Kategorie: Social Media

Erst Facebook, jetzt LinkedIn – erneutes Datenschutzleck

9. April 2021

Letzte Woche wurde bekannt, dass personenbezogene Daten von über 530 Millionen Facebook-Nutzern in einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Nun gibt es einen ähnlich schwerwiegenden Vorfall auch bei LinkedIn. Am Mittwoch berichtet Cyber-News, dass 500 Millionen LinkedIn Nutzer Ziel eines Hackerangriffs geworden sind und deren Daten auf einem beliebten Hacker-Forum zum Verkauf angeboten werden.

Im Falle von LinkedIn, die zu diesem Vorfall auf ihrer Homepage bereits ein Statement abgaben, heißt es, dass die gehackten Daten nur veröffentlichte Informationen enthalten. “Es handelt sich dabei um öffentlich einsehbare Mitgliederprofildaten, die von LinkedIn abgegriffen worden zu sein scheinen. Es handelte sich nicht um eine LinkedIn-Datenverletzung, und es waren keine privaten Mitgliederdaten von LinkedIn in den Daten enthalten, die wir überprüfen konnten.”
Laut Cyber News umfassen die gehackten Daten Konto-IDs, vollständige Namen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern, Arbeitsplatzinformationen, Geschlechter und Links zu anderen Social-Media-Konten. Insgesamt waren 500 Millionen Nutzer betroffen, eine hohe Zahl bei insgesamt 740 Millionen Mitgliedern, so könnten etwa zwei Drittel der Nutzerbasis der Plattform betroffen sein.

Über die weiteren Entwicklungen in diesem aktuellen Fall werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Facebook-Klage des Bundeskartellamts vor dem EuGH: von Düsseldorf nach Luxemburg

31. März 2021

Das Bundeskartellamt will das Datensammeln von Facebook einschränken. Dies sollten Richter vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf klären. Nun hat das OLG Düsseldorf im Rechtsstreit zwischen Facebook und dem Bundeskartellamt einige entscheidungserhebliche Fragen zum EU-Datenschutzrecht dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg zur Vorabentscheidung vorgelegt. 

Bisheriger Ablauf des Verfahrens

Das Bundeskartellamt hatte dem US-Internetkonzern im Jahr 2019 Beschränkungen für den Austausch von Daten auferlegt, worüber wir bereits berichteten. Die Behörde argumentierte: das Ausmaß, in dem Facebook Daten ohne Zustimmung der User sammelt und zwischen seinen Diensten teilt, stelle einen Missbrauch seiner Marktmacht dar. 

Die Behörde hatte dem Konzern untersagt, Nutzerdaten der Facebook-Töchter WhatsApp und Instagram sowie Webseiten anderer Anbieter mit den Facebook-Konten der Nutzer zu verknüpfen, sofern der Nutzer in diese Datenerhebung und Datenverwendung nicht zuvor nach den Bestimmungen der DSGVO eingewilligt hat. Und falls die User ihre Erlaubnis nicht geben, dürfe Facebook sie nicht von den Diensten ausschließen. Eine solche Entflechtung der Datenströme hätte weitreichende Folgen für Facebooks Geschäftsmodell.

Der Präsident des Bundeskartellamts hatte damals insbesondere die Zusammenführung der Daten von unterschiedlichen Plattformen (Facebook, WhatsApp und Instagram) kritisiert. Der Düsseldorfer Oberlandesrichter Jürgen Kühnen erklärte seinerseits, dass die Datennutzung durch Facebook nicht zu einem Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung führe. Wie wir bereits berichteten, folgte eine Berufungsklage des Kartellamts vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Der BGH teilte die Meinung der Bundeskartellbehörde.

