Kategorie: Gesundheitsdatenschutz

Arztpraxen brauchen erst ab 20 Mitarbeitern einen Datenschutzbeauftragten

16. Januar 2020

Bereits im Juni 2018 berichteten wir über die Verpflichtung von Arztpraxen zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten (DSB) nach der DSGVO. Grundsätzlich durfte man zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass bei einer Beschäftigtenanzahl von 10 Personen häufig eine Bestellpflicht vorlag, wenn wenn diese 10 Mitarbeiter ständig personenbezogene Daten verarbeiteten.

Der Bundestag hat mit Beschluss des sogenannten Zweiten Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetzes im Juni 2019 diese Anforderungen für Kleinunternehmen gelockert und die Zahl der Beschäftigen auf 20 angehoben. Das Gesetz wurde am 25.11.2019 im Bundesgesetzblatt verkündet. Insgesamt wurden dadurch Anpassungen in rund 150 Gesetzen erforderlich.

Aufgrund des geänderten § 38 BDSG besteht seitdem für Ärzte, die eine eigene Praxis betreiben, erst ab einer Mitarbeiterzahl von 20 Personen eine erhöhte Bestellpflicht. Mit der Veränderung wolle man „vor allem eine Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie ehrenamtlich tätiger Vereine“ erreichen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Kritisiert wurde an der Gesetzesänderung vor allem der Umstand, dass lediglich die Pflicht zur Bestellung eines DSB erleichert worden wäre, alle anderen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen für kleinere Unternehmen aber nicht angetastet wurden, sodass die Änderung den Unternehmen deswegen nicht viel nütze.

Zu beachten ist allerdings, dass die Mitarbeiterzahl in Arztpraxen ist im Hinblick auf die Bestellpflicht dann irrelevant ist, wenn dort Datenschutzfolgenabschätzungen vorgenommen werden. Dann besteht die Pflicht zur Bestellung eines DSB unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. Datenschutzfolgenabschätzungen sind beispielsweise dann durchzuführen, wenn eine systematische Videoüberwachung der Praxisräume erfolgt oder wenn Daten besonderer Kategorien umfangreich verarbeitet werden (z.B. Gesundheitsdaten). Wann letzteres in Arztpraxen genau der Fall ist, wird bislang noch diskutiert. Vieles spricht dafür, dass eine Verarbeitung von Daten durch einen einzelnen Arzt keine „umfangreiche Verarbeitung“ darstellt, somit noch keine Pflicht zur Datenschutzfolgenabschätzung auslösen soll und dann auch die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten in Einzelpraxen entfallen lässt, sofern die Mitarbeiterzahl ohnehin unter 20 liegt.

Mahnung darf nicht über den Arbeitgeber erfolgen

19. Dezember 2019

Versendet ein Arzt eine Rechnung über die Behandlung mit Botox-Spritzen über den Arbeitgeber der Behandelten, rechtfertigt dieser Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht ein Schmerzensgeld. So entschied kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG, Beschl. v. 5.12.2019, Az. 8 U 164/19).

Die Klägerin hat ein Kosmetikstudio, in der ihr Mann als Arzt arbeitet und die Beklagte mit zwei Botoxspritzen behandelte. Die Beklagte bezahlte jedoch nicht die Rechnungen, da die Behandlung keinen anhaltenden Effekt aufzeigte. Daraufhin erhielt die Beklagte zwei Mahnungen. Die dritte Mahnung sandte die Klägerin schließlich an die Arbeitgeberin der Beklagte. Sodann klagte die Kosmetikstudioinhaberin auf Zahlung. Die Beklagte verlangte widerklagend Schmerzensgeld i.H.v. 15.000 Euro.

Das Landgericht Wiesbaden (Urt. v. 11.7.2019, Az. O 247/18) hatte der Frau Schmerzensgeld in Höhe von 1.200 Euro zugesprochen. Der Patientin stehe Schmerzensgeld für die Versendung der Mahnung an ihre Arbeitgeberin zu für die dadurch geschaffene “abstrakte Gefährlichkeit, dass die zu schützenden Daten einem weiteren Personenkreis zugänglich waren”.  Weitere Aspekte seien dagegen nicht in die Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Das OLG schloss sich dieser Auffassung an.

Vermehrte Datenpannen mit sensiblen Daten

3. Dezember 2019

Bei einer Abfrage des NDR bei den Datenschutzbehörden der Länder stellte sich heraus, dass sensible Daten von Patientinnen und Patienten in großer Zahl an falsche Adressen verschickt werden. Es wurden 850 Datenpannen durch Fehlversendungen von Patiententendaten gemeldet, wobei sechs Bundesländer keine Angaben machten.

Die Pannen kommen laut dem Bericht des NDR in allen Gesundheitsbereichen vor, sei es Kliniken oder Abrechnungsstellen. Ursächlich ist in der Regel menschliches Versagen durch falsche Adressierung, Kuvertierung, Verwechslung von Patienten und Ärzten oder Tippfehler.

