Kategorie: Social Media

YouTube klagt gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz

30. Juli 2021

Google Ireland hat im Auftrag der Tochtergesellschaft YouTube beim Verwaltungsgericht Köln Feststellungsklage gegen die jüngsten Änderungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) eingereicht. Im Wesentlichen wendet YouTube sich gegen die Verpflichtung, in potentiell strafrechtlich relevanten Fällen, automatisch Nutzerdaten an das Bundeskriminalamt weitergeben zu müssen.

Hintergrund:
Im Jahr 2017 wurde zur besseren Bekämpfung von Hass im Netz das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) erlassen. Nunmehr wurde eine erste große Ergänzung vorgenommen, welche zum 01.Februar 2021 Wirkung entfalten soll. Neu eingefügt wird, unter anderem, der § 3a NetzDG; dieser beinhaltet eine Meldepflicht der sozialen Netzwerke. Diese sieht vor, dass der Anbieter eines sozialen Netzwerks in bestimmten Fällen dem Bundeskriminalamt (BKA) Inhalte übermitteln muss. Die Meldepflicht besteht außerdem, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass rechtswidrige Inhalte mindestens einen der in § 3a Abs.2 Nr. 3 NetzDG genannten Tatbestände (z.B „Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen“ gemäß § 86 StGB, „Volksverhetzung“ gemäß § 130 StGB oder „Bedrohung“ gemäß § 241 StGB) erfüllen und ferner nicht gerechtfertigt sind.

YouTube kritisiert die gesetzliche Verpflichtung, die besagt, dass die personenbezogenen Daten jener Personen, von denen angenommen wird, dass sie im Internet hasserfüllte Inhalte teilen, an die Strafverfolgungsbehörde weitergegeben werden sollen. Danach wird entschieden, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird oder nicht. Dieser eklatante Eingriff in die Rechte der Nutzer steht laut Youtube nicht nur in Konflikt mit geltendem Datenschutzrecht, sondern auch mit der deutschen Verfassung und dem Europäischen Recht. YouTube führt dazu aus, dass Daten unschuldiger Menschen ohne ihr Wissen in einer Datenbank landen könnten.

In einem Blogbeitrag betont YouTube, dass es bereits seit vielen Jahren Auskunftsersuchen nachkomme und mit deutschen Behörden zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr zusammenarbeite. Diverse weitere Änderungen am NetzDG sind bereits nach der Verabschiedung zur Jahresmitte in Kraft getreten.

Kategorien: Allgemein · Online-Datenschutz · Social Media
Schlagwörter: , , ,

Eilanordnung der Hamburgischen Datenschutzaufsichtsbehörde gegen WhatsApp

16. Juli 2021

Der Europäische Datenschutzausschuss erließ seine erste verbindliche Eilentscheidung gemäß Art.66 Abs. 2 DSGVO auf Antrag der HmbBfDI (Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit), nachdem diese die vorläufige Maßnahme gegen Facebook erlassen hatte. Die Maßnahme, die auf der Grundlage von Art. 66 Abs. 1 DSGVO angeordnet wurde, hatte das Verbot der Verarbeitung von WhatsApp-Nutzerdaten durch Facebook zum Gegenstand. Nach Ansicht der HmbBfDI wurde dies mit der diesjährigen von WhatsApp in die Wege geleiteten Änderung der Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen für europäische Nutzer begründet.

Hintergrund ist folgender: Im Januar hatte WhatsApp neue Datenschutzbestimmungen angekündgt. Nachdem diese bei den Nutzern auf große Kritik stießen, wurde das von WhatsApp angekündigte Ultimatum bis Mai verlängert und WhatsApp versuchte, die angestrebten Änderungen zu erklären. Letztendlich blieb die Erklärung aus und WhatsApp zog auch im Mai noch keine der angekündigten Konsequenzen. Diese umfassten unter anderem, dass alle, die bis Mai den Bedingungen nicht zugestimmt hätten, WhatsApp nicht mehr hätten nutzen können.

