haftpflichtversicherung des anderen Unfallbeteiligten vor dem Landgericht Erfurt, in welchem es um die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche ging. Die Beklagten aus beiden Verfahren wurden dabei durch dieselbe Anwaltskanzlei vertreten.
Im Rahmen des Verfahrens vor dem Landgericht Meiningen holte der Unfallversicherer ein Gutachten zum Gesundheitszustand des Klägers ein. Mit Einverständnis der beklagten Unfallversicherung, aber ohne Einwilligung des Klägers, zitierte die für beide Verfahren zuständige Kanzlei auch im Erfurter Verfahren wörtlich aus dem Gutachten, das den Gesundheitszustand des Klägers bewertete und im Auftrag der Unfallversicherung erstellt wurde.
Darin sah der Kläger einen Vertoß gegen die vertraglichen Pflichten der Unfallversicherung, insbesondere seine Gesundheitsdaten seien besonders schützenswert, auch datenschutzrechtlich. Außerdem könne ein negativer Einfluss auf den Ausgang des Erfurter Prozesses durch das Bekanntwerden des Gutachtens nicht ausgeschlossen werden. Die Beklagte hingegen sah keinen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Sie war der Auffassung, sie müsse sich eine etwaige Pflichverletzung Dritter, d.h. der Kanzlei, nicht zurechnen lassen. Diese sei eine eigenständige datenverarbeitende Stelle im Sinne der DSGVO.
Entscheidung
Das Gericht gab der Klage teilweise statt und sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro aufgrund einer Nebenpflichtverletzung aus dem Versicherungsvertrag zu.
Dazu stellte es fest, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber gem. § 241 Abs. 2 BGB zur Verschwiegenheit verpflichtet war. Es führte aus, dass sensible Daten des anderen Teils Dritten nicht ohne Weiteres offenbart werden dürften, und zwar auch dann nicht, wenn die Vertraulichkeit nicht spezialgesetzlich oder in Vertragsbedingungen ausdrücklich geregelt sei. Aus dem Versicherungsvertrag ergebe sich die Nebenpflicht, die aus diesem Vertragsverhältnis erlangten Daten nicht an Dritte weiterzugeben. Bei den Gesundheitsdaten handle es sich um sensible Daten, die besonders geschützt seien. Auch eine Rechtfertigung für die Weitergabe der Daten aus Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, einem berechtigten Interesse, verneinte das Gericht. Danach, so das Gericht, sei die Verarbeitung, zu der auch die Weitergabe von Daten an Dritte gehört, rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Das Gericht sah das Recht des Klägers auf Schutz seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 Grundgesetz gegenüber dem Recht der Versicherung, die in Erfurt verklagt worden war, sich im Prozess zu verteidigen, als überwiegend an. Es erkannte keinen zwingenden Grund für die Verwertung des Gutachtens in dem Verfahren in Erfurt. Zudem hätten in dem Erfurter Verfahren auch noch gerichtliche Gutachten eingeholt werden können.
Die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts stufte das Gericht auch als besonders schwerwiegend ein, da es sich bei den Gesundheitsdaten um höchstpersönliche Daten der Intimssphäre handelte.
21. Juni 2021
Der Negativpreis “Big Brother Award” in der Kategorie Gesundheit geht 2021 an das Berliner Unternehmen Doctolib. Laut Jury missachtet der Vermittler von Arztterminen auf seiner Internetplattform die Vertraulichkeitspflicht. Zudem soll er die Daten der Nutzer und jene aus Arztpraxen für kommerzielle Marketingzwecke verarbeiten.
Weiteres Datenschutz-Debakel
Der Terminvergabe-Dienstleister Doctolib hat zudem die Suchanfragen von Patienten per URL-Weitergabe mit Facebook und Outbrain geteilt. Über Doctolib können auch Termine bei Ärzten verschiedener Fachrichtungen gebucht werden. Dabei ist es auch möglich, direkt nach dem gewünschten Arzt zu suchen. Wer nicht sicher ist, welcher Arzt am ehesten angesprochen werden soll, kann beliebige Suchbegriffe nutzen. Auf diese Weise kann die Zielgruppe eingegrenzt werden. Für Patienten war jedoch nicht ersichtlich, dass Doctolib die Daten aus der Anfrage in einem Cookie speichert und per Get-URL an seine Marketingpartner Facebook und Outbrain versendet.
Doctolib hat allerdings mittlerweile die Datenübertragung und die schlecht erklärte Einwilligung eingeräumt und am vergangenen Wochenende nachweislich abgeschaltet, berichtet Mobilsicher.de, die sich Doctolib näher angesehen hatten. Zudem habe Doctolib nach eigenen Angaben bei Facebook und bei Outbrain veranlasst, dass alle über die Cookies erfassten Daten aus der Vergangenheit gelöscht werden.
14. Mai 2021
Nach einer Entscheidung des Hamburger Verwaltungsgerichts muss sich ein Grundschüler nicht an seiner Schule auf Corona testen lassen, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu dürfen. Laut Beschluss vom 29. April (Az.: 2 E 1710/21) reiche ein negatives Ergebnis aus einem anerkannten Schnelltestzentrum, welches maximal 24 Stunden alt sei.
