Kategorie: Internationaler Datenschutz

Europol kommt Löschpflicht nicht nach

10. Februar 2022

Die Europäische Strafverfolgungsbehörde Europol muss personenbezogene Daten von Verdächtigen, welchen eine Verbindung zu Straftaten nicht nachgewiesen werden kann, nach sechs Monaten löschen. Laut einer Pressemitteilung des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDPS) kam Europol dieser Verpflichtung nicht nach.

Der europäische Datenschutzbeauftragte Wiewiórowski hat Europol aufgefordert Daten von Verdächtigen in großem Umfang zu löschen. Konkret betroffen seien Datensätze, welche Europol von den Ermittlungsbehörden der EU-Staaten übermittelt wurden. Aufgrund der Masse an übermittelten Daten dauere der Prozess der Analyse bei Europol jedoch meist Jahre. Hinsichtlich der Speicherfristen entspräche die Behörde jedoch nicht ihren eigenen Regelungen. Diese bestimmen die Löschung personenbezogener Daten von Verdächtigen nach spätestens sechs Monaten, sofern den Betroffenen keine Verbindung zu einer kriminellen Aktivität nachgewiesen werden kann.

Auf die Strafverfolgungsbehörde warten arbeitsintensive zwölf Monate. Zunächst soll die Behörde innerhalb von sechs Monaten eine Voranalyse und Filterung der gespeicherten Datensätze vornehmen. Mit diesem Vorgehen werden zugleich “die Risiken für die Rechte und Freiheiten von Personen auf ein Minimum reduziert”. In den nachfolgenden sechs Monaten soll dann die Umsetzung der Löschpflicht zu einer Vereinbarkeit mit den datenschutzrechtlichen Regularien folgen.

Europol kritisierte die Anordnung des EDPS in einer Pressemitteilung, da die Behörde durch den Beschluss des EDPS in der Fähigkeit beeinträchtigt werde, große und komplexe Datensätze auszuwerten. Gerade in Fällen mit komplexen und umfangreichen Datensätzen nehme dies oftmals mehr als sechs Monate in Anspruch.

Die Entscheidung des EDPS war für Europol jedoch bereits absehbar. Bereits im September 2020 verwarnte der Datenschutzbeauftragte die Behörde aufgrund ihres Umgangs mit der Speicherung personenbezogener Daten.

Österreich: Einsatz von Google Analytics rechtswidrig

4. Februar 2022

Die österreichische Datenschutzbehörde hat entschieden, dass der Einsatz von Google Analytics auf österreichischen Webseiten gegen die DSGVO verstößt. Die Entscheidung könnte wegweisend für weitere europäische Länder und damit auch entscheidend für deutsche Webseitenbetreiber sein.

Gründe für die Entscheidung

Google Analytics erhebt personenbezogene Daten, überträgt diese an Google – und Google unterliegt nach US-Recht der Überwachung durch US-Geheimdienste. Die von Google ins Feld geführten Standardvertragsklauseln helfen dem mangelden Datenschutzniveau bei Google nicht ab, wie 2020 der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Schrems II-Urteil erkannt hat. Nach Auffassung der österreichischen Datenschutzbehörde können nun auch die zusätzlich zu den Standardvertragsklauseln getroffenen Maßnahmen von Google schlussendlich kein angemessenes Schutzniveau für die Datenübermittlung nach Artikel 44 DSGVO bieten. Damit gilt: wenn ein österreichischer Webseitenbetreiber Google Analytics einsetzt, legt er Google rechtswidrigerweise Daten offen. Konsequenz kann sein, dass die Webseite wegen rechtswidrigen Verhaltens eingestellt werden muss.

Konsequenz für deutsche Webseitenbetreiber?

