Kategorie: Internationaler Datenschutz

Datenbank des Spielzeugherstellers VTech gehackt

3. Dezember 2015

Eine Kundendatenbank des Spielzeugherstellers VTech ist nach Angaben des Unternehmens gehackt worden. VTech, ein international agierendes Unternehmen mit seinem Hauptsitz in Hong Kong, verkauft unter anderem elektronisches Lernspielzeug für Kinder. Über die sogenannte „Learning Lodge“ können Kinder und Eltern Lernspiele, E-Books und weitere Lernsoftware für ihre VTech-Produkte herunterladen.
Wie VTech in einer Pressemitteilung berichtet, haben Unbekannte Mitte November die Kundendatenbank der Learning Lodge gehackt. Dadurch konnten die Hacker auf umfassende Kundendaten zugreifen. Zu der betroffenen Personengruppe gehören überwiegend Kinder beziehungsweise deren Eltern. Bei den gestohlenen Daten handelt es sich um die E-Mailadressen, IP-Adressen, eine Übersicht mit den getätigten Downloads der Nutzer sowie verschlüsselte Passworte einschließlich der Sicherheitsfragen und -antworten.

Auch wenn die gestohlenen Passwörter verschlüsselt waren, besteht zum einen das Risiko, dass die Täter den Verschlüsselungscode entziffern und die Passwortdaten entschlüsseln können. Weiterhin stehen den Tätern die Sicherheitsfragen und -antworten der Nutzer zur Verfügung. Dadurch vereinfacht sich der Aufwand für die Hacker mit diesen Daten auch auf weitere Nutzerkonen zugreifen. Sollten VTech-Kunden ihr Passwort für die Learning Lodge auch bei anderen Nutzerkonten verwenden, wird Ihnen dringend empfohlen, diese zu ändern.
Nach Angaben von VTech werden die den getätigten Käufen anschließenden Zahlungsprozesse nicht über die Learning Lodge abgewickelt. Daher haben die Hacker angeblich keine Kreditkartendaten und Kontodaten erbeuten können.
Bisher konnte VTecht die Ermittlungen bezüglich der Datenpanne nicht abschließen, mit der Folge, dass die Learning Lodge nach wie vor für Kunden gesperrt ist.

Mitteilung der EU-Kommission zum transatlantischen Datentransfer nach der Safe-Harbor-Entscheidung

9. November 2015

In der Mitteilung COM(2015)566 vom 06. November 2015 nimmt der EU-Kommission zu den rechtlichen Folgen der Safe Harbor Entscheidung sowie dem aktuellen Stand der Verhandlungen über ein erneutes Abkommen Stellung.

In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Artikel 29-Datenschutzgruppe vom 16. Oktober 2015 empfiehlt die EU-Kommission die Verwendung von Standardvertragsklauseln oder Binding Corporate Rules um personenbezogene Daten von EU-Bürgern datenschutzkonform in die Vereinigten Staaaten zu übermitteln. Sie betont dabei gleichzeitzig, dass die Empfehlung, so wie die Mitteilung insgesamt, ohne rechtliche Bindungswirkung für die Mitgliedsstaaten sei und insbesondere das Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden in ihrem eigenen Ermessen stehe.

In den seit 2013 stattfindenden Verhandlungen über ein neues Safe-Harbor-Abkommen seien deutliche Fortschritte erzielt worden. Es hätten bereits Verständigungen über eine strengere Überwachung und Durchsetzung der Safe-Harbor-Datenschutzgrundsätze durch Behörden der Vereinigten Staaten, transparentere Verbraucherrechte und einfacherere und günstigere Abhilfemöglichkeiten bei Beschwerden gegeben. Nach der Safe-Harbor-Entscheidung seien die Verhandlungen mit dem Ziel intensiviert worden, die Verhandlungen in drei Monaten abzuschließen.

Bis zu dem Abschluss eines neuen Abkommens seien die breits genannten Standardvertragsklauseln oder Binding Corporate Rules mögliche Optionen. Für die rechtskonforme Durchführung eines transatlantischen Datentransfers seien die Datenexporteure unter der Aufsicht der nationalen Aufsichtsbehörden verantwortlich.

Eine Zusammenfassung der Mitteilung sowie unverbindliche Handlungsempfehlungen der EU-Kommission können dem Q&A-Dokument vom 06. November 2015 entnommen werden.

Status quo und Entwicklung von Safe-Harbor 2.0

29. Oktober 2015

Die EU-Justizkommissarin Vĕra Jourová hat den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) am 25. Oktober 2015 über den aktuellen Stand der Verhandlungen über ein neues Safe-Harbor-Abkommen informiert. Zwischen der EU-Kommission und dem US-Handelsministerim bestehe zwar im Grundsatz Einigkeit, jedoch müsse noch über eine Vielzahl kritischer Punkte diskutiert werden.