Die Schulbehörde hat gegen die Eilentscheidung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt, wie ein Gerichtssprecher am Mittwoch mitteilte. Der Schüler hatte sich zu Hause testen lassen und der Schule nur das Ergebnis mitteilen wollen. Einen solchen Selbsttest akzeptiere das Verwaltungsgericht nicht. Eine Bescheinigung von einem Testzentrum sei schon erforderlich.
Seit dem 6. April müssen sich Schüler in Hamburg zweimal pro Woche unter Aufsicht an der Schule testen, wenn sie am Präsenzunterricht teilnehmen wollen. Als einzige Alternative ist ein PCR-Test erlaubt, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.
Laut Verwaltungsgericht verletzt die Testpflicht an der Schule den Datenschutz, zumindest wenn ein Test positiv ausfällt und das Ergebnis an das Gesundheitsamt weitergeleitet werden muss. „Die derzeitige Ausgestaltung der testabhängigen Zugangsbeschränkung verstößt nach summarischer Prüfung gegen die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung”, so laut Beschluss. Die Datenerhebung setze Freiwilligkeit voraus. Die Alternative Homeschooling bedeute allerdings einen Nachteil für den Schüler, er könne sich darum nicht freiwillig entscheiden. Damit stützt das Gericht die Linie des Thüringer Datenschutzbeauftragten Lutz Hasse. Er sieht durch die Testpflicht im Klassenraum die Rechte der betroffenen Schüler massiv beeinträchtigt und verlangt von Schulen zumindest eine Einverständniserklärung der Eltern für dieses Procedere einzuholen.
5. Mai 2021
Die Impfung gegen das Corona-Virus ist für viele Menschen auf der ganzen Welt aktuell das Licht am Ende des Tunnels. Die Impfquote und Impf-Geschwindigkeit nimmt in Deutschland stetig zu. Viele Menschen teilen ihre Freude über die erhaltene Impfung mit einem Foto des Impfausweises in sozialen Medien. Doch das ist aus verschiedenen Gründen keine gute Idee.
Zunächst enthält der Impfausweis sensible Gesundheitsdaten. Ärztliche Befunde, Gesundheitskarten oder der Impfausweis enthalten vertrauliche Informationen, die in der Regel nicht auf sozialen Medien geteilt werden sollten. Neben den Freundinnen und Bekannten erhalten auch die Betreiber der Netzwerke die Daten. Im Zusammenspiel mit der in Deutschland bestehenden Impfpriorisierung können daraus Rückschlüsse auf bestimmte, ernste Vorerkrankungen gezogen werden. Selbst wenn diese Rückschlüsse falsch sind, weil beispielsweise eine Krankenpflegerin oder der Ehemann einer Schwangeren geimpft wurden, bleiben sie dennoch im Fundus der Netzwerke.
Außerdem können Impfpass-Fälscher die Daten nutzen, um mit Hilfe der Chargennummer oder des Impfstempels Fälschungen in Umlauf zu bringen. Vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden Aufhebung einiger Beschränkungen für Geimpfte dürfte dies aktuell ein lukratives Geschäft sein. Das Impfzentrum in Frankfurt am Main hat deshalb bereits angekündigt, Anzeige zu erstatten.
Mit den Chargennummern können Menschen zudem Impf-Nebenwirkungen an das Paul-Ehrlich-Institut melden. Bei tatsächlichen Nebenwirkungen sind diese Angaben wichtig, um Menschleben zu schützen, allerdings können so auch falsche Nebenwirkungen gemeldet werden, die dann der Pandemiebekämpfung insgesamt großen Schaden zufügen können. Die Freude über den erhaltenen Schutz vor einer Sars-Cov2-Infektion sollte daher lieber ohne Foto des Impfausweises geteilt werden.
28. April 2021
Im Rahmen der Corona-Pandemie setzt die Landesregierung Nordrhein-Westfalen zum Zweck des Gesundheitsschutzes unter anderem auf den Einsatz von Coronaselbsttests für alle an Schulen in Präsenz tätigen Personen. Über datenschutzrechtliche Grundsätze, Voraussetzungen und Grenzen bei der Durchführung dieser Selbsttests informiert die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) in einem Schreiben.
Auch wenn die Durchführung von Coronaschnelltests aus datenschutzrechtlicher Sicht laut der LDI NRW nicht zu beanstanden ist, so müssen dennoch bestimmte Grundsätze beachtet werden, um datenschutzrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen.
1. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten
Bei der Durchführung von Coronaschnelltests werden durch die Schulen Gesundheitsdaten z.B. von Schülerinnen und Schülern, d.h. personenbezogene Daten besonderer Kategorien nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet. Diese Gesundheitsdaten unterliegen einem besonderen Schutz nach der DSGVO, da deren Verarbeitung grundsätzlich untersagt ist. Nur in Ausnahmefällen nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO ist eine Verabeitung zulässig. So z.B. nach Art. 9 Abs. 2 lit. i in den Fällen, in denen die Verarbeitung aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren auf der Grundlage nationalen Rechts, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person vorsieht, erforderlich ist. Hinsichtlich einer solchen Regelung verweist die LDI NRW als Rechtsgrundlage für die Schulen auf § 1 Abs. 2 lit. b und lit. e Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) und bejahte auch dessen Verhältnismäßigkeit.
