Kategorie: Tracking

Guide zur Vermeidung von Google Fonts Abmahnungen

30. November 2022

Am 24. November 2022 veröffentlichte die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen eine Hilfestellung für Verantwortliche.
In dieser kurzen Checkliste werden Webseiten-Betreiber über Möglichkeiten zum Umgang mit Abmahnungen im Kontext der Nutzung von Google Fonts sowie zur Überprüfung ihrer Einstellungen dargelegt.

Dies soll zukünftige Abmahnungen aufgrund einer online Einbindung des Dienstes Google Fonts und daraus folgenden Nachfragen bei der Aufsichtsbehörde eindämmen.

Weitere Informationen zum Thema Google Fonts finden Sie in unseren bereits veröffentlichten Blogbeiträgen zu diesem Themengebiet.
Warum Google Fonts eine datenschutzrechtliche Abmahnwelle verursacht?
Weitere Datenschutzbehörden raten von Web-Fonts ab

Überprüfung der Abmahnschreiben

Betreiber von Webseiten, die ein Abmahnschreiben wegen Google Fonts erhalten haben, sollten Folgendes prüfen:

  • Sind Sie der Anbieter und datenschutzrechtlich Verantwortliche der Webseite, die in dem Schreiben genannt wird?
  • Ist auf der Webseite Google Fonts eingebunden?
  • Ist Google Fonts online eingebunden?
  • Wird von den Nutzerinnen und Nutzern keine wirksame Einwilligung gemäß § 25 Abs. 1 TTDSG und Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO für den Einsatz von Google Fonts eingeholt?

Wenn all diese Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, liegt in Bezug auf Google Fonts ein datenschutzrechtlicher Verstoß vor, so die LfD Niedersachsen.

391,5 Mio. Dollar Bußgeld gegen Google

18. November 2022

Die Nachrichtenagentur Reuters berichtete kürzlich über ein Bußgeldverfahren, dem sich der Tech-Gigant stellen müsse. Demnach soll Google 391,5 Million US Dollar zahlen, um Vorwürfen von 40 Bundesstaaten beizukommen.  

Illegales Standort Tracking  

Zu Schulden hätte sich Google das nicht autorisierte Verfolgen von Standortdaten kommen lassen. Dies erklärte die Generalstaatsanwaltschaft von Michigan am Montag. Bereits schon in den letzten Monaten seien die Generalstaatsanwälte der beteiligten Bundesstaaten aggressiv gegen die Praktiken des Unternehmens bei der Nutzungsverfolgung vorgegangen. Infolgedessen soll sich Google nicht nur monetären Sanktionen stellen, sondern auch betroffenen Nutzerinnen und Nutzern eine transparente Information über das „wann“ der Standortverfolgung gewährleisten. 

Googles Reaktion  

In einem Blog-Post erklärte Google am Montag, dass der Konzern in den kommenden Monaten Aktualisierungen vornehmen werden, um so Verbrauchern mehr Kontrolle und Transparenz über deren Standortdaten zu bieten. Im Kontext der angestrebten Änderungen soll das Löschen von Standortdaten vereinfacht werden. Mittels einer automatischen Löschfunktion können Nutzer*innen Google anweisen Informationen, welche ein bestimmtes Alter erreicht haben, zu löschen. 

Erkenntnisse einer Untersuchung 

Berichte über das Fehlverhalten Googles bezüglich der widerwilligen Speicherung von Standortdaten der Nutzer führte 2018 zur Einleitung einer Untersuchung. Diese ergab, dass Google mindestens seit 2014 bereits über die Praktiken zur Standortverfolgung getäuscht und damit gegen staatliche Verbraucherschutzgesetze verstoßen habe. 

Fazit 

Google hat in der ersten Jahreshälfte 2022 111 Milliarden US Dollar mit Werbung eingenommen. Der Standort eines Verbrauchers ist der Schlüssel, um Werbung zielgerichteter gestalten zu können. Es ist nunmehr kein Geheimnis, dass Google sich durch widerrechtliche Praktiken Vorteile auf dem Werbemarkt verschafft.  

 

 

EuGH kippt anlasslose Vorratsdatenspeicherung

12. Oktober 2022

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält die anlasslose Vorratsdatenspeicherung in Deutschland für rechtswidrig – und für einen Verstoß gegen die Grundrechte. So ist das allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 1 Abs. 1 GG betroffen, und darüber die informationelle Selbstbestimmung.

