Kategorie: Social Media

Facebook reagiert auf Fake-News Kritik

13. Januar 2017

Wie Facebook  am Mittwoch bekannt gab will das Unternehmen verstärkt gegen Fake-News vorgehen.

Damit reagiert das US-Unternehmen auf immer lauter werdende Kritik an ihrer Untätigkeit bezüglich Fake-News im US-Wahlkampf vergangenes Jahr.

Facebook richtet dafür ein Journalismusprojekt mit dem Namen “Facebook Journalism Project” ein. Das Projekt sieht unter anderem vor, dass Facebook zusammen mit Medienvertretern neue Nachrichten-Produkte entwickelt und den Journalisten nahe bringen will, wie sie Facebook in ihre Arbeit eingliedern können.

Google hatte bereits eine ähnliche Initiative gestartet, Digital News Initiative (DNI). Im Rahmen dieser Aktion arbeitete Google ebenfalls mit Medienunternehmen zusammen.

Außerdem möchte Facebook mit Hilfe externer Spezialisten Fake-News aufdecken und bekämpfen und das Melden von Fake-News erleichtern.

 

 

Achtung: Gefälschte Gutscheine

9. Januar 2017

Zurzeit kursieren auf WhatsApp Nachrichten die beispielweise einen LIDL-Gutschein in Höhe von 250€ versprechen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Aktion des Einzelhändlers, sondern um eine Fälschung.

Hinter der Fälschung stecken Datensammler, die mit Hilfe des Gutscheins personenbezogene Daten der Nutzer erlangen wollen. LIDL nahm bereits via Twitter von dem Gutschein Abstand.

Öffnet der Nutzer den in der Nachricht enthaltenen Link gelangt er auf eine Website, die aussieht als würde sie von dem Einzelhändler betrieben, wird sie aber nicht. Der Nutzer wird zunächst aufgefordert Fragen zu seinem Kundenverhalten zu beantworten. Auf verschiedenen anderen Websites die durch Weiterleitungen erreicht werden, sollen noch andere personenbezogene Daten angegeben werden. Zudem soll sich der Nutzer damit einverstanden erklären, dass er auf verschiedenen Wegen (per E-Mail oder SMS, postalisch oder telefonisch) über neue Angebote informiert wird. Zudem soll die WhatsApp-Nachricht wie ein Kettenbrief an Kontakte weitergeleitet werden, damit noch mehr Daten gesammelt werden können. Die eingegebenen Daten gehen anscheinend an Prorewards.net, wie onlinewarnungen.de herausgefunden haben will.

Den versprochenen Gutschein gibt es am Ende natürlich trotzdem nicht.

Was können Sie tun, wenn sie einen solchen Link erhalten? Sie sollten den Link nicht anklicken, sondern die Nachricht löschen. Es droht nicht nur die Preisgabe Ihrer Daten an dubiose Anbieter, sondern Sie können auf eine Website mit Schadsoftware weitergeleitet oder in eine Abofalle gelockt werden.

Wahlbeeinflussung durch Fake News

2. Januar 2017

Fake News verbreiten sich wie ein Lauffeuer im Internet, das ist kein Geheimnis, aber diese können auch gezielt genutzt werden, um die anstehende Bundestagswahl zu beeinflussen. Ähnliche Manipulationsversuche sind auch bei der US-Wahl aufgefallen. Deswegen beschäftigt sich auch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mit diesem Thema, wie es am Freitag bekannt gab.

Wir berichteten bereits im vergangenen Jahr über Möglichkeiten zur Beeinflussung der Wahl, jetzt kommt noch eine Neue hinzu, die nicht nur Politikern Sorgen bereitet.

Fake News können im Zuge des Wahlkampfes dazu genutzt, Wähler zu manipulieren, diese Gefahr besteht vor allem im Bereich Social Media. Dort werden Social Bots genutzt, um Fake News zu verbreiten. Social Bots täuschen eine menschliche Identität vor und generieren Einträge auf Social Media Plattformen wie Facebook oder Twitter.

Bundesinnenminister Thomas De Maizière (CDU) forderte die Betreiber von sozialen Netzwerken dazu auf, entschlossen gegen Fake News vorzugehen, damit im Wahlkampf die besseren Konzepte zum Erfolg führen und nicht Fake News.