Nun entschied der EDPB im Rahmen des Eilverfahrens, dass die Voraussetzungen für den Nachweis des Vorliegens eines Verstoßes und einer Dringlichkeit nicht erfüllt seien.
Auf der Grundlage der vorgelegten Beweise kam der Europäische Datenschutzausschuss zwar zu dem Schluss, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass Facebook bereits Nutzerdaten von WhatsApp als (gemeinsamer) Verantwortlicher für den gemeinsamen Zweck der Sicherheit und Integrität von WhatsApp und den anderen Facebook-Unternehmen verarbeitet. Angesichts der verschiedenen Widersprüche, Unklarheiten und Unsicherheiten, die in den nutzerorientierten Informationen von WhatsApp, in einigen schriftlichen Verpflichtungserklärungen von Facebook und in den schriftlichen Stellungnahmen von WhatsApp festgestellt wurden, entschied sich der Europäische Datenschutzausschuss jedoch dazu, dass er nicht in der Lage ist, mit Sicherheit feststellen zu können, welche Verarbeitungen tatsächlich durchgeführt werden.

Zum Vorliegen der Dringlichkeit vertrat der Europäische Datenschutzausschuss die Auffassung, dass Art.61 Abs. 8 DSGVO nicht anwendbar war. Denn der HmbBfDI konnte nicht nachweisen, dass die irische Datenschutzbehörde es versäumt hat, Informationen im Rahmen eines förmlichen Amtshilfeersuchens gemäß Art. 61 DSGVO bereitzustellen; da Facebook (wie auch WhatsApp) seinen europäischen Sitz in Irland hat, ist die dortige Datenschutzbehörde für das Unternehmen zuständig.

Der Europäische Datenschutzausschuss meldete zudem erhebliche Zweifel an der Rechtsgrundlage an, auf die sich Facebook bei der Nutzung der WhatsApp-Daten für eigene oder gemeinsame Verarbeitungen stützen möchte. Er greift damit wesentliche Teile der Argumentation des HmbBfDI auf.  In Anbetracht der hohen Wahrscheinlichkeit diverser Verstöße, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit und Integrität von WhatsApp und der anderen Facebook-Unternehmen, war der Europäische Datenschutzausschuss der Ansicht, dass diese Angelegenheit zügig weiter untersucht werden muss.

Bundesbehörden sollen ihre Facebook-Seiten löschen

7. Juli 2021

Mit einem Rundschreiben vom 16.06.21 hat der Bundesdatenschutzbeauftragte (BfDI) Ulrich Kelber die obersten Bundesbehörden und die Bundesregierung aufgefordert, ihre Facebook-Fanpages zu löschen.

Das Schreiben knüpft an ein ähnliches, im Mai 2019 verschicktes, Schreiben an. Bereits in diesem wies Kelber darauf hin, dass ein datenschutzkonformer Auftritt bei Facebook nicht möglich sei. Dafür müsste nämlich eine Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit der öffentlichen Stellen mit Facebook vorliegen, die den Anforderungen von Art. 26 DSGVO entspräche. Diesbezüglich habe das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA) Facebook kontaktiert. Facebook habe aber vor kurzem nur das öffentlich bekannte “Page Controller Addendum” zurückgesendet. Dieses regelt die gemeinsame Verantwortung für Daten, die auf den Fanpages erhoben werden.

Dieses Addendum hält Kelber aber für nicht genügend, damit die öffentlichen Stellen ihrer Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO nachkommen können. Die Rechenschaftspflicht sieht vor, dass die Einhaltung der Grundsätze der DSGVO nachgewiesen werden kann. Insbesondere ein pauschales Verweisen der Nutzer an Facebook, wenn es um die Verarbeitung ihrer Daten im Rahmen einer Fanpage geht, sei dafür nicht ausreichend.