Eine besonders auffällige Häufung der Datenpannen zeigte sich in einem Krankenhaus in Hamburg. So hatte die Asklepios Klinik Altona seit 2013 insgesamt elf Briefe mit vertraulichen Patientendaten fälschlich an eine Hamburger Psychotherapeutin verschickt, die mit den Patienten nichts zu tun hatte. Es drohen hohe Bußgelder für solche Datenpannen.

Facebook führt Präventive-Gesundheits-Funktion ein

29. Oktober 2019

Facebook plant künftig auch Gesundheitsdaten seiner Nutzer zu sammeln.

Die neue Funktion soll Nutzern eine bessere Kontrolle über ihre Gesundheit bieten, heißt es in einem Blogbeitrag von Facebook.

Nutzer geben Facebook ihre sensiblen Daten preis und erhalten im Gegenzug die Möglichkeit, über die Gesundheitsfunktion nach einem Arzt zu suchen oder Erinnerungen für Ihre zukünftigen Untersuchungen zu erstellen und diese als erledigt zu markieren. Facebook erhält dabei keinen Zugriff auf die Ergebisse der Untersuchung.

Zu den Daten, die Facebook für diese Funktion sammlt, gehören Alter und Geschlecht, der aktuelle Wohnort und wahlweise der genaue Standort. Basierend auf den Angaben zu Alter und Geschlecht werden dem Nutzer Untersuchungen vorgeschlagen, die von Gesundheitsorganisationen empfohlen werden.

Es werden keine Daten aus der Funktion an Drittanbieter weitergegeben. Ebensowenig wird Werbung auf Basis der Daten aus der Gesundheitsfunktion angezeigt. Dies gilt allerdings nur, solange der Nutzer nicht auf einen vorgeschlagenen Link zu einem Arzt oder einer anderen Gesundheitsorganisation klickt, denn diese Information wird für Werbezwecke genutzt.

Die Gesundheitsfunktion wird erstmal nur in den USA verfügbar sein. Facebook macht keine Angaben dazu, ob das Angebot für Europa geplant wird.

Neues Implantateregister-Errichtungsgesetz schränkt Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein

28. Oktober 2019

Das Gesetz soll die Sicherheit und Qualität von Implantationen verbessern. Abstriche werden beim Datenschutz gemacht. Das Gesetz enthält eine Beschränkung der Rechte der betroffenen Patientinnen und Patienten.

Der Deutsche Bundestag hat am 26. September 2019 in 2./3. Lesung das „Gesetz zur Errichtung eines Implantateregisters Deutschland und zu weiteren Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ (Implantateregister-Errichtungsgesetz, EIRD) beschlossen. Es soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten

Damit die Aussagefähigkeit des Registers gewährleistet werden könne, ist die Meldung an das Register für Gesundheitseinrichtungen, gesetzliche und private Krankenversicherungen und Patienten verpflichtend. Dadurch ist das Recht auf Widerspruch gegen die Datenverarbeitung, welches dem Patienten eigentlich nach Art. 21 DSGVO zusteht, ausgeschlossen. Ebenso verhält es sich mit dem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO, dieses wird ebenfalls durch den § 26 EIRD ausgeschlossen. Und das, obwohl es sich bei den Patientendaten um besonders sensible Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO handelt, welche besonders schutzwürdig sind.

Die Registerstelle für die zentrale Datensammlung wird beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) errichtet. 

Hochsensible medizinische Daten frei verfügbar im Netz

17. September 2019

Patienten aus Deutschland und den USA betroffen.

Datensätze von weltweit mehreren Millionen Patienten sind im Netz für jedermann frei zugänglich. Auf dieses Datenleck stießen Reporter vom Bayrischen Rundfunk und von ProPublica, einer amerikanischen Plattform für investigativen Journalismus, während einer gemeinsamen Recherche.

Teil der betroffenen Datensätze sind auch Bilder aus medizinischen Untersuchungen, welche unter anderem Brustkrebsscreenings, Wirbelsäulenbilder und Röntgenaufnahmen eines Brustkorbs zeigen. Der Großteil der Datensätze weist einen Personenbezug auf: Geburtsdatum, Vor- und Nachname, Termin der Untersuchung und Informationen über den behandelnden Arzt oder die Behandlung selbst. Diese sensiblen und damit besonders schützenswerten Daten lagen auf ungeschützten Servern.

Betroffen sind in Deutschland rund 13.000 Datensätze, wovon der größte Teil von Patienten aus dem Raum Ingolstadt (Bayern) und aus Kempen (Nordrhein-Westfalen) stammt. Doch auch weltweit sind nach Auswertungen von ProPublica Patientendaten betroffen. In den USA sei das Ausmaß besonders hoch.

Der Bundesbeauftragte für Datenschutz, Ulrich Kelber, zeigte gegenüber dem BR auf, welche Konsequenzen ein solches Datenleck haben kann: “Sie möchten nicht, dass ein Arbeitgeber, ein Versicherungskonzern, eine Bank diese Daten kennt und ihnen keinen Vertrag oder keinen Kredit gibt.”

Laut Informationen des Bayrischen Rundfunks wurde der Fall Ingolstadt bei dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht, der zuständigen Behörde, angezeigt. Welche aufsichtsbehördlichen Maßnahmen die Behörde treffen wird, bleibt abzuwarten.