Entscheidung im Hauptsacheverfahren

Nun befasste sich das Düsseldorfer Gericht im Hauptsacheverfahren erneut mit der Akte, um ein endgültiges Urteil zu verkünden. Die zentrale Frage lautet: Dürfen Wettbewerbshüter das Kartellrecht als Werkzeug benutzen, um den Datenschutz durchzusetzen – oder überschreiten sie damit ihre Kompetenz? Dabei kam das Gericht laut Pressemitteilung zu folgendem Ergebnis: „Ob Facebook seine marktbeherrschende Stellung als Anbieter auf dem Markt für soziale Netzwerke deshalb missbräuchlich ausnutzt, weil es die Daten seiner Nutzer unter Verstoß gegen die DSGVO erhebt und verwendet, kann ohne Anrufung des EuGH nicht entschieden werden.“ Das OLG kann somit nicht ohne das EU-Gericht entscheiden, ob der US-Internetkonzern seine marktbeherrschende Stellung ausnutzt, weil er Daten seiner Nutzer unter Verstoß gegen Regeln des Datenschutzes sammelt und verwendet. Denn zur Auslegung des europäischen Rechts sei der EuGH berufen.

Dabei bekräftigte Kühnen die frühere Beurteilung seines Gerichts. Das OLG wird in den kommenden Wochen eine formelle schriftliche Eingabe an den EuGH machen und den Fall offiziell übergeben.

Ausblick

Der EuGH soll entscheiden, ob der US-Internetkonzern eine marktbeherrschende Stellung ausnutzt, indem er Daten seiner Nutzer und Nutzerinnen unter Verstoß gegen Regeln des Datenschutzes sammelt und verwendet. Zu klären ist zudem, ob eine nationale Kartellbehörde DSGVO-Verstöße feststellen und dagegen vorgehen kann. Auch die Definition sensibler Daten soll genauer eingegrenzt werden. Bis zu einer Antwort wird das Verfahren am OLG ausgesetzt.

Clubhouse ändert umstrittene Adressbuch-Regelung

16. März 2021

Das in Deutschland noch recht neue soziale Netzwerk “Clubhouse” ändert seine umstrittene Einladungspolitik. Bislang mussten Nutzer, die von ihrem zweimaligen Einladungsrecht Gebrauch machen wollten, der App den Zugriff auf das gesamte iPhone-Adressbuch gestatten (für Android-Smartphones ist eine App in Planung, es gibt aber derzeit noch keine). Nach einem Update ist diese Freigabe nun nicht mehr notwendig. Stattdessen kann auch einfach die Nummer eines Dritten im Einladungsfeld eingegeben werden. Man kann also auch Menschen einladen, die selbst nicht im eigenen Adressbuch stehen.

Zwar war es auch in der Vergangenheit möglich, dass der Nutzer nicht sein gesamtes Adressbuch für die App freigeben muss, im Gegenzug war es dann allerdings nicht möglich, von seinem Einladungsrecht Gebrauch zu machen. Für Nutzer, die bereits ihr Adressbuch freigegeben haben, soll bald die Möglichkeit bestehen, bei den App-Betreibern eine Löschung dieser Daten zu beantragen. Eine weitere geplante Neuerung ist die Möglichkeit, mittels eines Creator First-Programms Geld zu verdienen. Dazu sollen Creator, also Nutzer, die ein Gespräch führen, sich einfacher mit dem Publikum und auch mit Marken vernetzen können. Wie die Monetarisierung konkret aussieht, ist noch unklar, zunächst ist ein Testlauf geplant. Angekündigt haben die App-Betreiber diese Neuerungen standesgemäß in einem ihrer Online-Townhall-Meetings.

Clubhouse ist eine Audio-Only-App, die es in den USA seit rund einem Jahr und in Deutschland seit einigen Wochen gibt. Sie funktioniert wie ein Live-Podcast. Creator können Räume eröffnen und allein oder zusammen mit anderen Nutzern ein Gespräch führen. Grundsätzlich kann sich jeder Zuhörer auch aktiv an dem Gespräch beteiligen. Der Hype, den die App ausgelöst hat, dürfte auch an der künstlichen Verknappung liegen. Man bekommt nur auf Einladung eines Mitglieds Zugang zu diesem sozialen Netzwerk, wobei jedes Mitglied nur zwei weitere Personen einladen darf.

Automatische Gesichtserkennung: Facebook zahlt 650 Millionen Dollar

3. März 2021

In dem seit 2015 laufenden Verfahren handelt es sich um die Funktion, bei der Facebook vorschlägt, in Fotos abgebildete Freunde mit Namen zu markieren. Die Kläger argumentierten, dass es gegen ein Gesetz zur Gesichtserkennung im US-Bundesstaat Illinois verstieß, dafür vorher nicht die Einwilligung der Betroffenen einzuholen. Mittlerweile hat Facebook das Verfahren weltweit geändert und fragt Nutzer zunächst nach einer Erlaubnis, um die Funktion zu nutzen. 

