Kategorie: Safe Harbor

Wird Privacy Shield ein (weiteres) Opfer Donald Trumps Präsidentschaft?

10. Februar 2017

Das Safe-Harbor-Abkommen wurde im Oktober 2015 durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) für ungültig erklärt, da es im Wesentlichen die Daten und somit mittelbar die Persönlichkeitsrechte von EU-Bürgern nicht ausreichend vor dem Zugriff von US-Behörden schützte.

Der Nachfolger des Abkommens, der sogenannte Privacy Shield, trat Mitte 2016 in Kraft und soll den EU-Bürgern einen höheren Schutz ihrer Daten vor dem Zugriff der US-Behörde bieten. Ob dies tatsächlich erreicht wird, wird von Datenschützern bezweifelt.

Ob der Privacy Shield den in dem Urteil zum Safe-Harbor-Abkommen vom EuGH dargelegten Grundsätzen in Zukunft gerecht wird, muss unter Trumps Präsidentschaft bezweifelt werden.

In der Executive Order vom 25. Januar 2017 zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit heißt es unter Section 14:

„Agencies shall, to the extent consistent with applicable law, ensure that their privacy policies exclude persons who are not United States citizens or lawful permanent residents from the protections of the Privacy Act regarding personally identifiable information.“

Das Dekret hat zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Regelungen des Privacy Shield, da die Behörden ausschließlich unter Beachtung des geltenden Rechts dazu aufgefordert werden, US-Ausländer von der Anwendung der Datenschutzvorschriften des Privacy Acts auszuschließen.

Zu dem geltenden Recht gehört der Privacy Shield zwar nach wie vor, ob das Abkommen unter der Präsidentschaft Trumps Bestand haben wird, bleibt jedoch abzuwarten.

Klage gegen Privacy Shield vor dem Gericht der EU anhängig

28. Oktober 2016

Irische Datenschützer haben eine Klage gegen das EU-US Privacy Shield bei dem Gericht der Europäischen Union (EuG) eingereicht. Wie ZDNet berichtet, beabsichtige die Nichtregierungsorganisation Digital Rights Ireland mit ihrer Klage die Annulierung des Privacy Shields, da dieses nicht ausreichend Schutz für personenbezogene Daten gewährleiste. Zurzeit prüft der EuG die Zulässigkeit der Klage. Sofern er diese bejaht, wird im nächsten Schritt über den ausreichenden Umfang des Datenschutzes durch das Privacy Shield entschieden.

Das Privacy Shield ist Mitte Juli 2016 in Kraft getreten und ersetzt das Safe Habor Abkommen, welches der EuGH im Oktober 2015 für unzulässig erklärt hatte. Das Privacy Shield bildet für US und europäische Unternehmen die Rechtsgrundlage für den transatlantischen Datenaustausch.

Nun bleibt die Entscheidung des EuG über die Zulässigkeit der Klage abzuwarten.

Kein eigenständiges Klagerecht der Datenschutzaufsichtsbehörden gegen Privacy Shield

1. August 2016

Der Bundesrat hat die Bundesregierung in seiner Entschließung BR Drs 171/16 (B) vom 13. Mai 2016 dazu aufgefordert, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem den Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern ein ausdrücklich normiertes Klagerecht gegen Angemessenheitsbeschlüsse der EU für Datentransfers in Drittstaaten eingeräumt wird.

Hierzu hat der Bundesrat den Entwurf eines § 38b BDSG vorgelegt, der eine Klagebefugnis der Datenschutzbehörden für eine objektive Feststellungsklage vorsieht.

Im Rahmen dieser Klage könnten die Aufsichtsbehörden die Rechtswidrigkeit von Angemessenheitsbeschlüssen, wie dem Privacy Shield, bereits vor einem möglicherweise rechtswidrigen Datentransfer festellen lassen.

In der Stellungnahme vom 15. Juli 2016 lehnt die Bundesregierung die Einräumung eines solchen Klagerechts mit der Begründung ab, dass derzeit bereits an der Anpassung des nationalen Datenschutzrechts an die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gearbeitet werde.

Der Gesetzesentwurf werde in Konkretisierung der Vorschrift in Artikel 58 Absatz 5 DSGVO auch Rechtsbehelfe der Aufsichtsbehörden enthalten und dabei die einschlägige Rechtsprechung des EuGH berücksichtigen. Damit werde dem Wunsch des Bundesrates nach einem Gesetzesentwurf Rechnung getragen.

