Kategorie: Social Media

Unzureichender Datenschutz bei Apps für Kinder

25. Juni 2015

Zum Sweep-Day, einer internationalen Prüfaktion des Global Privacy Enforcement Networks (GPEN), wurden Apps für Kinder und Jugendliche von weltweit 28 Datenschutzbehörden auf ihre Datenschutzkonformität geprüft. Das Ergebnis ist teilweise erschreckend. Wie heise online über den groß angelegten Test berichtet, verfügten gerade einmal drei Viertel der untersuchten Apps über eine Datenschutzerklärung, von denen nur rund die Hälfte der Erklärungen formal richtig waren. Lediglich 30 Prozent der deutschsprachigen Versionen waren auch mit einer deutschen Datenschutzerklärung versehen.

Ein weiteres großes Manko brachte die Prüfaktion ans Licht: Eltern haben viel zu geringe Überwachungs- und Eingriffsmöglichkeiten. Dies betreffe insbesondere mangelhafte oder nicht vorhandene Zugangsbeschränkungen bei Bilddaten, wie zum Beispiel das Hochladen von eigenen Fotos. Mehr als ein Drittel der untersuchten Apps verwendet Werbung und bindet In-App-Käufe ein, die von den meist minderjährigen Nutzern ohne Einverständnis der Eltern getätigt werden können.

Von deutscher Seite hatten an der Prüfaktion im Rahmen des „Sweep-Day“ Datenschutzbehörden aus Berlin, Bayern und Hessen teilgenommen.

WhatsApp-Chats von US-Behörden überwacht

11. Juni 2015

Wie heise online berichtet, soll eine US-Behörde – vermutet wird das FBI – WhatsApp-Chats von Terrorverdächtigen in Belgien überwacht haben.

Dass die Polizei eine gezielte Razzia gegen mutmaßliche Jihadisten durchführen konnte, soll laut heise auch ein Verdienst der US-Kollegen gewesen sein. Diese sollen nämlich in der Lage gewesen sein, individualisierte Mobilfunknummern und mit diesen verknüpfte WhatsApp-Konten, auszuspähen und deren Kommunikation zu belauschen, die dann wiederum von den belgischen Behörden ausgewertet werden konnten. Bei der Razzia wurden 16 Personen festgenommen, von denen die meisten allerdings wieder freigelassen wurden.

Der Messenger WhatsApp gilt unter Datenschutzaspekten als eher unsicher. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gibt es erst seit einem halben Jahr. Deshalb gerät der Messenger auch immer wieder in Kritik insbesondere was Datenschutz und Datensicherheit seiner Nutzer angeht. Aus diesem Grund halten sich hartnäckig Vermutungen, dass WhatsApp-Kommunikationen besonders von Geheimdiensten überwacht werden. Dokumentiert war dies allerdings bislang nicht, wie heise weiter ausführt.

So stellt sich natürlich nicht nur die Frage nach den rechtlichen Grundlagen für das Ausspähen des Messengers, sondern auch, in welchem Ausmaße und von wem genau dies durchgeführt wird und was die (unschuldig) ausgespähten Betroffenen dagegen tun können. So lange es keine handfesten Informationen hierüber gibt, muss davon ausgegangen werden, dass eine Überwachung via WhatsApp – zumindest theoretisch – nahezu jederzeit möglich ist und jeden treffen kann.

Verbraucherzentrale NRW startet Offensive gegen unzulässig verwendete Social Plugins

1. Juni 2015

Nach einer eigenen Pressemitteilung vom 21.05.2015 hat die Verbraucherzentrale NRW insgesamt 6 Unternehmen wegen der Verwendung von Social Plugins – wie beispielsweise der „Gefällt mir“-Button von facebook – in unzulässiger Weise abgemahnt. Zu den Unternehmen gehören Nivea (Beiersdorf), Kik, Eventim, Peek & Cloppenburg (FashionID), Payback und HRS. Mit der Abmahnung werden die Unternehmen aufgefordert die unzulässige Verwendung Social Plugins zu unterlassen.
Während HRS und Eventim bereits Unterlassungserklärungen abgaben, sind gegen Peek & Cloppenburg (FashionID) und Payback inzwischen Klagen anhängig.

Hintergrund sind die bei Unternehmen beliebten Social Plugins. Mit Social Plugins können Nutzer auf Webseiten von Unternehmen deren Produkte in sozialen Netzwerken anzeigen. Dadurch werden die Produkte einem viel größerem Kreis an potentiellen Kunden bekannt gemacht. Für Unternehmen bedeutet das effektive und günstige Werbung.