Die Kommissarin äußerte sich vorsichtig optimistisch, dass die derzeitig stattfindenden Verhandlungen über technische Lösungen bis zu ihrem Besuch Mitte November in Washington fortgeschritten seien. Die Vereinigten Staaten hätten bereits jetzt Zusagen bezüglich einer strengeren Kontrolle der Safe-Harbor-Zertifizierungsverfahrens durch das US-Handelsministerium und einer engeren Zusammenarbeit mit europäischen Datenschutzbehörden gemacht. Neben der Einführung von Datenschutzvorschriften, die denjenigen der EU entsprechen, sei die Regelung des Zugriffs der US-Geheimdienste auf Daten von EU-Bürgern sowie die gerichtliche Kontrolle von Überwachungsmaßnahmen wesentlicher Punkt der Verhandlungen. Dabei sei der letzte Aspekt, die Einführung einer wirksamen gerichtliche Kontrolle der US-Geheimdienste, die größte Herausforderung auf dem Weg zu einem Abkommen.

Mit einer Einigung über ein Safe-Harbor 2.0 könne daher vor Ende Januar 2016 nicht gerechnet werden.

Die Kommissarin macht insoweit deutlich, dass Safe-Harbor 2.0 wesentlich von der Haltung der Vereinigten Staaten zu dem behördlichen Zugriff auf die übermittelten Daten von EU-Bürgern abhängt. Bis zu einem Abschluss eines neuen Abkommens bleibt die Übermittlung im Rahmen von Standardvertragsklauseln und Binding Corporate Rules vorläufig zulässig.

Positionspapier der Datenschutzkonferenz zu Safe-Harbor-Urteil

28. Oktober 2015

Die Datenschutzkonferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (DSK) hat in einem nun veröffentlichten Positionspapier zum Safe-Harbor-Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2015 klar gestellt, dass die deutschen Datenschutzbehörden solche Datenübertragungen in Zukunft untersagen wollen, die ausschließlich auf das Safe-Harbor-Abkommen gestützt sind, soweit sie davon Kenntnis erlangen. Damit verdeutlichen sie einen ersten Punkt ihrer zentralen Strategie. Des weiteren sind sie sich ebenfalls einig, derzeit keine neuen Genehmigungen für Datenübermittlungen in die USA auf Grundlage von verbindlichen Unternehmensregelungen (Binding Corporate Rules) oder Datenexportverträgen zu erteilen.

Noch Uneinigkeit herrscht hingegen im Umgang mit Übermittlungen personenbezogener Daten in die USA auf Basis der EU-Standardvertragsklauseln. Sie seien nach dem Positionspapier zwischenzeitlich “in Frage” zu stellen, ohne dass jedoch eine einheitliche Vorgehensweise postuliert wird. Der Hamburgische Landesdatenschutzbeauftragte beispielsweise erklärte, dass seine Behörde erst dann eine Datenübermittlung auf Basis der Standverträge beanstanden werde, wenn die Aufsichtsbehörden geklärt hätten, welche Konsequenzen aus dem o. g. EuGH-Urteil diesbezüglich genau zu ziehen sind. Fest steht jedoch, dass die deutschen Datenschutzbehörden bereits jetzt den transatlantischen Datenverkehr auf Beschwerden hin im Einzelfall überprüfen werden. Vor einer Entscheidung in den jeweiligen Verfahren ist jedoch nicht vor Februar 2016 zu rechnen.

Die britischen und die irischen Aufsichtsbehörden hingegen zeigen eine weniger strenge Haltung: Sie argumentieren hinsichtlich der Folgen des Urteils mit dem Wortlaut der Entscheidungsgründe, der sich allein auf die rechtliche Zulässigkeit des Abkommens beschränke. Sowohl Standardvertragsklauseln als auch Binding Corporate Rules seien von der Entscheidung unberührt, so dass diese nach wie vor rechtliche Grundlage für einen Datentransfer in die Vereinigten Staaten sein sollen.

Die DSK macht ihererseits schließlich deutlich, dass die Verantwortung für eine neue rechtliche Grundlage, die den Vorgaben des EuGH-Urteils Rechnung trägt, bei der EU-Kommission liegt. Diese solle bei den Verhandlungen mit den USA “auf die Schaffung ausreichend weitreichender Garantien zum Schutz der Privatsphäre zu drängen.” Darüber hinaus seien die Kommissionsentscheidungen aus den Jahren 2004 und 2010 zu den Standardvertragsklauseln schnellstmöglich an die in dem EuGH-Urteil gemachten Vorgaben anzupassen. Die DSK begrüßt die in dieser Sache von der Art. 29-Gruppe gesetzte Frist bis zum 31. Januar 2016.

