Wie heise.de im Februar 2014 berichtete, hat die französische Aufsichtsbehörde Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL) eine Strafe von 150.000 Euro gegen Google verhängt. Google versuchte diese Entscheidung durch das Oberste Verwaltungsgericht in Paris aussetzen zu lassen. Erfolglos! Google musste die Besucher mit einer Textbox auf der Startseite darüber informieren, dass es einen Verstoß gegen französische Datenschutzrecht begangen hat. Ebenfalls war ein Link auf die Entscheidung vorzufinden. Google erklärte sich sogar bereit, eine höhere Geldstrafe zu bezahlen, da es befürchtete, dass die Textbox zu einem erheblichen Imageschaden führt.
Neben dem Marktführer im Social Network Facebook hat sich Twitter mittlerweile als eine der zweiten Kräfte dieses Segments einen festen Platz erkämpft. 214 Millionen Nutzer zwitschern (engl.: to tweet, abgeleitet: twittern) Nachrichten und Fotos für ihre Follower und haben dem 2006 gegründeten Unternehmen so zu einem viel beachteten weltweiten Aufstieg verholfen. Das Thema Datenschutz war in diesen Jahren nicht selten im Kontext von Nachrichten über Twitter in Erscheinung getreten.
Jüngstes Beispiel ist, laut einem Bericht von Spiegel Online, eine Warnung, die von Twitter am vergangenen Montag an die Nutzer übermittelt wurde. Darin warnt das Unternehmen, dass möglicherweise in die Konten der Nutzer eingebrochen wurde und das Passwort geändert werden müsse. Vorsorglich hatte Twitter in diesem Zug bereits den Login zahlreicher Nutzer blockiert indem deren Passwörter zurückgesetzt worden waren. Als kleiner Schönheitsfehler stellte sich jedoch heraus, dass die Warnung jeglicher Grundlage entbehrte und die Mitteilungen lediglich einem Systemfehler geschuldet waren, wie ein Twitter-Sprecher dem Technologieblogg Recode gegenüber einräumte. Die Zahl der Betroffenen dürfte im fünfstelligen Bereich gelegen haben.
An der staatlichen Hochschule der Medien in Stuttgart eröffnete gestern das neue Institut für Digitale Ethik (DIE), das erste seiner Art im deutschsprachigen Raum, wie heise online berichtete . Da der Cyberspace kein rechtsfreier Raum ist, darf er auch kein ethik-freier Raum sein. Die Digitalisierung der Gesellschaft begründe die Notwendigkeit, zu überprüfen, wie die Online-Welt die reale Welt und umgekehrt beeinflusse, sagt Professorin Petra Grimm, Angehörige des dreiköpfigen Leitungsteams. Wie in der realen Welt, brauche es auch im Internet einvernehmliche Verhaltens-Vereinbarungen für ein homogenes, sicheres und respektvolles Miteinander – in beiden Welten.
Das neue Institut wartet mit Veranstaltungen, Beratung, Forschung und Lehre auf. Auch der Medienenthik-Award, kurz META genannt, zur Auszeichnung von „wertevermittelndem Journalismus“ ist hier angesiedelt, der jährlich von einer studentischen Jury der Hochschule verliehen wird. „Ziel ist es, Positivbeispiele eines ethischen und wertebewussten Journalismus hervorzuheben und so auf ethische Fragestellungen in der Medienwirtschaft aufmerksam zu machen“, heißt es auf der Instituts-Homepage.
Das Institut finanziere sich aus öffentlichen Mitteln und aus Aufträgen. Einen Auftrag erhielte das Institut bereits von der EU-Initiative Klicksafe, in deren Auftrag es einen Leitfaden für Jugendliche für wertebezogenes Handeln im Netz entwickeln solle, schreibt heise.
Der Innensenator Hamburgs Michael Neumann möchte Medienberichten zufolge bei der anstehenden Innenministerkonferenz empfehlen, den Weg für polizeiliche Fahndungen über das soziale Netzwerk Facebook freizumachen. Eine Fahndung der Polizei müsse möglichst viele Menschen erreichen, da käme man um soziale Netzwerke wie Facebook “nicht länger herum”, so der Senator. Er sei davon überzeugt, dass die Nutzung des Netzwerke die Erfolgsaussichten der Fahndung der Polizei deutlich verbessern werde. Bislang würde Facebook nur von den Beamten des Bundeskriminalamtes sowie in Niedersachsen, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern zu Fahndungszwecken genutzt.
Der rheinland-pfälzische Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Wagner (LDIRLP) hat die neuen Nutzungsänderungen des sozialen Netzwerkes Facebook, die es Kindern ermöglicht, alle Facebook-Beiträge öffentlich darzustellen und damit rund 1,2 Milliarden Facebook-Mitgliederns zugänglich zu machen, zum Anlass umfassender Kritik genommen. Facebook tue alles, um sogar mit Kinderdaten Geld zu verdienen und verkaufe das auch am Ende noch als “Datenschutz-Fortschritt”, so Wagner. Damit würden alle Bemühungen von Datenschützern konterkariert, Kinder und Jugendliche zu mehr Vorsicht, Zurückhaltung und Datensparsamkeit bei der Facebook-Nutzung anzuhalten. Sorgen der Eltern würden ignoriert und die Naivität der Kinder ausgenutzt. Alles werde dem eigenen Profit untergeordnet. Es sei im höchsten Grade bedenklich, dass Facebook zunehmend mit Daten Minderjähriger Geschäfte mache, insb. mit den Daten von 11 und 12jährigen. Diese dürften schon gar nicht Mitglied bei Facebook sein. Mehr als die Hälfte der 12jährigen seien es aber, ohne dass Facebook etwas dagegen unternehme.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (VG) hat auf drei Klagen von Unternehmen in Schleswig-Holstein vergangene Woche entscheiden, dass deutsche Betreiber von Facebook-Fanpages für die bei Facebook erfolgende Datenverarbeitung datenschutzrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden können (Az. 8 A 37/12, 8 A 14/12, 8 A 218/11). Fanpagebetreiber könnten für den von ihnen genutzten Dienst datenschutzrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden, weil sie direkt auf das Angebot von Facebook keinen Einfluss nehmen können und keinen Zugriff auf personenbezogene Daten haben, so das Gericht. Dass dies faktisch zu einer Beschränkung des Datenschutz führe, müsse angesichts der gesetzlichen Regelung hingenommen werden.