Die Funktion wurde bereits vor etwa zehn Jahren von Facebook eingeführt. Die Technik zur automatischen Gesichtserkennung ohne vorherige Ankündigung wurde auch für Nutzer außerhalb der USA aktiviert. Nutzer mussten der Verwendung der Funktion in den Datenschutzeinstellungen im Sinne eines Opt-Out explizit widersprechen. Diese Funktion hatte unmittelbar nach Einführung dazu geführt, dass sich die Datenschützer in der EU damit befassten. Letztlich haben wohl solche juristische Auseinandersetzungen und die Klage Facebook dazu veranlasst, die Einwilligung der Nutzer doch einzuholen.

Nun hat ein Richter in Kalifornien am Wochenende die bereits im letzten Jahr verhandelte Einigung der Parteien in dem Rechtsstreit gebilligt. Jeder Kläger erhält 345 US-Dollar (ca. 286 Euro). Die drei Facebook-Nutzer, die die Sammelklage angestoßen hatten, bekommen jeweils 5000 Dollar. Insgesamt zahlt Facebook 650 Millionen US-Dollar an die Kläger im Streit um den Einsatz von Gesichtserkennungs-Technologie. Laut Richter Donato sei dies ein großer Erfolg für Verbraucher „im heiß umkämpften Bereich der digitalen Privatsphäre“.

EU-Rat einigt sich auf Entwurf zur E-Privacy-Verordnung

28. Februar 2021

Am 10. Februar 2021 einigten sich die EU-Mitgliedsstaaten auf ein Verhandlungsmandat für die überarbeiteten Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre und der Vertraulichkeit bei der Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste. Durch diese aktualisierte Version soll festgelegt werden, in welchen Fällen Anbieter elektronische Kommunikationsdaten verarbeiten oder Zugang zu Daten erhalten dürfen, die auf den Geräten der Endnutzer gespeichert werden.

Der ursprüngliche Text wurde von der Kommission erstmals im Januar 2017 vorgelegt, Monate nachdem Europas Flaggschiff der Datenschutzreform, die Datenschutzgrundverordnung, fertiggestellt worden war. Der neue Text wurde unter der portugiesischen Ratspräsidentschaft ausgearbeitet und wird die Grundlage für die Verhandlungen des Rates mit dem Europäischen Parlament über die endgültigen Bedingungen der Datenschutzverordnung für elektronische Kommunikation bilden. Der portugiesische Vorsitz wird nun Gespräche mit dem Europäischen Parlament über den endgültigen Wortlaut einleiten.

Die bestehende Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation aus dem Jahr 2002 muss aktualisiert werden, um neuen technologischen Entwicklungen und Marktentwicklungen – wie der derzeit weit verbreiteten Nutzung der Internet-Sprachtelefonie (Voice-over-IP/VoIP), den webgestützten E‑Mail- und Nachrichtenübermittlungsdiensten  sowie neuen Techniken zur Verfolgung des Online-Verhaltens der Nutzer – Rechnung zu tragen, so der Rat.

Als spezielleres Gesetz („lex specialis“) zur Datenschutz-Grundverordnung wird sie die bisherige Verordnung konkretisieren und ergänzen. So gelten im Gegensatz zur DSGVO viele Bestimmungen über die Privatsphäre und elektronische Kommunikation sowohl für natürliche als auch juristische Personen.

Es sei das erklärte Ziel, die digitale Transformation in Europa voranzutreiben. Insbesondere vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie arbeitet die EU daran, den technologischen Wandel zu beschleunigen. Die Digitalisierung ist für das Wachstum und die Widerstandsfähigkeit der EU von großer Bedeutung. Die EU arbeitet aktuell an mehreren politischen Maßnahmen, die dazu beitragen sollen, das Ziel des digitalen Übergangs zu erreichen. Dabei sind die wichtigsten Politikbereiche digitale Dienste, Datenwirtschaft, künstliche Intelligenz, Basistechnologien, Konnektivität und Cybersicherheit. Ein Schlüsselelement des digitalen Übergangs ist der Schutz der Werte der EU sowie der Grundrechte und der Sicherheit der Bürger.