Dies entschied der EuGH in seiner Entscheidung vom 20. September 2022. Sie stellt eine äußerst bedeutende Entscheidung für den zukünftigen Kurs der Bundesregierung dar. Somit wird im Kontext der digitalen Strafverfolgung, anhand spezifischer Kommunikationsdaten verdächtigter Bürger, wohl ein anderes Vorgehen unvermeidlich sein.

Bundesjustizminister stellt sogenanntes „Quick-Freeze-Verfahren” vor

Mit diesem Verfahren soll eine anlasslose Speicherung von Kontaktdaten durch Unternehmen vermieden- und stattdessen ein sinnbildliches Einfrieren von Verkehrsdaten ermöglicht werden. Es handelt sich dabei um einen Zugriff auf noch im Unternehmen vorhandene Daten.
Klärend muss an dieser Stelle erläutert werden, dass es sich bei den nun einzufrierenden Telekommunikationsdaten („Verkehrsdaten“) nicht um anlasslos gespeicherte Daten handelt. Die betroffenen Daten liegen aufgrund unternehmenseigener Agenden schlichtweg noch vor.

Das „Quick-Freeze-Verfahren“ in zwei Schritten

Im ersten Schritt soll Ermittlungsbehörden, bei Verdacht auf eine Straftrat mit erheblicher Bedeutung hin, ein agiles Einfrieren möglicher relevanter Verkehrsdaten beim Unternehmen möglich gemacht werden. Provider dürften sodann vorhandene korrelierende- sowie neu anfallende Daten nicht mehr löschen.
Im zweiten Schritt erst würde eine Übermittlung der Daten an die Ermittler erfolgen. Auch hierfür wäre wieder ein Gerichtsbeschluss unter der Voraussetzung, dass die eingefrorenen Daten auch wirklich ermittlungsrelevant wären, notwendig.

Fazit

Mit der Entscheidung des EuGH geht der Kurs der Bundesregierung unweigerlich in eine Richtung die zugunsten der Grundrechte ausfällt. Ein stetiges Gefühl von Überwachung hat in einer demokratischen Gesellschaft schlichtweg keinen Platz. Auch die Ermittlungsbehörden haben durch diese Entscheidung keine Nachteile. Das „Quick-Freeze-Verfahren“ könnte sich möglicherweise als ein agiles Instrument zur zuverlässigen Bekämpfung von Kriminalität erweisen.

NOYB: Beschwerde wegen Cookie-Banner

11. August 2022

Die gemeinnützige Organisation Europäisches Zentrum für digitale Rechte -Non of your Business- (NOYB) hat diese Woche 226 Beschwerden bei verschiedenen Datenschutzaufsichtsbehörden eingereicht. Der Grund für alle Beschwerden waren datenschutzwidrige Cookie-Banner.

Informelle Beschwerden an 500 Unternehmen

Bereits im Mai diesen Jahres wies NOYB 500 Unternehmen darauf hin, dass ihre Cookie- Banner datenschutzwidrig seien, indem die Organisation Beschwerden an die Unternehmen richtete. Außerdem stellte NOYB allen Unternehmen eine Schritt-für-Schritt Anleitung für die Gestaltung eines rechtmäßigen Cookie-Banners zur Verfügung.

Dabei war ein gemeinsames Merkmal aller untersuchten Webseiten, dass sie die Software „One Trust“ zur Erstellung des Cookie-Banners verwendeten. Deswegen aktualisierte diese Consent Management Platform ihre Standardeinstellungen. Außerdem informierte „One Trust“ die Unternehmen über die Notwendigkeit die Cookie-Banner anzupassen. Dennoch verwendeten ein Teil der im Mai gerügten Unternehmen weiterhin rechtswidrige Cookie-Banner.

Wann ist der Cookie-Banner rechtswidrig?

Im Rahmen der eingereichten Beschwerden stellte NOYB fest, dass die untersuchten Cookie-Banner regelmäßig für die Nutzer von Webseiten irreführend seien. Insbesondere verwendeten einige Webseite sog. Dark-Patterns. Durch ein besonderes Design der Cookie-Banners solle erreicht werden, dass die Nutzer der Webseiten in die Verwendung von Cookies einwilligen. Demnach sei das Ablehnen der Cookie-Verwendung in diesem Fall nur auf eine erschwerte Weise möglich. Laut Ala Krinickytė (Datenschutzjuristin bei NOYB) versuchten einige Webseiten das Zustimmen der Nutzer durch einen entsprechenden „Klickmarathon“ zu erzwingen.