„Für den Datenschutz im Internet sind die Entscheidungen eine weitgehende Kapitulation: Angesichts der üblichen Arbeitsteilung können sich Anbieter damit herausreden, sie hätten keinen Einfluss auf die von ihnen eingesetzten, im Ausland betriebenen Programme. Der Gedanke des Grundrechtsschutzes spielte, so zumindest unser Eindruck, keine wesentliche Rolle. Wir meinen, dass die Anbieter durch die Auswahl ihrer Dienstleister für deren Datenschutzverstöße zumindest mit verantwortlich sind. Wir werden die schriftlichen Gründe des Gerichts genau prüfen und voraussichtlich eine Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht anstreben.“, kommentiert Thilo Weichert, der Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein die verwaltungsgerichtliche Entscheidungen.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg Klingbeil hat vergangene Woche die Ergebnisse seiner Überprüfung der Internetpräsenzen öffentlicher Stellen in Baden-Württemberg hinsichtlich der Verwendung des Facebook-Like-Buttonsbekannt gegeben. In den vergangenen Wochen seien insgesamt 4.394 Internetseiten mittels eines speziellen Prüfprogramms untersucht worden. Nur in 47 Fällen sei der Facebook-Like-Button direkt eingebunden gewesen. Dies sei eine “erfreulich geringe Quote von ca. 1,1%.”, so Klingbeil.
Die direkte Einbindung des Buttons führe dazu, dass schon durch das Laden der Internetseite und ohne das Zutun und die Information des Nutzers Daten an den Betreiber des Netzwerks übermittelt werden. Dies passiere auch, wenn der Nutzer gar nicht bei Facebook registriert ist. Wenn der Benutzer zur gleichen Zeit bei Facebook angemeldet ist oder sich später anmeldet, könne ihm sein Nutzerverhalten – auch rückwirkend – konkret zugeordnet werden. Dies stelle einen Datenschutzverstoß dar. Man habe nun die 47 Betreiber der Internetseiten kontaktiert und gebeten, künftig auf die Verwendung des Facebook-Like-Buttons zu verzichten. Bis September 2013 erwarte man eine Information über die getroffenen Maßnahmen.
Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) hat beschlossen (Beschl. v. 04.02.2013 – Az.: 7 W 5/13), dass private Facebook-Nachrichten nicht durch den Adressaten veröffentlicht werden dürfen. Der Kläger hatte dem Beklagten eine private Facebook-Nachricht gesendet, die dieser veröffentlichte. Darin sah der Kläger – ebenso wie das Gericht – eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Eine private Nachricht dürfe nur ausnahmsweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn nämlich ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung besteht, so das Gericht. Dies sei z.B. anzunehmen, wenn es sich bei dem Absender um einen Amtsinhaber handelt oder aber der Inhalt der Nachricht von besonderem öffentlichen Interesse ist. Sind rein private Inhalte betroffen, sei eine Veröffentlichung unzulässig. In dem vorliegenden Fall war nach Auffassung des Gerichts zusätzlich zu berücksichtigen, dass die veröffentlichte Nachricht zahlreiche Rechtschreibfehler enthalten hat und die Veröffentlichung somit den Kläger zusätzlich verletzt hat.
Der Kurznachrichtendienst Twitter hat Medienangaben zufolge als Reaktion auf immer häufiger initiierte Hacking-Angriffe auf Twitter-Accounts eine Zwei-Faktor-Authentifizierung namens “Login Verification” eingeführt, die Twitter-Mitgliedern vor solch unbefugten Zugriffen schützen sollen. Diese neue Funktion werde in den Kontoeinstellungen durch Setzen eines Hakens bei “Einen Verifizierungscode bei der Anmeldung verlangen” aktiviert. Zuvor müsse eine Telefonnummer bei Twitter hinterlegt werden, an die der stets neu generierte sechsstellige Zahlencode geschickt werde, den Twitter bei der Anmeldung zusätzlich zum Kennwort abfrage.
Bundeswirtschaftsminister Philipp Rösler (FDP) hat die Internet-Konzerne Google und Facebook ermahnt, den Datenschutz ernster zu nehmen und “sich nicht von der Lebenswirklichkeit ab(zu)koppeln”. Bei kontinuierlicher Verletzung des Datenschutzes sei es Aufgabe der Politik, entsprechende Regelungen zu erlassen. Damit das Individuum weiter Herr seiner Daten bleibe, müsse Transparenz geschaffen und Aufklärungsarbeit geleistet werden.
Diese Kritik ging insbesondere an Facebook und Google, die Teile der deutschen Abgesandten den Zutritt in ihre Unternehmen verweigerten. Hingegen, so Rösler, habe Twitter eine Vorbildfunktion, da es als Basis für seinen Kurznachrichtendienst auf die Nachrichten und die Offenheit seiner Nutzer setze.
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