Kategorie: Social Media
18. Mai 2017
Wegen falscher Angaben bei der Übernahme des Messengerdienstes WhatsApp hat die EU-Kommission gegen den Social-Media-Giganten Facebook eine Strafe in Höhe von 110 Millionen Euro verhängt. Facebook hatte im Rahmen des Kaufes 2014 angegeben und öffentlich erklärt, dass die Nutzerprofile von WhatsApp und Facebook nicht abgeglichen werden, da man hierzu schon technisch nicht in der Lage sei.
Im Sommer 2016 kündigte Facebook dann plötzlich doch an, zukünftig die Telefonnummern von WhatsApp-Nutzern mit den entsprechenden Facebook-Profilen zu verknüpfen. Ziel der Verknüpfung sei es, die angezeigte – und auf den Nutzer angepasste – Werbung zu verbessern. Durch die technische Verknüpfung der Nutzerprofile sah sich die EU-Kommission von Facebook getäuscht und verhängte das Bußgeld. Der Zahlung der Geldbuße hat Facebook bereits zugestimmt, betonte allerdings “Wir haben seit den allerersten Kontakten zur Kommission nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und versucht, zu jeder Zeit korrekte Informationen zu liefern.” So seien die Fehler in den Fusionspapieren 2014 keine Absicht gewesen.
Nach Angaben der EU-Wettbewerbskommisarin Margrethe Vestager solle mit der Höhe des Bußgeldes ein Exempel statuiert werden und ein Signal an Firmen gesendet werden, bei Unternehmens-Fusionen richtige Angaben zu machen. “Der heutige Beschluss ist eine deutliche Botschaft an Unternehmen, dass sie die EU-Fusionskontrollvorschriften einhalten müssen, darunter auch die Verpflichtung, sachlich richtige Angaben zu machen. Aus diesem Grunde sieht er eine angemessene und abschreckende Geldbuße gegen Facebook vor.”
Die EU-Kommission erklärte aber auch, dass Facebooks unrichtige Angaben zwar relevant seien, für die Übernahme aber nicht ausschlaggebend. Die Kommission habe so bereits 2014 das hypothetische Szenario durchgespielt, dass ein Nutzerabgleich möglich wäre. Die Verhängung des Bußgeldes hat daher keine Auswirkungen auf die 2014 erteilte Genehmigung, den Messengerdienst übernehmen zu dürfen.
Tatsächlich hätte die Strafe mehr als doppelt so hoch ausfallen können, da die Kommission in solch einem Fall Geldbußen von bis zu ein Prozent des Jahresumsatzes verhängen kann.
17. Mai 2017
Wegen der “massiven Kombination” von Nutzerdaten, der nicht widersprochen werden kann, hat die französische Datenschutzaufsichtsbehörde CNIL gegen Facebook eine Strafe in Höhe von 150.000 Euro verhängt. Damit meint die CNIL die Praxis von Facebook, die Daten der Nutzer so zu verknüpfen, dass diese gezielt mit Werbung angesprochen werden können, ohne das sich der Nutzer hiergegen wehren kann. Auch die Möglichkeit des Nutzers, dem Tracking durch Cookies zu widersprechen gäbe es nicht.
Nach Ansicht der französischen Datenschutzaufsichtsbehörde sei auch die Datenschutzerklärung nur ungenügend. So informiere Facebook die Nutzer nur unzureichend darüber, dass es auf anderen Webseiten Daten zum Surfverhalten selbst von solchen Internetnutzern sammle, die kein Konto bei dem Online-Netzwerk haben. Ferner hole das Social-Media-Unternehmen nicht die ausdrückliche Einwilligung seiner Nutzer ein, wenn diese in ihrem Profil sensible Daten, wie z.B. zu politischen und religiösen Einstellungen oder zur sexuellen Orientierung angeben.
Zur verhängten Strafe kam es erst, nachdem die CNIL Facebook im Januar 2006 aufgefordert hatte, sich an die geltenden französischen Vorschriften zu halten, Facebook dieser Forderung aber nicht innerhalb der vorgesehenen drei Monate in zufriedenstellendem Maße nachkam. Dabei ist zu beachten, dass die Strafe in Höhe von 150.000 Euro die höchstmögliche Strafe ist, die die CNIL verhängen kann. Gegen die Strafe kann Facebook innerhalb von vier Monaten Einspruch beim Staatsrat, dem obersten Verwaltungsgericht Frankreichs, einlegen.