Stattdessen müsse nach den Regelungen der DSGVO der Nutzer unkompliziert zwischen „Ja“ und „Nein“ auswählen können. Auf diese Weise werde dem Zweck der DSGVO Rechnung getragen und die Nutzer der Webseiten behielten die Kontrolle über ihre Daten.

Fazit

Max Schrem (Vorsitzender von NOYB) betonte, dass die Begutachtung durch NOYB einen positiven Effekt zeigte. Unternehmen, deren Webseiten die Organisation nicht untersucht hatte, passten vorsorglich ihre Cookie-Einstellungen an.

Digitalcourage e.V.: Vorbereitung für Klage gegen „DB-Navigator“-App

21. Juli 2022

Der gemeinnützige Verein Digitalcourage hat diese Woche bekannt gegeben, dass er beabsichtigt eine Klage gegen die Deutschen Bahn einzureichen. Konkret will Digitalcourage gegen die „DB Navigator“-App vorgehen. Begründet hat der Verein sein Vorhaben damit, dass durch die App ein umfangreiches und nicht datenschutzkonformes Tracking stattfinde.

Funktionsweise der App

Die „DB Navigator“-App bietet Reisenden der Deutschen Bahn eine Vielzahl von Anwendungen. Der Nutzer kann über die App beispielsweise Zugverbindung suchen, sich Echtzeit-Verspätungen anzeigen lassen, Zugtickets kaufen und diese im Anschluss in der App hinterlegen.

Die Kritik

Digitalcourage e.V. kritisiert an der „DB Navigator“-App die Cookie-Einstellungen. Der Nutzer der App könne zunächst zwischen den Einstellungen „Alle Cookies zulassen“, „Cookie-Einstellung öffnen“ und „Nur erforderliche Cookies zulassen“ wählen. Hierbei ist die vermeintlich datenschutzfreundlichste Wahlmöglichkeit die Letzte. Wenn der Nutzer nur technisch notwendige Cookies auswählt, soll die App nur diejenigen Cookies anwenden, die für ihr ordnungsgemäßes Funktionieren erforderlich sind.

Wählt der Nutzer die letzte Option („Nur erforderliche Cookies zulassen“), so sei diese Wahl laut Digitalcourage aus datenschutzrechtlicher Sicht problematisch, da ein umfangreiches Tracking stattfinde. Wenn der Nutzer nur technisch notwendige Cookies auswähle, wende die App verschiedene Funktionen von rund zehn Unternehmen an. Bei Anwendung der durch die Unternehmen zur Verfügung gestellten Dienstleistungen, können beispielsweise Nutzungsstatistiken erstellt oder dem Nutzer personalisierte Angebote anzeigt werden. Die Folge sei, dass die App personenbezogene Daten ihrer Nutzer an diese Unternehmen übermittle. Zu den übermittelten personenbezogenen Daten zählen beispielsweise die Anzahl der Reisenden, der Beginn der Reise, der Start- und Zielbahnhof.

Indem die Deutsche Bahn die eingesetzten Cookies zu solchen Cookies erkläre, die technisch notwendig seien, könne der Nutzer dieser Übermittlung nicht widersprechen. Außerdem sei für den Nutzer nicht ersichtlich, wann und in welchem Umfang die App seine personenbezogenen Daten übermittle. Hinzukäme, dass der Reisende gezwungen sei die App zu nutzen, da einige Dienstleistungen nur über die App erbracht werden. Beispielsweise könne ein Reisender nach Fahrtantritt Tickets nicht mehr beim Schaffner, sondern nur noch über die App kaufen.

Die Debatte um Perioden-Tracker-Apps und einen möglichen Datenhandel – Teil 1 

14. Juli 2022

Nach dem historischen Urteil des US Surpreme Courts vom 24.06.2022, in dem das in den USA ca. 50 Jahre lang bestehende Recht auf Abtreibung gekippt wurde, sind Debatten über sogenannte „Perioden-Tracker-Apps“ in aller Munde. Befürchtet wird, dass die in diesen Apps gespeicherten Gesundheitsdaten direkt an staatliche Institutionen in den USA oder an Datenhändler gelangen könnten. Woraus diese Befürchtungen resultieren, werden wir im Folgenden in zwei Teilen beantworten. 

Im ersten Teil beschäftigen wir uns mit Perioden-Tracker-Apps und der Rechtslage in den USA und in Europa.

Welche Daten erheben solche Apps? 