Social Plugins werden mittels sogenannten iFrames in Webseiten eingebettet. Diese erheben, ähnlich wie Cookies, Daten über das Surfverhalten der Nutzer, ohne dass Nutzers etwas davon bemerken. Sofern auf einer Webseite der „Gefällt mir“-Button von facebook implementiert und gleichzeitig der Nutzer dieser Website bei facebook angemeldet ist, kann facebook sogar nicht nur dem Surfverhalten eine IP-Adresse, sondern einer konkreten Person zuordnen.
Bereits 2011 haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder Social Plugins mit der dargestellten Funktionsweise für unzulässig erklärt. Denn facebook, Google+ und Twitter erheben mit Social Plugins personenbezogene Daten, ohne dass die Betroffen Kenntnis darüber erlangen oder gar ihre Einwilligung hierein erklären. Dieser Zustand ist mit der geltenden Rechtslage nicht zu vereinbaren. Die Erhebung personenbezogener Daten setzt nach dem im Datenschutzrecht geltendem Prinzip des Verbots mit Erlaubisvorbehalt entweder eine Rechtsgrundlage oder eine Einwilligungserklärung des Betroffenen voraus. Mangels vorhandener Rechtsgrundlage kann es einzig auf eine Einwilligungserklärung der Betroffenen ankommen.
Von einer wirksamen Einwilligungserklärung der Nutzer kann jedenfalls nicht schon deswegen ausgegangen werden, dass eine Webseite besucht wird. Auch ein entsprechender Hinweis auf die Verwendung und die Funktionsweise von Social Plugins in der Datenschutzerklärung genügt nicht, um die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gegenüber den Betreibern von sozialen Netzwerken ausreichend zu wahren.

Eine Möglichkeit die widerstreitenden Interessen von Datenschutz und Marketing bei der Verwendung von Social Plugins rechtskonform zu gestalten, bietet die sogenannte „2-Klick-Lösung“. Bei Verwendung dieser Methode sind in Webseiten eingebettete Social Plugins zu Anfang grundsätzlich inaktiv. Dass heißt, es werden nicht automatisch personenbezogene Daten erhoben. Möchte ein Webseitenbesucher einem Produkt in einem sozialen Netzwerk folgen oder liken, muss er das Social Plugin zunächst aktivieren (1.Klick). Ist dies geschehen, arbeitet das Social Plugin wie beschrieben. Der Nutzer kann anschließend durch Betätigung – beispielsweise des „Gefällt mir“-Buttons von facebook – das Produkt in dem sozialen Netzwerk liken (2. Klick). Auf diese Weise wird dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung getragen. Für Unternehmen besteht außerdem insoweit Rechtssicherheit, als dass sie die Implementierung von Social Plugins auf ihren Webseiten rechtskonform gestalten können.

Harvard-Student experimentiert – und stalkt seine Freunde via Facebook Messenger

29. Mai 2015

„When I came to college Facebook Messenger became an integral part of my digital life. I quickly found that it was the easiest way to keep in touch with old high school friends, contact people I had just met, organize impromptu poker games with people I hardly knew, and everything in between“. Diese Aussage eines Havard-Studenten spiegelt wohl die allgemeine Verwendungsweise der App Facebook Messenger – vor allem unter jüngeren Anwendern – wider. Was der Informatikstudent dann aber auch herausgefunden hat, schildert er in seinem Blog auf der Plattform Medium.com.

Wie auch die FAZ-Online berichtet, gelang es ihm im Rahmen eines Experiments, umfangreiche Profile seiner Kommilitonen allein durch die Auswertung der Standortangeben der Chat-Teilnehmer zu erstellen. Diese regelmäßig voreingestellte Funktion teilt anderen Gesprächspartnern permanent den jeweiligen Aufenthaltsort mit. Anhand dieser Daten gelang es dem angehenden Informatiker u.a. herauszufinden, in welchem Zimmer auf dem Campus der Universität diese wohnten und welche Kurse sie besuchten. Dazu konnten weitreichende Bewegungsprofile kartenartig erstellt werden.

Ob man diese Funktion aktiviert lassen sollte, kann man da schon mal überdenken. Eine Anleitung zur Deaktivierung findet sich hier.