Die Entscheidung hat für deutsche Webseitenbetreiber zunächst keine direkten Auswirkungen. Anlass für die Entscheidung war eine Beschwerde der Datenschutzorganisation NOYB. NOYB hatte 101 Beschwerden gegen die Nutzung von Google Analytics und Facebook Connect auf europäischen Webseiten in fast allen EU-Ländern eingelegt, darunter auch bei fünf deutschen Landesdatenschutzaufsichtsbehörden, nachdem der EuGH mit dem Schrems II-Urteil den Privacy Shield aufgehoben hatte.

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat daraufhin eine Task Force zur europaweit einheitlichen Bearbeitung der Beschwerden gegründet. In der ersten Beschwerde hat die österreichische Datenschutzbehörde nun entschieden. Auch die niederländische Datenschutzbehörde prüft aktuell, ob die Verwendung von Google Analytics zulässig ist: Sie hat in einen Leitfaden zur Nutzung von Google Analytics die Warnung aufgenommen, dass die Verwendung Google Analytics „möglicherweise bald nicht mehr erlaubt“ sei. Anfang 2022 sei dann auch von ihr eine Entscheidung zu erwarten.

Aufgrund des Zusammenschlusses in der Taskforce ist es allerdings möglich, dass vergleichbare Entscheidungen in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten fallen. Max Schrems von NOYB sieht ein Indiz dafür auch darin, dass der EU-Datenschutzbeauftragte die Covid-19-Test-Webseite des Europäischen Parlaments wegen der Einbindung von Google Analytics auf eine Beschwerde von NOYB hin verwarnt hat.

Französisches Gericht bestätigt Millionen-Strafe gegen Google

31. Januar 2022

Das oberste französische Verwaltungsgericht hat eine Strafe in Höhe von 100 Millionen Euro gegen Google bestätigt, indem es eine Beschwerde von Google gegen den Bußgeld-Bescheid der französischen Datenschutzbehörde CNIL abgewiesen hat.

Im Dezember 2020 hat die CNIL einen Bußgeld-Bescheid in entsprechender Höhe wegen zweifelhafter Cookie-Einstellungen und dem Cookie-Einsatz ohne die notwendige Einwilligung der Nutzer gegen Google erlassen. Google setzte sieben Cookies automatisch, sobald ein Nutzer auf die Website gelangte. Vier davon dienten Tracking und Werbung. Der Conseil d’Etat hat diese Verstöße nun bestätigt.

Er hat sich auch zu weiteren Themen geäußert, auf die Google seine Beschwerde gestützt hat. So seien die verhängten Geldbußen in Anbetracht der hohen Gewinne, die Google mit personalisierter Online-Werbung erziele, und der Marktmacht in Frankreich von über 90 % Marktanteil nicht unverhältnismäßig.

Die CNIL hat sich nicht auf die DSGVO gestützt, sondern das Bußgeld auf Grundlage des Art. 82 des französischen Gesetzes über Informatik und Freiheit gestützt, mit dem der nationale Gesetzgeber die e-Privacy-Richtlinie aus 2002 umgesetzt hat. Der Conseil d’Etat hat bestätigt, dass für Cookie-Einstellungen die nationalen Vorgaben und nicht die DSGVO primär anwendbar sei. Daher sah sich das Gericht nicht verpflichtet, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.

Internationales Rotes Kreuz Opfer von Cyberangriff geworden

24. Januar 2022

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) veröffentlichte am 19.01.2022 die Meldung, Opfer eines Cyberangriffs geworden zu sein. Der Angriff erfolgte auf personenbezogene Daten und vertrauliche Informationen von über 515.000 Personen. Zu den betroffenen Daten zählen Namen, Standort und Kontaktinformationen. Sie stammen von insgesamt mindestens 60 nationalen Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften weltweit. Das IKRK geht davon aus, dass diese Daten kopiert und exportiert wurden.