Dass dem Wunsch des Bundesrates durch eine Umsetzung der Vorgaben des Artikel 58 Absatz 5 DSGVO nicht Rechnung getragen werden kann, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen.

Gemäß Artikel 58 Absatz 5 DSGVO sieht jeder Mitgliedstaat durch Rechtsvorschriften vor, dass seine Aufsichtsbehörde befugt ist, Verstöße gegen diese Verordnung den Justizbehörden zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben oder sich sonst daran zu beteiligen, um die Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen.

Verfahren nach dieser Vorschrift setzen einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung voraus. Die Rechtswidrikeit eines Angemessenheitsbeschlusses könnte daher erst in einem Verfahren festgestellt werden, in dem eine Verletzung der Rechte eines Betroffenen durch einen Datentransfer geltend gemacht wird.

Selbstzertifizierung für US-Unternehmen möglich

Ab heute, den 01.August 2016 um 9 Uhr E.S.T., können sich Unternehmen mit Sitz in den USA ein Datenschutz-Zertifikat ausstellen. Die Ausstellung des Zertifikats begründet die Teilnahme des Unternehmens an dem Privacy Shield Programm mit der Folge, dass der Datenaustausch zwischen US-Unternehmen und ihrer europäischen Vertragspartner rechtlich legitimiert ist. Die Selbstzertifizierung ist für US-Unternehmen freiwillig. Sobald ein Unternehmen sich ein Selbstzertifikat ausstellt und an dem Privacy-Shield Programm teilnimmt, besteht die Verpflichtung den im Privacy Shield genannten Prinzipien zu folgen. Die den teilnehmenden Unternehmen obliegenden Verpflichtungen sind von den zuständigen US-Behörden gerichtlich durchsetzbar. Die Selbstzertifizierung ist ein Jahr gültig und kann erneut ausgestellt werden.

Durch die Teilnahme von US-Unternehmen an dem Privacy Shield entsteht ein höheres Datenschutzniveau, da EU-Bürger unter anderem ihre Rechte auch in den USA durchsetzen können. Auch die Zugriffsmöglichkeiten von US-Behörden auf personenbezogene Daten von Europäern sind eingeschränkt. Dies ist war nach dem bis Oktober 2015 geltenden Safe-Habor-Abkommen nicht möglich gewesen.

Privacy Shield in Kraft

14. Juli 2016

Wie die EU-Kommission mitteilte, ist nun das neue Privacy Shield (EU-US-Datenschutzschild) in Kraft. Nach dem monatelangen Hin-und-Her gaben die US-Staatssekretärin Penny Pritzker und die EU-Kommissarin Vera Jourova nun den Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission sowie den Rahmen des Datenschutzschildes bekannt.

Diejenigen US-Unternehmen, die an dem Datenschutzschild teilnehmen möchten, müssen bestimmte Regeln zum Schutzniveau der Datenverarbeitung einhalten und können sich in eine entsprechende Liste beim US-Handelsministerium eintragen lassen. Die Liste soll regelmäßig überprüft und aktualisiert weden.

Die USA haben der EU zugesichert, dass der Datenzugriff von Behörden auf Gründe der Strafverfolgung oder der nationalen Sicherheit beschränkt und nur unter Einhaltung klarer Beschränkungen, Schutzvorkehrungen und Aufsichtsmechanismen gestattet sei.

Von dem Datenschutzschild sollen nicht nur die Unternehmen auf beiden Seiten des Atlantiks profitieren, sondern auch die EU-Bürger. Für sie soll es mehr Beschwerde- und Auskunftsrechte direkt in den USA geben. Hierfür wird die Kommission voraussichtlich im August einen kurzen Leitfaden für Bürger zur Erläuterung der Rechtsbehelfe veröffentlichen.

Nach der Einigung haben US-Unternehmen aktuell nun Gelegenheit, den Rahmen zu überprüfen und Anpassungen zur Einhaltung der Regeln in ihrem Unternehmen vorzunehmen. Ab dem 1. August können sie sich dann eine entsprechende Bescheinigung vom US-Handelsministerium ausstellen lassen.

Dass die Vorstellungen in Sachen Datenschutz von USA und EU mitunter weit auseinander gehen, war allen Beteiligten klar. Der nun vorliegende Angemessenheitsbeschluss ist jedoch ein wichtiger Schritt zu mehr Rechtssicherheit für alle EU-Unternehmen, die Daten mit US-Unternehmen austauschen und für die seit dem Wegfall von  Safe-Harbour Ende 2015 große Unsicherheit herrschte.

