Kategorie: Online-Datenschutz

US-Bundesstaat Indiana verklagt TikTok wegen Daten- und Jugendschutzverstößen

8. Dezember 2022

Wie der Generalstaatsanwalt des US-Bundesstaats Indiana, Todd Rokita, am 7. Dezember 2022 bekannt gab, muss sich die chinesische Videoplattform TikTok in zwei Klageverfahren wegen seiner undurchsichtigen Datenverarbeitungspraktiken verantworten. Rokita bezeichnete die Plattform als „Trojanisches Pferd“, welches insbesondere bei Kindern und Jugendlichen großen Schaden anrichte.

Unangemessene Inhalte träfen auf Spionage

Die beiden Klagen des US-Bundesstaats thematisieren einen mangelnden Jugendschutz einerseits und andererseits mangelnden Datenschutz, der eine Spionage US-amerikanischer Nutzerinnen und Nutzer durch die chinesische Regierung ermögliche.

Obwohl die App im App-Store ab 12 Jahren freigegeben sei, würden Kinder und Jugendliche auf TikTok häufig mit unangemessenen Inhalten konfrontiert. So zeige TikTok diesen beispielsweise sexuelle und gewalttätige Inhalte sowie Alkohol- und Drogenmissbrauch. Dabei erlaube TikTok diese Inhalte nicht bloß, sondern schlage sie sogar gezielt vor. Mithilfe der Algorithmen sollten demnach junge Menschen von der App abhängig gemacht werden.

Hinsichtlich des Datenschutzes bemängelt Rokita insbesondere die Verbindungen TikToks zu China. Die chinesische Regierung habe einen erheblichen Einfluss auf die App, auch wenn TikTok dies abstreite. Problematisch sei hier unter anderem, dass die Daten von US-amerikanischen Nutzerinnen und Nutzern auf chinesischen Servern gespeichert würden, obwohl TikTok Verbindungen zu China in seinen Datenschutzbestimmungen im US-Markt unterschlage. Dabei seien diese Informationen in den EU-Datenschutzbestimmungen bereits enthalten. Entgegen TikToks Aussagen bestünde kein ausreichender Schutz vor Spionage seitens China. Insbesondere habe die chinesische Regierung bereits zuvor Interesse an der Datensammlung von TikTok gezeigt.

Erste Klage dieser Art – aber kein neuer Vorwurf

Die Vorwürfe gegen TikTok sind nicht neu. Zwar ist Indiana der erste Bundesstaat, der auf dem Klageweg gegen die App vorgeht. Doch schon 2020 hatte der damalige US-Präsident Donald Trump mit einem Verbot gedroht, woraufhin China mit einem Verkaufsstopp für Software-Algorithmen gekontert hatte. US-Präsident Joe Biden hatte den Verbotsversuch gestoppt. Zuletzt verboten die Gouverneure der US-Bundesstaaten Texas, Maryland, North Dakota und South Dakota sowie verschiedene Bundesministerien TikTok auf Dienstgeräten von Behördenangestellten. Auch der FBI-Chef Christopher Wray hatte Sicherheitsbedenken geäußert.

 

Innenministerkonferenz spricht sich für die Vorratsdatenspeicherung aus

6. Dezember 2022

Auf der diesjährigen Herbstkonferenz der Innenminister und -senatoren (Innenministerkonferenz) sprachen sich die Innenminister des Bundes und der Länder für eine umfassende Speicherung von IP-Adressen zur Strafverfolgung aus. Damit widersprach das Ergebnis dem nur wenige Wochen zuvor ergangenen Beschluss der Justizminister, die mit knapper Mehrheit der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung eine Absage erteilt hatten.

EuGH-Urteil erfordert eine Neuregelung

Grund der Debatte war das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20. September 2022, worin dieser die deutsche Regelung der Vorratsdatenspeicherung als unvereinbar mit dem EU-Recht erklärt hatte. Das deutsche Telekommunikationsgesetz (TKG) sieht vor, dass Verkehrs- und Standortdaten zehn bzw. vier Wochen lang gespeichert werden müssen. Der EuGH befand, dass sich daraus sehr genaue Rückschlüsse auf das Leben von Privatpersonen ziehen ließen. Laut EuGH ist daher eine Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen nur in engen Grenzen, beispielsweise zum Schutz der nationalen Sicherheit oder zur Bekämpfung schwerer Kriminalität möglich.

