Kategorie: Online-Datenschutz

Hosting-Provider will Ordner löschen – und ruiniert sein Unternehmen

15. April 2016

Wie gleich mehrere Online-Medien mit Verweis auf die Online-Community „Server Fault“ berichten, hat ein Kleinunternehmer durch die Eingabe eines Löschbefehls nicht nur den anvisierten Zielordner gelöscht, sondern gleich seinen kompletten Datenbestand – inklusive Back-Ups. Umso dümmer, dass das Unternehmen vor allem das Hosting geschäftlicher Websites betreibt, oder ja: betrieben hatte.

Um den Zielordner zu löschen, erteilte er den Befehl “rm -rf {foo}/{bar}”. Dabei beinhaltet das Kürzel „rf“ (recursive force) das Kommando einer Löschung unter Ignorieren aller Systemwarnungen. Dieser Löschbefehl bedarf allerdings der weiteren Information, welches Ziel denn überhaupt zu löschen sei. Offenbar war es die unterlassene Spezifizierung des Befehls, die zur Löschung sämtlicher Verzeichnisse, Ordner und Unterordner auf dem Server führte.

Der Unternehmer wandte sich ratsuchend an die Online-Community. Helfen könne ihm jetzt aber nur noch ein Anwalt, so der Tenor.

Die Tipps eines Users kann man aus Datensicherheitsaspekten allerdings nur unterschreiben:

  • BackUps sichern.
  • Tools, die nicht bekannt sind, nicht nutzen.
  • Einen Befehl nie überall auf einmal nutzen.
  • Befehle vor der Eingabe doppelt und dreifach checken.

Für den Unternehmer dürften diese Tipps wohl zu spät kommen.

WhatsApp – Revolution durch und durch?

8. April 2016

Die Nachricht, dass WhatsApp nun die Nachrichten seiner Nutzer verschlüsselt, ging durch alle Kanäle. WhatsApp selbst zieht die Marketingregister, preist den Datenschutz und den Mehrwert für die Kunden.

Die nun eingeführte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung (kurz: e2e) bewirkt, dass die Nachrichten nur vom Sender und Empfänger gelesen werden können. Wenn die Nachricht unterwegs abgefangen wird, zeigt sich nur wirrer Datensalat. Was vor drei Jahren (also vor Snowden) noch undenkbar gewesen wäre, ist nun Wirklichkeit – eine Milliarde Menschen nutzen nun plötzlich e2e-Verschlüsselung, und das, ohne es wirklich zu merken oder etwas dafür tun zu müssen.

Aber auch wenn die Verschlüsselung als Revolution gefeiert wird – WhatsApp führt streng genommen nur endlich auch das ein, was Threema, Telegram und andere schon lange machen.

Gleichzeitig wird bei aller Begeisterung um die Verschlüsselung der Nachrichten ein Aspekt nur selten angesprochen: Die Metadaten bleiben nach wie vor unverschlüsselt. Wer mit wem wann kommuniziert hat, ist nach wie vor für WhatsApp erkenn- und verwertbar. Und das ist oft spannender als der eigentliche Inhalt der Nachrichten. WhatsApp ändert auch nach wie vor nicht seine regelmäßigen Suchen durch die Adressbücher der Nutzer nach weiteren WhatsApp Nutzern und gehört weiterhin zu Facebook, aber das nur am Rande.

Um es kurz zu machen: Ja, die Verschlüsselung der WhatsApp Nachrichten wird gefeiert. Ja, es ist ein guter Schritt in die richtige Richtung. Aber es bleiben nach wie vor genügend interessante Daten zur Auswertung übrig. Unverschlüsselt.

 

 

Generalanwalt des EuGH: Keine Haftung von WLAN-Anbietern für Rechtsverletzungen Dritter

18. März 2016

Stellt ein Unternehmen ein kostenloses, offenes WLAN-Netz zur Verfügung, so haftet dieses nicht für durch Nutzer begangene Urheberrechtsverletzungen. Das ist der Tenor eines Gutachtens des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs, welches am 16.3.2016 verkündet wurde.

