Kategorie: Websiteanalyse

Österreich: Einsatz von Google Analytics rechtswidrig

4. Februar 2022

Die österreichische Datenschutzbehörde hat entschieden, dass der Einsatz von Google Analytics auf österreichischen Webseiten gegen die DSGVO verstößt. Die Entscheidung könnte wegweisend für weitere europäische Länder und damit auch entscheidend für deutsche Webseitenbetreiber sein.

Gründe für die Entscheidung

Google Analytics erhebt personenbezogene Daten, überträgt diese an Google – und Google unterliegt nach US-Recht der Überwachung durch US-Geheimdienste. Die von Google ins Feld geführten Standardvertragsklauseln helfen dem mangelden Datenschutzniveau bei Google nicht ab, wie 2020 der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Schrems II-Urteil erkannt hat. Nach Auffassung der österreichischen Datenschutzbehörde können nun auch die zusätzlich zu den Standardvertragsklauseln getroffenen Maßnahmen von Google schlussendlich kein angemessenes Schutzniveau für die Datenübermittlung nach Artikel 44 DSGVO bieten. Damit gilt: wenn ein österreichischer Webseitenbetreiber Google Analytics einsetzt, legt er Google rechtswidrigerweise Daten offen. Konsequenz kann sein, dass die Webseite wegen rechtswidrigen Verhaltens eingestellt werden muss.

Konsequenz für deutsche Webseitenbetreiber?

Die Entscheidung hat für deutsche Webseitenbetreiber zunächst keine direkten Auswirkungen. Anlass für die Entscheidung war eine Beschwerde der Datenschutzorganisation NOYB. NOYB hatte 101 Beschwerden gegen die Nutzung von Google Analytics und Facebook Connect auf europäischen Webseiten in fast allen EU-Ländern eingelegt, darunter auch bei fünf deutschen Landesdatenschutzaufsichtsbehörden, nachdem der EuGH mit dem Schrems II-Urteil den Privacy Shield aufgehoben hatte.

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat daraufhin eine Task Force zur europaweit einheitlichen Bearbeitung der Beschwerden gegründet. In der ersten Beschwerde hat die österreichische Datenschutzbehörde nun entschieden. Auch die niederländische Datenschutzbehörde prüft aktuell, ob die Verwendung von Google Analytics zulässig ist: Sie hat in einen Leitfaden zur Nutzung von Google Analytics die Warnung aufgenommen, dass die Verwendung Google Analytics „möglicherweise bald nicht mehr erlaubt“ sei. Anfang 2022 sei dann auch von ihr eine Entscheidung zu erwarten.

Aufgrund des Zusammenschlusses in der Taskforce ist es allerdings möglich, dass vergleichbare Entscheidungen in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten fallen. Max Schrems von NOYB sieht ein Indiz dafür auch darin, dass der EU-Datenschutzbeauftragte die Covid-19-Test-Webseite des Europäischen Parlaments wegen der Einbindung von Google Analytics auf eine Beschwerde von NOYB hin verwarnt hat.

Französisches Gericht bestätigt Millionen-Strafe gegen Google

31. Januar 2022

Das oberste französische Verwaltungsgericht hat eine Strafe in Höhe von 100 Millionen Euro gegen Google bestätigt, indem es eine Beschwerde von Google gegen den Bußgeld-Bescheid der französischen Datenschutzbehörde CNIL abgewiesen hat.

Im Dezember 2020 hat die CNIL einen Bußgeld-Bescheid in entsprechender Höhe wegen zweifelhafter Cookie-Einstellungen und dem Cookie-Einsatz ohne die notwendige Einwilligung der Nutzer gegen Google erlassen. Google setzte sieben Cookies automatisch, sobald ein Nutzer auf die Website gelangte. Vier davon dienten Tracking und Werbung. Der Conseil d’Etat hat diese Verstöße nun bestätigt.

Er hat sich auch zu weiteren Themen geäußert, auf die Google seine Beschwerde gestützt hat. So seien die verhängten Geldbußen in Anbetracht der hohen Gewinne, die Google mit personalisierter Online-Werbung erziele, und der Marktmacht in Frankreich von über 90 % Marktanteil nicht unverhältnismäßig.