Gegenentwurf zum sogenannten Quick-Freeze-Verfahren

Die Innenminister waren sich einig, dass das von Bundesjustizminister Marco Buschmann vorgeschlagene sogenannte „Quick-Freeze-Verfahren“ (wir berichteten) nicht ausreichend sei. Laut Hessens Innenminister Peter Beuth (CDU) seien längere IP-Speicherfristen dringend erforderlich, um Kindesmissbrauch im Internet wirksam zu bekämpfen. Auch Bundesinnenministerin Nancy Faeser zeigte sich erfreut von den Ergebnissen der Innenministerkonferenz.

Guide zur Vermeidung von Google Fonts Abmahnungen

30. November 2022

Am 24. November 2022 veröffentlichte die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen eine Hilfestellung für Verantwortliche.
In dieser kurzen Checkliste werden Webseiten-Betreiber über Möglichkeiten zum Umgang mit Abmahnungen im Kontext der Nutzung von Google Fonts sowie zur Überprüfung ihrer Einstellungen dargelegt.

Dies soll zukünftige Abmahnungen aufgrund einer online Einbindung des Dienstes Google Fonts und daraus folgenden Nachfragen bei der Aufsichtsbehörde eindämmen.

Weitere Informationen zum Thema Google Fonts finden Sie in unseren bereits veröffentlichten Blogbeiträgen zu diesem Themengebiet.
Warum Google Fonts eine datenschutzrechtliche Abmahnwelle verursacht?
Weitere Datenschutzbehörden raten von Web-Fonts ab

Überprüfung der Abmahnschreiben

Betreiber von Webseiten, die ein Abmahnschreiben wegen Google Fonts erhalten haben, sollten Folgendes prüfen:

  • Sind Sie der Anbieter und datenschutzrechtlich Verantwortliche der Webseite, die in dem Schreiben genannt wird?
  • Ist auf der Webseite Google Fonts eingebunden?
  • Ist Google Fonts online eingebunden?
  • Wird von den Nutzerinnen und Nutzern keine wirksame Einwilligung gemäß § 25 Abs. 1 TTDSG und Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO für den Einsatz von Google Fonts eingeholt?

Wenn all diese Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, liegt in Bezug auf Google Fonts ein datenschutzrechtlicher Verstoß vor, so die LfD Niedersachsen.

265 Millionen Euro Bußgeld für Facebook-Mutter Meta

29. November 2022

Die irische Datenschutzbehörde Data Protection Commission (DPC) verhängte infolge der unrechtmäßigen Veröffentlichung personenbezogener Daten ein Bußgeld in Höhe von 265 Millionen Euro gegen den Meta-Konzern.

Untersuchungsverfahren

Nachdem im April 2021 personenbezogene Daten von bis zu 533 Millionen Facebook- und Instagram-Nutzern aus über 100 Ländern online verfügbar waren, hatte die DPC Untersuchungen eingeleitet. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens arbeitete sie mit den anderen europäischen Datenschutzbehörden zusammen und prüfte die Tools Facebook Search, Facebook Messenger Contact Importer und Instagram Contact Importer. Mithilfe dieser Tools können Nutzer die im Smartphone gespeicherten Kontakte in die Instagram- oder Facebook-App importieren, um so Freunde oder Bekannte zu finden.

Mangelnde technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten

Im Rahmen ihrer Untersuchung beschäftigte sich die DPC mit den sogenannten technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Artikel 25 DSGVO. Mit solchen Maßnahmen müssen nach dem Datenschutzrecht Verantwortliche sicherstellen, dass sie die Rechte der betroffenen Personen umfangreich schützen. Darunter fallen beispielsweise Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten, aber auch physische Schutzmaßnahmen oder das Bestehen zuverlässiger Backups.

Metas technische und organisatorische Maßnahmen sah die DPC nicht als ausreichend an. Daher sprach sie neben dem genannten Bußgeld von 265 Millionen Euro eine Verwarnung sowie die Anordnung aus, innerhalb einer Frist die Verarbeitungsvorgänge in Einklang mit dem Datenschutzrecht zu bringen und hierzu eine Reihe von bestimmten Abhilfemaßnahmen zu treffen.