Bisher ist es vor allem das Instrument der sogenannten Störerhaftung, das dem flächendeckenden, offenen Ausbau von öffentlichen WLAN-Netzen verhindert. Dabei haftet der Anbieter für Rechtsverstöße, welche ein Nutzer des bereitgestellten Netzwerks begeht, so zum Beispiel im Falle illegalen Downloads von Musik- oder Videodateien im Rahmen von urheberechtsgesetzlichen Haftungsnormen.

Nach Auffassung des Generalanwalts kann der Betreiber des WLAN-Netzes zwar zu einer Beendigung oder künftigen Verhinderung der Rechtsverletzung verpflichtet werden, soweit Nutzer wie beispielsweise Kunden eines Gastronomiebetriebs über dessen offenes Netz illegal Dateien downloaden. Der Betreiber eines kostenlosen WLAN-Netzes kann vom Rechteinhaber aber nicht verpflichtet werden, dieses stillzulegen, durch ein Passwort zu schützen oder die Kommunikationsvorgänge zu überwachen; auch Schadensersatzansprüche oder eine Geltendmachung der Mahn- und Gerichtskosten bestehen demnach gegen den Betreiber nicht.

Hintergrund des Gutachtens ist der Rechtstreit zwischen Sony und einem Geschäftsinhaber, der in seinem Betrieb ein für Kunden offenes WLAN anbietet. Über dieses wurde ein Musikwerk illegal heruntergeladen, für das Gericht glaubhaft aber nicht vom Betreiber selbst, sondern von einem anderen Nutzer. Das zuständige Landgericht München hatte den Europäischen Gerichtshof um Hilfe bei der Auslegung der Europäischen Richtlinie über den Elektronischen Rechtsverkehr dahingehend gebeten, ob diese auch auf Betriebe anzuwenden sei, die ein WLAN-Netz bloß im Rahmen einer anderen Hauptdienstleistung „nebenbei“ anbieten.

Der Auslegung des Generalanwalts muss der Europäische Gerichtshof zwar nicht folgen. Ein abweichendes Urteil wäre jedoch die Ausnahme.

Landgericht erklärt Facebook-Like-Button für unzulässig

9. März 2016

Über das Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, das über die Zulässigkeit eines Facebook-Like-Buttons entscheiden muss(te), hatten wir bereits berichtet. Es ging um die Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen den Bekleidungshändler Peek&Cloppenburg wegen der Einbindung des Facebook-Like-Buttons auf der Website des Unternehmens.

Der Like-Button, ein social Plug-In, leitet bei seiner Einbindung in eine Website Daten über das Surfverhalten des Besuchers  schon beim schlichten Aufrufen der Website unmittelbar an Facebook weiter, ohne dass der Besucher dies beeinflussen oder gar verhindern kann.

Wie ZEIT Online , die Süddeutsche Zeitung und die Verbraucherzentrale berichten, hat das Landgericht Düsseldorf nun der Verbraucherzentrale weitgehend Recht gegeben. Es erklärte am heutigen Mittwoch, dass Unternehmen die Besucher ihrer Websites über die Weitergabe der Daten aufklären müssen. Die Integration des Like-Buttons verletze Datenschutzvorschriften, weil dadurch unter anderem die IP-Adresse des Nutzers ohne ausdrückliche Zustimmung an Facebook weitergeleitet werde, so das Gericht.

Auf der Webseite “Fashion ID” von Peek&Cloppenburg, die Anlass der Klage war, findet sich inzwischen die sog. Zwei-Klick-Lösung, bei der der Besucher das social Plug-In explizit aktivieren muss und dabei in die Datenübertragung an Facebook einwilligt. Zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit dieser Zwei-Klick-Lösung hat das Landgericht nach bisherigem Erkenntnisstand keine Stellung bezogen. Das Urteil ist (noch) nicht rechtskräftig.