Die CNIL hat sich nicht auf die DSGVO gestützt, sondern das Bußgeld auf Grundlage des Art. 82 des französischen Gesetzes über Informatik und Freiheit gestützt, mit dem der nationale Gesetzgeber die e-Privacy-Richtlinie aus 2002 umgesetzt hat. Der Conseil d’Etat hat bestätigt, dass für Cookie-Einstellungen die nationalen Vorgaben und nicht die DSGVO primär anwendbar sei. Daher sah sich das Gericht nicht verpflichtet, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.

Verbraucherschützer mahnen Firmen wegen Cookie-Bannern ab

17. September 2021

Die Verbraucherzentralen in Deutschland haben knapp 100 Unternehmen abgemahnt, weil diese sich laut Verbraucherschützer rechtswidrig die Zustimmung zum Datensammeln beim Surfen im Web erschlichen haben. Bei einer Untersuchung von 949 Webseiten hätten zehn Prozent der Firmen mit ihren Cookie-Bannern eindeutig gegen die Vorgaben des Telemediengesetzes und der Datenschutzgrundverordnung verstoßen, erklärte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am Freitag in Berlin.

Viele Cookie-Banner bewegen sich in der rechtlichen Grauzone

Bei der Aktion wurden Webseiten aus unterschiedlichen Branchen wie Reisen, Lebensmittel-Lieferdienste oder Versicherungen untersucht. Neben den eindeutig rechtswidrigen Bannern, gab es zudem viele Banner, die sich in einer rechtlichen Grauzone bewegten. „Die Banner wirkten auf den ersten Blick zulässig, versuchten aber durch Tricks, die Entscheidung der Seitennutzer und Nutzerinnen zu lenken.“

Die Verbraucherschützer haben 98 Abmahnungen wegen klarer Verstöße gegen das TMG und die DSGVO verschickt. In zwei Drittel der Fälle hätten die Unternehmen inzwischen eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Auftakt Cookie-Aktion

Cookies sind kleine Datensätze, die Webseiten hinterlegen, um die Nutzerinnen und Nutzer identifizierbar zu machen. Mit ihrer Hilfe können individuelle Profile erstellt werden, die weitreichende Rückschlüsse über Surfverhalten, Vorlieben und Lebensgewohnheiten zulassen. Dieses Wissen wird dann etwa für personalisierte Werbung herangezogen.

vzbv-Vorstand Klaus Müller sagte, rechtswidrige Cookie-Banner seien kein Kavaliersdelikt. „Die zunehmende Daten-Schnüffelei gefährdet die Privatsphäre der Verbraucherinnen und Verbraucher und führt zum durchleuchteten Bürger.“ Die Verbraucherzentralen und Verbände wollen in Zukunft verstärkt gemeinsam juristisch agieren, um gegen gravierende Probleme des Verbraucherschutzes oder offensichtliches Marktversagen anzugehen. Die Cookie-Abmahnaktion bildet dazu den Auftakt.

Datenschutzverein noyb legt Beschwerde gegen Medienhäuser ein

20. August 2021

Der Datenschutzverein noyb (none of your business) legte am 13.08.2021 Beschwerde gegen die Cookie-Paywalls von sieben großen Nachrichten-Websites (SPIEGEL.de, Zeit.de, heise.de, FAZ.net, derStandard.at, krone.at und t-online.de) ein.

Hinter den Cookie-Paywalls steht ein fragwürdiges Konzept:

Entweder stimmen die Nutzer*innen der Datenweitergabe an mitunter hunderte Tracking-Unternehmen zu oder sie schließen ein Abonnement für bis zu 84,00 Euro pro Jahr ab. Dabei stelle sich die Frage, ob eine Einwilligung freiwillig erteilt werden kann, wenn sonst ein Vielfaches des Marktpreises gezahlt werden müsse, um so die eigenen Daten nicht preiszugeben. Darüber hinaus werde auch gegen das Kopplungsverbot verstoßen. Auch die konkrete Einwilligungsausgestaltung wird angegriffen.

