Kategorie: Videoüberwachung

HambBfDI sieht keine Rechtsgrundlage für den Einsatz von biometrischer Gesichtserkennung

5. September 2018

In einem Prüfbericht beanstandet der Hamburger Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Johannes Caspar (HmbBfDI) die Erstellung von biometrischen „Gesichtsabdrücken“ durch die Polizei Hamburg.

Anlass für den Einsatz der Gesichtserkennung-Software waren die Proteste im Zusammenhang mit dem G-20 Gipfel in Hamburg. Die Hamburger Polizei hat insgesamt 100 Terabyte Bild- und Videomaterial zu Strafverfolgungszwecken erhoben. Das Bild- und Videomaterial besteht aus Aufnahmen in S-Bahnhöfen, der medialen Berichterstattung, den eigenen Aufnahmen der Polizei und privaten Aufnahmen, die BürgerInnen der Polizei zur Verfügung gestellt haben. Zur Auswertung der riesigen Datenmenge setzt die Polizei die eigens dafür angeschaffte Software „Videmo 360“ ein. Das Programm verarbeitet alle Gesichter, die in den Aufnahmen vorkommen und erstellt sog. Gesichtstemplates. Hierbei handelt es sich um mathematisch abgleichbare Modelle, die einen Gesichtsvergleich ermöglichen. Dadurch erhofft sich die Polizei Straftaten, die während des viertägigen Gipfels begangen wurden, aufzuklären.

In dem Vorgehen der Polizei sieht der HmbBfDI das Gleichgewicht zwischen staatlichen Eingriffsbefugnissen zur Strafverfolgung und dem Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung in Gefahr. Die massenweise Auswertung von biometrischen Daten eröffnet eine neue Dimension für staatliche Überwachung und Kontrolle. Durch die quasi uferlose Datenauswertung sind nicht nur verdächtige Personen, sondern auch Unbeteiligte betroffen. Insbesondere weist der HambBfDI auf die Möglichkeit hin, Profile von Personen zu erstellen, die weitere Nutzungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten der Daten eröffnen.

Nach intensiver rechtlicher Prüfung gelangt der HmbBfDI zu dem „Ergebnis, dass die Erzeugung von mathematischen Gesichtsmodellen einer unbegrenzten Anzahl von in der Masse verdachtslos erfassten Bürgerinnen und Bürgern im Stadtgebiet über den Zeitraum von zumindest mehreren Tagen und deren Speicherung für eine unbestimmte Zeit einer besonderen gesetzlichen Befugnis bedarf, die den Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht rechtfertigt.“

Durch die Erstellung einer „Gesichts-ID“ und ihren Abgleich zur Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem viertägigen G 20-Gipfel wird massiv in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen, da die Maßnahme auf keiner Rechtsgrundlage beruht. Eine derart umfangreiche Verarbeitung biometrischer Daten kann insbesondere nicht auf eine Generalklausel gestützt werden. Der HmbBfDI geht davon aus, „dass die Beanstandung dazu führt, dass der Einsatz dieses Verfahrens gestoppt wird und eine Löschung der ohne Rechtsgrundlage erhobenen biometrischen Daten erfolgt.”

Einsatz von Dashcams

4. September 2018

Der Einsatz von Dashcams in Fahrzeugen erfreut sich immer größerer Beliebtheit, da Beweisschwierigkeiten bei Verkehrsunfällen auf diese Weise beseitigt werden. Wegen ihres datenschutzwidrigen Einsatzes wurden die Aufnahmen in der Vergangenheit in der Regel nicht als Beweis zugelassen. Nach einer Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17) besteht aber nun im Einzelfall die Möglichkeit, dass Videoaufzeichnungen von Dashcams als Beweismittel in Gerichtsverfahren zugelassen werden. Allerdings gibt es dafür keine Garantie. Es bedarf einer Abwägung im Einzelfall durch den Richter. Dieses Urteil eröffnet aber zumindest die Möglichkeit, dass die Videoaufzeichnungen verwendet werden. Das war zuvor nicht der Fall. Zukünftig könnten solche Videoaufzeichnungen insbesondere in den Fällen zugelassen werden, in denen eine Aufklärung der Situation anders nicht möglich ist, mangels Zeugen oder widersprüchlicher Aussagen von Zeugen etc.