Unternehmen sollten das Urteil des Landgerichts zum Anlass nehmen und ihre Websites auf social Plug-Ins und deren Einbindung überprüfen.

 

EuGH beschäftigt sich mit Facebook-Fanpage

26. Februar 2016

Nachdem wir vor kurzem in diesem Blog berichtet haben, dass das Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2016 ein Urteil bzgl. sog. Fanpages bei Facebook fällen wird, wollen wir nun natürlich berichten wie es weiter geht.

Aber zunächst kurz zur Erinnerung der Hintergrund: Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) hatte im November 2011 gegenüber der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH die Deaktivierung deren Fanpage auf Facebook angeordnet. Nach Auffassung des ULD verletze der Betrieb der Facebook-Fanpage europäisches und nationales Datenschutzrecht.

Der Rechtsstreit zwischen dem ULD und der Wirtschaftsakademie beschäftigte seit 2011 das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (09.10.2013) und das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (04.09.2014). Im Wesentlichen geht es um die Frage der Verantwortlichkeit von Unternehmen für die Datenverarbeitung auf von ihnen betriebenen Facebook-Fanpages.

Die Frage ist deshalb so spannend, weil die Antwort weitreichende Konsequenzen haben kann. Wenn ein Unternehmen als verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung auf seiner Fanpage bei Facebook gilt, steht es vor der interessanten Frage, wie es diese Verantwortlichkeit innerhalb der Facebook-Umgebung, auf deren technische Ausgestaltung es faktisch keinen Einfluss hat, ausüben soll. In letzter Konsequenz müsste das Unternehmen seine Fanpage bei Facebook deaktivieren – oder Facebook seine technische und organisatorische Struktur ändern.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun gestern (25.02.2016) kein Urteil gesprochen, sondern die wesentlichen Fragen dem EuGH zum Vorabentscheid vorgelegt. Bis zu deren Beantwortung wird das Revisionsverfahren ausgesetzt.

Marit Hansen, die Leiterin des ULD, bedauert einerseits, dass nun immer noch keine Entscheidung vorliegt, freut sich aber gleichzeitig darüber, “dass das Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung die Wirksamkeit der Grundrechte auch in komplexen Verarbeitungszusammenhängen im Internet betont hat“.

Für die Unternehmen bedeutet die Vorlage der Fragen an den EuGH, dass nun noch einige Zeit vergehen wird, bis über die Verantwortklichkeit der Datenverarbeitung bei Facebook-Fanpages endgültig entschieden wird.

Gleichzeitig zeigt sich auch hier wieder, dass beim Thema Datenschutz auf europäischer und nationaler Ebene momentan sehr viel Bewegung herrscht und jedes Unternehmen gut beraten ist, einen Schwerpunkt auf Datenschutz (und dessen praktische Umsetzung) in der Unternehmensstrategie zu setzen.

 

 

Datenschtz als Verbraucherschutz – Änderung des UKlaG (oder: warum man sich von langen Gesetzesnamen nicht abschrecken lassen sollte)

25. Februar 2016

Schon seit einiger Zeit kursieren Meldungen, dass das Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) geändert wird, auch wir haben darüber berichtet. Warum das uns als Datenschützer interessiert? Weil mit dieser recht unscheinbar wirkenden Änderung, die vor allem Verbraucherschutzverbände betrifft, ein weiterer Schritt zur Stärkung des Datenschutzes getan wird.

Hier nun kurz die Hintergründe: Am 29.01.2016 hat der Bundesrat beschlossen, “zu dem vom Deutschen Bundestag am 17. Dezember 2015 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen”. Das wiederum heißt, dass das “Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts” ohne weiteren Zwischenschritt vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden kann. Die Ausfertigung geschah letzte Woche, die Verkündung im Bundesgesetzblatt vorgestern (23.02.2016).