Besonders brisant ist der Angriff, weil die erbeuteten Daten von „Menschen, die aufgrund von Konflikten, Migration und Naturkatastrophen von ihren Familien getrennt wurden, vermisste[n] Personen und deren Familien sowie inhaftierte[n] Personen”, also besonders schutzbedürftigen Menschen stammen. Entsprechend besorgt ist das IKRK darüber, was dieser Angriff für Folgen haben kann. Robert Mardini, Generaldirektor des IKRK, äußerte sich dazu entsprechend: „Dieser Cyberangriff gefährdet die Menschen, die bereits auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, umso mehr.”

Nach aktuellen Äußerungen geht das IKRK von einem gezielten Angriff aus. Veröffentlicht wurden die gehackten Daten bisher nicht. Ob Daten verändert wurden, lässt das IKRK nun prüfen, die betroffenen Server wurden offline genommen. Davon direkt betroffen ist ein Programm zur Zusammenführung getrennter Familien („Restoring Family Links”), welches jetzt ohne dieses System fortgesetzt werden muss. Wer für den Angriff verantwortlich ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt unklar.

Bereits im August letzten Jahres wurde befürchtet, die Taliban könnte in Afghanistan Zugriff auf Daten von Hilfsorganisationen erlangt haben. Von Hilfsorganisationen gespeicherte, personenbezogene Daten sind besonders empfindlich, da sie meist von Schutzbedürftigen stammen. Sollten solche Daten veröffentlicht werden, kann das für die Betroffenen im schlimmsten Fall lebensgefährlich sein. So wird immer wieder ersichtlich, wie unverzichtbar der Datenschutz auch für humanitäre Hilfsarbeit ist.

Ransomware-Angriff trifft portugiesischen Medienkonzern

3. Januar 2022

Der größte Medienkonzern Portugals, Impresa, wurde über die Neujahrstage Opfer eines Ransomware-Angriffs. Betroffen sind die Kanäle des landesweit größten Fernsehsenders SIC, sowie Portugals Wochenzeitung Expresso. Konkret handel es sich dabei um die Webseiten und Streaming-Services, das Fernsehprogramm von SIC funktioniert ungestört. Auch einige Accounts auf sozialen Medien sind von dem Angriff nicht betroffen, sodass Impresa momentan über den Facebook-Account von Expresso kommuniziert. Der Twitter-Account von Expresso scheint hingegen ebenfalls betroffen zu sein.

Laut The Record steckt hinter dem Angriff eine Gruppe namens “Lapsus$”. Zwischenzeitlich seien von der Gruppe auch Nachrichten und Lösegeldforderungen auf den Seiten von Impresa veröffentlicht worden. Die Gruppe selbst äußerte sich, sie habe kurzzeitig Zugriff auf den AWS-Account von Impresa gehabt. Bei dem Angriff wurde außerdem von der E-Mail-Adresse der Zeitschrift Expresso aus, eine Nachricht an Abonnentinnen und Abonnenten verschickt, in der es u.a. hieß, der Präsident Portugals sei seinem Amt enthoben worden. Diese Nachricht wurde in sozialen Medien bereits als Falschmeldung gekennzeichnet.

Bei diesem Vorfall handelt es sich um einen der größten IT-Sicherheitsvorfälle in der Geschichte Portugals. Um welche Ransomware es sich handelt, ist bisher nicht bekannt.

Die “Lapsus$”-Gruppe hatte erst Mitte Dezember das Gesundheitsministerium Brasiliens angegriffen. Bei diesem Angriff erbeuteten sie nach eigenen Aussagen 50 Terrabyte Daten. Durch den Ausfall der Seiten des Gesundheitsministeriums war für Brasilianer u.a. zeitweise kein Zugriff mehr auf ihre digitalen Impfzertifikate möglich.