Die Daschcams sollten aber eine Einstellung aufweisen, die einen maximalen Schutz von Daten Unbeteiligter möglich macht. Das bedeutet, die Videoaufzeichnungen sollten permanent überschrieben werden und nur im Falle eines Unfalls die Daten dauerhaft speichern. Je weniger in das Datenschutzrecht eingegriffen wird, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Videoaufzeichnungen als Beweismittel zugelassen werden.

Allerdings bleibt die Verwendung von Dashcams weiterhin eine unzulässige Verarbeitung von personenbezogenen Daten, da das permanente Filmen des Verkehrsgeschehens ohne konkreten Anlass das Persönlichkeitsrecht der Verkehrsteilnehmer verletzt. Ein Veröffentlichen oder Verbreiten solcher Aufnahmen sollte in jedem Fall zwingend unterbleiben.

Dennoch verbleibt am Ende das etwas kuriose Ergebnis, dass die Videoaufnahmen als Beweismittel im Gerichtsverfahren zugelassen werden, der Nutzer der Dashcam aber von der Datenschutzaufsichtsbehörde nach dem Datenschutzrecht sanktioniert wird. Die Sanktionen können von einem Verbot bis hin zu einem Bußgeld reichen.

Bundesarbeitsgericht: offene Videoüberwachung unterliegt keinem Verwertungsverbot

24. August 2018

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 23.08.2018 entschieden, dass die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtsmäßigen offenen Videoüberwachung keinem Verwertungsverbot unterliegen (Az.: 2 AZR 133/18).

Der Entscheidung liegt ein Fall aus NRW zu Grunde. Die Klägerin wurde von ihrem Arbeitgeber fristlos gekündigt, nachdem dieser auf gespeichertem Material einer offenen Videoüberwachung gesehen hat, dass die ehemalige Mitarbeiterin während der Arbeitszeit Straftaten zu seinen Lasten begangen hat.

Die Diebstähle wurden durch das Material einer Videoüberwachungskamera aufgedeckt, die der Arbeitgeber offen in dem Geschäft installiert hatte. Die Kamera filmte die ehemalige Mitarbeiterin bei ihren Taten. Darauf folgte sodann die fristlose Kündigung und eine Klage auf Schadensersatz. Dagegen wand sich die ehemalige Mitarbeiterin mit einer Kündigungsschutzklage. Der Grund auf den die Frau die Klage stützte war allerdings nicht die Videoüberwachung oder die Auswertung des Materials an sich, sondern die Dauer der Speicherung und vor allem die späte Auswertung.

Die Unregelmäßigkeiten fielen dem Betreiber im dritten Quartal 2016 auf, ab August 2016 wurde das Material gesichtet, wobei auffiel, dass die ehemalige Mitarbeiterin bereits Anfang Februar die Taten begangen hat. Die Überwachungsaufnahmen wurden demnach mehrere Monate gespeichert, bevor sie überhaupt gesichtet wurden.

Die Kündigungsschutzklage war in der Vorinstanzen, unter anderem Landesarbeitsgericht Hamm (Az.: 2 Sa 192/17), erfolgreich. Das LAG urteilte, dass der Betreiber die Kündigung nicht auf die Auswertung der Videoaufnahmen stützen kann, da diese wegen der langen Dauer, einem Verwertungsverbot unterliegen. Das Beweisverwertungsverbot beruht zum einen auf datenschutzrechtlichen Aspekten und zum einem auf dem Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Daten hätten zum Zeitpunkt der Auswertung längst gelöscht sein müssen.

Dieser strengen Anwendung des Datenschutzrechts erteilte das BAG auf die Revision des Betreibers eine Absage. Das Urteil des LAG wurde aufgehoben und zur Entscheidung, unter Beachtung der Rechtsansicht des BAG, an das LAG zurückverwiesen. Das BAG begründete seine Entscheidung damit, dass der Betreiber einer Videoüberwachung die Daten ohne Anlass nicht sofort sichten muss. Es ist ausreichend, die gespeicherten Materialien erst auf Anlass zu untersuchen.

Zumindest die Pressemitteilung hat offen gelassen, wie lange Videomaterial schlussendlich gespeichert werden darf, ob in den Entscheidungsgründen Ausführungen dazu enthalten sind, bleibt abzuwarten.