Was sehr lang und umständlich klingt, heißt übersetzt folgendes: Seit gestern (24.02.2016) können auch Verbraucherschutzverbände Datenschutzverstöße abmahnen und gerichtlich gegen sie vorgehen.

Dass Datenschutz auch dem Verbraucherschutz dient, schien manch einem zwar logisch und richtig, war aber keineswegs klar geregelt sondern vielfach umstritten. Das seit gestern geltende Gesetz regelt (unter anderem) Änderungen im UKlaG, sodass auch verbraucherschützenden Verbänden Klagebefugnis zukommt. Nach dem nunmehr neuen § 2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG können unter anderem solche Datenschutzverstöße abgemahnt und gerichtlich verfolgt werden, die Datensammlungen zu Werbezwecken, für das Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, den sonstigen Datenhandel oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken betreffen.

Dies dürfte vor allem die Verbraucherzentrale Bundesverband und die Wettbewerbszentrale freuen, die beide als sog. qualifizierte Einrichtungen gelten und damit klagebefugt sind (um eine Abmahnwelle zu vermeiden, ist nämlich nicht jeder ohne Weiteres klagebefugt). Die Wichtigkeit von Datenschutz wird damit einmal mehr betont.

Für Unternehmen ist diese Neuerung ein weiterer Anreiz, sich (noch) stärker mit dem Datenschutz zu befassen. Neben den Bewegungen im internationalen Datenverkehr nach der “Safe-Harbour”-Rechtsprechung des EuGH und dem künftigen“Privacy Shield” sowie der 2018 in Kraft tretenden EU-Datenschutzgrundverordnung ist durch die Änderung des UKlaG ein weiterer Grund hinzugekommen, das Thema Datenschutz in der Unternehmensstrategie als Priorität zu behandeln.

 

Zwei Männer, ein Thema, zwei Welten

24. Februar 2016

Es ist ein Zufall, wie er manchmal in der Berichterstattung vorkommt, und er verdeutlicht, wie unterschiedlich die Welten und Ansichten sind wenn es um das Thema Datenschutz geht.

Innerhalb von 5 Stunden veröffentlichte heise online gestern erst die Nachricht über das “düstere Fazit” des Datenschutzbeauftragten von Sachsen-Anhalt, Harald von Bose, und anschließend die Forderung des Kanzleramtsministers Peter Altmaier (CDU), die Grenzen der Datensparsamkeit zu erkennen und das Konzept der informationellen Selbstbestimmung neu zu denken.

Beide Männer haben somit dasselbe Thema, nämlich Datenschutz, aber die Ansichten und Forderungen könnten unterschiedlicher nicht sein.

Während Peter Altmaier die (in solchen Fällen gerne genannte) Terror-Bedrohung als Allzweck-Argument für die massenhafte Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von Meta- wie auch persönlichen Daten (und deren Verknüpfung untereinander) heranzieht, sieht Harald von Bose in genau jenem Argument lediglich einen Vorwand, der vor allem dazu diene, den Sicherheitsbehörden (noch) mehr Befugnisse zu geben.

In seinem Tätigkeitsbericht sieht der sachsen-anhaltische Datenschutzbeauftragte Widersprüche zwischen Anspruch und Wirklichkeit. Zwar habe der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen zum “Recht auf Vergessen” und zum Verhältnis von EU und USA als nicht sicherem Datenhafen die Grundrechte gestärkt. Umsetzungen in der Praxis ließen aber vielfach auf sich warten. Stattdessen würden die Menschen immer gläserner, ob als Bürger, als Verbraucher, als Kunde, im Verhältnis zum Staat, zu Unternehmen und zu anderen Menschen, auch als Autofahrer, als Patient, zu Hause, am Arbeitsplatz oder in der Öffentlichkeit. Algorithmen erfassen und steuern zunehmend das Verhalten bis hinein in die Gedankenfreiheit, so Harald von Bose in seiner Pressemitteilung vom 23.02.2016.