Oberstes Irisches Gericht ordnet Überprüfung von Facebook an

21. Oktober 2015

Die Grundsatzentscheidung des EuGH vom 6. Oktober 2015 führt zu ersten praktischen Konsequenzen für Facebook Ireland Ltd., dem europäischen Hauptquartier des amerikanischen Unternehmens Facebook Inc.

So urteilte der irische High Court nunmehr, dass die irische Datenschutzbeauftragte verpflichtet sei, die Beschwerde von Max Schremms, die Gegenstand des EuGH-Urteils war, vollumfänglich zu prüfen. Bei dieser Überprüfung werden insbesondere die Schutzmaßnahmen, die bei der Übermittlung personenbezogener Daten von Facebook Ireland Ltd. an Facebook Inc. in den USA gelten, unter die Lupe genommen werden. Facebook küdigte dabei seine “kontruktive Mitarbeit” an.

Die irische Datenschutzaufsicht hatte die Einleitung von Ermittlungen zunächst abgelehnt. Wie genau der Prüfungsprozess ablaufen wird, steht noch nicht fest.

Artikel-29-Datenschutzgruppe: Datenübermittlungen in die USA auf Grundlage von Standardvertragsklauseln und Binding Corporate Rules vorläufig zulässig

19. Oktober 2015

In der Pressemitteilung vom 16. Oktober 2015 nimmt die Artikel-29-Datenschutzgruppe zu den Konsequenzen und Folgen des Safe-Harbor-Urteils Stellung.

Die Entwicklung politischer, rechtlicher und technischer Lösungen um einen Datentransfer in die USA, der die Grundrechte der EU-Bürger gewährleistet, zu ermöglichen sei nun von hoher Dringlichkeit. Die bereits seit 2013 laufenden Verhandlungen über ein neues Safe-Harbor-Abkommen könnten hierbei die Grundlage bilden bzw. Teil einer neuen Vereinbarung werden.

Die Artikel-29-Datenschutzgruppe werde die Auswirkungen des Urteils auf die Standardvertragsklauseln und die Binding Corporate Rules weiter untersuchen. Bis auf Weiteres werde der Datentransfer auf Grundlage der genannten Regelungen ausdrücklich als zulässig betrachtet. Standardvertragsklauseln und Binding Corporate Rules seien daher bei Datenübermittlungen weiterhin verwendbar. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Aufsichtsbehörden gehindert seien, Datenübermittlungen im Einzelfall, beispielsweise aufgrund von Beschwerden, zu überprüfen.

Albrecht: Datenschutz-Grundverordnung ist auf dem richtigen Weg

16. Oktober 2015

Einem Beitrag der International Association of Privacy Professionals (IAPP) zufolge, lieferte Jan Philipp Albrecht, stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE), grüne Europaabgeordnete und Berichterstatter im Rahmen der Verhandlungen zur Datenschutz-Grundverordnung, am 12. Oktober 2015 einen aktuellen Bericht zum Status Quo der Trilog-Verhandlungen zur Datenschutz-Grundverordnung. In diesem gab er bekannt, dass der Text zu Kapitel 5 (Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer oder an internationale Organisationen) bereits finalisiert und die Kapitel II, III und IV (allgemeine Grundsätze, Betroffenenrechte und Regelungen für die Verarbeitung Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter) zumindest weitestgehend fertiggestellt seien. Sein Eindruck sei, dass insgesamt eine Einigung über – geschätzte – 70 bis 80 Prozent des Verordungstextes erzielt worden sei. Nichts desto trotz gäbe es noch offene, zumeist politische, Themen, auf die noch einmal zurückzukommen sei.

Insbesondere seien noch folgende Themen zu klären:

  • Die Form und die Bedingungen unter denen die betroffenen Personen eine Einwilligung zu erteilen haben.
  • Wie weit und auf welche Weise die Prinzipien der Datensparsamkeit und Datenvermeidbarkeit im Verordnungstext definiert und reguliert werden sollen.
  • Die konkrete Formulierung in Hinsicht auf die für die Betroffenen notwendigen und dem Transparenzgebot entsprechenden Informationen.
  • Die Rechte und Pflichten von verantwortlichen Stellen und Auftragsdatenverarbeitern, einschließlich der Notwendigkeit zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (Verpflichtung zur Bestellung); derzeit vertritt der Rat die Auffassung, die Entscheidung über eine verpflichtende Bestellung des Datenschutzbeauftragte den Mitgliedstaaten zu überlassen.