Viel kann gegen eine solche Beeinflussung der Wähler jedoch nicht getan werden. Offensichtliche Fake News sind zwar strafbar, aber bevor diese als solche erkannt werden, haben sie bereits die Runde gemacht. Außerdem gilt auch hier: Das Internet vergisst nicht.

Somit bleibt nur, die Bürger für dieses Thema zu sensibilisieren und sie darauf aufmerksam zu machen, dass eine Manipulation durch Fake News möglich ist.

Entwurf für ePrivacy-Verordnung

Ein Entwurf der Privacy-Verordnung für elektronische Kommunikation (ePrivacy-VO) durch die Europäische Kommission wurde geleakt. Mit der Verordnung soll die bisher geltende ePrivacy-Richtlinie (RL 2002/58) ersetzt werden. Durch diese wurden bislang Mindestvorgaben für den Datenschutz in der Telekommunikation gesetzt. Die Richtlinie wurde von den Nationalstaaten unterschiedlich in nationales Recht transformiert. In Deutschland wurden die Mindestvorgaben durch Novellierung des Telekommunikatiosngesetzes transformiert, nachdem die Europäische Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik wegen Verstoßes gegen die Umsetzungsfrist einleitete. Ein derartiger “Flickenteppich” unterschiedlicher nationaler Gesetze wird nun durch den gesetzgeberischen Weg einer Vorordnung umgangen, da diese unmittelbare Anwendung findet.

Zwar ist der Gesetzgebungsprozess der ePrivacy-Verordnung noch nicht abgeschlossen, gleichwohl sind im Entwurf bereits gravierende Änderungen zur gegenwärtigen Rechtslage erkennbar.

Wie in der Datenschutzgrundverodnung (DS-GVO) ist räumlich eine extraterritoriale Anwendung vorgesehen. Entscheidend für die Anwendbarkeit der Verordnung sollen die Nutzung und das Anbieten von Kommunikationsdiensten in der EU sein, unabhängig davon, ob die eigentliche Datenverarbeitung außerhalb der EU stattfindet. Eine Umgehung des EU-Datenschutzrechts, wie beispielsweise durch Outsourcing der Datenverarbeitung, soll so verhindert werden.

Die ePrivacy-Verordnung findet sachlich auch auf sogenannte Over-the-Top-Dienste (OTTs), wie Messenger, und auf den für das Internet-of-Things (IoT) wesentlichen Datentransfer zwischen Maschinen Anwendung. Informationen, die im Rahmen der vernetzten Industrie zwischen zwei Geräten ausgetauscht werden, können auch personenbezogene Daten im Sinne der DS-GVO enthalten. Die näheren Umstände der Kommunikation, welche über den Inhalt hinausgehen (Metadaten) werden nun erfasst. Diese dürfen ohne vorherige Einwilligung der End-Nutzer nur in bestimmten Fällen, wie etwa zur Qualitätssicherung, IT-Sicherheit oder der Abrechnung, verarbeitet werden. Sofern demgegenüber keine Rechtsgrundlage für eine Verarbeitung besteht, müssen die Daten unverzüglich gelöscht oder anonymisiert werden.

Beim Einsatz von Cookies und anderen Tracking-Tools wird die vorherige Einwilligung der Nutzer benötigt. Dies wird auf anderweitiges Tracking (z.B. GPS), sowie den Zugriff auf im Endgerät gespeicherte Daten (z.B. Fotos, Kontakte, Nachrichten), erweitert. Die Einwilligung soll benutzerfreundlich eingeholt werden und durch technische Einstellungen des Browsers möglich sein (Privacy by Design).

Wie bereits nach der DS-GVO, sollen auch unter der ePrivacy-VO erhebliche Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder bei Unternehmen bis zu 4% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt werden können.