Medien rechtfertigen Abonnements

Die betroffenen Medienhäuser rechtfertigen ihre Abonnements in öffentlichen Statements. Heise.de veröffentlichte dazu: „Für uns war die Einführung des Pur-Abos Anfang 2021 aufgrund der Entwicklung des Online-Werbemarkts notwendig. Die meisten unserer Leserinnen und Leser akzeptieren, dass wir in der aktuellen Situation des Werbemarktes ihre Einwilligung für die Werbevermarktung benötigen.“

Datenschutzaufsicht und Rechtsprechung: Abonnements können DSGVO-konform sein

Die Datenschutzbehörde Österreich entschied bereits 2018 im Fall “Der Standard”, dass die damalige Ausgestaltung nicht zu beanstanden wäre: “Im Ergebnis liegt in den Konsequenzen bei Nichtabgabe einer Einwilligung bei weitem kein wesentlicher Nachteil vor und die betroffene Person ist mit keinen beträchtlichen negativen Folgen konfrontiert.“ Bei noyb sei man jedoch dazu entschlossen, diese Entscheidung zu revidieren. Nach eigenen Angaben wurde dieser Fall von einem Laien vor die Behörde gebracht und basiere auf faktisch falschen Annahmen.

Darüber hinaus verweist beispielsweise auch der Heise Medien Verlag auf die zuständige Datenschutzbehörde Niedersachsen. Dort bestätigte die Datenschutzbeauftragte Barbara Thiel in ihrer Handreichung zur datenschutzkonformen Einwilligung auf Webseiten, dass solche Abonnements DSGVO-konform sein können: „Es wird allerdings nicht gegen die Freiwilligkeit verstoßen, wenn dem Nutzer neben der Einwilligung die Alternative angeboten wird, die Sichtbarkeit der Inhalte durch eine angemessene Bezahlung herbeizuführen.“

Weitere Defizite bei der Freiwilligkeit

Des Weiteren sei die Einwilligung mit einem großen Aufwand und Kosten für die Nutzer*innen verbunden. “Nein” zu sagen, sei äußerst aufwändig. Man müsse seinen Namen, Anschrift und Kreditkartendaten preisgeben. Zusätzlich entständen auch vergleichsweise hohe Kosten für die Nutzer*innen.” Diese ständen in einem groben Missverhältnis zur Weitergabe der Daten. Während diese den Medienhäusern nur ein paar Cent pro Nutzer*in bringe, verlange der SPIEGEL oder die FAZ aktuell je 59,88 Euro pro Jahr um Daten nicht weiterzureichen. Die ZEIT verlange 62,40 Euro und der Standard gar 84,00 Euro pro Jahr für sein “PUR Abo” ohne Werbung, so der Verein.

„Die meisten Nutzer*innen besuchten dutzende Nachrichtenseiten pro Monat, weshalb für sie substanzielle Kosten entstehen würden, um die Weitergabe ihrer Daten zu verhindern“, so der Datenschutzverein.

noyb sieht toxische Abhängigkeit von großen Konzernen

Nach Angaben des Datenschutzvereins erhielten laut einer Studie aus den USA Medien nur etwa 4% der Mehreinnahmen durch die Datenweitergabe. „Viele Medienhäuser haben sich in eine toxische Abhängigkeit von großen Konzernen begeben. Sie verscherbeln die Daten und das Vertrauen ihrer Leser für ein paar Cent. Die großen Gewinne wandern trotzdem zu den großen Unternehmen der Werbeindustrie – genau wie die Daten“, so der Datenschutzjurist Alan Dahi.

Ein Lösungsansatz

Laut noyb liege die Lösung in datenschutzkonformer Werbung. „Wir brauchen ordentlich finanzierte Medien. Es ist jedoch ein Trugschluss, dass die Finanzierung unbedingt durch das Verschleudern von Userdaten an Google und Co. passieren muss. Innovative Werbesysteme, die Medienhäuser selbst betreiben und bei denen sowohl Daten als auch Gewinne bei den Qualitätsmedien bleiben, sind nicht nur rechtlich geboten, sondern wohl auch eine wirtschaftliche Überlebensfrage. Aktuell werden die ehemaligen Flaggschiffe der freien Presse zu Litfaßsäulen und Datensammler für die Werbeindustrie. Wir müssen wieder zu einem System kommen, wo der Leser der Werbung folgt, nicht die Werbung dem Leser”, so Dahi in dem von noyb veröffentlichten Statement.