 

Update zum Privacy Shield

29. Juni 2016

Das Privacy Shield, der Nachfolger des im Oktober 2015 für ungültig erklärten Safe Harbours, kommt nun vielleicht doch schneller als gedacht.

Nach Berichten von ZEIT Online und der BBC haben sich die EU-Kommission und die US-Regierung nun endgültig geeinigt. Da jedoch kurz darauf die Entscheidung über den Brexit bekannt gegeben wurde, ging die Meldung bisher unter.

Auch wenn schon im Februar eine Einigung über das Privacy Shield bekannt gegeben wurde, so musste die EU-Kommission auf Grund der Vielzahl der Kritiken noch einmal nachbessern.

Dies ist angeblich nun geschehen, auch wenn ein Entwurf bisher nur dem Artikel-31-Ausschuss vorliegt. Ob die wesentlichen Kritikpunkte, wie die massenhafte Speicherung und Überwachung der Daten durch US-Dienste, nun hinreichend geklärt sind, wird sich zeigen.

Für Unternehmen, die Daten in die USA übermitteln, sind dies spannende Zeiten, da die ersten Bußgelder wegen unzulässiger Datenübermittlugn in die USA bereits verhängt wurden.

Erste Bußgelder wegen fehlerhafter Datenübermittlung in die USA

8. Juni 2016

Nachdem der Europäische Gerichtshof Ende vergangenen Jahres das Safe-Harbor-Abkommen , auf dessen Rechtsgrundlage bis dahin der Datenaustauch zwischen den USA und Staaten der EU fußte, für ungültig erklärt hatte, waren deutsche Unternehmen dazu angehalten, eine alternative Rechtsgrundlage zu finden oder de facto den Datentransfer in die USA einstellen. Die meisten Unternehmen sind dazu übergegangen, ihren Datenaustausch auf die (freilich nicht unumstrittenen) EU-Standardvertragsklauseln zu stützen.

Dass dem Erfordernis einer alternativen Rechtsgrundlage nach dem Fall von Safe-Harbor nicht alle betroffenen Unternehmen nachgekommen sind, kommt nun den ersten teuer zu stehen. Drei Hamburger Firmen wurden zu Bußgeldzahlungen in (verhältnismäßig glimpflicher) Höhe zwischen 8.000 € und 11.000 € belangt, weil sie noch nicht auf eine rechtssichere Alternative umgestellt hatten, wie heise online mitteilt.

Laut Spiegel Online handelt es sich bei den drei Firmen um Adobe, Punica und Unilever. Die Bußgelder fielen vor allem deshalb verhältnismäßig gering aus, weil alle drei Unternehmen noch während des Bußgeldverfahrens das gerügte Versäumnis nachgeholt und die rechtliche Grundlage ausgebessert hatten. Zudem kam ihnen zu Gute, dass sie die Ersten waren, die von der Datenschutzbehörde negativ geprüft wurden. Unternehmen, die jetzt noch nicht auf eine rechtssichere Alternative umgestellt haben, werden mit deutlich höheren Bußgeldern rechnen müssen, sagt Prof. Dr. Johannes Caspar, Landesdatenschutzbeauftragter in Hamburg. Laut Gesetz sind sogar bis zu 300.000 € möglich; weitere Verfahren wurden bereits eröffnet.

Auch EU-Datenschutzbeauftragter kritisiert Privacy Shield

31. Mai 2016

Als Nachfolger des im Oktober vergangenen Jahres vom EuGH gekippten Safe Harbor Abkommens wurde zwischen den USA und der EU das Privacy Shield ausgehandelt, das künftig als Rechtsgrundlage für den Transfer personenbezogener Daten zwischen beiden Staatenbunden dienen soll.

Datenschutzbeauftragte der EU-Mitgliedsstaaten sowie Verbraucherschützer hatten das neue Abkommen bereits stark kritisiert und teilweise sogar als Rückschritt bezeichnet, da es nicht mit dem europäischen Datenschutzstandard vergleichbar sei.