Die Perioden-Tracker-Apps sind dazu gedacht, dass Menstruierende dort Informationen zu ihrem Zyklus speichern können. So kann u.a. angegeben werden, wann eine Blutung und der Eisprung stattfinden. Auch Daten wie Körpergröße, Gewicht, Temperatur und Sexualkontakte können dort gespeichert werden. Dies soll den Nutzerinnen einen besseren Überblick über ihren Zyklus verschaffen. Solche Apps können auch die fruchtbaren Tage anzeigen, sodass sie bei der Familienplanung hilfreich sein können. 

Welche datenschutzrechtlichen Bedenken gibt es? 

Aus den gespeicherten Daten kann sich u.a. ergeben, dass eine Schwangerschaft nicht länger besteht. Es wird befürchtet, dass diese Daten von Perioden-Tracker-Apps unzureichend vor der Weitergabe an Dritte oder sonstigen Zugriffen geschützt sind. In der Vergangenheit standen solche Apps schon häufiger in der Kritik, ihre Daten nicht ausreichend zu schützen. So hatte eine Perioden-Tracker-App in der Vergangenheit bereits intime Daten an Facebook und Google weitergegeben

Künftig könnten Frauen, die eine Abtreibung vornehmen lassen über die, in solchen Apps verarbeiteten Daten, identifiziert werden. Da Abtreibungen zukünftig in einigen Staaten der USA strafbar sein werden, könnte dies zu Repressalien gegenüber der betroffenen Frau führen. Aber auch Fehlgeburten oder schlicht falsche Daten könnten Frauen zukünftig in Erklärungsnot bringen. Konkret wird befürchtet, dass die Polizei oder behördliche Einrichtungen diese Daten anfordern.  

Wie ist die Rechtslage im Datenschutz? 

In Europa sichert die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein bestimmtes Datenschutzniveau. So gibt es beispielsweise Betroffenenrechte, die u.a. ein Recht auf Löschung von Daten gewähren. Die USA haben bisher kein bundeseinheitliches Datenschutzgesetz, ein Entwurf liegt aber mittlerweile vor. Momentan gibt es nur einzelne Regeln für bestimmte Bereiche, z.B. für Verbraucher. Spezielle Datenschutzgesetze gibt es z.B. in den Staaten Kalifornien und Virginia. In Kalifornien gibt es den Privacy Act (CCPA), der Betroffenenrechte gewährt, die der DSGVO ähnlich sind. Die meisten Bundesstaaten aber haben keinen speziellen Datenschutz. Dementsprechend haben die meisten US-Amerikaner vergleichsweise wenig Rechte über ihre Daten. 

Der zweite Teil dieses Beitrags erscheint nächste Woche und thematisiert das Problem des Datenhandels sowie die Frage, welche Konsequenzen sich für europäische Nutzerinnen von Perioden-Tracking-Apps ergeben.

Gutachten zu Facebook- Fanpages: es gibt keine wirksame Rechtsgrundlage

7. April 2022

Während der 103. Sitzung der Datenschutzkonferenz (DSK) stellte eine eigens eingerichtete Taskforce ihr Gutachten zur datenschutzrechtlichen Konformität des Betriebs von Facebook– Fanpages vor. Die DSK hatte diese Taskforce anlässlich eines Urteils des EuGH vom 05. Juni 2018 (C-210/16 „Wirtschaftsakademie“) eingerichtet. Der EuGH hatte festgestellt, dass der Betreiber einer Fanpage auf Facebook und Facebook gemeinsam Verantwortliche iSd Art. 26 DSGVO sind. Ausreichend für die gemeinsame Verantwortlichkeit war es, dass der Betreiber der Fanpage Kriterien festlegen kann, nach denen Facebook eine anonymisierte Statistik erstellt und somit „(…) an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Fanpage beteiligt ist.“ (EuGH, Urteil v. 05.06.2018, C-210/16, Rn. 39)

Die Taskforce untersuchte in ihrem Gutachten, ob die Verwendung der sog. Insights durch die Betreiber von Fanpages vor dem Hintergrund der gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO rechtmäßig ist. Insights sind von Facebook gesammelte Statistiken, mit denen das Nutzerverhalten auf Fanpages dokumentiert werden kann.

Es wurde festgestellt, dass Facebook keine ausreichenden Informationen zur Verfügung stelle, um bewerten zu können, ob die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Insights datenschutzkonform erfolge. Der Betreiber einer Fanpage müsse als gemeinsam mit Facebook Verantwortlicher eine für die Datenverarbeitung erforderliche Rechtsgrundlage nachweisen können.