Das Verfahren und die nun verhängte Strafe ist Teil von gemeinsamen Untersuchungen des Datenschutzes bei Facebook der Datenschutzbehörden Frankreichs, Deutschlands, der Niederlande, Belgiens sowie Spaniens. Im November 2014 hatte Facebook angekündigt, seine Datenschutzrichtlinien und dem Umgang mit den Cookies zu überarbeiten. Daraus resultierte unter anderem, dass Nutzerdaten zwischen WhatsApp und Facebook nicht ausgetauscht werden dürfen.
2. Mai 2017
Das Kammergericht Berlin hatte sich kürzlich in einem Verfahren mit der Frage zu beschäftigen, was mit dem Facebook-Konto – insbesondere den Login-Daten und Chats einer Person nach deren Tod passiert. Konkret ging es in dem Verfahren um ein 15-jähriges Mädchen, das aus bislang ungeklärten Umständen an einem Berliner U-Bahnhof verunglückt war und später ihren Verletzungen erlag.
Nachdem Facebook selbst das Konto der Verstorbenen bereits in den Gedenkzustand versetzt hatte, forderten die Eltern des Mädchens Facebook auf, ihnen die Login-Daten herauszugeben. Dadurch hofften sie, durch Hinweise im Facebook-Profil oder den Chats, herausfinden zu können, ob es sich bei dem Unfall möglicherweise um einen Suizid gehandelt habe. Weil Facebook die Herausgabe der Zugangsdaten unter Hinweis auf seine Nutzungsbedingungen verweigerte, klagten die Eltern der Verstorbenen vor dem Landgericht Berlin. Mit Urteil vom 17.12.2015 (Az. 20 O 172/15) entschied dieses, dass Facebook die Zugangsdaten an die Eltern herauszugeben habe. Als Begründung führte es damals an, dass nach herrschender Meinung zwischen dem Nutzer und Facebook ein Vertrag mit dienst- und mietvertraglichen Elementen bestehe und dieser im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB auf die Erben übergehe.
Etwas anderes könne sich nur dann ergeben, wenn der Gesamtrechtsnachfolge das postmortale Persönlichkeitsrecht und der Datenschutz der Verstorbenen entgegenstehen. Allerdings hatte das Landgericht Berlin geurteilt, dass das Bundesdatenschutzgesetz bei Verstorbenen nicht anzuwenden sei und auch nicht in das postmortale Persönlichkeitsrecht eingegriffen werde, wenn Facebook den Eltern der Verstorbenen die Zugangsdaten herausgeben würden. Es schütze mithin das Ansehen der Verstorbenen, als Sachwalter des Persönlichkeitsrecht seien allerdings die Eltern legitimiert, Informationen über die Internetnutzung ihrer Kinder zu erhalten. Dies würde zumindest für das Persönlichkeitsrecht von Minderjährigen gelten. Ob dies genauso für Volljährige gelte, hatte das Landgericht Berlin genauso offen gelassen, wie die Frage nach den Rechten Dritter, die mit der verstorbenen Person bei Facebook gechattet hatten und damit grundsätzlich darauf vertrauten, dass Nachrichten nur vom Facebooknutzer selbst und keinem Dritten gelesen würden.
Gegen das Urteil legte Facebook Berufung ein und so kam der Rechtsstreit nun vor das Kammergericht Berlin. Dieses regte nun zunächst einen Vergleich an, in dem es vorschlug, die Chat-Verläufe mit geschwärztem Namen an die Eltern herauszugeben. Offen ließ das Gericht dabei, ob die Chats papiergebunden oder digital herausgegeben werden müssen, sollten die Parteien mit dem Vergleich einverstanden sein. Die Parteien haben nun zwei Wochen Zeit, sich für oder gegen den Vergleich zu entscheiden. Sollten die Parteien das Vergleichsangebot ausschlagen, ist zur Klärung des Rechtsstreits eine höchstrichterliche Entscheidung durch den Bundesgerichtshof möglich.
15. März 2017
Bereits zu Beginn dieses Jahres informierten wir Sie über die geplanten Reaktionen von Facebook auf Fake-News.
Am Dienstag wurde nun bekannt, dass der Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) mit den Fortschritten von Facebook und Twitter bezüglich ihrer Löschpraxis nicht zufrieden ist. Wie eine Studie der Organisation jugenschutz.net. zeigt, wurden die als strafbar gemeldeten Inhalte von Twitter zu 1 % und von Facebook zu 39 % gelöscht. Google löscht hingegen auf seiner Plattform 90 % der gemeldeten Inhalte.
Um diese Praxis nachhaltig zu verbessern, ist es dem SPD-Politiker ein Anliegen gesetzliche Regelungen zu erarbeiten, um die Unternehmen stärker in die Pflicht zu nehmen.