Die Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie war längst überfällig. Es ist aber wahrscheinlich, dass der aktuelle Vorschlag im Laufe der Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament noch einige Änderungen erfahren wird. Die Verordnung würde dann zwei Jahre nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten.

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Spotify – Der Musik-Streamingdienst scannt unsere Emotionen

24. Februar 2021

CDs und Kassetten gehören der Vergangenheit an, heute streamt man seine Musik. Die populärste Musik-Streaming-Plattform ist Spotify mit 320 Millionen Nutzerinnen und Nutzern weltweit.

Der beliebte Musik-Streamingdienst Spotify liefert uns jeden Tag und überall unsere Lieblingsmusik. Doch in Zukunft will Spotify nicht nur Musik zur Verfügung stellen, sondern auch zuhören. Anhand mitgehörter Worte und Hintergrundgespräche soll sodann entschieden werden, welche Playlist uns vorgeschlagen wird.

Um den Nutzern das ultimative Hörerlebnis bieten zu können, entschied sich der schwedische Musik-Streamingdienst für eine neue Strategie: Wir suchen uns nicht mehr aktiv selbst aus, was wir hören. Diese Entscheidung wird uns von Spotify abgenommen – anhand unserer Emotionen. Je nachdem, welche Gefühle uns gerade umgeben, erhalten wir von Spotify passende Songvorschläge.

Hierfür hat Spotify eine Technologie entwickelt, die unter anderem die Stimme, die Umgebung, das Alter, das Geschlecht sowie den Akzent analysiert und uns so für jede Gefühlslage den passenden Track vorschlägt. Um diese Geräusche wahrnehmen und in der Folge auswerten zu können, plant Spotify den Einsatz einer Spacherkennungssoftware. Diese soll unter anderem erkennen, in welcher Laune wir gerade sind und wo wir uns gerade befinden. Dabei wird aber nicht nur die Nutzer selbst belauscht. Auch andere Personen, die sich zufällig in der Nähe befinden, werden mit abgehört.

Auf welche DSGVO-Rechtsgrundlage Spotify diese Überwachungsmaßnahme stützen möchte, ist noch unklar. Feststeht, dass ein heimliches Aufzeichnen nach § 201 StGB strafbar wäre. Die Wirksamkeit einer Einwilligung des Nutzers nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO ist fraglich. Schließlich haben zufällig mitaufgezeichnete Personen nicht eingewilligt.

Die Fragwürdigkeit dieser Maßnahme überrascht nicht, hat es Spotify schon in der Vergangenheit mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO nicht so genau genommen.

Das Ergebnis eines Tests der Datenschutzorganisation noyb, die acht Online-Streamingdienste wie Amazon Prime, Apple Music, DAZN, Netflix und Spotify untersuchte, ergab, dass Spotify zwar auf Auskunftsanfragen der Nutzer nach Art. 15 DSGVO geantwortet hat – die unverständliche und zum Teil codierte Auskunft jedoch sehr zu wünschen übrig ließ. Viele Informationen, so beispielsweise zu den Verarbeitungszwecken, zu den Empfängern, zu geeigneten Garantien bei Datenübermittlungen an Drittländer, zur Datenherkunft sowie zu den weiteren Betroffenenrechten haben laut der nyob Recherche gefehlt.

Außerdem ist auf Spotify’s Cookie-Banner die Weitergabe der Daten an Ad-Netzwerke sowie sonstige Drittunternehmen vorangekreuzt und lässt sich nicht entkreuzen. Für eine wirksame Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO wäre aber ein aktiver Mitwirkungsakt des Nutzers notwendig.

Zwar handelt es sich bei der geplanten Lauschmaßnahme (aktuell) lediglich um ein US-Patent, aber das bisherige Verhalten von Spotify lässt deutlich werden, dass das Unternehmen die datenschutzrechtlichen Vorgaben gerne umgeht bzw. zu seinen Gunsten auslegt.