Als Rechtsgrundlage komme weder die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO noch ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht.  Aufgrund der unzureichenden Informationslage stünden den Betreibern nicht die Informationen zur Verfügung, derer es für eine wirksame Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO bedarf. Aus dem gleichen Grund könne ebenfalls keine Interessenabwägung erfolgen, die für die Begründung eines berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderlich sei. Außerdem sei es den Betreibern einer Fanpage demnach auch nicht möglich ihren Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO nachzukommen.

Reaktion auf das Kurzgutachten

Als Reaktion auf dieses Gutachten hat die DSK beschlossen, dass alle den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder unterstehende Bundes- und Landesbehörden ihre Facebook-Fanpages auf datenschutzrechtliche Konformität überprüfen und ggf. abstellen sollten. Aufgrund ihrer Vorbildfunktion sollten zunächst die Facebook – Fanpages öffentlicher Stellen kontrolliert werden. 

Daraufhin informierten u.a. die Datenschutzbeauftragten der Länder Bremen und Brandenburg die ihnen unterstehenden öffentlichen Behörden über die nun zu ergreifende Maßnahmen.


Großteil der EU-Onlineapotheken verstößt gegen die DSGVO

30. März 2022

Spätestens seit Einsetzen der Corona-Pandemie erfreuen sich Online-Apotheken immer größerer Beliebtheit. Nun hat eine Marktanalyse des Münchner Unternehmens „Usercentrics“ ergeben, dass 89 % der 150 beliebtesten Arzneimittelversender in der EU rechtswidrig Cookies einsetzen. Besonders brisant daran ist, dass gerade in diesem Geschäftsbereich sensible Gesundheitsdaten ohne Einwilligung der Betroffenen abgefragt werden.

Hintergrund

„Cookies“ sind Datensätze, die bei dem Besuch fast jeder Website gespeichert und oft an Dritte übermittelt werden. Wer eine Website betreibt und dabei Cookies verwendet, muss nach Art. 6 Abs. 1 lit. a, 7 DSGVO die Einwilligung der Besucher in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einholen. Ausgenommen davon sind lediglich solche Cookies, die technisch notwendig sind, um den Besuch der Website zu ermöglichen. Die Einwilligung in Cookies erfolgt über Cookie-Banner, deren oft fehlerhafte Ausgestaltungen immer wieder Gegenstand von Busgeldverfahren sind (wir berichteten zuletzt hier).

Ergebnis der Marktanalyse

„Usercentrics“ ist genau auf diesem Gebiet tätig und entwickelt Software, mithilfe derer Einwilligungen in Cookies rechtskonform eingeholt werden sollen. Für das Unternehmen selbst hat sich die Marktanalyse als äußerst ergiebig erwiesen: Es besteht großer Nachholbedarf beim Cookie-Management.

So setzten 89% der gescannten Apotheken mindestens ein Cookie, ohne die hierzu erforderliche Einwilligung der Nutzer einzuholen. In Deutschland waren es sogar 100 % der untersuchten Anbieter.

62 % dieser rechtswidrig gesetzten Cookies waren solche, die Marketingzwecken von Drittanbietern dienten.

Außerdem aktivierten die Website-Betreiber 55 % der nicht notwendigen Cookies sofort beim Besuch der Website, ohne eine Einwilligung der Nutzer abzuwarten.

Missbrauch von Gesundheitsdaten

Im Einzelnen heißt das: Ein Großteil der Online-Apotheken speichert ohne die Einwilligung ihrer Besucher Datensätze, die Rückschlüsse auf die Gesundheit des Nutzers zulassen. Darunter sind personenbezogene Daten wie die IP-Adresse, die gesuchten Produkte, angesehene Produkte und Browserverlauf. Diese Daten können dazu genutzt werden, ein Profil des Kunden zu erstellen, um gezielt Produkte zu bewerben. Bei den Marketing-Unternehmen handelt es sich oft nicht über den Apothekenhändler selbst, sondern Drittanbieter. So werden sensible Daten über individuelle Krankheiten -völlig außer Kontrolle der Betroffenen- rechtswidrig erhoben, zweckentfremdet und weitergegeben.

Es bleibt zu hoffen, dass die Online-Arzneimittelhändler spätestens jetzt ihre Cookie-Banner überprüfen und aktualisieren, um Bußgelder zu vermeiden.