Im Verhältnis von Freiheit und Sicherheit sieht er den Staat eindeutig auf der Seite der (vermeintlichen) Sicherheit und in der Übermacht. Das, was Harald von Bose also als Gefährdung der Privatsphäre und damit der freien Gesellschaft insgesamt sieht, stellt für Peter Altmaier den aus seiner Sicht wohl wünschenswerten Anfang des Endes der Datensparsamkeit dar. Nach seinen Forderungen sollten sämtliche Daten von sämtlichen Stellen den Sicherheitsbehörden zur Verfügung gestellt und das Konzept der informationellen Selbstbestimmung neu gedacht werden. Man darf davon ausgehen, dass ein solches “neu denken” des Konzepts der informationellen Selbstbestimmung wohl kaum zu mehr Datenschutz für die Bürger führen würde.

Die beiden konträren Ansichten zweier Männer über ein Thema an einem Tag zeigen Fragen auf, die sich Viele stellen:

In welcher digitalen Welt wollen wir leben? Können und wollen wir die digitale Zukunft (und Gegenwart) mitbestimmen? Es sind auch grundsätzliche und persönliche Fragen, die manchen vielleicht an die ein oder andere Schulstunde erinnern: War ich Fan oder Gegner von George Orwells “1984” und Aldous Huxleys “Brave New World”?

Hier geht es um Fragen, die in Form von verschiedenen Themen immer wieder in den Nachrichten oder Foren auftauchen. So z.B. die Übertragung von Gesundheitsdaten an Krankenkassen durch sog. Wearables, die Übertragung des Fahrverhaltens an Autohersteller oder auch die Einschränkung von Suchergebnissen in Internetsuchmaschinen.

Es sind Fragen und Entscheidungen, die möglichst frei und informiert beantwortet und getroffen werden sollten. Sowohl von Jedem einzelnen als auch der Gesellschaft als Ganzem.

 

Ransomware Locky lernt Deutsch und infiziert hierzulande jede Stunde 5000 Rechner

19. Februar 2016

Deutschland ist Weltmeister! Aber nicht nur im Fußball sondern, und dies ist für Betroffene kein Grund zur Freude, auch was die Zahl der Neuinfektionen mit dem Krypto-Trojaner Locky angeht, ist Deutschland an der Spitze. Mit stündlich über 5000 (!) Neuinfektionen verweisen wir die Niederlande (beim Fußball deutlich lieber gesehen) und die USA auf die Ränge zwei und drei. Da passt es, dass Locky Betroffenen in Deutschland die Lösegeldforderungen, statt wie bisher nur auf Englisch, nun auch auf Deutsch unterbreitet.

Ransomware wie Locky funktioniert dabei immer nach dem gleichen Prinzip. Einmal, bevorzugt per Email, unbemerkt ins System gelangt, beginnt das Schadprogramm sofort damit, sämtliche Dateien zu verschlüsseln. Teil des Erfolges ist dabei, dass sich das Programm zuerst solche Dateien vornimmt, die am längsten nicht geändert bzw. verwendet worden sind. So bleibt eine Infektion meist länger unbemerkt. Im schlimmsten Fall so lange, bis auch Backups infiziert sind. Betroffene werden sodann aufgefordert mittels TOR Kontakt zu den Kriminellen aufzunehmen und dann per Bitcoins einen Key zur Entschlüsselung zu “kaufen”. Durch den Einsatz anspruchsvoller Verschlüsselungstechnik wie RSA ist eine Entschlüsselung auf eigene Faust völlig aussichtslos.