Das Urteil ist nicht als Freibrief zu verstehen, Material aus Videoüberwachung jahrelang zu Speichern, um die Option offen zu lassen, irgendwann, wenn Anlass für eine Überprüfung besteht, eine Sichtung vorzunehmen. Eine Speicherdauer, die im Einklang mit den einschlägigen Gesetzen steht, sollte definiert und eingehalten werden.

Videokamera entfernen?

27. Juni 2018

Das Thema Videoüberwachung kam nicht zuletzt durch den Test von Bodycams in Schleswig-Holstein wieder auf. Videokameras lassen sich in unterschiedlichen Bereichen einsetzen und sind inzwischen allgegenwärtig. Sei es an und in Gewerbegebäuden, im Einzelhandel, in Gastronomien, über mobile Überwachungskameras, bei Veranstaltungen, in Museen und natürlich im privaten Haushalt.

In der Regel geht es darum, Diebstähle, Einbrüche, Vandalismus und Gewaltverbrechen aufzuklären oder dahingehend abschreckende Wirkung zu erzeugen. Aus einem Sicherheitsbedürfnis heraus wird ihr Einsatz befürwortet.

Doch kann man verlangen, dass eine Videokamera entfernt wird?

Das LG Paderborn hat mit Urteil vom 30.11.2017 entschieden, dass es durchaus Fälle geben kann, in welchen ein Anspruch auf das Entfernen einer Videokamera besteht.

Eine Videokamera, die in Richtung eines Grundstücks des Betroffenen gerichtet ist und bei diesem dadurch das „Gefühl des Überwachtwerdens“ auslöst, verletzt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht. Das Gericht stützt den Anspruch dabei auf  § 1004 Abs.1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Zu Recht führt das LG Paderborn weiter aus, dass der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht insbesondere dann rechtswidrig und nicht von einem berechtigten Interesse an der Überwachung des eigenen Grundstücks vereinbar sei, wenn auch Bereiche Dritter betroffen sind. Es ist allenfalls die Überwachung des eigenen Grundstücks, nicht aber fremder Grundstücke möglich. Hier ist das Recht am eigenen Bild sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Dritter zu berücksichtigen.

Der Anspruch auf Unterlassen der Anfertigung von Videoaufzeichnungen kann auf Grund des Überwachungsdrucks auf den Betroffenen somit auch die Entfernung der Videokamera rechtfertigen.

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Polizei in Schleswig-Holstein testet Bodycams mit Pre-Recording-Funktion

22. Juni 2018

Am 15.06.2018 startete ein Pilotprojekt zur polizeilichen Nutzung von Bodycams in Schleswig-Holstein. Auf dem Volksfest „Kieler Woche“ werden zum ersten Mal Bodycams von den Einsatzkräften der Landespolizei Schleswig-Holstein getestet. Die Polizeibeamten erhoffen sich dadurch einen deeskalierenden Effekt in Konfliktsituationen. Ziel ist es Aggressionen gegenüber Polizeibeamte zu reduzieren.

Die Kameras werden auf der Schulter des Polizisten getragen und zeigen im Standby-Modus auf dem kleinen Bildschirm das Geschehen vor dem Polizeibeamten. Durch das Aktivieren des Pre-Recordings werden mit Starten der Aufnahme auch die vorherigen 30 Sekunden aufgezeichnet. Der Einsatz von Bodycams ist seit dem ersten Pilotversuch in Hessen 2014 umstritten und datenschutzrechtlich problematisch. Durch die Aufnahmen wird in das Recht am eigenen Bild und das Recht am eigenen Wort als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in einem erheblichen Umfang eingegriffen. Es besteht außerdem die Gefahr, dass unbeteiligte Personen aufgenommen werden. Darüber hinaus ist es datenschutzrechtlich bedenklich, dass die Aufnahmen auch zur Kontrolle der Polizeibeamten durch Vorgesetzte verwendet werden können.

Die Datenschutzbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein Marit Hansen verlangt enge Regeln für die Benutzung der Kameras. Das Einschalten des Standby-Modus soll nur in Gefahrensituationen gestattet sein, wenn die Beamten gezielt auf eine Person oder Gruppe zugehen. Optische und akustische Signale weisen auf eine laufende Aufnahme. Es soll außerdem nur in öffentlichen Räumen, in Kneipen, Einkaufszentren, Bussen oder Bahnen aufgenommen werden dürfen, nicht aber in Privatwohnungen oder auf Demonstrationen.