Nicht das erste Bußgeld für Meta

Meta ist inzwischen vertraut mit Bußgeldern der europäischen Datenschutzbehörden. Insgesamt wurden dem Konzern schon fast eine Milliarde Euro an Geldbußen auferlegt, zuletzt im September in Höhe von 405 Millionen Euro wegen schwerer Datenschutzverstöße bei minderjährigen Instagram-Nutzern. Grund für die beachtliche Höhe der einzelnen Sanktionen ist Artikel 83 DSGVO, wonach Bußgelder bis zu vier Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes eines Unternehmens betragen können. Gegen die bisherigen Entscheidungen hat Meta jeweils Berufung eingelegt, daher ist auch in diesem Fall davon auszugehen, dass Meta das Bußgeld nicht ohne gerichtliche Überprüfung akzeptieren wird.

Microsoft 365 nicht datenschutzrechtskonform?

28. November 2022

Viele Verantwortliche möchten in ihrem Unternehmen oder ihrer Behörde gerne Office 365 (jetzt: Microsoft 365) nutzen. Seit Jahren sehen sich diese wegen der Bewertung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten ausgesetzt. Die neueste Pressemitteilung der Datenschutzkonferenz ist für die Bewertung nun richtungsweisend. 

 

Bericht der Datenschutzkonferenz 

In der Mitteilung vom 28. November 2022 weist der Thüringer Landesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) Dr. Lutz Hasse auf die richtungsweisende Bewertung der Datenschutzkonferenz (DSK) zu Microsoft 365 hin: „Die DSK stellt (…) fest, dass der Nachweis von Verantwortlichen, Microsoft 365 datenschutzrechtskonform zu betreiben, auf der Grundlage des von Microsoft bereitgestellten „Datenschutznachtrags vom 15. September 2022“ nicht geführt werden kann. Solange insbesondere die notwendige Transparenz über die Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Auftragsverarbeitung für Microsofts eigene Zwecke nicht hergestellt und deren Rechtmäßigkeit nicht belegt wird, kann dieser Nachweis nicht erbracht werden.“ 

Außerdem betonte er, dass sich die Bewertung der Datenschutzkonferenz nicht direkt an Microsoft wende, sondern an die Verantwortlichen, sodass diese Microsoft 365 nicht datenschutzrechtskonform verwenden könnten. Neben Fragen bezüglich der Datenübermittlung in die USA komme sowohl der Verstoß gegen Art. 28 DS-GVO als auch gegen die Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DS-GVO in Betracht. 

 

Microsoft widerspricht der DSK 

Als „Antwort“ auf diesen Bericht stellte Microsoft die Vereinbarkeit mit dem Datenschutzrecht fest und betonte ihre Position von August 2022. „Wir stellen sicher, dass unsere MS 365-Produkte die strengen EU-Datenschutzgesetze nicht nur erfüllen, sondern oft sogar übertreffen. Unsere Kunden in Deutschland und in der gesamten EU können MS 365-Produkte weiterhin bedenkenlos und rechtssicher nutzen.“ 

 

Fazit 

Verantwortlichen, die mit der MS 365-Software arbeiten, ist aufgrund der widerstreitenden Aussagen jedenfalls nicht geholfen, wodurch kein zufriedenstellender Zustand herrscht. Es bleibt demnach abzuwarten, ob es in dieser Meinungsverschiedenheit doch noch zu einer Einigung kommen wird. Bis dahin bleibt die Verwendung von MS 365 aus datenschutzrechtlicher Sicht noch unsicher. Wir werden schnellstmöglich über weitere Entwicklungen berichten.  

EU-Parlament: Angriff durch russische Hacker

24. November 2022

Hacker haben gestern die Webseite des europäischen Parlamentes durch einen sog. Distributed Denial of Service (DDoS)-Angriffs attackiert. Mehrere Medienportale berichten über den Angriff.

DDoS-Angriff

Demnach sei es Internetnutzern für einen gewissen Zeitraum nicht möglich gewesen, die Webseite des europäischen Parlamentes ungestört zu besuchen. Grund für die Ausfälle sei ein sog. DDoS-Angriff gewesen. Mit Hilfe dieses Angriffs werden gezielt so viele Anfragen an einen Server geschickt, dass er diese nicht mehr zeitgleich bearbeiten kann. Folglich kam es zu Ausfällen auf der Webseite.