Der Student hat übrigens gerade eine Praktikumszusage bekommen. Von Facebook.

22. Bericht des Landesdatenschutzbeauftragten NRW zu Datenschutz und Informationsfreiheit veröffentlicht

13. Mai 2015

Alle zwei Jahre legt der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen den Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht vor. Der 22. Bericht, der den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 berücksichtigt, ist heute vom Landesdatenschutzbeauftragten NRW, Ulrich Lepper, veröffentlicht worden.

In dem 156 Seiten starken Dokument setzt sich die Behörde mit zahlreichen Fragen des Datenschutzes auseinander, deren Problematik nicht nur Fachleute jüngst beschäftig hat und noch weiterhin beschäftigen wird, sondern auch in der breiten Masse intensiv und medial diskutiert wird und wurde.

Folgerichtig zieht der Bericht auch gleich zu Beginn Lehren aus den Snowden-Enthüllungen und warnt eindringlich vor einem zunehmenden Überwachungsstaat, der für die öffentliche Sicherheit Freiheitsrechte opfert. In diesem Kontext leitet der Bericht über zu den viel diskutierten Themen Vorratsdatenspeicherung, Funkzellenabfragen und öffentlicher wie privater Videoüberwachung, die auf öffentlichen Plätzen Lepper selbst kürzlich als „No-Go“ bezeichnete. Einer Diskussion zum novellierten Verfassungsschutzgesetz NRW schließt sich die generelle Frage nach der Datensicherheit in der öffentlichen Landesverwaltung an, welcher die Landesdatenschützer nicht zuletzt Versäumnisse im Datenschutz hinsichtlich der Nutzung von sozialen Medien für Bürgeranfragen vorwerfen.

Im Bereich neuer Entwicklungen im Dienstleistungs- und Warensektor stehen verhaltensbezogene Versicherungstarife am Beispiel von Kfz- und Krankenversicherungen, die nach vorteilhafter Bewertung von persönlichen Verhaltensdaten der Versicherungsnehmer günstigere Beiträge gewähren, ebenso in der Kritik der Landesdatenschützer wie automatische Funktionen in modernen Kraftfahrzeugen, bei denen personenbezogene Aussagen über das Fahrverhalten erhoben werden können, und zuletzt modernen „Smart-TVs“, welche Daten über die Mediennutzung des Rezipienten zu erheben und übermitteln in der Lage sind.

Auch dem europäischen Datenschutz wird ein eigenes Kapitel gewidmet. So wird die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu Internet-Suchmaschinen, nach der Bürger ein Recht auf Unsichtbarkeit haben, reflektiert. Wie schon im Bericht von 2013 wird insbesondere auch die immer noch ausstehende europäische Datenschutzreform, allem voran die EU-Grundverordnung, thematisiert. Auch die Düsseldorfer Behörde begegnet der EU-Initiative nach wie vor mit Skepsis.

Eine „Abfuhr“ für das herkömmliche System der Datenschutzkontrolle sieht Lepper durch die geplante Änderung des Unterlassungsklagegesetzes, wonach u.a. künftig auch Verbraucherschutzverbände bei Datenschutzverstößen durch Unternehmen Klagebefugnis erhalten sollen.

Wichtige Instrumente für Datenschutz in der Fläche sieht Lepper einerseits in freiwilligen Zertifizierungen von Unternehmen, welche die Behörde ausdrücklich begrüßt, aber auch in der Information und Aufklärung von Bürgern, die so für eigene Rechtewahrnehmung sensibilisiert werden.

Den vollständigen 22. Datenschutz- und Informationssicherheitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen finden Sie hier.

Verbraucherschützer wollen gegen Facebook klagen

7. Mai 2015

Deutsche Verbraucherschützer beabsichtigen nach einstimmigen Medienberichten, den US-amerikanischen Marktführer im Bereich Social-Networks Facebook zu verklagen. Streitpunkt sind die von Facebook zuletzt in Kraft gesetzten neuen Nutzungregeln, die nach Ansicht der Datenschützer gegen nationales Recht verstoßen und somit die Nutzer des Netzwerks benachteiligen. Insbesondere die Auswertung von Nutzerdaten zur Verknüpfung von Werbung steht in der Kritik. Zuvor war von Facebook eine Unterlassungserklärung verlangt worden. Nachdem diese wie erwartet ausblieb, sehen die Verbraucherschützer den Weg vor die ordentlichen Gerichte als zwingende Notwendigkeit an. Verbraucherschutzminister Heiko Maas befürwortet die Pläne und sieht die Kritik an Facebook als berechtigt an.