Als Konsequenz verlangt Kelber nun, Facebook-Fanpages von Behörden und der Regierung sollten bis Ende des Jahres gelöscht werden. Sollte dies nicht geschehen, so wolle er die in Art. 58 DSGVO zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen gebrauchen. Dies könnten z.B. Verbote oder Löschungsanordnungen sein. Auch weist er die Behörden auf die Vorbildfunktion hin, die sie in Sachen Datenschutz hätten.

Die Bundesregierung teilte mit, sie habe die Einschätzung des Bundesdatenschutzbeauftragten zur Kenntnis genommen und werde diese prüfen. Würde Sie sich dazu entscheiden dem Rat zu folgen, würde sie eine enorme Reichweite einbüßen. Die zentrale Fanpage der Bundesregierung hat auf Facebook 870.000 Fans und über eine Million Abonnenten.

EuGH-Urteil zur behördlichen Zuständigkeit in Sachen Facebook

18. Juni 2021

In der Frage, ob auch eine nicht federführende Aufsichtsbehörde gegen Facebook bei DSGVO Verstößen vorgehen kann, hat der EuGH nun ein Urteil gefällt. Damit legt er einen lang anhaltenden Streit zwischen der irischen Datenschutzbehörde und anderen Ländern bei.

Der Sachverhalt

Zu urteilen hatte der EuGH in einem Rechtsstreit zwischen der belgischen Datenschutzbehörde und mehreren Unternehmen des Facebook-Konzerns, konkret Facebook Ireland Ltd., Facebook Inc. und Facebook Belgium BVBA. Begonnen hat das Verfahren bereits im Jahre 2015 und damit vor in Kraft treten der DSGVO im Mai 2018, jedoch zog sich der Sprung durch die einzelnen Instanzen lange hin.

Das Verfahren selbst zielte darauf ab, Facebook mittels Unterlassungsklage zu verpflichten, auf den Einsatz von Cookies ohne Einwilligung der belgischen Benutzer zu verzichten und die Datenerhebung auf Webseiten von Dritten zu unterlassen. Zudem sollte Facebook Abstand von der Praxis nehmen übermäßig Daten durch Social-Plugins zu erheben und die dadurch gewonnen personenbezogenen Daten zu löschen.

Facebook ist jedoch der Ansicht, dass in diesem Fall die belgische Datenschutzbehörde gar nicht zuständig ist. Damit beruft sich der Konzern auf die 2018 in Kraft getretenen Regeln der DSGVO, wonach nur die Datenschutzbehörde gerichtliche Schritte einleiten können soll, in deren Mitgliedsland Facebook seine Hauptniederlassung hat. Im konkreten Fall, müsste demnach die irische Datenschutzbehörde tätig werden.

Die Richterinnen und Richter des EuGH gelangten hier allerdings zu einer anderen Rechtsauffassung und entschieden, dass zwar grundsätzlich tatsächlich die federführende Datenschutzbehörde (Irland) tätig werden müsse, wenn es sich um DSGVO-Verstöße handele. Allerdings verweist der EuGH zusätzlich auf die Artikel 56 Abs 2, und Artikel 66 DSGVO, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Behörden bei grenzüberschreitenden Datenverarbeitungen zuständig sein könnten.

Fazit

Letzten Endes folgt der EuGH mit seinem Urteil damit den Ausführungen des Generalanwalts Michael Bobek, der in seinen Schlussanträgen eine Zuständigkeit für andere Datenschutzbehörden in Ausnahmefällen annahm. Das Urteil sollte in seiner Tragweite nicht unterschätzt werden, denn wie Bayerns Justizminister Georg Eisenreich zutreffend urteilte könntenes Unternehmen „künftig schwerer haben, sich durch eine geschickte Standortwahl einer effektiven Kontrolle zu entziehen“.

Kategorien: Allgemein · DSGVO · Social Media
Schlagwörter: , , ,

Facebook: Irisches Urteil zur Aussetzung des EU-U.S. Datentransfers

28. Mai 2021

Der Oberste Gerichtshof Irlands hat entschieden, dass die irische Datenschutzbehörde Data Protection Commission (DPC) das Untersuchungsverfahren gegen Facebook fortsetzen könne.