Russische Verbindung

Zunächst sei unklar gewesen, wer den Angriff verursacht habe. Allerdings habe schnell der Verdacht bestanden, dass der Angriff im Zusammenhang mit einer gestern durch das europäische Parlament verabschiedeten Resolution stehe. In dieser Resolution habe das europäische Parlament den russischen Angriff der Ukraine und die damit verbundenen „Gräueltaten“, verurteilt. Zudem sei, so das europäische Parlament in seiner Resolution, die Russische Föderation ein „dem Terrorismus Vorschub leistender Staat“. Außerdem stellte das europäische Parlament fest, dass es Russland zu einem „terroristische Mittel einsetzenden Staat“ zähle.

Daraufhin sei zunächst der Verdacht entstanden, dass die russische Hackergruppe „Killnet“ für den Server-Angriff verantwortlich sei. Dieser Verdacht habe sich später durch das Bekenntnis der Gruppe bestätigt. Auf ihrem Telegram-Kanal habe Killnet die Verantwortlichkeit für den Angriff bestätigt.

Vermehrte Hackerangriffe

Der Angriff der Hackergruppe zählt nicht zu dem ersten Angriff einer pro-russischen Aktivistengruppen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hatte in seinem jährlichen Lagebericht von vermehrten Hackerangriffen gewarnt (wir berichteten). Dazu zählten ebenso Angriffe, die im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg stehen.

 

391,5 Mio. Dollar Bußgeld gegen Google

18. November 2022

Die Nachrichtenagentur Reuters berichtete kürzlich über ein Bußgeldverfahren, dem sich der Tech-Gigant stellen müsse. Demnach soll Google 391,5 Million US Dollar zahlen, um Vorwürfen von 40 Bundesstaaten beizukommen.  

Illegales Standort Tracking  

Zu Schulden hätte sich Google das nicht autorisierte Verfolgen von Standortdaten kommen lassen. Dies erklärte die Generalstaatsanwaltschaft von Michigan am Montag. Bereits schon in den letzten Monaten seien die Generalstaatsanwälte der beteiligten Bundesstaaten aggressiv gegen die Praktiken des Unternehmens bei der Nutzungsverfolgung vorgegangen. Infolgedessen soll sich Google nicht nur monetären Sanktionen stellen, sondern auch betroffenen Nutzerinnen und Nutzern eine transparente Information über das „wann“ der Standortverfolgung gewährleisten. 

Googles Reaktion  

In einem Blog-Post erklärte Google am Montag, dass der Konzern in den kommenden Monaten Aktualisierungen vornehmen werden, um so Verbrauchern mehr Kontrolle und Transparenz über deren Standortdaten zu bieten. Im Kontext der angestrebten Änderungen soll das Löschen von Standortdaten vereinfacht werden. Mittels einer automatischen Löschfunktion können Nutzer*innen Google anweisen Informationen, welche ein bestimmtes Alter erreicht haben, zu löschen. 

Erkenntnisse einer Untersuchung 

Berichte über das Fehlverhalten Googles bezüglich der widerwilligen Speicherung von Standortdaten der Nutzer führte 2018 zur Einleitung einer Untersuchung. Diese ergab, dass Google mindestens seit 2014 bereits über die Praktiken zur Standortverfolgung getäuscht und damit gegen staatliche Verbraucherschutzgesetze verstoßen habe. 

Fazit 

Google hat in der ersten Jahreshälfte 2022 111 Milliarden US Dollar mit Werbung eingenommen. Der Standort eines Verbrauchers ist der Schlüssel, um Werbung zielgerichteter gestalten zu können. Es ist nunmehr kein Geheimnis, dass Google sich durch widerrechtliche Praktiken Vorteile auf dem Werbemarkt verschafft.  

 

 

Datenschutzbehörden warnen vor WM-Apps Hayya und Ehteraz

17. November 2022

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit (BfDI) rät Besucherinnen und Besuchern der Fußball-Weltmeisterschaft (WM) 2022 in Katar zur Verwendung eines separaten Mobiltelefons für die Reise. Hintergrund der Empfehlung ist, dass die Fußball-Fans die Apps „Hayya“ und „Ehteraz“ installieren müssen, welche der BfDI als datenschutztechnisch bedenklich einstuft.

