Kategorie: Videoüberwachung

LDI Berlin hält biometrische Gesichtserkennung für zukunftslos

30. März 2017

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Berlin Maja Smoltczyk hat sich in einer Presseerklärung klar gegen die Technik der biometrischen Gesichtserkennung positioniert und diese als Technik ohne Zukunft beschrieben. Dies kann nach Ansicht der LDI die Freiheit sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen vollständig zerstören, da den Betroffenen keine Möglichkeit geboten würde sich einer Überwachung zu entziehen. Im Gegensatz zur konventionellen Videoüberwachung würde dies die Rechte erheblich schwerer einschränken. Auch das Potential der erhobenen Daten würde schwerwiegend zu Lasten der Betroffenen gehen. So könne man Bewegungsprofile erstellen und die Daten durch ihre eindeutige Personenbeziehbarkeit problemlos mit anderen Daten, zum Beispiel aus sozialen Netzwerken, kombinieren.

Der europäische Gesetzgeber hat die enormen Risiken dieser Technik für die Privatsphäre erkannt und die Erhebung biometrischer Daten zur Identifizierung in der ab Mai 2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur in engen Grenzen zulässig, z. B. wenn der Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat oder wenn die Identifizierung aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Auf letzteres können sich in erster Linie Sicherheitsbehörden z. B. bei der Verfolgung schwerer Straftaten stützen. Auch in diesen Fällen müssen aber der Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz gewahrt bleiben und angemessene und spezifische Maßnahmen zum Schutz der Grundrechte und -freiheiten der Betroffenen vorgesehen werden.

Beschwerden über den Umgang mit Beschäftigtendaten bei den Landesdatenschutzbehörden nehmen zu

10. März 2017

Die Bundesländer Bremen, Rheinland-Pfalz und Hessen verspürten in den letzten zwei Jahren einen erheblichen Anstieg der Beschwerden im Bereich des Arbeitnehmerdatenschutzes. So nimmt beispielsweise der Beschäftigtendatenschutz in Bremen den größten Beschwerdebereich bei der Landesdatenschutzaufsichtsbehörde ein.

Die schwerpunktmäßigen Beschwerdebereiche bilden dabei die Vorratsdatenspeicherung von Internetaktivitäten, die Videoüberwachung am Arbeitsplatz sowie Krankschreibungen und Personalausweiskopien.

So konnten betroffene Arbeitnehmer in acht Fällen die installierten Videoüberwachungsanlagen des Arbeitsgebers an ihrem Arbeitsplatz verhindern. In einem Fall musste der Arbeitgeber die Videoüberwachungseinrichtung an den Arbeitsplätzen seiner Auszubildeneden wieder abbauen, nachdem der Datenschutzbeauftragte es für angemessen und auch zumutbar gehalten hatte, wenn der Arbeitgeber seine sensiblen Unterlagen am Arbeitsplatz einfach einschließt, um sie vor Diebstahl von Auszubildenden in seinem Großraumbüro zu schützen. Und auch in einem anderen Fall, indem eine Videokamera auf Toilettenzugänge in den Geschäftsräumen eines Großhandels gerichtet war, setzte der Datenschutzbeauftragte den Abbau der Videoüberwachungsanlage durch.

Auch auf einem anderen klassischen arbeitnehmerdatenschutzrechtlichen Gebiet konnten betroffene Beschäftigte Erfolge erzielen: Ein Arbeitgeber hatte versucht, sich beim behandelnden Arzt seines krangeschriebenen Arbeitnehmers über den Grund von dessen Arbeitsunfähigkeit zu erkundigen. Der betroffene Arbeitnehmer beschwerte sich daraufhin bei dem zuständigen Datenschutzbeauftragten. Letzterer klärte den Arbeitgeber des betroffenen Arbeitnehemers daraufhin darüber auf, dass er seine bestehenden Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unmittelbar mit dem betroffenen Arbeitnehmer selbst klären müsse.

Imke Sommer, die Bremer Datenschutzbeauftragte, spricht sich vor dem Hintergrund dafür aus, dass es “höchste Zeit für ein wirksames Beschäftigtendatenschutzgesetz” sei. Die Datenschutzgrundverordnung lege den Erlass dieses Gesetzes im Übrigen den nationalen Gesetzgebern nahe.

Bundestag beschließt Videoüberwachungsverbesserungsgesetz

Gestern beschloss der Bundestag u. a. eine Gesetzesänderung zur Ergänzung des § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). In § 6b BDSG ist geregelt unter welchen Voraussetzungen der Einsatz von Videoüberwachungsanlagen zulässig ist. Der in Absatz 1 ergänzte Zusatz konkretisiert, dass im Rahmen der stets vorzunehmenden Interessenabwägung der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit als besonders wichtiges Interesse gilt, wenn öffentlich zugängliche großflächige Anlagen, wie beispielsweise Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren, Parkplätze oder Fahrzeuge und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs videoüberwacht werden.