Bisherige Entwicklung

Zuvor entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im letzten Jahr (wir berichteten), dass das europäische Datenschutzabkommen mit den Vereinigten Staaten, das sog. EU-US Privacy Shield, europarechtswidrig sei. Zulässig blieb nach Ansicht des Gerichts jedoch die Übermittlung von Daten in die USA auf Basis der Standardvertragsklauseln (SCC). Dies gelte jedoch nur, sofern die Unternehmen nicht den Überwachungsgesetzen wie FISA 702 unterstehen. Darüber hinaus seien teilweise auch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich, um einen angemessenen Schutz der personenbezogenen Daten garantieren zu können.

Entscheidung der DPC und des irischen High Courts

Der DPC unterliegt aufgrund des europäischen Hauptsitzes des Unternehmens in Irland die Aufsicht. Dort reagierte man auf das Urteil des EuGHs mit einer Untersuchung und vorläufigen Anordnung zum Stopp der Übermittlung personenbezogener Daten auf Basis von Standardvertragsklauseln. Im ersten Verfahren konnte sich Facebook zunächst erfolgreich gegen die Untersuchung und die damit verbundene Anordnung zur Wehr setzen.

Der irische High Court wies nun alle verfahrensrechtlichen Beschwerden von Facebook gegen eine vorläufige Entscheidung über den Datenverkehr ab, die das Unternehmen im August von der DPC erhalten hatte. Die Behauptungen von Facebook, dass die Datenschutzbehörde dem Unternehmen zu wenig Zeit für eine Reaktion gegeben habe oder einen Beschluss zu früh erlassen habe, wurde zurückgewiesen. Man weise jede Forderung von Facebook zurück, erklärte der Richter David Barniville.

Grundsätzlich zulässig bleibe jedoch nach Ansicht des Gerichts die Übermittlung von Daten in die USA für Unternehmen auf Basis der Standardvertragsklauseln. Vorausgesetzt die Unternehmen unterfallen nicht den oben erwähnten Massenüberwachungsgesetzen oder es werden zusätzliche Sicherungsmaßnahmen, wie bspw. die Verschlüsselung von Daten, gewährleistet.

Kläger Schrems zeigt sich zunächst zufrieden

Der österreichische Jurist Max Schrems, der die Klage gegen Facebook erhob und sich seit Jahren im Rechtsstreit mit Facebook befindet, äußerte sich wie folgt:

„Facebook hat auf allen Ebenen verloren. Das Verfahren hat das irische Verfahren am Ende nur wieder ein paar Monate blockiert. Nach acht Jahren ist die DPC nun verpflichtet, den EU-US-Datentransfer des Unternehmens zu stoppen, wahrscheinlich noch vor dem Sommer.“

Auch die DPC begrüßte die Gerichtsentscheidung. Man könne nun die Übermittlung personenbezogener Daten von Facebook-Nutzern aus der EU in die USA untersagen.

Ausblick

Die Beschlüsse der irischen Datenschutzbehörde müssten nun noch vom Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) genehmigt werden. Die dortige Einspruchsfrist beträgt vier Wochen. Anschließend müsste Facebook wohl die meisten Daten aus Europa lokal speichern. Nur so könnte ein Zugriff durch US-Sicherheitsbehörden kurzfristig verhindert werden.

So bleibt die Rechtsgrundlage für einen Datentransfer personenbezogener Daten in die Vereinigten Staaten weiterhin unklar und der Einsatz von US-Dienstleistern datenschutzrechtlich bedenklich. Es bleibt abzuwarten, welche Folgen die Entscheidung des irischen Gerichts nach sich ziehen wird.

WhatsApp klagt gegen indische Regierung

27. Mai 2021

Nachdem WhatsApp jüngst mit seinen neuen Nutzungsbedingungen für Aufmerksamkeit gesorgt hatte und von Datenschützern für diese kritisiert wurde, tritt nun WhatsApp selbst verteidigend für ihren Datenschutz auf.