Bußgeld wegen veralteter Website-Software

4. August 2021

Die Nutzung einer veralteten Website-Software birgt datenschutzrechtliche Risiken, auf die in dem vorliegenden Fall eindeutig vom Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachen (LfD) reagiert wurde. 

Weil ein Unternehmen aus Niedersachsen für das Betreiben ihrer Website eine veraltete Software nutzte, die den aktuellen technischen Standards nicht mehr entsprach, wurde gegen das Unternehmen ein Bußgeld in Höhe von 65.000 Euro durch den LfD verhängt. Im 26. Tätigkeitsbericht 2020 des LfD wird auf die zunehmende Komplexität von Verarbeitungsprozessen aufgrund der Digitalisierung in Wirtschaft und Verwaltung hingewiesen. Dabei ist ein deutlicher Anstieg von Meldungen und Beschwerden im Jahr 2020 zu verzeichnen.

Die technischen Standards, die die DSGVO für Verarbeitungsprozesse fordert, sollen einen umfassenden Schutz von personenbezogenen Daten sicherstellen. Diese technischen Standards sind zur Bestimmung von angemessenen geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu berücksichtigen und sollen sich nach dem aktuellen technischen Fortschritt richten.

Grundlage hierfür sind die Vorschriften Art. 25 und Art. 32 der DSGVO. Werden die erforderlichen technischen Standards hiernach nicht beachtet kommt es zu einem Verstoß gegen datenschutzrechtliche Grundsätze.

In dem vorliegenden Fall (S. 97 des Tätigkeitsberichts) wurde eine Softwareanwendung genutzt, die seit spätestens 2014 veraltet ist und von dem Hersteller nicht mehr mit Sicherheitsupdates versorgt und aktualisiert wird. Dies hatte zur Folge, dass die Software Sicherheitslücken aufwies, auf die der Hersteller aber auch hingewiesen hatte. Diese Lücken ermöglichten potentiellen Angreifern den Besitz an den Zugangsdaten aller in der Anwendung registrierten Personen. Des Weiteren war es möglich, dass ganze Datenbanktabellen ausgegeben werden konnten. Auch war die Berechnung der Passwörter durch mögliche Angreifer erleichtert, obwohl diese mit der kryptographischen Hashfunktion MD5 gesichert worden waren.

Weil den erforderlichen technischen Maßnahmen nicht Rechnung getragen wurde, wurde ein Verstoß gegen Art. 32 Absatz 1 der DSGVO festgestellt und das Bußgeld verhängt. Die Implementierung weiterer technischer Maßnahmen, sei für das Unternehmen mit einem verhältnismäßigen Aufwand durch neuere Versionen der Software möglich gewesen.

Weiter Diskussionen über die Zukunft von Cookie-Bannern

29. März 2021

Immer wieder zeigt sich in Umfragen, dass sich Internet-Nutzer von sog. Cookie-Bannern in ihrem Nutzungserlebnis eingeschränkt fühlen, oder diese wegen ihrer Komplexität nicht verstehen und deswegen oft ungeprüft akzeptieren. Auch die Politik beschäftigt sich seit dem Aufkommen der Cookie-Banner wiederholt mit der Frage, wie diese in Zukunft gestaltet werden sollen. Nun hat sich auch das Bundesjustizministerium dafür ausgesprochen, dass Cookie-Banner nutzerfreundlicher gestaltet werden sollen.

Auf eine Anfrage des Handelsblatt hin äußerte sich Staatssekretär Christian Kastrop, dass das Problem im Wesentlichen in der Gestaltung der Cookie-Banner liege. Diese würden durch die Anbieter undurchsichtig und kompliziert designed oder mit langen Texten versehen, sodass die Nutzer schnell genervt seien und die Cookie-Nutzung oftmals ungeprüft akzeptieren. Notwendig sei deshalb, die erforderliche Einwilligung “einfach, verständlich und rechtssicher“ auszugestalten.