Trotz dieser noch offenen Themen ist Albrecht positiv gestimmt. Er gibt an, eine realistische Chance zu sehen, die Trilog-Verhandlungen – so wie vorgesehen – noch bis Ende dieses Jahres zu beenden. Bis November sollen nicht nur die genannten offenen Themen und Fragen geklärt, sondern es soll sich auch mit den Kapiteln VI und VII beschäftigt werden. Ein weiteres Problem, das noch in Angriff genommen werden muss, sei die Frage – so Albrecht – wie eine bessere und einheitlichere Durchsetzung der Regelungen erreicht werden könne. Auch hier seien sie jedoch zu einer baldigen Entscheidung in der Lage.

 

 

Chance zur positiven Unternehmensdarstellung nach Safe-Harbor-Urteil: Datenschutz als Visitenkarte

Vielen Unternehmen mag das Safe-Harbor-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Kopfschmerzen bereitet haben. So manches Geschäftsmodell wird in diesen Tagen mit Sicherheit einer kritischen Betrachtung standhalten müssen, an deren Ende es Wege zu finden gilt, Datenflüsse in die USA weiterhin zu legitimieren. Dass Verbraucher und Geschäftspartner betroffene Unternehmen mit Anfragen zum Datenschutz überhäuften, war ein zu erwartender Effekt der EuGH-Entscheidung und nicht zuletzt deren medialer Aufbereitung.

Wie man sich allerdings die öffentliche Aufmerksamkeit auch zu Nutze machen kann, zeigt zum Beispiel der in Köln ansässige Anbieter für Umfrage-Software Questback GmbH. Auf der Homepage des Unternehmens erscheint vorab ein Overlay, über welches zu einer Informationsseite verlinkt wird. Darin wirbt das Unternehmen mit der Tatsache, gerade nicht von den Safe-Harbor-Turbulenzen betroffen zu sein, da Datenverarbeitungen nur innerhalb Deutschland und Europas erfolgen. In der gezielten Ansprache an Auftraggeber, Geschäftspartner und potentielle Neukunden stellt sich Questback insgesamt als zertifizierten, professionellen und vertrauenswürdigen Datenverarbeiter und Dienstleister vor.

Eine gelungene Veranschaulichung, dass gelebter Datenschutz immer auch eine Visitenkarte des Unternehmens darstellt und damit durchaus wertschöpfend genutzt werden kann.

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Datenschutz-Showdown mit den USA? Warum eine offene Konfrontation wenig hilfreich ist

Nach dem Safe-Harbor-Urteil des EuGH vom 06. Oktober 2015 tönt es im transatlischen Verhältnis wie in einem schlechten Western. Die USA reagieren verschnupft, die deutschen Behörden übertreffen sich untereinander gegenseitig mit immer neuen Forderungen und Einschätzungen. So stellt die Landesdatenschutzbeauftragte aus Schleswig-Holsteins, Marit Hansen in einem Interview mit dem Deutschlandfunk schon einmal in Frage, ob künftig Übermittlungen von Daten in die USA überhaupt noch zulässig sein sollen. Zwar vergisst sie zu erwähnen, dass es nicht in Ihre Zuständigkeit fällt, etwa die EU-Standardvertragsklauseln für hinfällig zu erklären, immerhin fordert sie aber Übergangsfristen.

Fraglich bleibt aber, was man erreichen will, wenn man solche Datentransfers wirklich untersagen möchte. Würde man das kurzfristig tun, könnte wohl die Mehrzahl der Unternehmen in Deutschland ihre Marketingabteilungen entlassen und wieder zur Kommunikation mit Rohrpost zurückkehren. Sicher – große Unternehmen wie Microsoft werden es wohl schaffen, ihre Datenbanken relativ kurzfristig nach Europa zu verlagern. Gerade dieses Unternehmen streitet sich aber momentan mit der US-Regierung, ob es nicht auch Daten aus Rechenzentren in Irland an US-Geheimdienste übergeben muss. Aber selbst wenn Europa hier einer harten Linie folgen sollte und US-Unternehmen sich offen gegen ihre Regierung stellen, erscheint es doch zumindest naiv zu glauben, Daten seien vor US-Behörden sicher, nur weil sie physisch in Europa lagern.