So hat WhatsApp beim obersten Gericht Delhi Klage gegen eine Vorgabe der neuen IT-Regelungen der indischen Regierung eingereicht. Diese Regelungen wurden bereits im Februar diesen Jahres vom indischen Ministerium für Elektronik und Informationstechnologie (MeitY) veröffentlicht und sind diese Tage in Kraft getreten. Die von WhatsApp konkret kritisierte Regelung sieht vor, dass Anbieter von Messengerdiensten, auf Anfrage einer Behörde oder auf richterlichen Beschluss hin, die Rückverfolgung von Nachrichten gewähren müssen. So soll ermittelt werden, wer der ursprüngliche Verfasser einer Information ist. Die indische Regierung begründet dies damit, dass dies der „Prävention, Aufdeckung, Untersuchung, Verfolgung oder Bestrafung“ von verschiedenen Straftaten diene. Als solche gelten u.a. die Verbreitung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch, Angriffe auf die Staatssicherheit, Souveränität und Integrität Indiens oder die Störung der öffentlichen Ordnung. Auch ist eine Regelung gegeben, die besagt, dass Netzwerke bei gerichtlicher Aufforderung dazu, Inhalte innerhalb von 36 Stunden löschen müssen.

WhatsApp wehrt sich nun gegen diese Vorgaben mit der Begründung, sie würden Nachrichten Ende-zu-Ende verschlüsseln und könnten die Identifikation einer Einzelperson nicht leisten. Würde die Verschlüsselung aufgebrochen, wären sowohl Absender als auch Empfänger betroffen. Die Regelung verlange praktisch, einen Fingerabdruck von jeder einzelnen auf WhatsApp gesendeten Nachricht zu speichern. Dadurch würde eine Verletzung von Datenschutzrechten der Betroffenen stattfinden. Auch das Recht auf Privatsphäre sei betroffen, somit sei die Regelung verfassungswidrig.

Immer wieder betont WhatsApp, dass es Nachrichten selbst nicht speichere und keine Einsicht in Nutzerdaten habe. Trotzdem steht der Konzern häufig selbst wegen seines Umgangs mit Daten in der Kritik, sodass die Streitigkeit mit der indischen Regierung auch für das Image von WhatsApp nicht uninteressant sein dürfte.

Hamburger Datenschutzbeauftragter kritisiert neue Nutzungsbedingungen von WhatsApp

12. Mai 2021

In dem seit längerem schwelenden Streit um die neuen Nutzungsbedingungen von WhatsApp, hat sich nun auch der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI), Prof. Dr. Johannes Caspar, geäußert.

Hintergrund ist, dass ab dem 15.05.2021 für den Kurznachrichtendienst WhatsApp neue Nutzungsbedingungen gelten sollen. Diese Nutzungsbedingungen sollten ursprünglich schon seit Februar gelten, die Einführung wurde aber nach lautstarker Kritik um drei Monate verschoben. Stein des Anstoßes bei den neuen Nutzungsbedingungen ist ein Passus, der eine veränderte Datenschutzerklärung enthält. Kritiker sehen hier vor allem den unklaren Datenaustausch mit der Konzernmutter Facebook als problematisch an. Auch die Tatsache, dass die weitere Nutzung von WhatsApp von der Einwilligung in die Bedingungen abhängt, ist nicht unumstritten.

Am 11.05.2021 gab HmbBfDI Caspar bekannt, dass eine Anordnung gegen Konzernmutter Facebook erlassen wurde, in der die Weiterverarbeitung von WhatsApp-Daten für eigene Zwecke untersagt wird. Für eine solche Verarbeitung bestünde keine gesetzliche Grundlage. Er kritisiert auch, dass eine Einwilligung in die neuen Nutzerbedingungen nicht aus freien Stücken erfolgt, sondern für die Weiternutzung des Dienstes unumgänglich ist.