Die Ergebnisse des Versuchs sollen ergebnisoffen ausgewertet werden, um über den Einsatz von Bodycams und eine noch zu schaffende gesetzliche Grundlage für ihre Verwendung zu entscheiden. Seit März 2017 ist nach § 27a Bundespolizeigesetz das Tragen von körpernahen Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten für die Bundespolizei erlaubt. Die Bundesländer können eigene Regelungen schaffen. Der 2017 gestartete Pilotversuch in NRW wurde im Januar 2018 wegen Mängeln an den Kameras abgebrochen.

Grundsatzurteil aus Karlsruhe: Dashcam-Aufnahmen vor Gericht verwertbar

23. Mai 2018

Am Dienstag, den. 15. Mai, fällte der BGH ein mit Spannung erwartetes Grundsatzurteil, welches die Beweisverwertung von Dashcam-Aufzeichnungen betrifft: Auch wenn die Aufzeichnungen gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen, können sie als Beweismittel bei Unfall-Prozessen herangezogen werden.

Damit hatte die Revision eines Autofahrers aus Sachsen-Anhalt Erfolg. Dieser stritt sich nämlich infolge eines erlittenen Sachschadens über dessen Verantwortlichkeit bzw. den konkreten Unfallhergang mit einem anderen Fahrer. Sowohl das Amts-, als auch das Landgericht lehnten eine Verwertbarkeit des Videomaterials der beim Kläger an der Frontscheibe mitlaufenden Dashcam mit der Begründung ab, dass die Aufzeichnungen aus datenschutzrechtlicher Sicht unzulässig seien: Soweit eine Dashcam permanent und anlasslos aufzeichnet, stelle dies nach § 4 BDSG einen Datenschutzverstoß dar. Dieser Datenschutzverstoß führe nach Auffassung der Richter zu einem Beweisverwertungsverbot.

Dies sahen die Richter des BGH anders. In dem Urteil heißt es: “Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden.”

Darf nun jeder Autofahrer ununterbrochen Verkehrsvorgänge filmen? Die Antwort hierauf lautet nein. Die pausenlose Aufzeichnung stellt nach wie vor einen Datenschutzverstoß dar und ist unzulässig. Empfehlenswert ist daher die Anschaffung einer Dashcam, die kurz und anlassbezogen aufzeichnet, beispielsweise indem in kurzen Abständen gefilmt und erst bei Kollision des Fahrzeugs gespeichert wird.

Mit dem Urteil beendet das höchste deutsche Zivilgericht eine andauernde unklare Rechtslage und räumt (in diesem Fall) dem Aufklärungsinteresse an dem Unfallhergang den Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht der gefilmten Verkehrsteilnehmer ein. Die Entscheidung ist grundsätzlich zu begrüßen, denn auch wenn das Urteil aus datenschutzrechtlicher Sicht auf Bedenken stößt, ist zu berücksichtigen, dass die Videoaufnahmen im öffentlichen Verkehrsraum entstehen. Die Dashcam zeichnet keine privaten Handlungen auf, sondern filmt nur Vorgänge, die jeder Verkehrsteilnehmer ohnehin sehen kann. Vor dem Hinergrund erscheint der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Verkehrsteilnehmer zu Gunsten der Sachverhaltsaufklärung im Zivilprozess durchaus gerechtfertigt.

 

 

Champions-Leage-Finale: Automatische Gesichtserkennung zur Identifizierung Krimineller nicht zuverlässig

8. Mai 2018

Die Polizei in Wales testet seit 2017 ein System zur automatischen Gesichtserkennung in Echtzeit. Dieses System kam auch im Rahmen des Champions League Finales in Cardiff zum Einsatz. Das Ergebnis ist erschreckend: In 92 Prozent der Fälle identifizierte das System Personen fälschlicherweise als Kriminelle. Von 2470 Treffern stellten sich im Nachhinein 2297 als falsch heraus.