Auch der europäische Datenschutzbeauftragte Giovanni Buttarelli gehe davon aus, dass das neue Abkommen vor europäischen Gerichten nicht bestehen werde, wie Medien berichten. Das Privacy Shield schütze europäische Bürger nicht hinreichend vor willkürlicher Massenüberwachung. Buttarelli fordert Transparenz, nachträgliche Korrekturmöglichkeiten, eine Kontrollaufsicht sowie die Gewährleistungen von Datenschutzrechten. Dass diese Forderungen keinen Einzug in das neue Abkommen gefunden haben, liegt in erster Linie an den USA. Dort wären entsprechende Gesetzesänderungen nötig, die jedoch kaum durchzusetzen wären. Stattdessen vertraut das Privacy Shield auf eine Selbstverpflichtung internationaler Unternehmen.

Datenschutz Made in Germany

25. Mai 2016

Deutsche Datenschutzbestimmungen zählen zu den strengsten weltweit. Nicht selten werden die Reglementierungen besonders aus Wirtschaftskreisen als zu unflexibel bezeichnet. Stimmen aus den USA, woher die meisten Internetgiganten stammen, sprechen oft von der „German Angst“. Wie groß die globalen Diskrepanzen beim Verständnis zum Thema Datenschutz sind, zeigte unlängst das richtungsweisende Safe-Harbor-Urteil des Europäischen Gerichtshofs, wonach die USA kein sicheres Datenschutzniveau nach europäischem Verständnis aufweisen. Das europäische Verständnis von Datenschutz wiederum orientiert sich stark an dem deutschen Verständnis, das während der Erarbeitung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) immer wieder als Maßstab herangezogen wurde. Nicht ohne Grund leitete das Bundesverfassungsgericht in seinem berühmten Volkszählungsurteil bereits 1983 den Datenschutz aus den Artikeln eins und zwei des Grundgesetzes ab und manifestierte auf diese Weise das Grundrecht zur informationellen Selbstbestimmung. Der Schutz persönlicher Daten ist somit Ausprägung des Schutzes der eigenen Persönlichkeit.

US-Amerikanische Internetfirmen, für die der europäische Markt besonders bedeutend ist, passen sich zunehmend dem Verständnis europäischer Kunden nach hiesigen Datenschutzerfordernissen an, indem sie ihr liberal geprägtes Datenschutzniveau für den europäischen Markt freiwillig anpassen. Marktführer aus den USA wie Google, Microsoft, Amazon und viele weitere investieren große Summen, um künftig Rechenzentren in Europa und vermehrt in Deutschland betreiben zu können. Dies bedeutet deutlich größeren Datenschutz für Nutzer und Kunden, denn mit einem Rechencenter in Deutschland gilt auch das strenge deutsche Datenschutzrecht für diese unternehmen.

Wie heise online aktuell mitteilt, wird demnächst auch der Online-Speicherdienst Dropbox Datenschutz made in Germany anbieten und seinen Kunden (zunächst nur Geschäftskunden) die Möglichkeit der Datenspeicherung auf in Deutschland stationierten Servern anbieten. Das Unternehmen bestätigte, dass die Nachfrage nach lokaler Datenspeicherung zunimmt. Dies hängt natürlich mit der steigenden Sensibilisierung für den Datenschutz, also unserem Verständnis und der hohen Gewichtung für den Datenschutz hierzulande zusammen. Nicht ganz unbegründet kann Datenschutz made in Germany daher als eine Art Gütesiegel betrachtet werden.

EU-Kommission zögert beim Privacy Shield

Der Nachfolger des Safe Harbor Abkommens, das EU-US Privacy Shield, hat von dem zuständigen Ausschluss der EU-Kommission nicht die erforderliche Angemessenheit bescheinigt bekommen.

Die Entscheidung über die Angemessenheit des Privacy Shields ist ein EU-interner Schritt im Gesetzgebungsverfahren des transatlantischen Abkommens. Mit der Bescheinigung der Angemessenheit soll erreicht werden, dass personenbezogene Daten von Europäern in den USA mit einem ausreichenden Schutzniveau verarbeitet und gespeichert werden. Die Ausschussmitglieder sehen jedoch noch Nachbesserungsbedarf. Insbesondere durch die umfassende Datenüberwachung der NSA wird in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung unverhältnismäßig stark eingegriffen.

Das EU-US Privacy Shield, welches als den Datentransfern zwischen der EU und den USA regeln und legitimieren soll, wurde von Anfang an von Datenschützern stark kritisiert.

Nachdem nun die Angemessenheitsentscheidung nicht erteilt wurde, zeichnet sich einmal mehr ab, dass auch das EU-US Privacy Shield von dem EuGH überprüft werden wird.