Belgien: Wichtiger Standard für Cookiebanner für rechtswidrig erklärt

18. März 2022

Die belgische Datenschutzbehörde hat einen für die Onlinewerbung zentralen Standard für datenschutzrechtlich unzulässig erklärt. Das System Transparence and Consent (TCF) mit dem Werbetreibende im Internet Einwilligungen für Targeted Advertising einsammeln, entspricht nach Auffassung der Datenschutzbehörde nicht den Grundsätzen von Rechtmäßigkeit und Fairness.

Die Datenschutzbehörde hat die Entscheidung gegen den Werbeverband IAB Europe getroffen, der den TCF-Mechanismus entwickelt und betreibt. IAB muss nun nicht nur alle auf diese Weise gesammelten Daten löschen, sondern auch ein Bußgeld von 250.000 Euro bezahlen.

Das Transparency & Consent Framework (TCF) ist der zentrale Standard hinter Cookie-Bannern und personalisierter Werbung. Wenn ein Nutzer bei einem Cookie-Banner auf “Akzeptieren” klickt, erzeugt das System einen sogenannten TC-String und schickt diesen an alle Partner weiter, die am System teilnehmen. Kernaufgabe des TCF ist damit die Weitergabe der Einwilligung in die Datenverarbeitung zu Werbezwecken an alle Partner des Systems. Der TC-String bildet die Grundlage für die Erstellung von individuellen Profilen jeden Nutzers und für Auktionen, in denen Werbeplätze für die gewünschte Zielgruppe in Echtzeit versteigert werden.

Die Entscheidung könnte nicht nur für belgische Unternehmen möglicherweise schwerwiegende Auswirkungen haben: Nach Art. 56 Abs. 6 DSGVO gilt das “One-Stop-Shop”-Prinzip. Demnach ist bei grenzüberschreitender Datenverarbeitung die sog. federführende Aufsichtsbehörde alleiniger Ansprechpartner des Verantwortlichen bzw. des Auftragsverarbeiters. Dies bedeutet, dass Unternehmen bei grenzüberschreitenden Datenverarbeitungen nur einen Ansprechpartner für die Beurteilung der datenschutzrechtlichen Belange haben. Die Entscheidung dieses Ansprechpartners gilt dann europaweit. Viele Betreiber:innen von Websiten, der Großteil der Online-Medien und auch Google oder Amazon nutzen das System , um die im Cookiebanner erteilte Einwilligung von Nutzer:innen in die Verarbeitung von persönlichen Daten zu verteilen.

Zwar hat IAB angekündigt, gegen die Entscheidung vorzugehen. Die möglichen Auswirkungen für die Werbebranche sind dennoch enorm und könnten das Prinzip personalisierter Werbung grundsätzlich in Frage stellen.

Französisches Gericht bestätigt Millionen-Strafe gegen Google

31. Januar 2022

Das oberste französische Verwaltungsgericht hat eine Strafe in Höhe von 100 Millionen Euro gegen Google bestätigt, indem es eine Beschwerde von Google gegen den Bußgeld-Bescheid der französischen Datenschutzbehörde CNIL abgewiesen hat.

Im Dezember 2020 hat die CNIL einen Bußgeld-Bescheid in entsprechender Höhe wegen zweifelhafter Cookie-Einstellungen und dem Cookie-Einsatz ohne die notwendige Einwilligung der Nutzer gegen Google erlassen. Google setzte sieben Cookies automatisch, sobald ein Nutzer auf die Website gelangte. Vier davon dienten Tracking und Werbung. Der Conseil d’Etat hat diese Verstöße nun bestätigt.

Er hat sich auch zu weiteren Themen geäußert, auf die Google seine Beschwerde gestützt hat. So seien die verhängten Geldbußen in Anbetracht der hohen Gewinne, die Google mit personalisierter Online-Werbung erziele, und der Marktmacht in Frankreich von über 90 % Marktanteil nicht unverhältnismäßig.

Die CNIL hat sich nicht auf die DSGVO gestützt, sondern das Bußgeld auf Grundlage des Art. 82 des französischen Gesetzes über Informatik und Freiheit gestützt, mit dem der nationale Gesetzgeber die e-Privacy-Richtlinie aus 2002 umgesetzt hat. Der Conseil d’Etat hat bestätigt, dass für Cookie-Einstellungen die nationalen Vorgaben und nicht die DSGVO primär anwendbar sei. Daher sah sich das Gericht nicht verpflichtet, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.

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