Kategorie: TDDDG

E-Mail-Dienst als Anbieter nach § 21 TDDDG

15. April 2025

Bewertungsplattformen gehören mittlerweile zum festen Bestandteil des digitalen Alltags. Ob bei der Wahl eines Arbeitgebers, eines Produkts oder eines Dienstleisters – für viele Menschen sind Erfahrungsberichte eine zentrale Informationsquelle. Die Zulassung von anonymen Verfassern soll dabei sicherstellen, dass möglichst viele Nutzer ihre Meinung frei äußern. Doch mit anonymer Kritik gehen auch oft gezielte Schmähung oder strafbare Rufschädigung einher. Hierzu hat sich das Landgericht (LG) München I am 19.02.2025 (25 O 9210/24) mit dem Auskunftsanspruch bei Schmähkritik auseinandergesetzt. Der Anspruch richtet sich gegen einen E-Mail-Anbieter und sollte zur Feststellung der Identität des Verfassers dienen. Insbesondere klärt das Gericht, wann ein E-Mail-Dienst als Anbieter nach § 21 TDDDG zur Auskunft über Bestandsdaten verpflichtet ist, auch wenn die beanstandete Äußerung nicht über dessen Dienst verbreitet wurde. (mehr …)