Gesundheits-Apps unterliegen ab 2020 höheren Anforderungen

15. August 2019

Die Digitalisierung des Gesundheitssystems schreitet weiter voran. Das digitale Versorgungsgesetz (DVG) sieht vor, dass Ärzte künftig Gesundheits-Apps verschreiben können und die Kosten dafür von den Krankenkassen erstattet werden sollen. Viele Patienten nutzen schon jetzt Gesundheits-Apps, die sie zum Beispiel dabei unterstützen, ihre Arzneimittel regelmäßig einzunehmen oder ein Diabetes Tagebuch zu führen.

Bei den Apps werden jedoch in großem Umfang Gesundheitsdaten verarbeitet, welche nach Art. 9 DSGVO zu den sensiblen Daten zählen. Der Einsatz von Gesundheits-Apps birgt damit erhebliche Risiken für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Mit Inkrafttreten der EU-Medizinprodukte-Verordnung am 25. Mai 2017 müssen sich Entwickler von Gesundheits-Apps auf deutlich höhere Anforderungen einstellen. Nicht nur nur die Definition weitet sich aus, weshalb mehr Apps der Verordnung unterfallen, auch die Risikoklasse steigt. Bis zum 26. Mai 2020 gilt allerdings noch eine weniger strenge Übergangsregelung.

Laut dem Bundesministerium für Gesundheit soll für die Gesundheits-Apps ein zügiger Zulassungsweg geschaffen werden.

Immer mehr Datenpannen in Arztpraxen

31. Juli 2019

Der baden-württembergische Landesdatenschutzbeauftragte warnt in seiner gestrigen Pressemeldung eindringlich vor Datenpannen in Arztpraxen. Ganz besonders Verschlüsselungstrojaner sind die Quelle vieler Datenschutzverletzungen. Auch die Übermittlung von Patientenberichte oder Röntgenbilder an falsche Empfänger stellen ein großes Problem dar.

Es ist zwingend notwendig, dass eine Datensicherung, Verschlüsselung sowie die Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeiter stattfindet. Hierzu erklärt der Landesbeauftragte, Dr. Stefan Brink: „Gerade im medizinischen Bereich werden extrem sensible und schützenswerte personenbezogene Daten verarbeitet. Daher ist es hier besonders wichtig, dass mit diesen Daten sorgfältig und korrekt umgegangen wird.”

Bislang hat die Bußgeldstelle des LfDI Bußgelder in Höhe von 207.140 Euro verhängt. Seit dem Wirksamwerden der neuen EU-Datenschutzverordnung im Mai 2018 hat sich die Zahl der Datenpannen demzufolge verzehnfacht.

Die am häufigsten gemeldeten Datenschutzverletzungen:  Postfehlversand,  Hackingangriffe/Malware/Trojaner, E-Mail-Fehlversand, Diebstahl eines Datenträgers, Versendung einer E-Mail mit offenem Adressverteiler, Verlust eines Datenträgers und Fax-Fehlversand.

Datenpanne im thailändischen Gesundheitsministerium: Auch Deutsche Touristen betroffen

29. Juli 2019

Im Internet sind Daten von mehr als 2000 Thailand-Reisenden ungeschwärzt einsehbar gewesen, darunter auch Gesundheitsdaten. Unter den Betroffenen sind auch ca. 130 deutsche Touristen.

Bei den betroffenen Daten handelt es sich um Passkopien, Handynummern und private E-Mail-Adressen. Darüber hinaus wurden auch Informationen über Krebs-Erkrankungen, Herzleiden und psychiatrischen Klinik-Aufenthalten sowie Arzneimittelverschreibungen der Touristen öffentlich.

Die thailändische Botschaft teilte auf Anfrage mit, sie werde die Angelegenheit prüfen. Der Grund für das Speichern der Daten sind dem Bericht zufolge thailändische Vorschriften, die für die Einfuhr verschreibungspflichtiger Arzneimittel eine Bescheinigung des behandelnden Arztes voraussetzen.

Bundesgesundheitsminister plant eigenes Datenschutzgesetz für das Gesundheitswesen

10. Juli 2019

Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter Jens Spahn (CDU) plant zum Datenschutz im Gesundheitswesen ein eigenes Gesetz. Er hat bereits Passagen zum Da­tenschutz aus dem Digitale-Versorgungs-Gesetz (DVG) herausgenommen.

Der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein begrüßt Spahns Pläne: “Durch die bereits in Kraft getretenen und für die Zukunft noch geplanten Gesetze des Bundesgesundheitsministers entsteht eine enorme Dynamik, auch bei der – überfälligen – Digitalisierung des Gesundheitswesens.”

Geplant ist, das eigene Datenschutzgesetz in der zweiten Jahreshälfte auf den Weg zu bringen. Vorgesehen ist unter anderem, Versicherte bei der Nutzung der zum 1. Januar 2021 startenden elektronischen Patientenakte zu unterstützen.

Das Ziel ist, dem Thema Datenschutz im Rahmen der neuen Anwendungen und der Vernetzung im Gesundheitswesen gebührend Rechnung zu tragen.

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