Clinch im Silicon Valley

Clinch im Silicon Valley –  Apples Tracking-Transparenz führt zu großer Unzufriedenheit bei Facebook

Der iPhone-Hersteller wird ein Update für sein iOS 14-Betriebssystem veröffentlichen, mit welchem Nutzer aufgefordert werden, Apps die Berechtigung zu erteilen, ihre Aktivitäten in anderen Apps und im Internet zu verfolgen (sogenanntes „Tracking“). Viele Apps verfolgen die Aktivität der Nutzer, vor allem zu Werbezwecken und in Zusammenarbeit mit Werbenden. Das wird derzeit bei vielen App-Providern aufgrund der Standardeinstellungen, die durch die Installation automatisch akzeptiert werden, ermöglicht. Eine manuelle Verwaltung der Einstellungen ist auch jetzt bereits bei vielen Apps möglich, was aber aufwändiger ist, als die Nutzungspräferenzen direkt zu Beginn der Nutzung festzulegen.
Durch das Update sollen Nutzer von Apple-Geräten leichter verhindern können, dass Apps und Werbedienste Informationen über ihr Verhalten anhand einzelner Anwendungen und Websites sammeln können. Apples Plan ist es, dass jede einzelne App die Nutzer vor dem Zugriff um Erlaubnis fragen muss.

„Nie zuvor wurde das Recht auf Privatsphäre – das Recht, personenbezogene Daten unter Ihrer eigenen Kontrolle zu halten – so angegriffen wie heute. Da sich die externen Bedrohungen für die Privatsphäre weiterentwickeln, müssen wir auch daran arbeiten, ihnen entgegenzuwirken“, sagte Apple-Software Chef Craig Federighi  in seiner Rede vor der Europäischen Datenschutzkonferenz.
Darüber hinaus betont Apple, dass die neuen Funktionen zur Tracking-Steuerung für alle Entwickler gleichermaßen gelten, einschließlich Apple selbst. Das Unternehmen weist außerdem darauf hin, dass Werbung auch mit der neuen Funktion zur Transparenz der App-Verfolgung noch möglich ist. Ziel sei es jedoch, den Nutzern durch ausdrückliche Einwilligung mehr Kontrolle über ihre Daten zu geben.

Der Vorstandsvorsitzende des Unternehmens Facebook Inc, Mark Zuckerberg, bemängelt das Vorgehen Apples; in der momentanen Corona-Krise seien gerade kleine und mittlere Unternehmen auf Werbung im Netz angewiesen, dies würde jedoch durch die neuen Anpassungen seitens Apple konterkariert werden.
Facebook startete daraufhin eine Printkampagne, in der Unternehmen, die durch Apples Tracking-Transparenz eine Belastung und Existenzbedrohung sehen, ihre Geschichten teilen konnten. Die Seite enthält Videos von Kleinunternehmern, die personalisierte Anzeigen unterstützen und andere dazu ermutigen, über ihre Erfahrung mithilfe von #SpeakUpforSmall zu berichten. Viele dieser kleinen Unternehmen geben an, dass sie sich auf Social-Media-Anzeigen verlassen, um mehr Kunden anzulocken. Die Argumente von Facebook spiegeln auch das eigene Interesse an den Auswirkungen der Änderung wider, was sicherlich die Einnahmen belasten wird.

Aufgrund der schlechten Bilanz, die Facebook in Bezug auf die Privatsphäre der Nutzer vorzuweisen hat, ist es eher unwahrscheinlich, dass Nutzer des iOS 14 -Betriebssystem Facebook die Erlaubnis erteilen, ihre Nutzer-Aktivitäten zu verfolgen. Der Ruf des Unternehmens, die Privatsphäre zu schützen, wurde unter anderem durch einen Skandal aus 2018 getrübt. An diesem war Cambridge Analytical, ein politisches Beratungsunternehmen aus Großbritannien, beteiligt, das die Daten von bis zu 87 Millionen Benutzern ohne deren Erlaubnis sammelte.

Apple wird die neuen Möglichkeiten für Nutzer, die Datensammlung durch Apps einzuschränken, trotz Gegenwinds großer Online-Player wie Facebook wie geplant umsetzen.