Diese Ergänzung gilt nicht nur hinsichtlich der Zulässigkeit der Erhebung der Daten, sondern auch hinsichtlich der sich daran anschließenden Verarbeitung und Nutzung der Daten.

Eine Interesseabwägung im Einzelfall wird dadurch jedoch nicht überflüssig und ist nach wie vor erforderlich.

Die Zulässigkeit von Videoüberwachungsanlagen ist nun leichter gerechtfertigt, was im Ergebnis wohl zu einer vermehrten Installation von Videoüberwachungsanlagen führen wird. Dementsprechend mehren sich auch die Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen.

Die Bundesregierung bezweckt mit der Gesetzesänderung verbesserte Ermittlungsmöglichkeiten für Polizei und Staatsanwaltschaft und reagiert damit auf die terroristischen Vorfälle der vergangenen Monate. Ob mehr Überwachung der Bürger zu mehr Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit führt, ist jedoch fraglich.

LDI Niedersachsen beanstandet Pilotprojekt der Polizei mit Bodycams als rechtswidrig

3. März 2017

Seit Dezember 2016 testet die Polizei Niedersachsen in einem Pilotprojekt sogenannte Bodycams. Diese kleinen auf der Schulter der Polizisten montierten Kameras filmen praktsich das reale Blickfeld des Polizisten und sollen so die Dokumentation von Einsätzen nachhaltig verbessern. Die Landesbeauftragte für Datenschutz in Niedersachsen Barabara Tiehl beanstandete nun förmlich deren Einsatz, nachdem sich das zuständige Innenministerium des Landes bisher weigerte, das Pilotprojekt auf vorhergehende Rügen einzustellen.

Die Landesdatenschutzbeauftragte sieht in dem Einsatz der Kameras einen nicht gerechtfertigten und rechtfertigungsfähigen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen. Dieser sei ungleich höher als bei einer üblichen stationären Kameraüberwachung, da auch unbeteilgten Dritten frontal ins Gesicht gefilmt würde. Zudem sei die notwendige gesetzliche Vorabkontrolle bisher nicht durchgeführt worden. Zuletzt fehlte es ohnehin schon an einer allgemeinen Rechtfertigunsggrundlage. „Eine ausdrückliche Befugnisnorm ist zwingend erforderlich, um die Anfertigung von Bildaufnahmen und damit den Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu rechtfertigen“, so Dr. Christoph Lahmann, stellvertretender Landesdatenschutzbeauftragter. “Wir sind nicht grundsätzlich gegen Bodycams bei der Polizei – die Kameras dürfen aber nicht an Recht und Gesetz vorbei betrieben werden.“

Mehr Überwachung im Berufsleben

28. Februar 2017

Die zunehmende Digitalisierung macht auch vor der Arbeitswelt nicht halt: Fälle, in denen durch die Digitalisierung Indizien und Beweise für einen Kündigungsprozess geliefert wurden, werden nach Angaben der Gerichtspräsidentin des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt weiter zunehmen. In diesem Jahr sei mit mehreren Entscheidungen des höchsten deutschen Arbeitsgerichts zu rechnen, in denen die potenzielle Mitarbeiterkontrolle eine Rolle spielt.

Im Fokus werden dabei u. a. der Abruf dienstlicher E-Mails in der Freizeit stehen, aber auch der Einsatz von sog. Keyloggern, also Software, mit deren Hilfe sich Eingaben eines Arbeitnehmers an seiner Computertastatur protokollieren lassen. Häufig steht in Frage, inwieweit derlei Daten bei Kündigungsprozessen eine Rolle spielen dürfen.

Einen sehr interessanten Fall entschied das BAG bereits im vergangenen Herbst: Sofern kein milderes Mittel zur Aufklärung eines gegen Beschäftigte bestehenden Verdachts einer Straftat zur Verfügung steht, als eine verdeckte Videoüberwachung, die andere Arbeitnehmer miterfasst, ist nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) der Eingriff auch in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt.

Widerstand gegen Videoüberwachung mit Gesichtserkennung

Es regt sich Widerstand gegen Videoüberwachung mit Gesichtserkennung. Bei einem solchen Einsatz von biometrischer Gesichtserkennung können die aufgenommenen personenbezogenen Daten automatisch mit Fahndungsdatenbanken abgeglichen werden.

Die Berliner Datenschutzbeauftragte Maja Smoltczyk äußerte sich, in einer Pressemitteilung ihrer Behörde, kritisch zu diesem Thema. Anlass der Pressemitteilung war die Ankündigung, dass am Berliner Bahnhof Südkreuz ein Testlauf zur intelligenten Videoüberwachung geplant ist (wir berichteten).

Die Datenschutzbeauftragte führt an, dass durch „den Einsatz von Videokameras mit Gesichtserkennung die Freiheit, sich in der Öffentlichkeit anonym zu bewegen, gänzlich zerstört wird.“

Problematisch sei zudem, dass durch die intelligente Überwachung ein Bewegungsprofil des Gefilmten erstellt werden kann.

Außerdem erlaubt die ab Mai 2018 geltende EU-Datenschutzgrundverordnung eine solche Überwachung nur in sehr engen Grenzen.