Unterschiedliche Lösungsansätze

Die Regierungsparteien sind sich über die Art und Weise, wie dies erreicht werden soll, aber scheinbar nicht einig. Während die Union einheitliche Voreinstellungen, welche durch die Dienstanbieter verwaltet werden und dann für alle Webseiten gelten sollen, ins Spiel bringt, verweist die SPD auf eine europäische Lösung: die Regelung der Thematik in der neuen E-Privacy-Verordnung, welche nun bereits seit Jahren auf sich warten lässt. Diesen Weg schlägt auch die Landesbeauftragte für Datenschutz aus Schleswig-Holstein vor.

Verbraucherschützer fordern ebenfalls eine einfachere Regelung zum Schutz der Nutzer. Auch hier wird eine einheitliche Lösung über den Internet-Browser bzw. das Betriebssystem vorgeschlagen, jedoch als Standardeinstellung eine Verweigerung der Cookie-Nutzung gefordert. Der Verwendung von Cookie müsste dann ausdrücklich zugestimmt werden.

Nutzerfreundlichkeit sieht auch der Vorschlag der Hamburger Grünen vor, wonach zwei Schaltflächen für “Cookies akzeptieren” und “Cookies ablehnen” gleichberechtigt nebeneinander stehen sollen, also ohne Unterschiede im Design (wie Farbe oder Größe). Über eine dritte Schaltfläche könnten dann individuelle Einstellungen vorgenommen werden.

Nicht wenige Unwägbarkeiten

Die Diskussion über die Zukunft der Cookie-Banner ist gerechtfertigt. Für Dienstanbieter bedeuten Cookie-Banner Mehraufwand, für Nutzer regelmäßig unübersichtliche Ärgernisse. Eine nationale Regelung trifft jedoch sowohl auf tatsächliche als auch auf rechtliche Hindernisse. Einerseits erscheint es fraglich, welchen Mehrwert eine deutsche Regelung im länderübergreifend operierenden Internet bietet, andererseits müsste das Gesetz die europarechtlichen Vorgaben erfüllen.

Ähnliche Probleme ergeben sich bei der einheitlichen Cookie-Verwaltung. Die Anzahl der im Internet eingesetzten Cookies ist kaum zu überblicken, sodass es nur schwer vorstellbar ist, dass hier eine Auswahl aller in Betracht kommender Cookies möglich ist. Wird dann stattdessen in Kategorien von Cookies eingewilligt? Wenn ja, wie verhält sich dies mit der Vorgabe der Datenschutz-Grundverordnung in die Informiertheit einer Einwilligung? Dies alles sind Fragen, die in diesem Zusammenhang der Klärung bedürften.

EU-Rat einigt sich auf Entwurf zur E-Privacy-Verordnung

28. Februar 2021

Am 10. Februar 2021 einigten sich die EU-Mitgliedsstaaten auf ein Verhandlungsmandat für die überarbeiteten Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre und der Vertraulichkeit bei der Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste. Durch diese aktualisierte Version soll festgelegt werden, in welchen Fällen Anbieter elektronische Kommunikationsdaten verarbeiten oder Zugang zu Daten erhalten dürfen, die auf den Geräten der Endnutzer gespeichert werden.

Der ursprüngliche Text wurde von der Kommission erstmals im Januar 2017 vorgelegt, Monate nachdem Europas Flaggschiff der Datenschutzreform, die Datenschutzgrundverordnung, fertiggestellt worden war. Der neue Text wurde unter der portugiesischen Ratspräsidentschaft ausgearbeitet und wird die Grundlage für die Verhandlungen des Rates mit dem Europäischen Parlament über die endgültigen Bedingungen der Datenschutzverordnung für elektronische Kommunikation bilden. Der portugiesische Vorsitz wird nun Gespräche mit dem Europäischen Parlament über den endgültigen Wortlaut einleiten.

Die bestehende Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation aus dem Jahr 2002 muss aktualisiert werden, um neuen technologischen Entwicklungen und Marktentwicklungen – wie der derzeit weit verbreiteten Nutzung der Internet-Sprachtelefonie (Voice-over-IP/VoIP), den webgestützten E‑Mail- und Nachrichtenübermittlungsdiensten  sowie neuen Techniken zur Verfolgung des Online-Verhaltens der Nutzer – Rechnung zu tragen, so der Rat.