Nach einem Bericht von Wales Online macht sich ein Polizeisprecher gleichwohl für das System stark und verweist darauf, dass kein System eine hundertprozentige Sicherheit gewährleisten könne. Zudem habe die Identifizierung keinerlei Konsequenzen für die Betroffenen nach sich gezogen, da die falschen Treffer keine Festnahmen mit sich brachten. Ursache der hohen Fehlerquote sei die schlechte Qualität der Fotos, welche von Europas Fußballverband UEFA, Interpol und anderen Partnern zur Verfügung gestellt wurden.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht wirft das System zahlreiche Bedenken auf. Es fehlt an rechtlichen Bestimmungen, welche die neuen Überwachungsmethoden flankieren. Auch ist bislang unklar, was mit den Daten geschieht, welche durch die Gesichtserkennung generiert werden. Darüber hinaus ist eine derart hohe Fehlerquote alarmierend, denn auch wenn sich die Fehlbarkeit von Systemen aus der Natur der Sache ergibt, ist eine Fehlerrate von 92 Prozent jedenfalls nicht mehr tolerabel.

Soweit die Polizei in Wales auf die schlechte Qualität des Bildmaterials verweist ist zu konstatieren, dass es auch bei anderen Rückgriffen auf diese Technik immer noch mehr falsche als richtige Treffer gab. Eine Optimierung des Gesichtserkennungssystems ist vor diesem Hintergrund unumgänglich. Eine solche Verbesserung käme letztlich nicht nur dem Bürger zugute, sondern diente als Arbeitserleichterung gerade der Polizei selbst und trüge somit zu einer effiziernteren Gefahrenabwehr bei.

Ein Supermarkt ohne Kasse: Amazon Go

7. Februar 2018

Amazon eröffnete am 22. Januar den ersten “Amazon-Go” in Seattle. Dabei handelt es sich um einen Supermarkt, in dem es keine Kassen mehr gibt.

Der Amazon Kunde benötigt dazu nur ein Smartphone, worauf er die erforderliche App installiert. Diese App identifiziert – mit zahlreichen Kameras und Sensoren – den Kunden. Beim Betreten und Verlassen des Geschäfts checken die Kunden mit Hilfe eines Barcodes auf dem Smartphone ein und aus. Dies ist vergleichbar mit dem Check-in am Flughafen. Das System merkt sich automatisch, die Artikel, für die sich der Kunde im Geschäft entschieden hat. Wenn dieser das Geschäft wieder verlässt, werden die Artikel automatisch bezahlt und kurze Zeit später erscheint die Rechnung in der App.

Das  Bezahlmodell funktioniert mittels Videoüberwachung mit 3D-Objekterkennung und Zuordnung der Produkte anhand der Amazon Go App. Ein anonymer Einkauf  ist somit ausgeschlossen. Es werden Bewegungsdaten und allgemeine Informationen zum Einkauf verarbeitet. Laut Aussagen von Amazon wird auf die Gesichtserkennung verzichtet. Das System erkenne allein 3D-Objekte und den Menschen ohne exakte Gesichtsstrukturen.

Bedenklich ist, was genau mit den Informationen passiert, die Amazon durch die verknüpften Apps und Sensoren sammelt. Denn jeder Griff, ob zur Wasserflasche oder zum Käse, wird von einem virtuellen Einkaufswagen in der App registriert. 

Amazons Sensoren-Supermarkt Go würde in Deutschland erhebliche Datenschutz-Bedenken auslösen, davon ist zumindest der Landesbeauftragtefür Datenschutz in Nordhrein-Westfalen überzeugt.

 

 

 

Sind umfassende DSGVO-Informationspflichten auf Videoüberwachung anzuwenden?

1. Februar 2018

Die ab Mai 2018 anzuwendende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) legt größten Wert auf die Transparenz im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten. So sollen zum Zeitpunkt der Erhebung verpflichtend eine Reihe an Angaben gemacht werden, welche die betroffenen Personen über die Datenverarbeitung und deren Zwecke in Kenntnis setzen.
Art. 13 DSGVO verlangt dabei mindestens die folgenden (sage und schreibe) 12 Aussagen:

  • Name und Kontaktdaten des Datenverarbeiters
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des Datenverarbeiters
  • Zweck(e) der Verarbeitung
  • Die “berechtigten Interessen” im Sinne der DSGVO, sofern sich hierauf seitens des Datenverarbeiters berufen wird
  • Die Empfänger der erhobenen Daten (z.B. Auftragsverarbeiter der erhebenden Stelle)
  • Die Absicht, die Daten in einen Staat außerhalb der EU zu übermitteln, sofern diese besteht
  • Die Dauer der Speicherung, im Umkehrschluss auch den regelmäßigen Löschzeitpunkt
  • Eine Belehrung der betroffenen Person über ihre Rechte (Auskunft, Löschung etc.)
  • Die Widerruflichkeit einer Einwilligung, sofern die Verarbeitung auf einer solchen basiert
  • Das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
  • Ggf. bestehende gesetzliche Vorschriften zur Bereitstellung der erhobenen Daten
  • Ggf. Informationen zum Bestehen einer “automatisierten Einzelentscheidung” im Kontext der jew. Verarbeitung

Angesichts der Fülle an bereitzustellenden Informationen stellt sich die Frage, wie dies im Anwendungsfall der Videoüberwachung umgesetzt werden kann. Aktuell muss davon ausgegangen werden, dass Videokameras mit entsprechenden Aushängen zu versehen sind.
Kürzlich hat sich die sogenannte “Datenschutzkonferenz”, ein Gremium der 16 Landesdatenschutz-Aufsichtsbehörden und des Pendants auf Bundesebene, in Form eines Informationspapiers (“Videoüberwachung nach der Datenschutz-Grundverordnung”) zu dieser Thematik geäußert. Auf dieser Grundlage kann im Kontext des Sonderfalls Videoüberwachung künftig von folgenden Pflichtangaben ausgegangen werden, die sich gegenüber dem Gesetzeswortlaut leicht reduziert darstellen:

  • Kenntlichungmachung des Umstands der Beobachtung (bspw. durch ein Kamera-Piktogramm)
  • Identität des Überwachenden
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der überwachenden Stelle
  • Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung/Überwachung
  • Die “berechtigten Interessen” im Sinne der DSGVO, sofern einschlägig
  • Dauer der Speicherung (Löschzeitpunkt)
  • Hinweis auf den Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen

Folglich ist es möglich, auf Teile der verlangten Pflichtinformationen an Ort und Stelle zu verzichten und auf diese z.B. mithilfe eines Links auf eine Website (oder zusätzlich auch durch einen QR-Code) zu verweisen.

Spätestens seit der Stellungnahme der Aufsichtsbehörden aber ist klar, dass es für die Datenerhebung mithilfe von Videokameras keine Ausnahme hinsichtlich der umfangreichen Informationspflichten geben wird.

Niedersächsische Datenschutzbeauftragte kontrolliert Amazon

14. Dezember 2017

Ein neues Logistikzentrum von Amazon ist ins Blickfeld der niedersächsischen Datenschutzbeauftragten gerückt. Das Zentrum des Online-Händlers in Winsen/Luhe soll von der niedersächsischen Datenschutzbeauftragten Barbara Thiel überprüft werden.

Das Kontrollverfahren soll bereits angelaufen sein. Bereits zum aktuellen Zeitpunkt soll Amazon ein Fragenkatalog vorliegen, auf den bis zum Jahresende geantwortet werden muss.

Laut dem Magazin Panorama 3 des NDR, besteht ein Verdacht auf Datenschutzverstöße durch das genannte Logistikzentrum des Konzerns, das erst im Sommer den Betrieb aufgenommen hat. In der Kritik steht, dass der Konzern die Leistungen und Arbeitsweise seiner Mitarbeiter ohne Ausnahme erfassen soll. Dafür sollen insbesondere Kameras verwendet werden, die zu diesem Zweck in Räumlichkeiten mit Spinden und anderen Räumen installiert wurden.

Laut Jens Thurow, Mitarbeiter der Pressestelle der Datenschutzbeauftragten, will Barbara Thiel diesen aufgekommenen Verdacht prüfen.

Laut Amazon gebe es keine Datenschutzverstöße. Sprecher des Konzerns verweisen darauf, dass in der Vergangenheit bereits mehrfach die, in Verdacht stehenden, Systeme geprüft wurden. Die genannten Kameras sollen danach nur den Schutz der Mitarbeiter bezwecken. Zudem verweisen die Sprecher darauf, dass nicht alle Räume mit Kameras versehen wurden. Die Leistungsüberwachung werde dagegen gar nicht durchgeführt.