Clearview darf Gesichtsbilder von französischen Staatsbürgern nicht mehr verarbeiten

23. Dezember 2021

Neue Entwicklung in Sachen des kontroversen Dienstes Clearview: Wie berichtet, hatte die Gesichtserkennungsfirma Clearview bereits erhebliche Kritik für ihre Unvereinbarkeit mit datenschutzrechtlichen Grundsätzen insbesondere der DSGVO geerntet. Bereits im letzten Jahr wurde beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) Johannes Casper eine Beschwerde gegen Clearview eingereicht; das Erstellen von biometrischen Profilen von EU-Bürgern wure vorläufig als rechtswidrig eingestuft und Clearview AI angewiesen, das Profil des Beschwerdeführers zu löschen. Auch in Kanada, Australien und dem Vereinigten Königreich (das die europäische DSGVO vorerst im nationalen Recht beibehält) wurde gegen Clearview vorgegangen.

Nun wird mit der französischen Datenschutzbehörde CNIL die erste europäische Behörde tätig und verlangt von dem Unternehmen, “die Sammlung und Nutzung von Daten von Personen einzustellen, die sich auf französischem Hoheitsgebiet befinden”.

Das umstrittene US-amerikanische Unternehmen Clearview trägt Fotos aus aus einer Vielzahl von sozialen Netzwerken, Webseiten und Videos zusammen, um auf diese Weise eine Datenbank mit Gesichtern mit weltweit über zehn Milliarden Bilder aufzubauen. Die Datenbank ist vor allem für Strafverfolger interessant, da in der App eine Person mithilfe eines Fotos gesucht werden kann. Währenddessen ahnt keiner der Betroffenen davon, dass das Bild vom letzten Urlaub potenziell “für polizeiliche Zwecke genutzt werden kann”.

In der Mitteilung über die Feststellung des Verstoßes fordert die CNIL Clearview auf, die unrechtmäßige Verarbeitung einzustellen und die Nutzerdaten innerhalb von zwei Monaten zu löschen. Die französische CNIL stellte fest, dass Clearview zwei Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung begangen hat: Die französische Datenschutzbehörde sieht für die kontroverse Praxis des Fotoabgleichs keine Rechtsgrundlage, insbesondere werde keine Einwilligung der Betroffenen eingeholt. Darin liege ein Verstoß gegen Artikel 6 (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung). Zudem verstoße Clearview gegen eine Reihe von Datenzugangsrechten gemäß Artikel 12, 15 und 17.

Das US-Unternehmen hat keinen Sitz in der EU, was bedeutet, dass seine Geschäfte in der gesamten EU von allen Datenschutzbehörden der EU überwacht werden können. Die Anordnung der CNIL gilt zunächst nur für Daten, die das Unternehmen über Personen aus dem französischen Hoheitsgebiet besitzt. Weitere derartige Anordnungen anderer EU-Behörden werden jedoch folgen und sind nur eine Frage der Zeit.

Es ist allerdings auch möglich, selbst tätig zu werden: Clearview hat hierzu auf seiner Website zwei Formulare für EU-Bürger eingerichtet. Mit der “Data Access Form” kann man feststellen, ob Clearview Daten über die eigene Person gespeichert hat. Mit dem “Data Processing Objection Form” kann man das Unternehmen daran hindern, Fotos der eigenen Person zu verarbeiten.

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ruft ‘Warnstufe Rot’ für Software-Modul Log4j aus

14. Dezember 2021

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) rief am 11.12.2021 die ‘Warnstufe Rot’ für das Java-Software-Modul Log4j aus. Dort wurde eine Sicherheitslücke entdeckt, die den Namen “Log4Shell” trägt.

Das Software-Modul Log4j ist auf vielen Computern in der Java-Software zu finden. Es handelt sich um eine Protokollierungs-Bibliothek, sie protokolliert Ereignisse im Serverbetrieb. Dies dient beispielsweise einer Fehlersuche.