Hierfür würde bereits ein Referentenentwurf gefertigt, welcher vorsieht, dass innerhalb von 24 Stunden strafbare Inhalte zu beseitigen sind, sowie rechtswidrige innerhalb von sieben Tagen. Bei Verstoß gegen diese Organisationspflicht droht den Betreibern sozialer Netzwerke eine Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro, bzw. gegen das Unternehmen selbst bis zu 50 Millionen.
14. März 2017
Die sozialen Netzwerke Facebook und Instagram bessern beim Datenschutz seiner Kundendaten nach. Nachdem in der Vergangenheit durch Recherchen der Bürgerrechtsorgansiation ACLU (American Civil Liberties Union of Northern California) Datennutzungen durch Drittanbieter in Person der Internetanalysefirma “Geofeedia” aufgedeckt worden waren, im Rahmen derer das Unternehmen öffentlich einsehbare Kundendaten von Facebook, Instagram und Twitter hinsichtlich Teilnahmen an Protestaktionen ausgewertet und an Behörden verkauft hatte, reagierten Facebook und das konzernrechtlich angeschlossene Instagram nun und besserten durch striktere Nutzungsbedingungen hinsichtlich der Datennutzung nach. Demnach ist es Softwareentwicklern nunmehr ausdrücklich verboten, Daten der Netzwerke für Überwachungszwecke zu verwenden. Twitter hatte bereits Ende des Jahres 2016 entsprechende Regelungen erlassen.
7. März 2017
Einem Bericht von Skift zu Folge, kann es bei der Einreise in die USA dazu kommen, dass die Grenzschützer die Smartphones von Einreisenden untersuchen. Vor allem Social Media- Aktivitäten sind von Interesse.
Bereits bei der Einreise in die USA sollen Angaben zu Social Media-Konten gemacht werden. Die Preisgabe des Benutzernamens ist freiwillig. Dies genügt in einigen Fällen aber anscheinend nicht, denn die Grenzschützer wollen auch die Smartphones untersuchen. Grundsätzlich schützt der vierte Verfassungszusatz in den USA vor der Durchsuchung von Smartphones durch Gesetzeshüter, dies gilt jedoch nicht für die Grenzkontrollen. Diesbezüglich urteilte der Supreme Court bereits in den Jahren 1976 und 2004. Einreisende müssen, zum Schutz der USA, größere Eingriffe in ihre Privatsphäre akzeptieren. Die Kontrolle kann auch US-Bürger treffen.
Seit 2009 gilt, dass die Kontrolleure der Customs and Border Protection (CBP), ohne richterliche Genehmigung, Smartphones kontrollieren dürfen, da diese zu dem Gepäck des Einreisenden gehören. Auch ohne Anlass für eine potentiell bestehende Gefahr.
Was passiert mit den Daten die die Kontrolleure auf den Geräten finden? Die Daten können sowohl kopiert als auch gespeichert werden. Angeblich jedoch nur bei begründetem Anfangsverdacht. Ob dem in der Praxis auch so ist, sei dahin gestellt.
Kann der Einreisende sich weigern seine Daten preiszugeben? Grundsätzlich schon, allerdings kann in dem Fall die Einreise in die USA versagt oder zumindest erheblich verzögert werden. Konsequenz ist, dass derjenige dann auf eigene Kosten den Rückflug in die Heimat antreten muss. Also bleibt demnach nur zu kooperieren.
Es könnte jetzt die Vermutung aufkommen, dass eine solche Kontrolle zu dem Sicherheits- und Abschottungswahn von Donald Trump gehört, allerdings wurden die Kontrollen bereits unter dem ehemaligen Präsidenten Barack Obama durchgeführt. Die Anzahl der Kontrollen steigt jedes Jahr. Im Jahr 2016, bis zum Amtsantritt von Donald Trump waren es fast 24000 Kontrollen. Wie sich die Zahl seit dem Amtsantritt entwickelt hat, ist noch nicht bekannt.
9. Februar 2017
Am 07.02.2017 fand in 120 Ländern der Safer Internet Day statt. Dieser findet seit 2008 jährlich auch in Deutschland am zweiten Tag der zweiten Woche des zweiten Monats statt und verfolgt das Ziel, die Internetnutzer, insbesondere Schüler, Eltern und Lehrer für die Chancen und Risiken des Internets zu sensibilisieren.