Wie Nutzer berichten, gehen die Erpresser dabei immer zielgerichteter und perfider vor. Emails werden an mehrere Nutzer aus dem selben Unternehmen versandt. Wenn die Kollegen, mit denen man täglich Emails austauscht, mit in der Adress- oder Kopieleiste auftauchen, erhöht sich offensichtlich die Wahrscheinlichkeit deutlich, dass Empänger die Mails samt Anhang, gerne xls-Dateien, öffnen.

Besonders wichtig, neben der ständigen Aktualisierung der Systeme sowie einer ausgeklügelten Backup-Routine, ist deshalb die laufende Sensibilisierung der Mitarbeiter. Nur wenn das Bewusstsein geschaffen und laufend aufgefrischt wird, dass die Bedrohung durch infizierte Mails real und allgegenwärtig ist, ist ein wirksamer Schutz möglich. Die wirksamen Maßnahmen dürften dabei heutzutage wohl allen Nutzern eigentlich bekannt sein. 5000 Neuinfizierungen am Tag sprechen aber dafür, dass man sie nicht oft genug wiederholen kann:

1. Keine Mails von unbekannten Absendern öffnen.

2. Verdächtige Anhänge niemals öffnen sondern im Zweifel immer die IT-Verantwortlichen um Rat fragen.

3. Wachsam sein und den gesunden Menschenverstand einschalten: Eine Rechnung z.B. wird typischerweise nicht an viele Empfänger gleichzeitig und nicht als Word-Dokument verschickt.

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Fanpages auf Facebook bald vor dem Aus?

11. Februar 2016

Viele Unternehmen nutzen Facebook um sich dort den Facebooknutzern zu präsentieren, neue Kunden zu gewinnen, bestehende Kunden zu binden, Umfragen zu starten und generell im sozialen Netzwerk präsent zu sein. Diese sogenannten Fanpages von Unternehmen stehen seit einiger Zeit in der Kritik des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (i.F.: ULD).

Nun findet noch diesen Monat die Verhandlung über die Zulässigkeit solcher Fanpages vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

Der Hintergrund stellt sich wie folgt dar:

Im November 2011 hat das ULD gegenüber einer GmbH aus Schleswig-Holstein die Deaktivierung der Fanpage der GmbH angeordnet. Gegen diese Anordnung hat die GmbH Klage vor dem Verwaltungsgericht Schleswig erhoben. Im Wesentlichen ging es um die Frage, ob die GmbH als verantwortliche Stelle i.S.d. § 3 VII BDSG zu sehen ist.

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat diese Frage verneint und die Anordnung des ULD in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgehoben.
Auch das Oberverwaltungsgericht Schleswig als Berufungsinstanz hat festgestellt, dass die GmbH weder einen rechtlichen noch tatsächlichen Einfluss auf die Datenverarbeitung durch facebook.com innerhalb der Umgebung von facebook.com hat und somit keine verantwortliche Stelle i.S.v. § 3 VII BDSG ist.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sachfrage hat das Oberverwaltungsgericht jedoch die Revision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Die Gerichtsverhandlung findet am 25.02.2016 statt und wird mit Spannung erwartet.

 

Banken befürchten Folgen einer Kreditkartendatenpanne

21. Januar 2016

Wie die FAZ berichtet, haben bislang Unbekannte versucht auf Kreditkartendaten zuzugreifen. Der Zugriff ereignete sich vermutlich bei dem Unternehmen Wordline. Wordline ist ein Dienstleister, der für Banken per Kreditkarte getätigte Zahlungsvorgänge abwickelt.
Nach dem Angriff auf die Kreditkartendaten besteht nun das Risiko, dass diese Kreditkarteninformationen zu nicht-authorisierten Zahlungen missbraucht werden. Sowohl den Kunden als auch den Banken könnten dadurch Schäden entstehen. Rein vorsorglich haben daher die Commerzbank bereits 15.000, die Comdirect 20.000 und die Postbank 55.000 Kreditkarten von Privatkunden ausgetauscht.

 

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