Als spezielleres Gesetz („lex specialis“) zur Datenschutz-Grundverordnung wird sie die bisherige Verordnung konkretisieren und ergänzen. So gelten im Gegensatz zur DSGVO viele Bestimmungen über die Privatsphäre und elektronische Kommunikation sowohl für natürliche als auch juristische Personen.

Es sei das erklärte Ziel, die digitale Transformation in Europa voranzutreiben. Insbesondere vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie arbeitet die EU daran, den technologischen Wandel zu beschleunigen. Die Digitalisierung ist für das Wachstum und die Widerstandsfähigkeit der EU von großer Bedeutung. Die EU arbeitet aktuell an mehreren politischen Maßnahmen, die dazu beitragen sollen, das Ziel des digitalen Übergangs zu erreichen. Dabei sind die wichtigsten Politikbereiche digitale Dienste, Datenwirtschaft, künstliche Intelligenz, Basistechnologien, Konnektivität und Cybersicherheit. Ein Schlüsselelement des digitalen Übergangs ist der Schutz der Werte der EU sowie der Grundrechte und der Sicherheit der Bürger.

Die Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie war längst überfällig. Es ist aber wahrscheinlich, dass der aktuelle Vorschlag im Laufe der Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament noch einige Änderungen erfahren wird. Die Verordnung würde dann zwei Jahre nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten.

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Dating-App Grindr erwartet Millionenbußgeld

8. Februar 2021

Die norwegische Datenschutzbehörde “Datatilsynet” hat die Dating-App Grindr frühzeitig über ein Bußgeld in Höhe von 100.000.000 NOK (ca. 9,6 Millionen Euro) informiert.

Vorangegangen war eine Beschwerde des Norwegischen Verbraucherrats “Forbrukerrådet” und dem Europäischen Zentrum für digitale Rechte (noyb). Die Beschwerde richtete sich gegen Grindr sowie fünf weitere Handelspartner der Dating-App.

Die Norwegische Datenschutzbehörde ist der Ansicht, dass Grindr ohne rechtliche Grundlage personenbezogene Daten mit zahlreichen Werbepartnern geteilt hat. Besonders schwerwiegend sei dabei die Tatsache, dass bereits die Nutzung von Grindr einen Einblick in die sexuelle Orientierung des Nutzers gewährleistet. Damit ergibt sich der Anwendungsbereich des Art. 9 DSGVO, welcher einen besonderen Schutz der sensiblen Daten durch den Verantwortlichen voraussetzt.

Den Usern wurde eine effektive Nutzung der App nur unter Zustimmung der Datenschutzbestimmungen gestattet. Auch hatten die Nutzer keine Möglichkeit eine Einwilligung bezüglich der Weitergabe der Daten an Dritte abzugeben. Dies verstößt gegen die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordung. Zwar ist Norwegen als Nicht-EU-Mitglied nicht direkt von der DSGVO betroffen, als Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) führte es die DSGVO aber trotzdem ein.

Das Bußgeld könnte das höchste in der Geschichte des norwegischen Datenschutzes werden. Zuvor hat Grindr jedoch die Möglichkeit sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Erstinstanzliches Urteil in der Rechtssache Schrems ./. Facebook Ireland Limited ergangen

3. Juli 2020

In dem Rechtsstreit Max Schrems gegen die Facebook Ireland Limited ist am 30.06.2020 – Aktenzeichen 3 Cg 52/14k-91 – ein Urteil ergangen. Hier hat das “Landesgericht für ZRS Wien” entschieden, dass


1. die Beklagte dem Kläger binnen vierzehn Tagen schriftlich und kostenlos vollständig Auskunft über alle von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers unter Angabe der genauen Herkunft und gegebenenfalls der genauen Empfänger der Daten zu erteilen.
2. Dem Kläger binnen vierzehn Tagen einen Betrag von 500 € zu zahlen. (Redaktionelle Leitsätze)

Sachverhalt
Der Kläger stellte in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2015 und zuletzt 2019 Auskunftsbegehren nach Maßgabe des Art. 15 DSGVO. Diese beantwortete die Beklagte zunächst mit einer 18-Seitigen Pdf-Datei vom 09.06.2011 und einer CD-Rom mit weiteren PDF im Umfang von 1.222 A4-Seiten. Der Kläger sah sich trotz erteilter Auskunft in seinen durch die DSGVO normierten Rechten verletzt. Die bereitgestellten Informationen waren aus seiner Perspektive weder inhaltlich ausreichend, noch genügte ihm die Anzahl der Antworten im Verhältnis zur Anzahl der gestellten Begehren.