Kategorien: Online-Datenschutz · Social Media
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25.000 Nutzer klagen gegen Facebook

10. April 2015

Am Donnerstag hat vor dem Wiener Landgericht der Prozess von 25.000 Facebook-Nutzern gegen Facebook begonnen, wie die Süddeutsche Zeitung berichtet. Zu dieser Sammelklage haben sich die Nutzer auf Initiative von Max Schrems hin zusammen getan. Der österreichische Datenschützer und Jurist Schrems hat in jüngster Vergangenheit bereits öfter für Schlagzeilen mit seiner Kritik an Facebook gesorgt.
Mit der Sammelklage fordern die Kläger Schmerzensgeld in Höhe von € 500 von Facebook. Ein Schaden sei ihnen dadurch entstanden, dass Facebook gegen europäisches Datenschutzrecht verstoße. Außerdem mache sich Facebook dadurch schadensersatzpflichtig, dass es die personenbezogenen Daten seiner Nutzer nicht ausreichend vor dem Zugriff durch US-amerikanische Sicherheitsbehörden schütze.
Bevor die Wiener Richter über das Bestehen und die Höhe der Schmerzensgeldansprüche entscheiden, müssen sie zunächst über ihre eigene Zuständigkeit entscheiden. Denn die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ist zwischen den Parteien umstritten. Nach Ansicht von Facebook, sei die Klage bereits deswegen abzuweisen, weil das Wiener Gericht schon nicht zuständig sei.
Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich bei Prozessen von Verbrauchern nach deren Wohnsitz. Im Falle von Schrems als Vertreter sämtlicher Kläger liege damit die örtliche Zuständigkeit des Gerichts in Wien. Nach einer Aussage von Facebook, ginge es im vorliegenden Falle jedoch nicht um die Angelegenheiten von Verbrauchern, sondern vielmehr um die beruflichen Interessen des Juristen Max Schrems. Damit richte sich die Zuständig nach den allgemeinen Regelungen, nämlich nach dem Sitz des Beklagten. Da die Europa-Zentrale von Facebook ihre Niederlassung in Dublin hat, sei auch dort der Prozess zu führen.
Auch wenn die örtliche Zuständigkeit des Gerichts tatsächlich in Dublin begründet ist, sei die Sammelklage aus einem weiteren Grund erfolglos, so Facebook. Nach irischem Recht stelle eine Sammelklage – wie sie hier erhoben wurde – einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar und sei deswegen unzulässig.
Eine Entscheidung der Wiener Richter über die Zuständigkeit wird in den nächsten Tagen erwartet.
Die Sammelklage ist nicht die erste Klage des Datenschützers Schrems gegen Facebook. Erst im März dieses Jahres legte ein irisches Gericht dem EuGH ein Verfahren Schrems gegen Facebook vor. Das dem EuGH vorgelegte Verfahren ist unabhängig von dem nun anhängigen Verfahren in Wien. Hier muss der EuGH darüber entscheiden, ob Daten europäischer Nutzer durch das zwischen den USA und der EU geltende Safe-Habour Abkommen ausreichend geschützt sind.

Kategorien: Allgemein · Social Media
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Facebook manipuliert im Auftrag der US-Regierung

1. April 2015

Medienberichten zufolge hat Facebook gemeinsam mit der NSA ein technisches Verfahren entwickelt, um bestimmte Arten von Nachrichten der Facebook-Nutzer zu manipulieren. Konkret gehe es dabei vor allem um Informationen zu regierungsfeindlichen Verabredungen, Demonstrationen und Flashmobs.

Wie heise online mitteilt, geht dies aus internen NSA-Dokumenten von Edward Snowden hervor. Bereits seit über drei Jahren arbeite Facebook an diesem Verfahren, das jetzt auch bei weiteren Messengern wie WhatsApp oder Google Hangout eingesetzt werden soll.