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Die zahlreichen datenschutzrechtlichen Verstöße der Clubhouse-App

12. Februar 2021

Der Mitte/Ende Januar aus den USA herübergeschwappte Hype um die Clubhouse-App ist nun offiziell auch ein Fall für Deutschlands Datenschützer.
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Prof. Dr. Johhannes Caspar teilte jüngst mit ,,Viele Menschen haben gerade gegenwärtig ein überwältigendes Interesse an einer neuen diskursiven Plattform, die spannende Kommunikation und den ungezwungenen Austausch mit anderen verspricht. Die App wirft jedoch viele Fragen zur Wahrung der Privatsphäre von Nutzerinnen und Nutzern und von dritten Personen auf.”
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat die Firma Alpha Exploration Co., die hinter der App Clubhouse steht und somit die Fäden derselbigen zieht, bereits abgemahnt. Ebenso hat auch der Datenschutz-Check der Stiftung Warentest gezeigt, dass Clubhouse gegen mehrere Punkte der EU-Datenschutz-Grundverordnung verstößt.

So wurde die Datenschutzerklärung der Firma Alpha Exploration Co. zur Clubhouse-App bisher lediglich auf Englisch verfasst. Außerdem benennt diese Datenschutzerklärung weder einen Verantwortlichen, der für die Datenverarbeitung zuständig ist, so wie es Art. 13 Abs. 1 lit. a) DSGVO voraussetzt noch werden Verbraucher über ihre Rechte ausreichend aufgeklärt. Des Weiteren sind die Informationen zu Daten­ver­arbeitungs­zwecken, den genauen recht­lichen Grund­lagen dafür und die Auskunft zur Speicherdauer unvollständig. Zu guter Letzt hält sich der Anbieter nicht an die Pflicht, ein Impressum auf der Website zu veröffent­lichen.

Die Adressbücher in den Mobilfunkgeräten von jenen Nutzerinnen und Nutzern, die wiederum andere Personen zu Clubhouse einladen, werden automatisch ausgelesen und durch die Betreiber in den USA gespeichert. Dadurch geraten Kontaktdaten zahlreicher Menschen, ohne dass diese überhaupt mit der App in Kontakt kommen, in fremde Hände. Die Betreiber speichern nach eigenen Angaben zudem die Mitschnitte aller in den verschiedenen Räumen geführten Gespräche, um Missbräuche zu verfolgen, ohne dass die näheren Umstände transparent werden.

Es bleibt spannend um Clubhouse und seine Beziehung zum europäischen Datenschutzrecht.

Dating-App Grindr erwartet Millionenbußgeld

8. Februar 2021

Die norwegische Datenschutzbehörde “Datatilsynet” hat die Dating-App Grindr frühzeitig über ein Bußgeld in Höhe von 100.000.000 NOK (ca. 9,6 Millionen Euro) informiert.

Vorangegangen war eine Beschwerde des Norwegischen Verbraucherrats “Forbrukerrådet” und dem Europäischen Zentrum für digitale Rechte (noyb). Die Beschwerde richtete sich gegen Grindr sowie fünf weitere Handelspartner der Dating-App.

Die Norwegische Datenschutzbehörde ist der Ansicht, dass Grindr ohne rechtliche Grundlage personenbezogene Daten mit zahlreichen Werbepartnern geteilt hat. Besonders schwerwiegend sei dabei die Tatsache, dass bereits die Nutzung von Grindr einen Einblick in die sexuelle Orientierung des Nutzers gewährleistet. Damit ergibt sich der Anwendungsbereich des Art. 9 DSGVO, welcher einen besonderen Schutz der sensiblen Daten durch den Verantwortlichen voraussetzt.

Den Usern wurde eine effektive Nutzung der App nur unter Zustimmung der Datenschutzbestimmungen gestattet. Auch hatten die Nutzer keine Möglichkeit eine Einwilligung bezüglich der Weitergabe der Daten an Dritte abzugeben. Dies verstößt gegen die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordung. Zwar ist Norwegen als Nicht-EU-Mitglied nicht direkt von der DSGVO betroffen, als Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) führte es die DSGVO aber trotzdem ein.