Es bleibt also abzuwarten, ob der geplante Testlauf am Bahnhof Südkreuz in Berlin tatsächlich stattfinden wird.

Intelligente Videoüberwachung soll getestet werden

22. Februar 2017

Die Deutsche Bahn (DB) will am Berliner Bahnhof Südkreuz ein intelligentes Videoüberwachungssystem testen, das mittels einer Software Gefahrensituationen erkennen können soll.

Es handelt sich um ein Pilotprojekt das gemeinsam von der Bundespolizei, dem Innenministerium und der Bahn betrieben wird, wie der Tagesspiegel berichtet. Das intelligente System soll bestimmte Gefahrensituationen, wie zum Beispiel längere Zeit unbewegte Gegenstände oder auffällige Bewegungsmuster, die von Taschendieben bekannt sind, erkennen können. Die verdächtigen Muster werden durch eine Gesichtserkennung ergänzt. Die Gesichtserkennung führt zu einem automatischen Abgleich mit Fahndungsdatenbanken. Wie genau dann der weitere Ablauf ist, wenn das System etwas verdächtiges bemerkt, ist noch nicht bekannt, denkbar ist ein Signalton der über die Bahnhofslautsprecher ausgegeben wird um dann weitere Maßnahmen zu ergreifen.

Wie passt diese umfassende Überwachung mit dem Datenschutz zusammen? Die intelligente Technik muss auf jeden Fall einer umfassenden Prüfung unterzogen werden. Gesichtserkennung ist nicht unumstritten, weil im Zuge dessen auch persönliche Daten gespeichert werden. Ein Vorteil kann allerdings sein, dass nicht mehr 24 Stunden alles gefilmt werden muss, sondern das, abgesehen von den Gefahrensituationen, das Material sofort gelöscht werden kann.

Einen genauen Starttermin gibt es noch nicht. Zu Anfang soll allerdings durch Hinweisschilder auf die neue Überwachung aufmerksam gemacht werden und Testpersonen sollen die Erkennungsfähigkeit des Systems einer Probe unterziehen, indem sie Gefahrensituationen nachstellen.

Diese neue intelligente Überwachung schließt an die Bemühungen des Bundesinnenministers Thomas de Maizière (CDU) die Videoüberwachung auszuweiten an.

Bundesrat lässt Gesetzesentwürfe zu Überwachungsmaßnahmen passieren

13. Februar 2017

Der Bundesrat hat die Gesetzesentwürfe zur Ausweitung der Videoüberwachung und zum Einsatz von Body-Cams durchgewunken. Laut dem Bundesrat bestehen grundsätzlich keine Bedenken.

Hintergrund der Entwürfe ist, dass die Bundesregierung durch die Überwachung öffentliche Anlage wie beispielsweise Einkaufszentren, Fußballstadien und den Nahverkehr sicherer machen will, indem sie die Videoüberwachung erleichtert. Dafür sollen auch private Betreiber eingebunden werden. Die Länderkammer fordert, dass diese verstärkt durch die Aufsichtsbehörden kontrolliert werden sollen.

Bereits bei Vorstellung des Sicherheitspakets durch Thomas de Maizière (CDU) und Heiko Maas (SPD) wurde Kritik geübt (wir berichteten).

Ebenso wie die Videoüberwachung wurde auch der Einsatz von Body-Cams bei der Bundespolizei vom Bundesrat genehmigt. Die Body-Cams sind kleine Kameras, die Polizisten während des Einsatzes am Körper tragen. Sie sollen dazu dienen Angriffe auf Polizisten zu dokumentieren.

Kritik an der Ausweitung der öffentlichen Videoüberwachung

18. November 2016

Als Reaktion auf die Gewalttat in München, den Bombenanschlag in Ansbach und die Axt-Attacke in Würzburg kündigte Bundesinnenminister Thomas de Maizière in diesem Jahr eine Ausweitung der Videoüberwachung an öffentlichen Orten an. Hierdurch solle die Sicherheit der Bevölkerung „insbesondere in Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, sowie Einkaufszentren und im öffentlichen Personennahverkehr“ erhöht werden.

Gegen dieses Vorhaben meldete sich nun der frühere Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar zu Wort.

In seiner im November veröffentlichten Stellungnahme kritisiert Schaar, dass durch die Videoüberwachung größtenteils Personen erfasst würden, „von denen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht und die keine Straftaten begangen haben“.

Er bezweifelt, inwiefern eine Erhöhung der Videopräsenz die Sicherheit der Bevölkerung gewährleiste. Vielmehr würden die Videoaufzeichnung und ihre Verbreitung gerade dazu beitragen, den Tätern ein breiteres mediales Wirkungsfeld zu offerieren.

Dieser Auffassung schließt sich auch der Deutsche Verein für Datenschutz (DVD) und das Netzwerk Datenschutzexpertise an. Beide Organisationen lehnen die Pläne des Innenministers in ihrer Stellungnahme ebenfalls ab.