Die Anordnung gilt ab sofort für drei Monate. Für eine Entscheidung auf europäischer Ebene will der HmbBfDI Caspar eine Befassung durch den Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) beantragen. Facebook hat zwar eine Niederlassung in Hamburg, die Zuständigkeit liegt aber grundsätzlich bei der irischen Datenschutzbehörde. Handlungsbedarf sieht Caspar vor allem mit Blick auf die anstehende Bundestagswahl, bei der durch Anzeigekunden von Facebook eine gezielte Beeinflussung der Meinungsbildung möglich sei, würden diese über Nutzerdaten verfügen.

WhatsApp selbst versichert weiterhin, datenschutzrechtliche Vorgaben würden eingehalten. Die Behauptungen des HmbBfDI seien falsch, deswegen habe die Anordnung keine Wirkung. Ursprünglich plante WhatsApp, Konten die den Neuerungen nicht zustimmen nur noch eingeschränkt nutzbar zu machen und schließlich zu löschen. Dieses Vorhaben wurde jedoch zurückgenommen. Nutzer, die zunächst keine Einwilligung abgeben, können ihren Account weiter nutzen, bis nach einigen Wochen eine permanente Erinnerung auftaucht. Dann seien die Accounts nur eingeschränkt nutzbar. Ob die Stellungnahme des HmbBfDI daran etwas ändert, bleibt abzuwarten. Zwischenzeitlich macht es sicher Sinn, sich mit Alternativen zu WhatsApp zu beschäftigen.

Weshalb Fotos vom Impfausweis besser nicht gepostet werden

5. Mai 2021

Die Impfung gegen das Corona-Virus ist für viele Menschen auf der ganzen Welt aktuell das Licht am Ende des Tunnels. Die Impfquote und Impf-Geschwindigkeit nimmt in Deutschland stetig zu. Viele Menschen teilen ihre Freude über die erhaltene Impfung mit einem Foto des Impfausweises in sozialen Medien. Doch das ist aus verschiedenen Gründen keine gute Idee.

Zunächst enthält der Impfausweis sensible Gesundheitsdaten. Ärztliche Befunde, Gesundheitskarten oder der Impfausweis enthalten vertrauliche Informationen, die in der Regel nicht auf sozialen Medien geteilt werden sollten. Neben den Freundinnen und Bekannten erhalten auch die Betreiber der Netzwerke die Daten. Im Zusammenspiel mit der in Deutschland bestehenden Impfpriorisierung können daraus Rückschlüsse auf bestimmte, ernste Vorerkrankungen gezogen werden. Selbst wenn diese Rückschlüsse falsch sind, weil beispielsweise eine Krankenpflegerin oder der Ehemann einer Schwangeren geimpft wurden, bleiben sie dennoch im Fundus der Netzwerke.

Außerdem können Impfpass-Fälscher die Daten nutzen, um mit Hilfe der Chargennummer oder des Impfstempels Fälschungen in Umlauf zu bringen. Vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden Aufhebung einiger Beschränkungen für Geimpfte dürfte dies aktuell ein lukratives Geschäft sein. Das Impfzentrum in Frankfurt am Main hat deshalb bereits angekündigt, Anzeige zu erstatten.

Mit den Chargennummern können Menschen zudem Impf-Nebenwirkungen an das Paul-Ehrlich-Institut melden. Bei tatsächlichen Nebenwirkungen sind diese Angaben wichtig, um Menschleben zu schützen, allerdings können so auch falsche Nebenwirkungen gemeldet werden, die dann der Pandemiebekämpfung insgesamt großen Schaden zufügen können. Die Freude über den erhaltenen Schutz vor einer Sars-Cov2-Infektion sollte daher lieber ohne Foto des Impfausweises geteilt werden.

Schrems vs. Facebook vor dem Obersten Gerichtshof Österreichs

23. April 2021

Der Rechtsstreit zwischen dem Datenschutzaktivisten Max Schrems und Facebook geht in die nächste Runde. Wie die österreichische Nachrichtenagentur APA berichtete, legten beide Parteien Rechtsmittel gegen das ursprüngliche Urteil des Oberlandesgerichts Wien ein.