Die Sicherheitslücke hat zur Folge, dass es Angreifern möglich wird, ihren Softwarecode auf fremde Server zu spielen. Dies kann bereits durch das Eingeben spezieller Befehle in einen Chat mit dem Opfer möglich sein. Sodann können die Angreifer auf deren Servern Schadsoftware installieren und sogar das gesamte System übernehmen. So erhält der Angreifer Kontrolle über das System des Opfers und damit auch Zugriff auf die dort gespeicherten Daten. Besonders gefährdet sind laut BSI momentan Betreiber von Servern und Rechenzentren, aber auch Privatleute können dieses Software-Modul auf ihren Computern haben. Global könnten eventuell mehrere Milliarden Computer betroffen sein.

Welche Systeme und Produkte genau betroffen sind, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch unklar. Momentan werden Massenscans durchgeführt, um angreifbare Systeme und bereits erfolgte Angriffe aufzuspüren. Aktuell wird davon ausgegangen, dass die Sicherheitslücke die Log4j- Versionen von 2.0 bis 2.14.1. betrifft.

Das BSI veröffentlicht auf seiner Homepage regelmäßig Updates zu der Entwicklung der Sicherheitslücke bei Log4j sowie Handlungsempfehlungen und Antworten auf die geläufigsten Fragen. Betroffene, die mithilfe dieser Sicherheitslücke angegriffen wurden, sind angehalten sich beim BSI zu melden. Teilweise bieten System-Hersteller erste Updates auf die aktuelle Version 2.15.0 von Log4j an, diese sollten umgehend installiert werden.

Verbraucherschutzverbände sind bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten klagebefugt

7. Dezember 2021

Verbraucherschutzverbände sind bei Datenschutzverstößen im Internet dazu berechtigt, Klage zu erheben, sofern das nationale Recht diese Klagebefugnis regelt. Dies geht aus einer Empfehlung des Generalanwalts Richard de la Tour hervor. Nach dessen Ansicht sind Verbraucherschutzverbände auch dann klagebefugt, wenn ein konkreter Auftrag der Betroffenen nicht existiere.

Vorausgegangen war ein Fall vor dem Bundesgerichtshof, in welchem der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen Facebook (jetzt Meta) klagte. Aufgrund der Unsicherheiten der Vereinbarkeit von nationalen Regelungen der Klagebefugnis mit EU-Recht setzte der BGH das Verfahren aus und stellte eine Vorabentscheidungsanfrage an den EuGH. Insbesondere war fraglich, ob Verbraucherschutzverbände ohne Auftrag von betroffenen Personen beziehungsweise unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte Einzelner klagebefugt sind.

In seiner Empfehlung schlägt der Generalanwalt nun vor, die Datenschutz-Grundverordnung so auszulegen, dass diese den nationalen Regelungen nicht entgegensteht, sofern die betreffende Verbandsklage auf die Wahrung der aus der DSGVO erwachsenen Rechte der Betroffenen gerichtet ist. Grundlage der Ansicht des Generalanwalts des EuGH war ein ähnlich gelagertes Urteil des EuGH im Hinblick auf die Richtlinie 95/464/EG, dem Vorgängermodell zur DSGVO. Auch diese stand nationalen Regelungen, welche die Klagebefugnis von Verbänden regelten, nicht entgegen. Laut de la Tour komme die Wahrung der Kollektivinteressen der Verbraucher durch Verbände dem Ziel der Datenschutz-Grundverordnung, ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu schaffen, besonders entgegen.

Der Facebook-Konzern Meta kündigte an, das Unternehmen würde die Stellungnahme des Generalanwalts analysieren.

Wurde Booking.com zum Opfer eines Hackerangriffs der US-Geheimdienstbehörde ?

12. November 2021

In dem am Donnerstag erschienenen Buch „Die Maschine: Im Bann der Booking.com“ von drei Journalisten der niederländischen nationalen Zeitung NRC, berichten diese von einem Hackerangriff, der 2016 die Server von Booking.com durchbrochen und Benutzerdaten im Zusammenhang mit dem Nahen Osten gestohlen hat.