Das Bußgeld könnte das höchste in der Geschichte des norwegischen Datenschutzes werden. Zuvor hat Grindr jedoch die Möglichkeit sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Der fragliche Datenschutz im Clubhouse

27. Januar 2021

Clubhouse ging in den USA bereits im März 2020 an den Start und steckt aktuell noch im Beta-Stadium. Bereitgestellt wird die App von dem US-Unternehmen Alpha Exploration Co. Inzwischen hat sie einen Wert von schätzungsweise 100 Millionen US-Dollar. Die Idee stammt von dem Stanford-Absolventen und ehemaligen Pinterest-Mitarbeiter Paul Davison und dem ehemaligen Google-Mitarbeiter Rohan Seth. In Deutschland wurde die App bis Anfang Januar 2021 kaum genutzt, bis einige deutsche Influencer auf der Plattform aktiv wurden. Nach eigenen Angaben ist der Dienst so konzipiert, dass Benutzer audiobasierte Unterhaltungen mit Freunden und anderen Menschen auf der ganzen Welt führen können. Vor kurzem war die App die meist heruntergeladene iOS-Anwendung in Deutschland. In den Diskussionsräumen diskutieren zunehmend bekannte Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Politik, Medien und Sport.

Funktion

Clubhouse ist eine Anwendung, bei der sich die User Gespräche anhören und sich dabei auch aktiv an Diskussionen beteiligen können. Neben den öffentlichen Diskussionen bietet die App auch die Möglichkeit zur Diskussion in geschlossenen Gruppen. Die Diskussionsräume sind mit virtuell gestalteten Podiumsdiskussionen vergleichbar.

Die Moderatoren sprechen in den Räumen live über bestimmte Themen und die Zuhörer können dann dem virtuellen Raum beitreten. Die Teilnehmenden sind zunächst stumm geschaltet und können durch die Moderatoren zum Gespräch freigeschaltet werden. Darüber hinaus können die Moderatoren die Teilnehmer auch stumm schalten oder auch aus dem jeweiligen Raum auszuschließen.

Bisher kann die App nur auf iOS Geräten verwendet werden. Auch wenn sie schon im App Store zum Download bereitsteht, so wird für die Nutzung des erstellten Accounts eine Einladung von einem aktiven Anwender benötigt. Durch dieses Marketing-Konzept der künstlichen Verknappung sind Einladungen zurzeit noch sehr begehrt. Aktuell werden sie sogar zum Kauf auf Online-Auktionsplattformen angeboten.

Hinsichtlich des Datenschutzes ist die Nutzung der Anwendung nicht unbedenklich. Die Datenschutzkonferenz von Bund und Ländern (DSK) konnte sich mit dem Dienst bisher noch nicht detailliert befassen. Insofern steht eine Stellungnahme derzeit noch aus.

Zugriff auf Kontakte

Schon die Registrierung ist aus datenschutzrechtlicher Sicht bedenklich. Die dafür notwendige Einladung erfolgt über das Adressbuch des einladenden Nutzers. Das führt dazu, dass die eigenen Kontakte auf dem Smartphone mit Clubhouse geteilt werden müssen. Dabei ist es problematisch, dass die Kontaktdaten von Personen, die noch nicht bei Clubhouse registriert sind, ohne deren Einwilligung an das Unternehmen übermittelt werden. Diese Vorgehensweise wurde auch schon bei der Einführung von WhatsApp heftig kritisiert, da rechtlich gesehen jeder Kontakt zuvor um Erlaubnis gefragt werden müsste, bevor die personenbezogenen Daten verarbeitet werden können. Auf diese Weise kann Alpha Exploration persönliche Daten von Kontakten sammeln, die zuvor nicht in eine Verarbeitung einwilligten und auch die App nicht nutzen. Durch ein solches Auslesen von Kontakten ließe sich das soziale Umfeld von Nutzern weitgehend ausspionieren.

Die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens liegt aktuell der irischen Datenschutzbehörde zur Entscheidung vor. Baden-Württembergs Landesdatenschutzbeauftragter Stefan Brink sieht dieses Vorgehen äußerst kritisch. Es sei nicht auszuschließen, dass Clubhouse neben den Telefonnummern auch E-Mail-Adressen und Wohnadressen der Kontakte auslesen würde, sofern diese hinterlegt wären. Des Weiteren habe es ein erhebliches Verführungspotenzial, wenn man die App im vollen Umfang nutzen wolle und dafür nur schnell die Kontakte freigeben müsse, so Stefan Brink. Nach seiner Auffassung könnten die Nutzer rechtswidrig handeln, wenn sie der App Zugriff auf ihre Kontakte geben.