In dem Rechtsstreit geht es unter anderem um die Frage, ob die Nutzer der Plattform eine Einwilligung erteilen müssten oder mit dem Unternehmen einen Vertrag abschließen, da Facebook als mutmaßliche Leistung Werbung anbietet. Facebook ist dabei der Auffassung, dass die Nutzer einen Vertrag abschließen.

Das Landgericht urteilte zunächst, dass die Datenverarbeitung vertrags- und gesetzeskonform sei. Diese Ansicht teilte auch das OLG Wien. Zuletzt ging es in seinem Urteil von einem Vertrag aus. Demnach dürfte Facebook die Daten auch ohne Einwilligung der Nutzer verarbeiten.

Der Datenschutzverein noyb teilte mit, dass Max Schrems den OGH gebeten habe, den Fall zur Klärung an den Europäischen Gerichtshof zu verweisen. Darüber hinaus verwies man darauf, dass die DSGVO sehr strenge Regeln für die Einwilligung enthalte. “Nutzer müssen vollständig informiert werden, die freie Wahl haben, ja oder nein zu sagen und sie müssen in der Lage sein, jeder Art der Verarbeitung ausdrücklich zuzustimmen.”

Dringlichkeitsverfahren gegen Facebook eröffnet

15. April 2021

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBdFI) hat sich in der Causa neue WhatsApp-Nutzungsbedingungen für einen drastischen Schritt entschieden. In einer Pressmitteilung gibt die Behörde bekannt, ein Dringlichkeitsverfahren gem. Art. 66 DSGVO gegen die Facebook Ireland Ltd. eröffnet zu haben.

Was ist ein Dringlichkeitsverfahren?

Ein Dringlichkeitsverfahren gem. Art. 66 DSGVO bietet einer Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, Vorkehrungen für Eilfälle zu schaffen, wenn dringender Handlungsbedarf zum Schutz der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen besteht. Eine Aufsichtsbehörde kann in diesen Fällen hinreichend begründete Maßnahmen mit einer festgelegten Dauer in ihrem Hoheitsgebiet erlassen.

Das Dringlichkeitsverfahren in Hamburg

Die Hamburger Datenschutzbehörde hat sich nun, mit Blick auf die Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie von WhatsApp, für dieses Verfahren entschieden. Da Facebook seine deutsche Niederlassung in Hamburg hat, ist auch die Hamburger Behörde zuständig und kann ein Verfahren gegen Facebook eröffnen, um die Rechte und Freiheiten deutscher Nutzer zu schützen.

Konkret führt Prof. Dr. Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, zu dem Verfahren gegen Facebook aus: “WhatsApp wird in Deutschland mittlerweile von fast 60 Millionen Menschen genutzt und ist die mit Abstand meistgenutzte Social Media-Anwendung noch vor Facebook. Umso wichtiger ist es, darauf zu achten, dass die hohe Zahl der Nutzer, die den Dienst für viele Menschen attraktiv macht, nicht zu einer missbräuchlichen Ausnutzung der Datenmacht führt. Leider ist es bislang zu keiner uns bekannten aufsichtsbehördlichen Überprüfung der tatsächlichen Verarbeitungsvorgänge zwischen WhatsApp und Facebook gekommen. Derzeit besteht Grund zu der Annahme, dass die Bestimmungen zum Teilen der Daten zwischen WhatsApp und Facebook mangels Freiwilligkeit und Informiertheit der Einwilligung unzulässig durchgesetzt werden sollen. Um gegebenenfalls einen rechtswidrigen massenhaften Datenaustausch zu verhindern und einen unzulässigen Einwilligungsdruck auf Millionen von Menschen zu beenden, ist nun ein förmliches Verwaltungsverfahren zum Schutz Betroffener eingeleitet worden.“

Über den Fortgang des Verfahrens werden wir Sie weiterhin im Datenschutzticker informieren.

1 3 4 5 6 7 28