Die Personen hinter dem Hackerangriff hatten auf Tausende von Hotelreservierungen Zugriff. Hierbei sind vor allem die Länder des Nahen Ostens wie Saudi-Arabien, Katar und die Vereinigten Arabischen Emirate betroffen gewesen. Ferner heißt es, dass unter den offengelegten Daten auch Namen von Booking.com Kunden und deren Reisepläne veröffentlich wurden. Der bei Booking.com interne Name für diesen Verstoß  war das “PIN-Leck”, weil der Verstoß auch gestohlene PINs aus Reservierungen beinhaltete. Zwei Monate nach diesem Verstoß bekam Booking.com bei der Suche nach dem Hacker Unterstützung von US-Privatdetektiven. Hierbei stellten sie fest, dass es sich bei dem Hacker um einen Amerikaner handelte, der für ein Unternehmen arbeitete, das Aufträge von US-Geheimdiensten ausführte. Die Autoren haben bis jetzt nicht feststellen können, welche Agentur hinter dem Angriff steckte.

Der Vertreter von Booking.com äußerte sich zu diesem Geschehen. Booking.com sah sich nicht in der Pflicht, diesen Verstoß offenzulegen und zu melden. Es lagen nämlich keine Beweise für “tatsächlich nachteilige Auswirkungen auf das Privatleben von Einzelpersonen” vor. Die in Amsterdam ansässige Booking.com traf diese Entscheidung, nachdem sie den niederländischen Geheimdienst AIVD angerufen hatte, um diese Datenschutzverletzung zu untersuchen. Auf Anraten eines Rechtsberaters hat das Unternehmen die betroffenen Kunden und die niederländische Datenschutzbehörde daraufhin nicht benachrichtigt. Die Begründung: Booking.com war gesetzlich nicht dazu verpflichtet, weil keine sensiblen oder finanziellen Informationen abgerufen wurden.

Im April wurde Booking.com von den niederländischen Datenschutzbehörden mit einer Geldstrafe von 475.000 Euro belegt, da Booking.com eine separate Datenschutzverletzung gemäß der DSGVO verspätet gemeldet hatte. Bei diesem Verstoß wurden mehr als 4.000 Booking.com Kunden von Cyberkriminellen auf ihre Namen, Adressen, Telefonnummern und Buchungsdetails zugegriffen. Weitere 300 Personen hatten auch Kreditkarteninformationen gestohlen, einschließlich des CVV-Codes in fast 100 Fällen.

Facebook schafft automatische Gesichtserkennung ab

3. November 2021

Der kürzlich in Meta umbenannte Internetkonzern Facebook stellt nach über zehn Jahren die Automatische Gesichtserkennung auf dem sozialen Medium ein.

In einem Blogeintrag auf der Website von Meta verkündete Jerome Pesenti, Vize-Chef der Abteilung für Künstliche Intelligenz, die Beendigung des Projekts der automatischen Gesichtserkennung. Seit 2010 identifiziert diese automatisch die auf den Fotos der Usern abgebildeten Personen. Dadurch wird eine Verknüpfung von Gesicht und Konto möglich gemacht. Laut Pesenti ergebe die Einstellung des Tools Nachteile, wie zum Beispiel Einschränkungen der Nutzbarkeit durch blinde User. Starke gesellschaftliche Kritik sowie eine unklare Gesetzeslage über den Einsatz der Technologie hätten jedoch zu der Abschaffung der automatischen Gesichtserkennung geführt.

Zudem kündigte Pesenti an, die zur automatischen Gesichtserkennung erhobenen Daten der User zu löschen. Dies betrifft rund eine Milliarde Nutzerdaten.

Bereits im Februar dieses Jahres unterlag Facebook einer Sammelklage, in welcher es um die Funktion der automatischen Gesichtserkennung ging, und wurde zu einer Zahlung von 650 Millionen US-Dollar verurteilt.

Wann die Software abgeschaltet wird und die erhobenen Daten gelöscht werden, ist jedoch noch unklar.

1 4 5 6 7 8 35