Bleibt aber die Frage, was denn passieren soll, wenn Microsoft, Google, Facebook und Co. nicht ihr komplettes Geschäftsmodell an die Vorstellungen der Europäer anpassen wollen. Man wird wohl mit Bußgeldern drohen – diese sollen ja nach der neuen EU-Grundverordnung durchaus schmerzhaft ausfallen (im Gespräch sind bis zu 5 % des weltweiten Jahresumsatzes). Vielleicht wird man es sogar schaffen, das ein oder andere Unternehmen komplett aus Europa zu vertreiben. Nur werden ihre Dienste und Produkte – sofern man nicht nach chinesischem Vorbild eine große Datenmauer um Europa errichten möchte – ja für europäische Nutzer über das Internet weiter verfügbar sein. Der Datenschutz und die Datensicherheit von EU-Bürgern würden sich also sicher nicht verbessern.

Hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang auch auf das Beispiel “Recht auf Vergessen” bei Google. Zwar entfernt Google Ergebnisse nun tatsächlich aus seinen europäischen Angeboten, auf den internationalen Seiten sind sie aber weiter zu finden. Jeder der sich auch nur etwas Mühe gibt, kann sie also weiter finden. An diesem Beispiel erkennt man sehr gut, dass es faktisch nicht zielführend ist, zu erwarten, dass die Welt am europäischen Wesen genesen möge.

Letztlich werden nur multinationale Lösungen auf politischer Ebene zu Erfolgen führen. Die EU hat durchaus, etwa im Hinblick auf Verhandlungen wie zu TTIP, Trümpfe in der Hand um die Amerikaner zu Zugeständnissen zu bewegen. Strafandrohungen und dergleichen werden wohl kaum zu einem Einlenken führen. Eine rethorische Abrüstung würde der Diskussion sicherlich gut tun, es ist nicht High Noon und wir werden unsere unterschiedlichen Anschauungen zum Datenschutz nicht durch Konfrontation lösen können.

Deutsche Datenschutzbehörden zweifeln an der Zulässigkeit von Datenübermittlungen in die USA auf Grundlage von Standardvertragsklauseln

15. Oktober 2015

Nach der Safe-Harbor-Entscheidung des EuGH vom 06. Oktober 2015 sind Datenübermittlungen auf Grundlage des Abkommens nicht mehr zulässig.  Hintergrund der Entscheidung ist der Zugriff der amerikanischen Behörden auf der Basis des Patriot Act, der unabhängig von der gewählten rechtlichen Grundlage zur Anwendung kommen kann und europäische Daten nicht ausnimmt.

Nach wie vor in Betracht kommt indes ein Transfer auf der Basis der Standardvertragsklauseln bzw. Binding Corporate Rules, deren Zulässigkeit nicht Gegenstand des Verfahrens war. Datenschutzrechtliche Bedenken hiergegen bestanden jedoch bereits vor der Entscheidung des EuGH und werden erneut vor dem erläuterten Hintergrund der Entscheidung diskutiert.


Deutsche Datenschutzbehörden haben bereits im Jahr 2013 in einer gemeinsamen Presseerklärung erklärt, dass ihnen diese Standard-Vertragsklauseln nicht (mehr) ausreichten, solange die genauen Zugriffsmöglichkeiten der amerikanischen Geheimdienste nicht geklärt seien:

“Deshalb fordert die Konferenz die Bundesregierung auf, plausibel darzulegen, dass der unbeschränkte Zugriff ausländischer Nachrichtendienste auf die personenbezogenen Daten der Menschen in Deutschland effektiv im Sinne der genannten Grundsätze begrenzt wird.
Bevor dies nicht sichergestellt ist, werden die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz keine neuen Genehmigungen für die Datenübermittlung in Drittstaaten (zum Beispiel auch zur Nutzung bestimmter Cloud-Dienste) erteilen und prüfen, ob solche Datenübermittlungen auf der Grundlage des Safe-Harbor-Abkommens und der Standardvertragsklauseln auszusetzen sind.”


In dem Positionspapier zu dem Safe-Harbor-Urteil hält die schleswig-holsteinische Datenschutzbauftragte bei konsequenter Anwendung der Vorgaben des EuGH in seinem Urteil eine Datenübermittlung auf Basis von Standardvertragsklauseln für nicht mehr zulässig. Nichtöffentliche Stellen, die für ihren Datentransfer in die USA Standardvertragsklauseln verwenden, müssten nun in Erwägung ziehen, den zugrunde liegenden Standardvertrag mit dem Datenimporteur in den USA zu kündigen oder die Datenübermittlungen auszusetzen. Eine dauerhafte Lösung könne nur in einer Änderung des amerikanischen Rechts liegen.

Es werde nun geprüft, ob Anordnungen gegenüber nichtöffentlichen Stellen getroffen werden müssen, auf deren Basis Datenübermittlungen in die USA ausgesetzt oder verboten werden müssen.

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