Big Data – Chancen und Risiken

16. Dezember 2016

Ein aufsehenerregender Artikel des Schweizer MAGAZINs lässt vermuten, dass durch die gezielte Auswertung von Datensätzen der Wahlkampf um das Amt des US-Präsidenten beeinflusst werden konnte. So behauptet ein Unternehmen, durch die Auswertung von öffentlich zugänglichen Daten von Wählern mit Hilfe von sogenannten Big-Data-Anwendungen Persönlichkeitsprofile der Wähler erstellt zu haben. Diese Profile seinen dann genutzt worden um gezielt Wählergruppen persönlich oder mittels Werbebotschaften anzusprechen. Wahlhelfern sei dabei eine mobile App zu Verfügung gestellt worden, in der individuelle Persönlichkeitesprofile der anzusprechenden Wähler, inklusive Gesprächsleitfaden, gespeichert gewesen sein soll.

Ob und in wie weit hierdurch tatsächlich der Ausgang der Wahl beeinflusst wurde, lässt sich nur vermuten. Sorgen um die Möglichkeit einer Beeinflussung der Wähler durch eine auf die Persönlichkeit abgestimmte Werbung dürften allerdings ihre Berechtigung finden.

Dass die Auswertung großer Datenmengen auch Chancen bietet, zeigt der Berliner Kongress “Big Data konkret”, im Rahmen dessen die Vorteile der Auswertung von Patientendaten zur Behandlung und Entwicklung von Therapiemöglichkeiten thematisiert wurden.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen Netzwerken

14. Dezember 2016

Das Bundesarbeitsgericht hatte gestern zu entscheiden, ob der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei dem Unternehmensauftritt in sozialen Netzwerken hat.

In dem Beschluss vom 13.12.2016 geht es darum, dass das betroffene Unternehmen im Jahre 2013 eine Facebook-Seite einrichtete. Im Laufe der Zeit verwendeten Nutzer von Facebook die Kommentarfunktion, um ihren Unmut über Mitarbeitern des Unternehmens Luft zu machen. Daraufhin schaltete sich der Betriebsrat ein und vertrat die Ansicht, dass Einrichtung und Betrieb der Facebook-Seite mitbestimmungspflichtig sei. Als Begründung wurde angeführt, dass die Möglichkeit der öffentlichen Äußerung über das Arbeitsverhalten von Mitarbeitern einen zu hohen Überwachungsdruck erzeuge.

Das Bundesarbeitsgericht gab diesem Vorbringen teilweise Recht. Der Betriebsrat hat keinen Einfluss darauf, ob das Unternehmen eine Präsenz in sozialen Netzwerken hat. Wenn jedoch die Möglichkeit besteht, dass Nutzer der Plattform Beiträge auf der Seite des Unternehmens posten können, welche sich inhaltlich auf die einzelnen Beschäftigten beziehen, dann ist der Betriebsrat anzuhören.

Wird „Big Data“ den anstehenden Wahlkampf in Deutschland beeinflussen?

9. Dezember 2016

Wie bereits hinlänglich bekannt, ist das Internet und alle Entwicklungen die damit einhergehen, Fluch und Segen zugleich, jedoch bleibt die Frage, ob „Big Data“ auch den anstehenden Bundestagswahlkampf in Deutschland beeinflussen kann.

Cyberangriffe auf die politischen Parteien und den Bundestag sind bereits bekannt. Angreifer versuchten mit einer Spearphishing Kampagne die Computer deutscher Politiker auszuforschen. Es ist anzunehmen, dass auf diesem Wege Geheimnisse aus dem Politikbetrieb ausgespäht werden sollten. Sofern diese Angriffe Erfolg haben, ist nicht auszuschließen, dass die ausgespähten Daten zu einer Diskreditierung der Politiker und damit einer Beeinflussung der Bundestagswahl führen.

Abgesehen von Hackerangriffen besteht aber noch eine andere “Gefahr“. Die Analyse-Firma Cambridge Analytica soll im US-Wahlkampf und im Rahmen des Brexit-Votums gezielt für Donald Trump, bzw. für ein Ja zum Ausstieg  Werbung gemacht haben. An und für sich nicht weiter bedenklich. Jedoch ist die Art und Weise wie diese Firma vorgeht unheimlich. Cambridge Analytica erstellt Psychogramme von Facebook-Nutzern. Anhand von Likes und Postings der Nutzer kann nicht nur die Persönlichkeit des Menschen bestimmt werden, sondern kann darüber hinaus auch die politische Einstellung in Erfahrung gebracht werden und diese Informationen werden dann für eine passgenaue Werbung genutzt. Eine gruselige Entwicklung, vor allem vor dem Hintergrund, dass die Ergebnisse der US-Wahl und des Brexit-Votums, so nicht wirklich erwartet wurden.