Ferner störte sich der Kläger an der Datenverarbeitung durch Drittunternehmen. Hierzu führte aus, er sei “Verantwortlicher” im Sinne der DSGVO. Die daraus resultierenden Anforderungen habe die Beklagte nicht erfüllt. Abschließend habe die Beklagte gegen Art. 9 DSGVO verstoßen, indem sie eine Einwilligung in Bezug auf seine Interessen nicht eingeholt habe.

Das Urteil reiht sich in eine Vielzahl von Klagen Herrn Schrems gegen Facebook ein. So hatte dieser bereits im August 2014 in Wien eine Sammelklage gegen Facebook eingereicht. Ziel der Klage war unter anderem, von Facebook einen symbolischen Schadenersatz von 500 Euro für jeden Beteiligten der Klage erstreiten. Hierzu beschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Januar 2018, dass derartige Sammelklagen unzulässig seien.

Entscheidung
Das Wiener Gericht gibt dem Kläger teilweise Recht. So habe die Beklagte die ihre Auskunftspflicht dadurch verletzt, dass sie trotz neuerlich begehrter Auskunft sämtliche personenbezogenen Daten mitgeteilt hätte, die Gegenstand der Verarbeitung seien. Der konkrete Umfang sei sowohl durch das Gesetz auch auch in den Erwägungsgründen (hier: EG 63) niedergelegt.

Auch begründe die Regelmäßigkeit der Anfragen keine Möglichkeit der Verweigerung, da ein Jahresabstand der Anfragen angemessenen im Sinne der DSGVO sei.

Entgegen der Ansicht des Klägers sei er jedoch kein „Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO. Diese sei auf den Kläger in seiner Funktion als privater Nutzer des Dienstes nicht anwendbar. Überdies greife die Haushaltsausnahme aus Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO mangels Anwendbarkeit nicht.

Die abschließend gerügte Verletzung aus Art. 9 DSGVO sei jedenfalls im konkreten Fall nicht tatsächlich feststellbar gewesen. So habe der Kläger die für die Informationen selbst veröffentlicht, weshalb eine Einwilligung gemäß Art. 9 DSGVO nicht erforderlich gewesen sei.

Praktische Relevanz
Die praktische Relevanz scheint aus aktueller Perspektive überschaubar. So ist weder abschließend zu beurteilen, wie sich das Verhalten auf die künftige Unternehmensführung auswirkt noch steht fest, ob das Urteil überhaupt rechtskräftig wird. So kündigte der Kläger auf der Homepage des Unternehmens NOYB bereits die Einhegung einer Berufung an.

Weiterleitung von Gesundheitsdaten an Digitalkonzerne

14. November 2019

Nach Information der in London erscheinenden “Financial Times” leiten mehrere spezialisierte Gesundheitswebsites Gesundheitsdaten über Internet-Klicks zu medizinischen Symptomen und Krankheitsbildern an die riesigen Digitalkonzerne wie Google, Amazon und Facebook weiter.

Der größte Nutzer dieser Übermittlung ist das von Google übernommene Unternehmen DoubleClick. Aber auch drugs.com und die British Heart Foundation sind Empfänger dieser Daten. Die Zeitung stellte fest, dass eine Weiterleitung von Daten etwa zu Stichwörtern wie Abtreibung oder Drogen bei 79 von 100 überprüften Websites stattfand. Diese Weiterleitung erfolgte ohne Einverständnis der Nutzer.

Technisch findet die Weitergabe der Daten hauptsächlich mittels Cookies oder durch IP-Identifizierung statt.