Nach der Aktivierung fordert die App dann auch beim neuen Nutzer Zugriff auf sämtliche Einträge im Adressbuch des verwendeten Smartphones. Auch bei der Anmeldung über einen Social-Media-Account behält sich Clubhouse den Zugang für Follower und Freundeslisten vor. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Form und für welche Zwecke die dabei erhobenen Kontakt- und Accountinformationen Dritter in den USA verarbeitet werden.

Audiomitschnitte

Nach eigenen Angaben werden Audiomitschnitte ausschließlich zur Unterstützung der Untersuchung von Vorfällen aufgezeichnet. Temporäre Audioaufzeichnungen werden dabei verschlüsselt. Sollten diese Angaben so zutreffen, könnte sich Clubhouse bei den Aufzeichnungen auf die “Wahrung berechtigter Interessen” gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass auch temporäre Aufzeichnungen auf den US-Servern des Unternehmens gespeichert werden und somit ein Zugriff Dritter nicht ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus fehlen auch Angaben über die Existenz einer Transportverschlüsselung.

Schattenprofile

Es deutet einiges darauf hin, dass zusätzlich zum Abfragen der Kontaktdaten nichtbeteiligter Dritter, vom Anbieter für diese auch Schattenprofile angelegt werden, selbst wenn sie die Plattform bisher nicht nutzen. Dies dürfte im Widerspruch zu den Betroffenenrechten der DSGVO stehen.

Identifizierung

Das gesamte Netzwerk einer Person ist für alle Nutzer weitgehend einsehbar. Das gilt auch für die Mitglieder innerhalb der verschiedenen Räume. Das kann dann von Vorteil sein, wenn beispielsweise die Nutzer gegen die Nutzungsbedingungen oder auch allgemeinen Gesetze verstoßen, da das Gesprochene, über den Klartextnamen, so schnell einer Person zugeordnet werden kann. Dadurch findet auch eine gewisse Selbstkontrolle statt, da andere Nutzer Verstöße melden können. Es könnte jedoch problematisch sein, wenn Nutzer innerhalb des betroffenen Netzwerks fälschlicherweise mit Äußerungen anderer Nutzer assoziiert werden. Wie auch bei anderen Netzwerken gab es auch bei Clubhouse schon Fälle von Diskriminierung und Rassismus.

Transparenz

In den Terms of Service (AGB) und der Privacy Policy (Datenschutzerklärung) von Clubhouse wird die DSGVO nicht erwähnt. Auch eine Adresse für Datenschutzauskünfte in der EU existiert nicht. Diese ist jedoch zwingend erforderlich, da auch die personenbezogenen Daten von EU-Bürgern verarbeitet werden (Marktortprinzip).

Laut Datenschutzerklärung gibt es bei der Version für das Smartphone eventuell keine Möglichkeit, das Tracking zu unterbinden. Somit kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass eine Profilbildung der Nutzer stattfindet.

Auch die Empfänger der personenbezogenen Daten werden nicht transparent dargestellt. Zwar werden nach offiziellen Angaben keine Daten an Geschäftspartner verkauft, der folgende Absatz der Datenschutzerklärung deutet jedoch auf Gegenteiliges hin.

    „We may share Identification Data and Internet Activity Data with social media platforms and other advertising partners that will use that information to serve you targeted advertisements on social media platforms and other third party websites – under certain regulations such sharing may be considered a “sale” of Personal Data“

Fazit

Zu diesem Zeitpunkt ist es trotz des schnellen Wachstums nur schwer zu prognostizieren, wie sich Clubhouse innerhalb der EU in Zukunft entwickeln wird. Es scheint, als würde man die Datenschutzerklärung bewusst vage halten. Schon jetzt liegen wohl Verstöße gegen die DSGVO vor. Es bleibt somit abzuwarten, wie die europäischen Datenschutzbehörden darauf reagieren werden.

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