Kinder und Jugendliche nutzen das Internet im erheblichen Umfang. Bildungspolitiker fordern daher, digitale Medien in den Schulalltag zu integrieren. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Andrea Voßhoff, begrüßt diese Initiativen und fordert, dass das Wissen um Datenschutz und Datensicherheit als Bestandteile von Medienkompetenz in den Schulalltag integriert werden.
Bereits jetzt stehen Lehrern online und kostenlos Informationsmaterialien zur Verfügung, mit deren Hilfe den Schülern nahegebracht werden kann, dass sie beim Surfen eine digitale Spur hinterlassen. Gemäß der Pressemitteilung der BfDI, haben laut einer Bitkom-Studie aus dem Jahr 2014 bereits 60 Prozent der Befragten 10 bis 18-jährigen die Privatsphären-Einstellungen ihrer Profile in digitalen Netzwerken so eingestellt, dass ihre Daten besser geschützt werden.
Je eher Kinder und Jugendliche lernen, dass sie den Umfang der Nutzung ihrer eigenen personenbezogenen Daten mitbeeinflussen können, desto sicherer und verantwortungsbewusster können sie sich in der digitalen Welt bewegen.
2. Februar 2017
Facebook bessert weiter beim Datenschutz nach und ermöglicht nunmehr die Zwei-Faktoren-Zertifizierung durch USB-Sticks, sofern diese auf Basis der Open-Source-Standards Fido Universial 2nd Factor arbeiten. Zudem kann die Authentifizierung mit Apps wie Authy oder Google Authenticator durchgeführt werden, die Sicherheitscodes für den Nutzer generieren. Facebook bietet seinen Nutzern so die Möglichkeit ein sicheres Verfahren bei der Anmeldung und Nutzung der Nutzerkonten anzuwenden. Eine missbräuchliche Nutzung durch unberechtigte Dritte ist bei Nutzung des Verfahrens nahezu ausgeschlossen, da die Daten auf dem Stick nicht online gehackt werden können. Derzeit ist das Verfahren zwar nur bei den Browsern von Chrome und Opera möglich, jedoch zumindest gleichermaßen auf Devices mit Windows- oder Mac-Systemen. Entsprechende Sticks sind bereits für niedrige zweistellige Euro-Summen online erhältlich.
30. Januar 2017
Bereits nach dem im letzten Jahr ankündigt wurde, das in WhatsApp gesammelte Daten an Facebook weitergeleitet werden sollen, gab es Proteste. Es gelang die Weitergabe zumindest vorläufig zu stoppen (wir berichteten), damit es dabei bleibt haben Verbraucherschützer jetzt Klage gegen WhatsApp eingereicht.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat vor dem Landgericht Berlin Klage eingereicht, weil sie verhindern wollen, dass WhatsApp die Telefonnummern von Nutzern an Facebook weiterleitet. Zur Erklärung führen die Verbraucherschützer an, dass Whatsapp auf Basis der seit August 2016 geltenden Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen, teilweise widerrechtlich Daten von Nutzern sammelt und speichert und diese Daten dann an Facebook weiterleitet.
Ziel der Klage des VZBV ist es, dass die weitergeleiteten Daten gelöscht werden und das keine neuen Daten weitergeleitet werden. Es ist daran zu erinnern, dass Facebook im Jahr 2014 nach der Übernahme erklärt hat, dass es zu keinem Austausch von Nutzerdaten zwischen den Diensten kommen wird.
Es bleibt also abzuwarten, ob die Dienste dieses Versprechen wieder beherzigen. Gehalten hat es jedenfalls nicht lange.
13. Januar 2017
Wie Facebook am Mittwoch bekannt gab will das Unternehmen verstärkt gegen Fake-News vorgehen.
Damit reagiert das US-Unternehmen auf immer lauter werdende Kritik an ihrer Untätigkeit bezüglich Fake-News im US-Wahlkampf vergangenes Jahr.
Facebook richtet dafür ein Journalismusprojekt mit dem Namen “Facebook Journalism Project” ein. Das Projekt sieht unter anderem vor, dass Facebook zusammen mit Medienvertretern neue Nachrichten-Produkte entwickelt und den Journalisten nahe bringen will, wie sie Facebook in ihre Arbeit eingliedern können.
Google hatte bereits eine ähnliche Initiative gestartet, Digital News Initiative (DNI). Im Rahmen dieser Aktion arbeitete Google ebenfalls mit Medienunternehmen zusammen.
Außerdem möchte Facebook mit Hilfe externer Spezialisten Fake-News aufdecken und bekämpfen und das Melden von Fake-News erleichtern.
Pages: 1 2 ... 14 15 16 17 18 ... 27 28