Die WM-Apps Hayya und Ehteraz

„Hayya“ ist die offizielle WM-App, mit der die sogenannte „Hayya-Card“ verwaltet wird, die für Einreise und Zutritt zu den Fußballstadien sowie die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs erforderlich ist. „Ehteraz“ wird zur Corona-Kontaktverfolgung eingesetzt und muss von allen Reisenden ab 18 Jahren installiert werden. Allerdings wird „Ehteraz“ nur für den Besuch von Gesundheitseinrichtungen benötigt. Beide Apps können in den gängigen App-Stores heruntergeladen werden.

Ergebnisse der Analyse

Bei der ersten Analyse der Apps hat der BfDI festgestellt, dass „die Datenverarbeitungen beider Apps wahrscheinlich deutlich weiter gehen, als es die Beschreibungen der Datenschutzhinweise und Verarbeitungszwecke in den App-Stores angeben.“ Eine der Apps erhebe Daten zu Telefonaten, welche in Deutschland als sensible Telekommunikationsverbindungsdaten unter das Fernmeldegeheimnis fielen. Die andere App könne aktiv den Schlafmodus des Geräts verhindern. Zudem liege nahe, dass die Daten nicht nur lokal gespeichert, sondern auch an einen zentralen Server übermittelt würden. Aus diesen Gründen sollten Besucherinnen und Besucher der WM laut BfDI ein separates Gerät zur Installation der Apps verwenden, auf dem keine personenbezogenen Daten gespeichert seien, und nach Rückkehr das Betriebssystem und sämtliche Inhalte darauf vollständig löschen.

Bedenken anderer Datenschutzbehörden

Die Einschätzung des BfDI deckt sich mit der Warnung der französischen und der norwegischen Datenschutzbehörden CNIL und Datatilsynet. Auch diese empfehlen die Nutzung eines separaten Geräts für die Apps. Die norwegische Datenschutzbehörde Datatilsynet hält den umfangreichen Zugriff der Apps für alarmierend und gab Empfehlungen (auf Norwegisch) dahingehend ab, was Besucherinnen und Besucher tun können, die keinen Zugriff auf ein Zweitgerät haben oder ein solches nicht nutzen möchten. Demnach könnten die eigenen Daten vor Einreise gesichert und anschließend auf dem Mobiltelefon gelöscht werden, sodass es in Katar nur für die beiden Apps verwendet würde. Nach Rückkehr könnte das Gerät dann zurückgesetzt und die gesicherten Daten wiederhergestellt werden.

Nicht das einzige Datenschutzthema bei der WM in Katar

Die verpflichtende Installation dieser Apps ist nicht das einzige Problem, das sich bei der WM in Katar im Bereich des Datenschutzes stellt. Laut Auswärtigem Amt nutzen die Behörden in Katar „intensiv digitale Technologien.“ Es würden unter anderem flächendeckend Videokameras im öffentlichen Raum eingesetzt und bei jeder Ein- und Ausreise fände eine biometrische Erfassung mittels Gesichtsscanner und Bildabgleich statt.

 

BGH legt EuGH erneut Frage zu Klagerechten von Verbraucherschützern vor

11. November 2022

Mit Beschluss vom 10.11.2022 (Az. I ZR 186/17) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dem  Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob eine Rechtsverletzung „infolge einer Verarbeitung“ im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO geltend gemacht wird, wenn ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen seine Klage darauf stützt, die Rechte einer betroffenen Person seien verletzt, weil die Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO über den Zweck der Datenverarbeitung und den Empfänger der personenbezogenen Daten nicht erfüllt worden seien.

Sachverhalt

In dem Verfahren, das durch den BGH nun bis zur Entscheidung des EuGHs über die Vorlagefrage ausgesetzt wurde, geht es um eine Auseinandersetzung zwischen der Meta Platform Ireland Limited (Meta) und dem Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer (VZBV). Meta betreibt das soziale Netzwerk „Facebook“. Dieses hat in seinem Netzwerk im Jahr 2012 ein sog. „App-Zentrum“ installiert, über welches Nutzer Online-Spiele anderer Anbieter spielen können. In diesem Rahmen wurde auch auf die erfolgende Datenverarbeitung hingewiesen und eine Einwilligung der Nutzer eingeholt. Unter dem Button „Sofort spielen“ waren folgende Hinweise zu lesen: „Durch das Anklicken von Spiel spielen (oben) erhält diese Anwendung: Deine allgemeinen Informationen, Deine-Mail-Adresse, Über Dich, Deine Statusmeldungen. Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr.“ Bei einem Spiel endeten die Hinweise mit dem Satz: „Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten.“ Die Einwilligung beurteilte der Verbraucherschutzverband als nicht datenschutzkonform und machte wegen des Vergehens wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG geltend. Auch sei der abschließende Hinweis bei einem Spiel eine den Nutzer unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB).