2. Vertraulichkeit der Testergebnisse
Zudem verweist die Landesbeauftragte darauf, dass die Ergebnisse der Coronaselbsttests Unbefugten gegenüber nicht offengelegt werden dürfen. Das bedeutet, dass die Schulen die Bekanntgabe der Ergebnisse so organisieren müssen, dass sie den Schülerinnen und Schülern oder ihren Erziehungsberechtigten gegenüber einzeln erfolgt. Im Rahmen dessen sieht die LDI NRW den Ausschluss positiv getetester vom Präsensunterricht, durch den grundsätzlich auch ein Rückschluss auf das Testergebnis möglich wäre, als unumgänglich und mithin als datenschutzrechtlich hinnehmbar an.
3. Dokumentation der Testergebnisse
Schließlich müssen die Schulen die Testergebnisse nach § 1 Abs. 2 lit. e CoronaBetrVO erfassen und dokumentieren. Positive Testergebnisse müssen sie dem Gesundheitsamt übermitteln. Die Ergebnisse der durchgeführten Coronaselbsttests dürfen darüber hinaus nicht an Dritte übermittelt werden und müssen nach 14 Tagen vernichtet werden. Hinsichtlich der Vernichtung verweist die LDI NRW darauf, dass eine datenschutzkonforme Vernichtung erfolgen muss, d.h. in der Form, dass die Daten nicht wieder herstellbar sind, wofür sie ein bloßes Zerreißen von Listen und die Entsorgung über den Papiermüll als nicht ausreichend beschreibt. Auch eine Erforderlichkeit, die Testergebnisse zur Schülerakte zu nehmen, verneint die Landesbeauftragte. Sollte im Einzelfall eine Aufbewahrung für erforderlich gehalten werden, so verweist die LDI NRW darauf, dass dies nur in einem verschlossenen Umschlag, auf den nur ein eingeschränkter Personenkreis zur Aufgabenerfüllung der Schule Zugriff haben darf, erfolgen sollte. Auf dem Umschlag sei dann, so die LDI NRW, zu vermerken, wer wann und zu welchem Zweck auf das Testergebnis zugegriffen hat und wann es danach wieder im Umschlag verschlossen wurde.
26. April 2021
Der Impfausweis ist momentan ein so reges Gesprächsthema wie selten zuvor. Noch vor ein paar Tagen warnte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auf Twitter davor, Fotos vom Eintrag der Covid-19-Impfung im Impfausweis in sozialen Netzwerken zu posten. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass es sich bei den abgebildeten Informationen um sensible, persönliche Gesundheitsdaten handelt, die von Kriminellen missbraucht werden können. Auch können mithilfe solcher Fotos Fälschungen von Impfpässen angefertigt werden, ein Umstand der in den letzten Wochen für Aufsehen sorgte.
Dementsprechend könnte man sich fragen, ob nicht etwa ein digitaler Impfpass sicherer wäre. Die EU-Staaten planen etwa ein einheitliches “digitales, grünes Zertifikat” für den kommenden Sommer. Ein solches soll Geimpfte, Genesene und solche mit negativem Testergebnis ausweisen und so vor allem Reisen einfacher möglich machen. Der Nachweis soll aus einem QR-Code und einer Signatur bestehen und auf einem mobilen Gerät gespeichert werden können. Technisch soll das Ganze möglich sein, indem jede ausstellende Stelle einen eigenen Signaturschlüssel bekommt. Diese Schlüssel werden in einer EU-weiten, sicheren Datenbank gespeichert. Personenbezogene Daten sollen dabei, laut Europäischer Kommission, nicht übermittelt werden.
Trotzdem kommt Kritik an dem Vorhaben auf. Problematisch scheint hier vor allem, ob wirklich ein umfassender Datenschutz gewährleistet werden kann. So betonte der Europäische Datenschutzbeauftragte Wojciech Wiewiórowski in einer Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA), dass es keine Datenbank mit personenbezogenen Daten auf EU-Ebene geben dürfe. Auch müsse klar geregelt werden, welche Daten wann und wie lange verwertet werden dürfen.
Eine Positionierung des europäischen Parlamentes diesbezüglich wird am 29.04. erwartet. Dabei sollten auch offene, datenschutzrechtliche Fragen geklärt werden.
Die entsprechenden Systeme für den Ausweis müssen auf nationaler Ebene von den Mitgliedsstaaten eingerichtet werden. Auf deutscher Ebene soll dieser Nachweis als Modul in die Corona-Warn-App integriert werden. Der analoge Ausweis soll durch einen digitalen nur ergänzt und nicht ersetzt werden, wie das BMG betont. Ob ein solcher digitaler Ausweis in der Praxis dann tatsächlich mehr Vorteile bringt als der analoge, wird abzuwarten sein.
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