Somit ist also nicht auszuschließen, dass „Big Data“ auch den Bundestagswahlkampf 2017 beeinflussen wird.

Innenminister fordern Ausweitung der Vorratsdatenspeicherung auf Messenger-Dienste

8. Dezember 2016

Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) tagte vom 29. bis 30. November 2016 im Saarland, das in diesem Jahr den Vorsitz der Konferenz inne hat. Laut einer Pressemitteilung hierzu fordern die Innenminister der Bundesländer eine praxisgerechte Ausweitung der Voratsdatenspeicherung auf sogenannte Messenger-Dienste wie WhatsApp und Threema. Derzeitig sind von der Vorratsdatenspeicherung und der Telekommunikationsüberwachungs-Verordnung (TKÜV) nur Telekommunikationsdienste wie Telefon- und Internetanschlüsse betroffen, für die das Telekommunikationsgesetz (TKG) gilt. Internetangebote wie Suchmaschinen, Messenger-Dienste oder Webshops sind in der Regel aber Telemediendienste und fallen demnach unter das Telemediengesetz (TMG). IMK-Vorsitzender Bouillon: „Vor allem bei der Bekämpfung des Islamismus brauchen wir neue gesetzliche Regelungen, damit die Strafverfolgungsbehörden aktiv werden können und nicht wie bislang hilflos zuschauen müssen, wenn Kriminelle über diese Messenger-Dienste Straftaten planen.“

Daten von WhatsApp werden nicht mehr an Facebook übermittelt

10. November 2016

Wie wir bereits im September berichteten, hat WhatsApp im August 2016 damit begonnen personenbezogene Daten wie Account-Informationen, Profilbilder, Handynummern etc. an seinen Mutterkonzern Facebook weiterzuleiten. Ziel dieser Datenübermittlung sei es den Nutzern personalisierte Werbung und Freundschafts-Vorschläge zu unterbreiten. Wie heise.de mitteilte, wird den rund eine Milliarde Nutzern des Messenger-Dienstes eine Möglichkeit des vollständigen Widerspruchs gegen die Weitergabe der Daten nicht zugestanden.

Gegen dieses Vorgehen wehrten sich sowohl Hamburgs Datenschutzbeauftragter Johannes Casper, als auch die britische Datenschutzbeauftragte Elizabeth Denham. Diese forderten eine eigenständige Entscheidung der Nutzer über die Weitergabe Ihrer Daten.

Gestern wurde bekanntgegeben, dass die Weitergabe von WhatsApp-Nutzerdaten an den Facebook Mutterkonzern vorerst eingestellt wurde.

Laut chip.de beabsichtigt Facebook nun sich der Kritik europäischer Datenschützer zustellen und den Dialog zu suchen.

Kategorien: Allgemein · Social Media

Hamburgischer Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erlässt Anordnung gegen Facebook

28. September 2016

Mit einer Verwaltungsanordnung hat am 27.09.2016 ordnet der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Johannes Caspar, Facebook an, es ab sofort zu unterlassen, Daten von deutschen WhatsApp-Nutzern zu erheben und zu speichern. Bereits durch WhatsApp übermittelte Daten hat Facebook zu löschen.

Wie bereits berichtet, hatte WhatsApp im August 2016 Änderungen seiner Nutzungsbedingungen bekannt gegeben, die vorsehen, dass WhatsApp die Telefonnummern seiner Nutzer und Informationen wann der Nutzer aktiv war an Facebook übermittelt.

Nach den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten nur dann zulässig, wenn entweder eine gesetzliche Grundlage dies erlaubt oder die Betroffenen hierein eingewilligt haben. Beides liegt bei der Datenübermittlung an Facebook jedoch nicht vor.

Die Anordnung gegen Facebook erfolgt im Sinne des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Es müsse die Entscheidung der WhatsApp-Nutzer sein, ob sie eine Verbindung ihres Kontos mit Facebook wünschen, so Caspar.

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