Unterlassungsansprüche und Betroffenheit für den BGH problematisch

Das Verfahren beschäftige sich mit der grundsätzlichen Frage, ob ein Verstoß des Betreibers eines sozialen Netzwerks gegen die datenschutzrechtliche Informationspflicht, die Nutzer dieses Netzwerks über Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer Daten zu unterrichten, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann. Des Weiteren stelle sich die Frage, ob Verbraucherschützer auch ohne einen Auftrag konkret Betroffener vor Gericht ziehen dürften. Der BGH zieht in dieser Sache nun zum zweiten Mal den EuGH zurate. 

Erste Vorlage an den EuGH (wir berichteten)

Mit Beschluss vom 28.05.2020 (Az. I ZR 186/17) hatte der BGH ursprünglich entschieden, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob unter Anderem Verbraucherschutzverbände berechtigt seien, Datenschutzverstöße gerichtlich geltend machen zu können. Der EuGH hatte dann entschieden, dass Verbraucherzentralen auch ohne Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen klagen können.

Neue Entscheidung für BGH „unerwartet“

Der BGH vertrete die Ansicht, dass Verbraucherschutzverbände nicht automatisch klagebefugt seien. Man wolle konkret wissen, ob in dem Fall aus Sicht des EuGHs die Voraussetzung erfüllt sei, dass die Rechte einer betroffenen Person gemäß der DSGVO „infolge einer Verarbeitung“ verletzt worden seien. Es sei fraglich, ob diese Voraussetzung erfüllt sei, wenn – wie im Streitfall – die sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO ergebenden Informationspflichten verletzt worden seien. Die Entscheidung sei wichtig für eine Fülle anhängiger Verfahren.  

„Angesichts der massenhaften Datenschutzverstöße auf den großen Digitalplattformen sei es enttäuschend, dass sich dieses schon sehr lange laufende Grundsatzverfahren wieder verzögere“, so der Leiter des Teams Rechtsdurchsetzung beim VZBV, Heiko Dünkel.

Meta gab bisher noch kein offizielles Statement zu der erneuten Vorlage ab. Der Anwalt des Konzerns, Christian Rohnke, hatte bei der Verhandlung am BGH jedoch betont, dass Facebook das fragliche Vorgehen inzwischen geändert habe.

Weitere Datenschutzbehörden raten von Web-Fonts ab

10. November 2022

Wieder einmal äußern sich kritische Stimmen im Kontext der Nutzung von Google Fonts. Bereits in unserem letzten Beitrag wurde die Problematik unfreiwilliger Übermittlungen personenbezogener Daten in ein Drittland, durch die Nutzung der von Google eingebetteten Fonts behandelt.  

Kritik aus Hessen und Sachsen

Dieses Mal melden sich die hessische und sächsische Datenschutzaufsichtsbehörde zu Wort. Grund für das Aktivwerden der Behörden waren die aktuell stark zunehmenden Beratungsanfragen zu Abmahnungen aufgrund des Einsatzes der Google Schriftarten.

Forderungen von Schadensersatz

Dem Urteil des Landgerichts München vom 20. Januar 2022 nach könnte eine Nutzung der Google Web-Fonts auf eigenen Homepages wohl einen Verstoß gegen die DSGVO darstellen. So würden in den Fällen einer Nutzung dynamischer Fonts stets personenbezogene Daten von Webseitenbesucher*innen wie IP-Adressen an amerikanische Server weitergeleitet. Abgesehen eines unter strengen Regeln stehenden Transfer von Daten in einen Drittstaat, der kein ausreichendes Datenschutzniveau im Sinne der DSGVO bietet, werden zudem in seltensten Fällen Einwilligungen i. S. d. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO eingeholt. So ist das Urteil der Auslöser einer Abmahnwelle gegen Website-Betreiber, welche mit empfindlich hohen Geldforderungen konfrontiert werden.

Fazit

Betreiber von Webseiten sollten allgemein auf einen dynamischen Einsatz von Schriftarten verzichten und auf ein lokales Speichern umstellen, so die hessische und sächsische Behörde.  

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