Ausgangspunkt sollen die Proteste im New Yorker Finanzviertel 2011 gewesen sein, die vor allem von Occupy initiiert wurden. Snowdens Dokumente belegen, dass seit dem mehrere Proteste mit regierungs- oder kapitalismuskritischen Motiven erfolgreich verhindert werden konnten. Das Verfahren beruht auf einem Algorithmus und sorgt dafür, dass Informationen zu den Protestveranstaltungen bewusst und absichtlich falsch weitergegeben werden. So sollen Orts- und Zeitangaben schlicht verändert und Nachrichten absichtlich zu spät zugestellt worden sein.
Um das Verfahren zu testen, setzte Facebook den Algorithmus willkürlich auch bei „normalen“ Protesten und Flashmobs weltweit ein, um diese zu unterbinden, wie heise weiter ausführt.

Bereits im vergangenen Jahr haben wir darüber berichtet , dass Facebook geheime Psychostudien an Mitgliedern durchführt, in dem Posts absichtlich verändert oder einfach nicht veröffentlich wurden, ohne dass die Betroffenen darüber informiert wurden bzw. deren Einwilligung dazu eingeholt wurde.

Was lehren diese Beispiele? Auch dem Letzten ist wohl mittlerweile bekannt, dass man als Nutzer von und in sozialen Netzwerken, allen voran dem Branchenprimus und Internetgiganten Facebook, vorsichtig mit seinen persönlichen Daten umgehen muss. Weniger ist hier nicht nur mehr sondern auch sicherer. Datenschutz scheint praktisch überhaupt keine Rolle zu spielen. Aber, und das sind die wirklich erschreckenden Erkenntnisse, selbst wer sich relativ anonym in den Netzwerken bewegt und nicht über die Maßen Details aus seinem Privatleben mitteilt, muss Gefahr laufen, willkürlich manipuliert zu werden. Bei Manipulationen solcher Art und Ausmaß handelt es sich um gravierende Einschnitte in die absoluten und umfassenden Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und auf Gewährung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme wird schlicht unterlaufen. Das Recht auf Meinungsfreiheit scheint kein Gewicht zu haben. Niemand kann ernsthaft an einem Schutz der Privat- und Intimsphäre glauben, wenn persönliche Nachrichten gelesen – oder sei es auch „nur“ technisch mit Hilfe von Algorithmen gefiltert – und die enthaltenen Informationen – gleich in welcher physischen oder technischen Art – verarbeitet werden.

Ganz besonders bezogen auf Facebook gibt es seit Jahren immer wieder schockierende Nachrichten dieser Art, die beschreiben, welche Möglichkeiten und Macht Facebook und Co. haben. Das weltweit größte soziale Netzwerk und der wahrscheinlich größte und datenreichste Geheimdienst NSA arbeiten zusammen. Kaum auszumalen, auf welch umfassende technischen und finanziellen Möglichkeiten diese „Allianz“ zurückgreifen kann. Selbst dem leichtgläubigsten Nutzer muss sich da doch der Verdacht aufdrängen, ein Spielball im System sozialer Netzwerke zu sein.

Angesichts solcher – wenn auch recht allgemein gehaltenen Überlegungen – wirken Tipps wie der folgende ehr wie eine Farce denn eines nützlichen Ratschlages zum eigenen Schutz: Bilddateien sind weitaus schwieriger zu filtern und zu verändern, als Textdateien. Ein Austausch von Informationen in Form von Fotos ist daher eine sicherere Alternative, wie heise online erklärt.

Ranking: Die zehn größten Bedrohungen für die IT-Sicherheit

30. März 2015

Informationssicherheit bedeutet die Gewährleistung sowohl des Datenschutzes hinsichtlich personenbezogener Daten als auch des Schutzes von Geschäfts- und Unternehmensgeheimissen. Nahezu jegliche sensible Daten – seien sie privater oder geschäftlicher Natur – werden heutzutage digital erhoben, verarbeitet und genutzt. Entscheidend für den Schutz von Informationen sind daher mehr denn je Maßnahmen und Eigenschaften der IT-Sicherheit. Doch wovon gehen die größten Gefahren für die IT-Sicherheit aus?
Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) hat unter Bezugnahme auf einen entsprechenden Report der European Network and Information Security Agency gerade ein Ranking der zehn größten Gefahren für die IT-Sicherheit erstellt:

1. Demnach sind es Trojaner und Würmer, die der IT-Sicherheit am gefährlichsten werden. Malware also, die sich in Computersystemen bewegt, indem sie sich entweder selbst verbreitet oder an eine scheinbar nützliche Datei versteckt anhängt, um von dort aus sensible Daten zu übertragen oder infizierte E-Mails zu verschicken. 350.000 solcher IT-Schädlinge tauchen im Internet auf – pro Tag! Der BITKOM empfiehlt als Schutz nicht nur aktuelle Versionen von Anti-Viren-Programmen, sondern gibt den Expertenratschlag (insbesondere für Unternehmen und Organisationen) weiter, Abwehrmaßnahmen über Endgeräte hinaus auch in der Netzwerkarchitektur zu implementieren.
2. Platz zwei der Liste macht webbasierte Schadsoftware aus, die sich beim Aufrufen manipulierter Websites über veraltete Versionen von Plug-Ins wie Java, Flash oder den Acrobate Reader herunterlädt (sog. Drive-by-Downloads), um dann im infiltrierten System Viren und Co. alle Pforten zu öffnen. Allein im Jahr 2014 ließen sich 145 Millionen solcher Websites identifizieren. Schützen kann man sich laut BITKOM, indem man von solchen Plug-Ins stets nur die aktuellste Version verwendet.
3. Bronze geht an infizierte Websites und mobile Apps für Smartphones oder Tablets. Solchen werden Codes eingefügt, die u.a. sensible Login-Daten ausspähen können (sog. SQL-Injection). Man kann dem vorbeugen, indem im Browser Plug-Ins wie Java oder Flash deaktiviert werden, und man nur Schadsoftware-geprüfte Apps aus offiziellen App-Stores bezieht.
4. Platz 4: Botnetze – aus mehreren Computern bestehende Netzwerke, die der sog. Botmaster kontrolliert. Dieser kann Passwörter oder persönliche Daten ausspähen, über das Netzwerk Spam- oder Phishing-Mails versenden u.a. BITKOM rät Nutzern, aktuelle Software und die neueste Virenscanner inklusive Firewall zu verwenden. Informationen dazu unter http://www.botfrei.de.
5. Es folgen Denial-of-Service-Attacken (Angriffe zur Blockierung eines Dienstes). Dabei werden Webserver oder Internetdienste mit Datenpaketen überflutet, bis diese schließlich nicht mehr erreichbar sind. Ausgeführt werden solche Angriffe von einzelnen Computern oder auch Botnetzen (s. 4.).
6. Zwar insgesamt rückläufig, aber immer noch gefährlich: Spam. Diese unerwünschten E-Mails machen immerhin Dreiviertel des gesamten E-Mail-Verkehrs aus. E-Mails mit gefälschten Absendern werden dabei häufig infizierte Dateien oder ein Download-Link für Schadsoftware angehängt. Trotz Spam-Filtern der jeweiligen Provider, die potenziell gefährliche E-Mails aussortieren, ist Vorsicht geboten. Mails unbekannter Herkunft sollten nie geöffnet werden.
7. Ebenfalls um gefälschte E-Mails dreht sich auch das Phishing. Solche enthalten Links zu bekannten Websites, mit der Aufforderung, sich dort einzuloggen. U.a. mittels unbekannten Trojanern können Kriminelle dann die Identität der Opfer samt zugehörigen Zugangsdaten beispielsweise zum Online-Banking ermitteln. BITKOM hält die Nutzer an, E-Mails stets kritisch zu hinterfragen. So bitten Banken und andere Unternehmen ihre Kunden niemals per E-Mail, vertrauliche Daten im Netz einzugeben. Diese E-Mails oder solche mit unbekanntem Dateianhang sollten umgehend gelöscht werden.
8. Auch für technische Laien zu benutzen, und nicht zuletzt daher gefährlich sind Viren-Baukästen (sog. Exploit-Kits), mit denen sich verschiedenste Schadsoftware individuell entwickeln lässt.
9. Ausnahmsweise keine Gefahr aus dem Internet, sondern so analog wie vermeidbar ist der physische Verlust von Daten. Immer mehr mobile Endgeräte wie Notebooks, Tablets und Smartphones werden gestohlen oder gehen verloren. Vor allem sensible Daten sollten unbedingt so gesichert werden, dass in einem solchen Falle Dritte auf diese keinen Zugriff bekommen. Passwortgesicherter Zugang zu den Geräten und Datenverschlüsselung sind dabei unersetzbar. Geräte im Online-Modus können zudem auch per Remote-Zugriff bedient oder gesperrt werden, was vor allem für dienstlich genutzte Geräte vorab eingerichtet werden sollte.
10. Noch in die Top-Ten sortiert der BITKOM den Datenverlust als solchen ein. Beschreibt dieser wohl eher die Folge einer Cyber-Attacke oder des physichen Abhandenkommens von Daten, dürfte jedem Nutzer dennoch klar sein, was Datenverlust bedeuten kann: Verlust vertraulicher persönlich oder geschäftlich sensibler Informationen, Missbrauch von Kreditkartendaten, Konto-Abbuchungen im Online-Banking, Schädigung der individuellen oder Unternehmensreputation usw. usf.

Natürlich ist diese Liste nicht abschließend. Aber Anlass zur Frage bietet sie allemal: Wie sicher ist die IT-gestützte Verarbeitung von Daten in Ihrem Unternehmen vor Gefahren von außen?

Barbie meets Datenschutz

19. März 2015

Die Barbie-Puppe – der Spielzeugklassiker der Firma Matell. Seit 1959 geht Barbie stets mit der Zeit und orientiert sich an aktuellen (Mode-) Trends. Das gilt auch für das digitale Zeitalter. So hat es die beliebte Puppe zu ansehnlichem Erfolg bei Konsolenspielen und in Animationsfilmen gebracht. Medienberichten zufolge soll Barbie in diesem Jahr auch interaktiv und vernetzt in – zunächst US amerikanische – Kinderzimmer einziehen. Ganz im Stile von Siri soll die Puppe mit einer Spracherkennung und Internetkonnektivität ausgestattet werden. Eltern sollen über das Smartphone die Bedienung der Puppe nicht nur steuern, sondern auch auf die auf einem Server gespeicherten Sprachdaten zugreifen und diese löschen können. Die Gespräche sollen mit einer Spracherkennungssoftware ausgewertet werden, damit die Puppe möglichst genaue Antworten erwidern kann, berichtet heise online.

So amüsant es zunächst klingen mag, das Thema ist von außerordentlicher datenschutzrechtlicher Brisanz. Die kritischen Fragen sind seit Siri bekannt: Auf welchen Servern liegen die Sprachdateien? Wer hat Zugriff? Liegt eine Ermächtigung zugrunde, um die Daten zu sammeln und zu verarbeiten? Werden sie eventuell sogar an Dritte weitergegeben, um gezielte Werbung zu versenden, um Persönlichkeitsprofile zu erstellen? Was geschieht mit Umgebungsgeräuschen und Informationen, die nur zufällig aufgenommen werden? Alles bekannte Risiken, die jeder vollmündige Nutzer selber abwiegt, wenn er ein entsprechendes Spracherkennungsprogramm verwendet. Doch Barbie ist ein Spielzeug, naturgemäß – abgesehen von ein paar Liebhabern und Sammlern – somit ein Gebrauchsgegenstand für Kinder. Oder anders gesagt: Ein (nicht nur) datenschutzrechtlicher Risikococktail getarnt in einem harmlosen Kinderspielzeug. Deshalb schlagen bereits besorgte Eltern und Jugendschutzorganisationen Alarm, bevor es zu einer Serienproduktion der Puppe kommt. Die Campaign for a Commercial Free Childhood (CCFC) sieht in dem Spielzeug eine Gefährdung der Privatsphäre. Die Puppe ist in der Lage, sensible Informationen über das soziale Umfeld des Kindes, deren Entwicklung und Vorlieben zu sammeln. Eine Auswertung solcher Daten ist zum Beispiel für die Werbeindustrie von unsagbarem Wert. Soziologisch und psychologisch betrachtet, besteht hierin sogar ein hohes Manipulations- uns Missbrauchspotential an den Daten. Die „Opfer“: Kinder. Und diese sind bekanntlich besonders schutzbedürftig.

Natürlich stehen mit dem Einzug internetfähigen Spielzeugs in Kinderzimmern die Eltern in der Verantwortung und in der Pflicht, ihre Schützlinge zu schützen. Wie schwierig jedoch die Umsetzung im Alltag ist und wie oft Eltern und Pädagogen sich ob der digitalen Gefahren überfordert fühlen, ist schon von Smartphone, Apps, Social Media & Co. bekannt. Es geht also auch und vor allem um die Internetkompetenz der Eltern. Brisanz gewinnt das Thema nun dadurch, dass es sich um einen Gebrauchsgegenstand gezielt für Kinder handelt, die Gefahr also nicht unbedingt bewusst wahrgenommen wird, sondern als Begleiterscheinung eines pädagogischen Werkzeugs (Puppe) in Erscheinung tritt.

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